Schriftliche Anfrage des/r Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 09.03.2017 Europäische Polizeizusammenarbeit I Die Regierungen in Europa haben seit Beginn der 90-er Jahre daran gearbeitet, die erweiterte EU zu einem so genannten „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ auszubauen . Dabei haben vor allem Sicherheitsexpert(inn)en und Innenpolitiker/-innen an gemeinsamen Strukturen gearbeitet , wie z. B. an Europol, Eurojust, CEPOL, etc. In Zeiten, in denen der internationale Terrorismus, Cyberkriminalität, Menschenhandel, Rauschgiftkriminalität, Einbrecherbanden usw. nicht an nationalen Grenzen haltmachen, darf dies die Sicherheitspolitik ebenfalls nicht. Es ist eine verstärkte Anstrengung für eine gemeinsame europäische Sicherheitspolitik vonnöten. Ich frage deswegen die Staatsregierung: 1.1 Welche nationalen, multilateralen und bilateralen Rechtsgrundlagen stehen der Bayerischen Polizei für die institutionelle und operative Kooperation mit Polizeibehörden im europäischen Ausland zur Verfügung (bitte jeweils einzeln auflisten)? 1.2 Erachtet die Staatsregierung diese Rechtsgrundlagen im Sinne einer erfolgreichen Polizeizusammenarbeit in Europa für sachgerecht und ausreichend? 1.3 Wenn nein, was müsste in den Augen der Staatsregierung verändert werden? 2.1 Welche Formen bzw. Maßnahmen operativer Kooperation , wie z. B. Datenerhebung und -übermittlung, gemeinsame Einsatzformen, Ermittlungen, Kooperationen , Projekte und Einzelmaßnahmen sind bei der Bayerischen Polizei auf diesen Grundlagen sowohl multilateral als auch bilateral konkret möglich (bitte jeweils einzeln auflisten)? 2.2 Welche dieser Kooperationsformen bzw. -maßnahmen sind von der Bayerischen Polizei seit dem Jahr 2000 im Einzelnen genutzt worden (bitte jeweils einzeln chronologisch auflisten)? 3.1 In welchem Umfang ist Bayern an Institutionen grenzüberschreitender Polizeiarbeit und der inneren Sicherheit (z. B. Europol, Frontex, Eurojust, EPA/CEPOL, OLAF) beteiligt (bitte Umfang der personellen/sächlichen /finanziellen Unterstützung für die jeweilige Institution in den letzten fünf Jahren einzeln auflisten)? 3.2 An welchen Institutionen grenzüberschreitender Polizeiarbeit und der inneren Sicherheit auf europäischer Ebene ist Bayern nicht beteiligt? 4.1 Welche Dienste von Europol hat das Bayerisches Landeskriminalamt (BLKA) (ggfs. über das Bundeskriminalamt – BKA) seit dem Jahr 2000 genutzt (bitte jeweils einzeln chronologisch auflisten)? 5.1 Wie viele Joint Intervention Teams (JIT) oder auch Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG) wurden seit Inkrafttreten des Rechtshilfeübereinkommens 2000 mit bayerischer Beteiligung eingerichtet und für welche Deliktsbereiche (bitte nach Jahren getrennt auflisten)? 5.2 Für welche Zeiträume existierten die JIT, an denen die Bayerische Polizei beteiligt war (bitte Zeitraum für jedes JIT einzeln auflisten)? 5.3 Wie stellt sich die Erfolgsquote der JIT dar, an denen die Bayerische Polizei teilgenommen hat? 6.1 In welchen Polizeipräsidien waren diese JIT im Einsatz (bitte jeweils für jedes JIT einzeln auflisten)? 6.2 Für welche Deliktsbereiche wurden JIT eingerichtet, an denen die Bayerische Polizei beteiligt war (bitte nach Jahren getrennt auflisten)? 6.3 Von welchem Land kam jeweils der Anstoß zur Einrichtung der JIT, an denen die Bayerische Polizei beteiligt war (bitte für jedes JIT auflisten)? 7.1 Welche Erfahrungen hat die Staatsregierung mit grenzüberschreitenden Polizeiteams gemacht? 7.2 Wie sind Polizistinnen und Polizisten bei grenzüberschreitenden Einsätzen versichert? 7.3 Inwieweit werden die Möglichkeiten operativer Kooperation mit nationalen Polizeibehörden anderer Länder im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Bayerischen Polizei vermittelt? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 24.04.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1.1 Welche nationalen, multilateralen und bilateralen Rechtsgrundlagen stehen der Bayerischen Polizei für die institutionelle und operative Kooperation mit Polizeibehörden im europäischen Ausland zur Verfügung (bitte jeweils einzeln auflisten)? Nationale Rechtsvorschriften: – Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsa chen (IRG) Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.08.2017 17/16625 Bayerischer Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16625 Das Gesetz regelt u. a. die Auslieferung und die Durchlieferung von Ausländern, die Rechtshilfe sowie die Beitreibung von Geldstrafen und Geldbußen auf den Bereich der Europäischen Union, wenn zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat kein bilateraler oder internationaler Vertrag geschlossen wurde. – Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Polizeiorgani sations gesetzes (POG) regelt den Einsatz ausländischer Polizeibeamter in Bayern auf Basis völkerrechtlicher Verträge oder einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen Zustimmung des Staatsministeriums. Bilaterale Polizeiverträge: Luxemburg: Vereinbarung vom 24. Oktober 1995 zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht des Großherzogtums Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg in Kraft seit: 1. Juni 1996 Frankreich: Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (sog. Mondorfer Abkommen) in Kraft seit 1. April 2000 Schweiz: Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, im Folgenden: DEU-CHE-PV in Kraft seit 1. März 2002 Dänemark: Abkommen vom 21. März 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten in Kraft seit: 11. August 2002 Belgien: Abkommen vom 27. März 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Zollverwaltungen in den Grenzgebieten in Kraft seit: 23. Oktober 2002 Österreich: Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten, im Folgenden: DEU-AUT-PV in Kraft seit: 1. Dezember 2005 Niederlande: Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten in Kraft seit: 1. September 2006 Polen: Abkommen vom 15. Mai 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden in Kraft seit: 9. Juli 2015 Tschechien: Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, im Folgenden: Deu-DZE- PV in Kraft seit: 1. Oktober 2016 Multilaterale Abkommen: Eine abschließende Aufzählung aller bestehenden multilateralen Rechtsgrundlagen für Fragen der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit ist aufgrund der Vielzahl nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich. Entsprechende Rechtsakte werden seit Jahrzehnten durch die EU allgemein, phänomenspezifisch oder im Hinblick auf bestimmte Organisationseinheiten erlassen. Nachstehend werden die wesentlichen Rechtsakte genannt, die Grundlage einer grenzüberschreitenden Polizeikooperation sind und dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vorliegen. – Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) – Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien , der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Vertrag von Prüm) – Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Rahmenbeschluss zu Prüm – RB Prüm) Anmerkung: Bei der Überführung des Vertrags von Prüm in den Rahmenbeschluss wurden nicht alle Regelungen übernommen. Diese gelten für die Signatarstaaten des Vertrags von Prüm neben dem Rahmenbeschluss weiter fort, Art. 35. Abs. 1 RB Prüm). – Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. Schwedische Initiative) – Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates über gemeinsame Ermittlungsgruppen Drucksache 17/16625 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 – Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 mit Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 – Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Protokoll vom 16. Oktober 2001 – Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission („4. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie “) Anmerkung: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Anti- Geldwäscherichtlinie befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Gem. Art. 67 Abs. 1 der 4. EU-Anti -Geldwäscherichtlinie ist diese bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen. – Verordnung (EU) 98/2013 vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe – Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten – Beschluss 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) – Beschluss 2008/617/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisensituationen 1.2 Erachtet die Staatsregierung diese Rechtsgrund lagen im Sinne einer erfolgreichen Polizeizusam menarbeit in Europa für sachgerecht und ausrei chend? Ja, die international für die Polizei anzuwendenden Rechtsgrundlagen sind grundsätzlich sachgerecht und ausreichend. Sie wurden in den vergangenen Jahren an den kriminalgeografischen Raum Europa angepasst. Dieser lebendige Prozess wird seitens der Bayerischen Staatsregierung auf nationaler und europäischer Ebene beobachtet und fachlich begleitet. 1.3 Wenn nein, was müsste in den Augen der Staatsre gierung verändert werden? Siehe Antwort zu Frage 1.2. 2.1 Welche Formen bzw. Maßnahmen operativer Ko operation, wie z. B. Datenerhebung und übermitt lung, gemeinsame Einsatzformen, Ermittlungen, Kooperationen, Projekte und Einzelmaßnahmen sind bei der Bayerischen Polizei auf diesen Grund lagen sowohl multilateral als auch bilateral konkret möglich (bitte jeweils einzeln auflisten)? Gemäß den unter Frage 1.1 genannten Rechtsgrundlagen sind nachstehende operative Maßnahmen durch die Bayerische Polizei möglich. Hierbei beschränkt sich die Antwort auf die Einsatzformen, die für die Bayerische Polizei von größerer Relevanz sind, und nennt exemplarisch die für Bayern relevanten Rechtsakte. 1. Informationsaustausch Der Informationsaustausch kann sowohl repressiven als auch präventiven Zwecken dienen. 1.1 Datenübermittlung von ausländischen Stellen auf Ersuchen (bspw. Art. 4 und 7 DEU-AUT-PV i. V .m. Art. 39 SDÜ, Art. 4 DEU-CHE-PV, Art. 6 DEU-CZE-PV, Art. 39 SDÜ) 1.2 Datenübermittlung von ausländischen Stellen ohne Ersuchen (bspw. Art. 15 und 20 DEU-AUT-PV, Art. 11 DEU-CHE-PV, Art. 7 DEU-CZE-PV, Art. 46 SDÜ) 1.3 Datenübermittlung an ausländische Stellen auf Ersuchen (bspw. Art. 4 und 7 DEU-AUT-PV i. V. m. Art. 39 SDÜ, Art. 4 DEU-CHE-PV, Art. 6 DEU-CZE-PV, Art. 39 SDÜ) 1.4 Datenübermittlung an ausländische Stellen ohne Ersuchen (bspw. Art. 15 DEU-AUT-PV, Art. 11 DEU- CHE-PV, Art. 7 DEU-CZE-PV, Art. 46 SDÜ) 1.5 Automatisierter Datenabgleich mit anderen Staaten nach dem Rahmenbeschluss von Prüm. Dieser sieht einen gegenseitigen Zugriff auf Datenbestände in folgenden Bereichen vor: a) DNA-Profile (Art. 2–7 RB Prüm) b) Daktyloskopische Daten (Art. 8–11 RB Prüm) c) Daten aus Fahrzeugregistern (Art. 12 RB Prüm, Art. 9 DEU-CHE-PV Auskunft auf Ersuchen mit der Schweiz) 1.6 Übermittlung nichtpersonenbezogener Daten bei Großveranstaltungen (Art. 13 RB Prüm) 1.7 Übermittlung personenbezogener Daten bei Großveranstaltungen (Art. 14 RB Prüm) 1.8 Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (Art. 16 RB Prüm) 2. Gemeinsame Einsatzformen Namentlich können Gemeinsame Streifen in den Grenzgebieten und grenzüberschreitende Unterstützung bei Veranstaltungen wie z. B. Volksfesten oder grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen genannt werden. 2.1 Gemeinsame Einsatzformen (bspw. Art. 19 DEU-AUT- PV, Art. 10 DEU-CZE-PV, Art. 20 Abs. 1 DEU-CHE-PV, Art. 17 RB Prüm) 2.2 Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden bzw. Einsatz von Polizeibeamten zur Unterstützung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse (bspw. Art. 6 und 19 DEU-AUT-PV, Art. 22 DEU-CHE-PV, Art. 12 DEU-CZE- PV) 2.3 Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden bzw. Einsatz von Polizeibeamten zur Unterstützung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 21 DEU-CHE- PV) Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16625 3. Maßnahmen zur grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr (bspw. Art. 21 DEU-AUT-PV, Art. 10 DEU-CHE- PV, Art. 13 DEU-CZE-PV) 4. Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücken (bspw. Art. 22 DEU-AUT-PV, Art. 24 DEU-CHE-PV, Art. 12 Abs. 3 DEU-CZE-PV, Art. 18 RB Prüm) 5. Grenzüberschreitende Observationen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung (bspw. Art. 11 und 16 DEU-AUT-PV, Art. 14 und 15 DEU-CHE-PV, Art. 31 DEU-CZE-PV, Art. 40 SDÜ) 6. Grenzüberschreitende Nacheilen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung (bspw. Art. 12 und 17 DEU-AUT- PV, Art. 16 DEU-CHE-PV, Art. 14 DEU-CZE-PV, Art. 41 SDÜ) 7. Kontrollierte Lieferung (bspw. Art. 13 DEU-AUT-PV, Art. 19 DEU-CHE-PV) 8. Verdeckte Ermittlungen zum Aufklären von Straftaten (bspw. Art. 14 DEU-AUT-PV, Art. 17 DEU-CHE-PV) 9. Ersuchen um Maßnahmen der Beweissicherung und körperlichen Untersuchung von Personen (bspw. Art. 8 und 9 DEU-AUT-PV, Art. 10 DEU-CHE-PV, Art. 6 Abs. 8 lit.i DEU-CZE-PV ohne körperliche Untersuchung) 10. Begleitung von Gefahrgut-, Großraum und Schwertransporten (bspw. Art. 19 DEU-CZE-PV) 2.2 Welche dieser Kooperationsformen bzw. maßnah men sind von der Bayerischen Polizei seit dem Jahr 2000 im Einzelnen genutzt worden (bitte je weils einzeln chronologisch auflisten)? Eine Erhebung von validem Zahlenmaterial entsprechend der zu Frage 2.1 aufgeführten Möglichkeiten ist mangels entsprechender Erfassung nicht möglich bzw. wäre in Teilen mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Ferner könnte es zu Mehrfachnennungen kommen, da das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) häufig als Zentralstelle für die Polizeiverbände unterstützend tätig wird. Die Bayerische Polizei nutzt innerhalb Europas unterschiedliche Formen des internationalen polizeilichen Informationsaustausches sowohl zu repressiven als auch präventiven Zwecken, insbesondere polizeiliche Rechtshilfeersuchen , internationale Fahndungen und Informationen aus nationalen und internationalen Datenbanken bzw. Informationssystemen . Insbesondere in den Grenzgebieten zu Tschechien, Österreich und der Schweiz ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene der Dienststellen ein regelmäßig stattfindender Prozess, der nicht quantifizierbar ist. 3.1 In welchem Umfang ist Bayern an Institutionen grenzüberschreitender Polizeiarbeit und der in neren Sicherheit (z. B. Europol, Frontex, Eurojust, EPA/CEPOL, OLAF) beteiligt (bitte Umfang der per sonellen/sächlichen/finanziellen Unterstützung für die jeweilige Institution in den letzten fünf Jahren einzeln auflisten)? Seit dem 1. Januar 2000 sind bayerische Polizeivollzugsbeamte bei folgenden Institutionen grenzüberschreitender Polizeiarbeit tätig: – EUROPOL: vier Beamte (unterschiedliche Einsatzdauer zwischen zwei Mo- naten und elf Jahren) – IKPO-Interpol: zwei Beamte (Einsatzdauer nicht unter vier Jahren), ein weiterer Beamter wird zum 1. Mai 2017 entsandt – World-Anti-Doping-Agency (WADA): ein Beamter zweimal eingesetzt (erster Einsatz sieben Monate, zweiter Einsatz voraussichtlich drei Jahre) – OSZE: ein Beamter (Einsatzdauer insgesamt gut sechs Jahre) – UN Counter Terrorism Center (UNCTC): ein Beamter (Einsatzdauer voraussichtlich drei Jahre) Außerdem ist ein bayerischer Polizeivollzugsbeamter seit Jahren beim Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia (ECCC)/United Nations Assistance to the Khmer Rouge Trials (UNAKRT) tätig. Darüber hinaus wurden auch die Europäische Kommission und EU-Projekte personell unterstützt. Über den bayerischen Polizeisachhaushalt werden keinerlei derartige Institutionen finanziert oder anderweitige sächliche Unterstützungsleistungen gewährt. Bei OLAF ist seit 16. November 2015 ein Richter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz tätig. Bei Eurojust ist seit 1. Februar 2011, unterbrochen lediglich in der Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2016, ständig ein Richter/Staatsanwalt aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz tätig. Das koordinierte Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden mehrerer Staaten hat nicht nur Bedeutung, wenn es gilt, die Finanzströme in großen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren nachzuvollziehen , sondern hat gerade in Zeiten erhöhter terroristischer Bedrohung und der Internetkriminalität nochmals zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Insoweit versuchen das Staatsministerium der Justiz und die Staatskanzlei derzeit gemeinsam , die Kapazitäten bei Eurojust noch auszubauen. 3.2 An welchen Institutionen grenzüberschreitender Polizeiarbeit und der inneren Sicherheit auf euro päischer Ebene ist Bayern nicht beteiligt? Bayern ist nicht an der Personalbeschickung zu CEPOL beteiligt. 4.1 Welche Dienste von Europol hat das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) (ggfs. über das Bun deskriminalamt – BKA) seit dem Jahr 2000 genutzt (bitte jeweils einzeln chronologisch auflisten)? Nachstehende Dienste von Europol hat das Bayerische Landeskriminalamt seit dem Jahr 2000 genutzt: – Seit 2000 – Europol Information System (EIS) als Referenzdatenbank – Seit 2000 – Analysis Work File (AWF) – Seit 2000 – Cross Check Reports – Von 2003 bis 2009 – Übersetzungsleistung der Europäischen Fahrzeugidentifizierungsdatei EuFID in zehn europäische Sprachen – Von 2008 bis 2010 – Übersetzungsleistung des Dokumenteninformationssystems der Bayer. Polizei DOKIS in zehn europäische Sprachen – Seit 2014 – Europol Information System (EIS) zur Lagearbeit Drucksache 17/16625 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 – Von 01/2016 bis 06/2016 – SIENA-Verfahren im Pilotbetrieb – Seit 07/2016 – SIENA-Verfahren im Wirkbetrieb Erläuterung: Europol Information System (EIS) Eine durch Europol betriebene Datenbank mit Informationen für die Polizeiarbeit über Kriminalfälle, beteiligte oder betroffene Personen, Transportmittel mit Bezug auf die Fälle , Kommunikation und Zahlungen im Zusammenhang mit den Fällen, Identitätspapiere, Drogen, Schusswaffen, Währungen und Organisationen. Analysis Work File (AWF) Eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken als Informationsverarbeitungssystem , das einen weit gefassten Kriminalitätsbereich umschreibt und langfristig angelegt ist. AWFs sind untrennbar mit bestimmten Formen der operativen Unterstützung durch Europol verbunden. Cross Check Reports Gesamtübersichten, die bei Bedarf bei Europol angefordert werden können. Darin sind alle Daten zu der/den angefragten Person(en) oder Sachen (z. B. Kfz, Mobiltelefonnummern ), insbesondere deren Beziehungen zueinander, grafisch dargestellt. Sie werden datenbankübergreifend, unter Einbeziehung aller Europol-Datenbanken, erstellt. SIENA (Secure Information Exchange Network Applikation) Ein Informationsaustauschsystem von Europol für die europäischen Strafverfolgungsbehörden, das die Möglichkeit des sicheren und direkten Austauschs von operativen und strategischen Nachrichten zwischen den EU-Mitgliedstaaten, Europol und Kooperationspartnern von Europol bietet. Das System funktioniert ähnlich wie E-Mail über systemeigene Postfächer. Die Besonderheit liegt in der direkten Kommunikation der Teilnehmer in englischer Sprache. 5.1 Wie viele Joint Intervention Teams (JIT) oder auch Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG) wurden seit Inkrafttreten des Rechtshilfeübereinkommens 2000 mit bayerischer Beteiligung eingerichtet und für welche Deliktsbereiche (bitte nach Jahren ge trennt auflisten)? Es wurden in Bayern bislang zehn Joint Investigation Teams (JIT) eingerichtet. Zu den Fragen 5.2 bis 6.3 dürfen wir zur besseren Übersichtlichkeit auf anhängende Tabelle verweisen. 5.2 Für welche Zeiträume existierten die JIT, an denen die Bayerische Polizei beteiligt war (bitte Zeitraum für jedes JIT einzeln auflisten)? Siehe Anlage. 5.3 Wie stellt sich die Erfolgsquote der JIT dar, an de nen die Bayerische Polizei teilgenommen hat? Siehe Anlage. 6.1 In welchen Polizeipräsidien waren diese JIT im Einsatz (bitte jeweils für jedes JIT einzeln auflis ten)? Siehe Anlage. 6.2 Für welche Deliktsbereiche wurden JIT eingerich tet, an denen die Bayerische Polizei beteiligt war (bitte nach Jahren getrennt auflisten)? Siehe Anlage. 6.3 Von welchem Land kam jeweils der Anstoß zur Ein richtung der JIT, an denen die Bayerische Polizei beteiligt war (bitte für jedes JIT auflisten)? Siehe Anlage. 7.1 Welche Erfahrungen hat die Staatsregierung mit grenzüberschreitenden Polizeiteams gemacht? Die Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Polizeiteams , sowohl im Bereich der Verbrechensbekämpfung, bspw. in JIT aber auch zur Gefahrenabwehr in gemeinsamen Einsätzen und im Rahmen gemeinsamer Streifen in den Grenzgebieten kann durchweg als gewinnbringend bezeichnet werden. Als hilfreich erweist sich häufig die Sprachkompetenz der jeweils unterstützenden Einsatzkräfte bspw. aus Tschechien . Als Beispiel darf ferner der seit Jahren stattfindende Einsatz italienischer Polizeibeamter in Uniform auf dem Münchner Oktoberfest genannt werden. 7.2 Wie sind Polizistinnen und Polizisten bei grenz überschreitenden Einsätzen versichert? Eine Versicherung von Polizistinnen und Polizisten bei grenzüberschreitenden Einsätzen besteht grundsätzlich nicht. Im Rahmen grenzüberschreitender Einsätze sehen die Polizeiverträge sowie der Rahmenbeschluss von Prüm aber vor, dass die Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten gegenüber den entsandten Beamtinnen und Beamten der anderen Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet sind, bzw. ihnen in gleicher Weise wie eigenen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten Hilfe zu leisten haben. Entsprechende Regelungen finden sich bspw. in den für die Bayerische Polizei relevanten Rechtsakten, in Art. 20 RB-Prüm, Art. 24 DEU-CZE-PV, Art. 31 DEU-CHE-PV und Art. 31 DEU-AUT- PV. Das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip des Dienstherrn gilt für bayerische Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen im Inland und Ausland im gleichen Umfang. 7.3 Inwieweit werden die Möglichkeiten operativer Ko operation mit nationalen Polizeibehörden anderer Länder im Rahmen der Aus und Fortbildung der Bayerischen Polizei vermittelt? Im Bereich der Ausbildung der 2. Qualifikationsebene (QE), dem ehemaligen mittleren Dienst, werden die Möglichkeiten operativer Kooperation mit nationalen Polizeibehörden anderer Länder in nachstehenden Bereichen vermittelt: – Ausbildungsfach Politische Bildung/Zeitgeschehen – „Politische Grundlagen des europäischen Grenz schutzes“ (Schengen Besitzstand, Gemeinsame Zentren, Frontex) – „Deutschland in Europa und in der Welt“ Polizeikooperation (Europol und Interpol)/Auslandseinsätze – Ausbildungsfach Informationstechnologie – Aufzeigen und Anwenden verschiedener Recherchemöglichkeiten in polizeiinternen Datenbanken. Hier besteht u. a. die Möglichkeit Fahndungstreffer Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16625 EU-weiter Ausschreibungen zu erzielen, welche aufgrund des Prümer-Vertrages in die Datenbanken eingepflegt wurden. – Allgemeines Polizeirecht – „Gesetz über die Internationale Rechts hilfe in Strafsachen (IRG)“(bspw. Vorläufige Fest nahme unter den Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls) – Vermittlung von Grundsatzwissen über bilaterale Abkommen mit Staaten wie z. B. Österreich – Durchführung einer Studienreise Ziel ist es hierbei mit anderen Polizeibehörden in Deutschland und im EU-Ausland in Kontakt zu kommen und deren Arbeitsweisen kennenzulernen. Dadurch wird das notwendige und grundlegende Wissen vermittelt, das einen Streifenpolizisten befähigt, mit anderen nationalen Polizeibehörden im Rahmen einer Ermittlungstätigkeit zu kooperieren bzw. über Kontaktstellen mit diesen in Verbindung zu treten. Für die Ausbildung zum Einstieg in die 3. QE werden insbesondere folgende Themen vermittelt: – Gemeinsames Zentrum Bayern/Tschechien (GZ) Vorstellung der Organisation, Tätigkeit und Relevanz für die polizeiliche Praxis auch durch einen Beamten/ Beamtin der Tschechischen Polizei – Fahndung (§§ 131 ff Strafprozessordnung – StPO) aus eingriffsrechtlicher Sicht Fahndungsarten/-räume u. a. europäischer Haftbefehl (EuHB), Verfahren – Fahndung aus kriminalistischer Sicht Ablauf der Ausschreibung zur Personenfahndung im Informationssystem der Polizei (INPOL) sowie im Schengener Informationssystem (SIS), EuHB – Fahndung im SIS aus Sicht der Informationstechnik Vorstellung des SIS, insbesondere Entstehung, Zeittafel, Mitgliedstaaten, Ziele des Schengener Übereinkommens (SÜ), SIS-Ausgleichsmaßnahmen (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) – Nationale und internationale Rechtshilfe in Straf sachen Gesetz über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) – Lagearbeit bei der Bayerischen Polizei und Organisationen zur internationalen Krimi nali täts bekämpfung u. a. Europol, Eurojust, IKPO-Interpol, BKA-Ver bindungsbeamte mit Historie, Zweck und Philosophie sowie Aufgaben und Datenbanken der Institutionen, Vertrag von Prüm im polizeilichen Kontext, Deutsch- Österreichisches Polizeikooperationsabkommen – Auslandseinsätze der Polizei Vorstellung internationaler Polizeiarbeit auf Basis eigener Erfahrungen – Im Fach Kriminologie wird im Rahmen polizeilicher Strategie das „DanubeProperty Crime Project“ thematisiert. Umfasst wird das Projekt von den Ländern Deutschland, Österreich, Bulgarien, Rumänien und Serbien. – Im Zusammenhang mit der Unterrichtung zum Thema Tötungs- und Sexualdelikte wird auf die Zusammenarbeit der Operativen Fallanalyse Bayern (OFA Bayern, Polizeipräsidium München, Kommissariat 16) mit USA, Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Österreich und Südafrika eingegangen. – Zudem finden regelmäßige studentische Projektarbeiten zur internationalen polizeilichen Zusammenarbeit statt. Für die Ausbildung zum Einstieg in die 4. QE (Masterstudiengang , modularer Aufbau) werden insbesondere folgende Themen vermittelt: – Modul Grundlagen des Einsatzmanagements Die Studierenden kennen die allgemeine und besondere Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Organisation der Kriminalitätsbekämpfung auf nationaler und internationaler Ebene – Modul Kriminalwissenschaften Kriminalistik als eigenständige Wissenschaft, Stand der Diskussion in Deutschland und Entwicklungen im Ausland – Modul Verkehrssicherheitsarbeit der Länderpolizeien oder des Bundes Rahmenbedingungen der Polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit , u. a. auch Verkehr See, Land, Bahn und Luft. Grenzüberschreitende polizeiliche Zu sammenarbeit mit ausländischen Polizei- und Grenz behörden, Wirtschaftsunternehmen sowie den Bereichen Wissenschaft und Forschung. Europäische Verkehrslagebilder mit Bezug zur grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung – Modul Europäische polizeiliche Kooperationen sowie nationale und internationale polizeiliche Zusammenarbeit – Aufgaben und Organisation des BKA. Unter anderem Aufgaben im Bereich des Terrorismus und Extremismus, Zusammenarbeit national und international, internationale Aufgaben des BKA – Aufgaben und Organisation der Bundespolizei U. a. Aufgaben im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, Gremien und Kooperationen. Polizei verträge und internationale bilaterale Zusammenarbeit /Projekte. Zusammenwirken von Bund und Ländern bei polizeilichen Aus lands einsätzen und Polizeimissionen – Ausländische Polizeisysteme/Hospitation oder Besuch einer ausländischen Polizeibehörde oder ähnlichen Einrichtung. Gesellschaftliche, politische Strukturen und kulturelle Besonderheiten anderer Rechtsstaaten. Strukturen, Aufgaben und Befugnisse ausländischer Polizeien. Rechts- und Tätigkeitsvergleiche – Das Recht der internationalen polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit Drittstaaten – Interkulturelle Kommunikationsprozesse (Seminar mit Training) – Modul Kriminalität – Phänome, Intervention, Prävention Politisch motivierte Kriminalität, insbes. Gewaltkriminalität , Terrorismus, Anschläge und Gefahr von Anschlägen . Organisation der polizeilichen Zusammenarbeit und der Zu sammenarbeit zwischen Polizei und Nachrichtendiensten (national und international) – Modul Phänomenbezogenes Polizeiliches Einsatzmanagement – Bewältigung von herausragenden nationalen und internationalen Versammlungslagen Drucksache 17/16625 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 – Bewältigung von herausragenden nationalen und internationalen Veranstaltungen, insbes. im Lagefeld Fußball Unabhängig von der jeweiligen beamtenrechtlichen Laufbahn wird bei der Bayerischen Polizei im Rahmen der Fortbildung das Seminar „Nationale/Internationale Zusammenarbeit“ angeboten. Themen sind dabei insbesondere die Zusammenarbeit der Bayerischen Polizei mit ausländischen Behörden – bei grenzüberschreitender polizeilicher und justizieller Rechtshilfe, – bei sonstigen Formen gegenseitiger Amtshilfe, – bei grenzüberschreitenden Einsätzen wie Nacheilen oder grenzüberschreitenden Observationen. Weiterhin werden die Themen „Internationale Rechtshilfe/ Internationale Polizeiliche Zusammenarbeit“ auch partiell in anderen Seminaren, bspw. dem Kriminal-Basis- Seminar, den Seminaren zu den Themen Eingriffsrechte, Schleuserkriminalität, Fahndung/Kontrolle/Betäubungsmittel und Schleierfahndung unterrichtet. Darüber hinaus nutzen unsere Spezialisten das Lehrgangsangebot des Bundeskri-minalamts. Dort wird das Seminar „Internationale Zusammenarbeit von Strafver-folgungsbehörden “ angeboten. Die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) veranstaltet Fortbildungsseminare, an denen regelmäßig Führungskräfte der Bayerischen Polizei teilnehmen. Die Möglichkeiten operativer Kooperation mit Polizeibehörden anderer Nationen werden speziell im Seminar „Europäische Polizeiliche Kooperation“ behandelt. Sowohl die an der Mitteleuropäischen Polizeiakademie (MEPA) als auch die an der Europäischen Polizeiakademie CEPOL durchgeführten Seminare haben das Ziel, die operative Kooperation der nationalen Polizeibehörden zu fördern. Die Bayerische Polizei entsendet zu einzelnen Seminaren dieser Veranstalter Teilnehmer. zu Frage 5.1 bis 6.3 der SANFR der Frau Abgeordneten Katharina Schulze vom 09.03.2017 betreffend "Europäische Polizeizusammenarbeit I" 5.1 Wie viele Joint Intervention Teams (JITs) oder auch Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG) wurden seit Inkrafttreten des Rechtshilfeübereinkommens 2000 mit bayerischer Beteiligung 5.2 Für welche Zeiträume existierten die JITs, an denen die Bayerische Polizei beteiligt war? (Bitte Zeitraum für jedes JIT einzeln auflisten.) 5.3 Wie stellt sich die Erfolgsquote der JITs dar, an denen die Bayerische Polizei teilgenommen hat? 6.1 In welchen Polizeipräsidien waren diese JITs im Einsatz? (Bitte jeweils für jedes JIT einzeln auflisten.) 6.2 Für welche Deliktsbereiche wurden JITs eingerichtet, an denen die Bayerische Polizei beteiligt war? (Bitte nach Jahren getrennt auflisten.) 6.3 Von welchem Land kam jeweils der Anstoß zur Einrichtung der JITs, an denen die Bayerische Polizei beteiligt war? (Bitte für jedes JIT auflisten.) Datum Jahr) von… bis… (5.2)Fall geklärt / nicht geklärt (5.3)Beteiligte Dienststelle Bayern (6.1) Anlass / Deliktsbereich (6.2) Anstossgebender Mitgliedstaat (6.3) 2016 - heute Fall nicht geklärt PP München - KFD 7 - K 73 Korruption Initiator: Deutschland, Vertragspartner: Rumänien 2012 - heute Fall nicht geklärt PP München - KFD 7 - K 73 Korruption, Wirtschaftskriminalität Österreich 2013 - 2015 Fall geklärt PP München - KFD 5 - K 51 Wohnungseinbruchdiebstahl, Bildung krimineller Vereinigung, Menschenhandel, GeldwäscheInitiator: Deutschland; Vertragspartner: Spanien 2015 - heute Fall geklärt PP München - KFD 3 - EG Enkeltrick Trickbetrug Initiator: Deutschland; Vertragspartner: Polen 2016 - heute Fall geklärt PP München - Kriminalfachdezernat 12 Computerkriminalität u. a. Initiator: Deutschland; Vertragspartner: Rumänien 2009-2010 Fall geklärt BLKA, SG 625 Wirtschaftskriminalität Untreue, Betrug, Bestechung Amtsträger Initiator: Deutschland; Vertragspartner: Österreich 2012-2014 Fall noch in BearbeitungBLKA, SG 625 Wirtschaftskriminalität Umsatzsteuerkarussell, krim. Vereinigung Initiator: Deutschland; Vertragspartner: Belgien 2014 - heute Fall noch in BearbeitungBLKA, SG 625 Wirtschaftskriminalität Umsatzsteuerkarussell, krim. Vereinigung Initiator: Deutschland; Vertragspartner: Niederlande, Tschechien und Polen (Polen ist nachträglich in das JIT eingetreten) 2016 - heute Fall noch in BearbeitungBLKA, SG 614 GER Nordbayern Rauschgiftkriminalität Initiator: Deutschland; Vertragspartner Spanien u. Frankreich 2013 - 2015 Fall geklärt PP Oberpfalz, KPI (Z) Oberpfalz Internationale Kfz-Verschiebung/Bandendiebstahl Tschechien