Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 01.02.2017 Amoklauf am OEZ in München: Vorbereitung und Hintergründe der Tat Mit Blick auf den Amoklauf am Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) in München am 22. Juli 2016 bestehen auch nach meiner Schriftlichen Anfrage vom 04.08.2016 (Drs. 17/13129) immer noch Unklarheiten. Auch die Ermittlungsergebnisse , soweit sie bekannt geworden sind, werfen weitere Fragen auf. Im Zusammenhang mit dem Amoklauf hatte die Baden- Württemberger Polizei Ende Juli 2016 einen Jugendlichen festgenommen. Der 15-Jährige aus dem Kreis Ludwigsburg stand mit dem Münchner Amokläufer David S. in Kontakt. Die entsprechenden Ermittlungen zu dieser Verbindung, insbesondere die Frage nach der Mittäterschaft, führten zu dem Ergebnis, dass der Jugendliche keine Kenntnis vom Amoklauf in München hatte. Der Jugendliche aus dem Kreis Ludwigsburg soll seinerseits mutmaßlich einen Amoklauf an seiner eigenen Schule geplant haben (https://www.merkur. de/bayern/festgenommener-15-hatte-keine-kenntnis-amok lauf-muenchen-6666915.html). Gegen den 31-jährigen Waffenhändler Philipp K., der Mitte August in Marburg festgenommen wurde, ermittelt die Staatsanwaltschaft ebenso wegen möglicher Verbindungen zum Amoklauf in München. David S. hatte im sogenannten Darknet bei Philipp K. die Tatwaffe gekauft. Chatverläufe im Internet deuteten darauf hin, dass Philipp K. Kenntnis von der geplanten Tat und dem mutmaßlich rassistischen Hintergrund des Amoklaufs hatte (Der Spiegel, Heft 46/2016, S. 42 f.). Auch die Rolle der Familie von David S. wirft Fragen auf. Nach Presseberichten hat David S. im Keller seiner Eltern Schießübungen durchgeführt (http://www.focus.de/regional/ muenchen/amoklauf-in-muenchen-taeter-uebte-schiessenim -heimischen-keller_id_6033028.html). Außerdem wurde bekannt, dass es während des Amoklaufs einen Hackerangriff auf das Behördennetz gab. Nach Angaben der Stelle für die IT-Sicherheit am Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat versuchten der oder die Angreifer kurz nach den ersten Schüssen am OEZ den zentralen Internetübergang des Freistaats mit Datenpaketen zu „verstopfen“. Dadurch waren Computersysteme der Polizei und der Staatsverwaltung während des noch laufenden Großeinsatzes massiv gefährdet (https://www.merkur.de/politik/hackerangriff-waehrendamoklaufs -in-muenchen-7120657.html). Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie und mit welchen konkreten Ergebnissen ist das Ermittlungsverfahren gegen den 15-jährigen Jugendlichen aus Ludwigsburg beendet worden (bitte unter Angabe des Einstellungsgrundes)? 1.2 Inwiefern hatte der Ludwigsburger Jugendliche in irgendeiner Weise Kontakte zur rechtsextremen Szene oder eine Nähe zu rechtsextremem Gedankengut? 1.3 Wenn ja, wie äußerten sich diese? 1.4 Welche dieser Informationen lieferten die Bayerischen Behörden an die ermittelnde Behörde in Baden-Württemberg ? 2.1 Welche Informationen hatte das Bayerische Landeskriminalamt über den Chatverlauf zwischen David S. und dem Ludwigsburger Jugendlichen? 2.2 Hat das Bayerische Landeskriminalamt diese Hinweise an die Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg weitergegeben? 3.1 Hat die Bayerische Polizei Kenntnisse über weitere Chatkontakte des Täters (bitte detailliert angeben)? 3.2 Inwieweit teilt die Bayerische Polizei diese Erkenntnisse den Sicherheitsbehörden anderer Bundesländer mit? 3.3 Ist die Auswertung der Chatkontakte des David S. abgeschlossen ? 4.1 Beschaffte sich David S. bei Philipp K. eine Waffe? 4.2 Falls ja, wie lief die Transaktion ab? 4.3 Ist Philipp K. den Behörden im Rahmen von Schleierfahndungsmaßnahmen oder von Grenzkontrollen aufgefallen ? 5.1 Welche Informationen (online und offline) haben bayerische Behörden über Philipp K.? 5.2 War Philipp K. Mitwisser von David S.? 5.3 Ist er den Behörden im Rahmen von Waffenverkäufen nach Bayern oder wegen anderer Delikte schon aufgefallen ? 6.1 Hat Philipp K. in irgendeiner Weise Kontakte zur rechtsextremen Szene, insbesondere zur rechtsextremen Szene in Bayern? 6.2 Hat Philipp K. eine Nähe zu rechtsextremem und rassistischem Gedankengut? 6.3 Wenn ja, wie äußert sich diese Nähe? 7.1 Inwiefern kann bestätigt werden, dass die Familie von David S. ihn bei Schießübungen unterstützt hat? 7.2 Hat die Polizei im Zuge der Ermittlungen auch Kontakt mit ehemaligen Klassenkameradinnen und Klassenkameraden von David S. aufgenommen? 8.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung dazu, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.07.2017 17/16627 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16627 wer den Hackerangriff auf das Behördennetz am 22.07.2016 durchgeführt hat? 8.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Gefahren, die am 22.07.2016 für das Behördennetz und die Ermittlungsarbeit der bayerischen Sicherheits- und Justizbehörden bestanden? 8.3 Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung, um sich vor künftigen Hackerangriffen bei Großlagen zu sichern? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 22.04.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt beantwortet: 1.1 Wie und mit welchen konkreten Ergebnissen ist das Ermittlungsverfahren gegen den 15-jährigen Jugendlichen aus Ludwigsburg beendet worden (bitte unter Angabe des Einstellungsgrundes)? 1.2 Inwiefern hatte der Ludwigsburger Jugendliche in irgendeiner Weise Kontakte zur rechtsextremen Szene oder eine Nähe zu rechtsextremem Gedankengut ? 1.3 Wenn ja, wie äußerten sich diese? Bezogen auf die Fragen 1.1 bis 1.3 hat die Staatsanwaltschaft München I mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend den 15-jährigen Jugendlichen ausschließlich in Baden- Württemberg geführt wurde und daher bei der Staatsanwaltschaft München I hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. 1.4 Welche dieser Informationen lieferten die bayerischen Behörden an die ermittelnde Behörde in Baden-Württemberg? Das Polizeipräsidium (PP) Berlin bzw. PP Ludwigsburg haben von sich aus Hinweise zu D. F. übermittelt. Nach der Übermittlung der Hinweise fand der Informationsaustausch zwischen diesen Dienststellen und der Soko OEZ des Bayerischen Landeskriminalamts (BLKA) statt. Die Staatsanwaltschaft München I teilt insoweit ergänzend mit, dass sich aus der bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsakte keine Weitergabe von Informationen an Baden-Württemberg durch die Staatsanwaltschaft ergibt. 2.1 Welche Informationen hatte das Bayerische Landeskriminalamt über den Chatverlauf zwischen David S. und dem Ludwigsburger Jugendlichen? Am 25.07.2016 meldete sich der Mitteiler F. M. bei der Polizei in Berlin sowie beim Landeskriminalamt (LKA) Stuttgart und teilte mit, dass er Informationen zum Münchner Amoklauf habe. Bei seiner Vernehmung gab M. an, dass er über die Internet-Plattform „Steam“ das vom Münchner Amokläufer David S. genutzte Ego-Shooter-Profil gefunden habe. Daraufhin erstellte M. einen Fake-Account auf dieser Ego-Shooter-Seite bei „Steam“ und bat um Freigabe. Einige Stunden später erhielt M. von einem anderen User, welcher unter dem Account „DiabolicPsychopath“ registriert war, die Freigabe auf das Profil des Attentäters von München. Der Account „DiabolicPsychopath“ ist dem D. F. zuzuordnen . Dieser wurde am 26.07.2016 durch Beamte des PP Ludwigsburg wegen Vorbereitung einer Amokhandlung festgenommen und anschließend in eine Jugendpsychiatrie eingewiesen. Seine Wohnung wurde durchsucht und Beweismittel mit Bezug zu geplanten Straftaten sichergestellt. Am 28.07.2016 wurde über die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsersuchen an den Betreiber des Online -Dienstes „Steam“, der Valve Corporation in den USA, gestellt. Von dieser Betreiberfirma wurden die angefragten Accounts und Spielernamen des David S. sowie noch vorhandene Bildinhalte, Online-Verläufe und IP-Adressen mitgeteilt . Chat-Protokolle vor dem 22.07.2016 lagen bei „Steam“ (Valve Corporation) nicht mehr vor, da diese dort gelöscht worden waren. Die Chats zwischen D. F. und David S. wurden laut Angaben des D. F. im Zeitraum von Januar bis März 2016 geführt. Unmittelbarer persönlicher Kontakt fand nicht statt. Nach den durchgeführten Ermittlungen war D. F. an der Tat des David S. in keiner Weise beteiligt. 2.2 Hat das Bayerische Landeskriminalamt diese Hinweise an die Kolleginnen und Kollegen in Baden- Württemberg weitergegeben? Auf die Antwort zur Frage 1.4 wird verwiesen. 3.1 Hat die Bayerische Polizei Kenntnisse über weitere Chatkontakte des Täters (bitte detailliert angeben )? David S. verfügte über zahllose Chatkontakte. Zu Beginn der Ermittlungen wurden die Chatkontakte zu „Bastian“, L. R., S. A. R. und D. F. als möglicherweise tatrelevant angesehen . Die Ermittlungen ergaben jedoch keine Hinweise auf Mitwissen oder Mittäterschaft dieser Personen. 3.2 Inwieweit teilt die Bayerische Polizei diese Erkenntnisse den Sicherheitsbehörden anderer Bundesländer mit? Zu dem Chatpartner „Bastian“ wurde am 27.07.2016 eine bundesweite Warnmeldung und Erkenntnisanfrage per Fernschreiben gesteuert. Die Ermittlungen haben ergeben, dass es sich bei „Bastian“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine von David S. ausgedachte, nicht real existierende Person handelt. 3.3 Ist die Auswertung der Chatkontakte des David S. abgeschlossen? Die Auswertung der Chatkontakte des David S. ist abgeschlossen . 4.1 Beschaffte sich David S. bei Philipp K. eine Waffe? 4.2 Falls ja, wie lief die Transaktion ab? Nach den durchgeführten Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft München I davon aus, dass sich David S. am 20. Mai 2016 gemäß vorheriger Absprache über das Waffenforum „DiDW“ sowie über verschlüsselte E-Mails an einem Drucksache 17/16627 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 vereinbarten Treffpunkt in 35039 Marburg mit Philipp K. traf. Im Anschluss verkaufte und übergab K. dem S. in Marburg eine halbautomatische Pistole Glock 17 Gen 4 Kaliber 9x19 mm nebst Munition gegen Zahlung von 4.000,-- Euro oder 4.100,-- Euro in bar. Mit dieser Waffe verübte David S. am 22.07.2016 den Amoklauf am Olympia Einkaufszentrum. 4.3 Ist Philipp K. den Behörden im Rahmen von Schleierfahndungsmaßnahmen oder von Grenzkontrollen aufgefallen? Nein. 5.1 Welche Informationen (online und offline) haben Bayerische Behörden über Philipp K.? Dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) liegen keine Erkenntnisse über Philipp K. vor. Die Staatsanwaltschaft München I verfügt aufgrund der bei ihr und bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/ Main gegen Philipp K. geführten Ermittlungen über eine Vielzahl von Informationen über ihn. Eine Wiedergabe des vollständigen relevanten Akteninhalts ist aus Kapazitätsgründen nicht leistbar und sprengt den Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage. Zudem betreffen die bei der Staatsanwaltschaft München I vorhandenen Informationen nur teilweise die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten. Daher kommt eine umfassende Auskunftserteilung auch aufgrund der zu berücksichtigenden Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (zuletzt BayVerfGH, Entscheidung vom 11.09.2014, Az.: Vf. 67-IVa-13 sowie Entscheidung vom 22.05.2014, Az.: Vf. 53-IVa-13 jeweils mit weiteren Nachweisen ) findet das Recht des einzelnen Abgeordneten, sich mit Fragen an die Exekutive zu wenden, und die damit korrespondierende Antwortpflicht der Staatsregierung trotz seiner Bedeutung als Minderheitenrecht zum Zweck der Kontrolle der Regierung bestimmte Grenzen. Diese ergeben sich in erster Linie aus den Grundrechten der Bayerischen Verfassung sowie sonstigen Verfassungsrechten. Grenzen der – im Grundsatz nach umfassenden – Antwortpflicht ergeben sich unter anderem dann, wenn die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage Grundrechte Dritter berührt. Hierzu zählt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 100, 101 Bayerische Verfassung – BV). Dieses Grundrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre und Einhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten. Es sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören unter anderem die Privat -, Geheim- und Intimsphäre sowie die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Daneben besteht ein ebenfalls aus Art. 100, 101 BV abgeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, gewährleistet (BayVerfGH, Entscheidung vom 11.09.2014, Az.: Vf. 67-IVa-13, Rz. 36 und Entscheidung vom 20.03.2014, Az. Vf. 72-IVa-12, Rz. 83f. – jeweils mit weiteren Nachweisen). Die gebotene Abwägung der grundrechtlich abgesicherten Positionen des Angeschuldigten mit dem – ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherten – Recht der Abgeordneten auf umfassende Information ergibt im vorliegenden Fall, dass erstere überwiegt. Hierbei ist insbesondere einzustellen , dass es sich um ein laufendes Strafverfahren gegen nur diesen einen Angeschuldigten handelt, somit trotz der Anonymisierung des Angeschuldigten eine Identifizierung in der Folge unschwer möglich wäre. Die Veröffentlichung sämtlich vorhandener Erkenntnisse zur Person des Angeschuldigten würde für diesen über die Wirkungen hinausgehen, die mit der bloßen Existenz eines konkreten Strafverfahrens verbunden sind. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass für den Angeschuldigten zunächst die Unschuldsvermutung gilt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass derzeit (Stand 04.04.2017) noch die Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Zulassung der von der Staatsanwaltschaft München I mit Datum vom 13.02.2017 erhobenen Anklage aussteht. 5.2 War Philipp K. Mitwisser von David S.? Nach den umfangreichen durchgeführten Ermittlungen hatte Philipp K. keine Kenntnis von der Planung des Amoklaufs durch David S. 5.3 Ist er den Behörden im Rahmen von Waffenverkäufen nach Bayern oder wegen anderer Delikte schon aufgefallen? Philipp K. ist gemäß dem Ergebnis der Auswertung von INPOL sowie des Vorgangsverwaltungssystems der Bayerischen Polizei vor diesem Ermittlungsverfahren in Bayern polizeilich nicht in Erscheinung getreten. 6.1 Hat Philipp K. in irgendeiner Weise Kontakte zur rechtsextremen Szene, insbesondere zur rechtsextremen Szene in Bayern? 6.2 Hat Philipp K. eine Nähe zu rechtsextremem und rassistischem Gedankengut? 6.3 Wenn ja, wie äußert sich diese Nähe? Dem BayLfV liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Laut Mitteilung des BLKA ergaben sich bislang keine konkreten Bezüge zur rechtsextremen Szene. Bei der umfassenden Auswertung der sichergestellten Beweismittel wurden zwischenzeitlich einzelne Hinweise auf eine Nähe zum Rechtsextremismus festgestellt, insbesondere Posts/Nachrichten sowie einige wenige Bilddateien mit rechtsextremen Kennzeichen. Die Überprüfung von Herkunft und möglicher Verwendung der Bilder unter dem Gesichtspunkt einer diesbezüglichen Strafbarkeit des K. dauert an. Die Ermittlungen gegen Philipp K. bezogen sich auf die ihm zur Last gelegten waffenrechtlichen Verstöße. 7.1 Inwiefern kann bestätigt werden, dass die Familie von David S. ihn bei Schießübungen unterstützt hat? Nach den beim BLKA vorliegenden Erkenntnissen befand sich die Familie des David S. mit ihm im Januar 2016 im Iran auf einer Urlaubsreise. Dort wurde ein Freizeitpark aufgesucht , in welchem sich ein Luftdruckwaffenschießstand befand. Dorthin begleitete der Vater seinen Sohn David, wo dieser mit einer Luftdruckwaffe schoss. Eine Unterstützung seitens der Familie bei Schießübungen des David S. mit einer scharfen Waffe kann nach den durchgeführten Ermittlungen nicht bestätigt werden. 7.2 Hat die Polizei im Zuge der Ermittlungen auch Kontakt mit ehemaligen Klassenkameradinnen und Klassenkameraden von David S. aufgenommen? Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16627 Im Zuge der Ermittlungen bzgl. des Mobbings gegenüber David S. wurden ehemalige Mitschüler des David S. als Zeugen vernommen. 8.1 Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung dazu, wer den Hackerangriff auf das Behördennetz am 22.07.2016 durchgeführt hat? 8.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Gefahren, die am 22.07.2016 für das Behördennetz und die Ermittlungsarbeit der bayerischen Sicherheits- und Justizbehörden bestanden? Das Verfahren gegen unbekannt wegen Verdachts der Computersabotage nach § 303b Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wurde mit Verfügung vom 31.01.2017 gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) durch die bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg angesiedelte Zentralstelle Cybercrime (ZCB) eingestellt. Die Ermittlungen wurden durch das BLKA geführt. Nach Aussage des BLKA konnte aufgrund der damals noch zur Verfügung stehenden beweiserheblichen Daten nicht endgültig geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine DDoS-Angriff („Distributed Denial of Service“) auf den Web-Server der Bayerischen Polizei gehandelt hat. Der mutmaßliche Angriff selbst hatte außer einer Beeinträchtigung der Erreichbarkeit des Internetangebots der Bayerischen Polizei nach außen hin keine weiteren Auswirkungen auf den Einsatz der Polizei. 8.3 Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung, um sich vor künftigen Hackerangriffen bei Großlagen zu sichern? An der Schnittstelle des Behördennetzes zum Internet sind täglich mehr als 40.000 Angriffsversuche zu verzeichnen, von denen mehr als 99,99 Prozent durch aufwendige Sicherheitseinrichtungen erfolgreich abgewehrt werden. Die verbleibenden 0,01 Prozent der Angriffsversuche führten zu tatsächlichen internen Sicherheitsvorfällen, die umgehend einer erfolgreichen und effektiven Vorfallsbehandlung zugeführt wurden. IT-Sicherheitsvorfälle werden grundsätzlich dem Bayern-CERT gemeldet. Die einzuleitenden Gegenmaßnahmen sind einzelfallabhängig.