17. Wahlperiode 05.07.2017 17/16655 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 30.03.2017 Breitbandsituation in Bayern Im Rahmen des bayerischen Breitbandförderprogrammes haben Kommunen und Gemeinden mit Telekommunikationsanbietern Verträge über den Ausbau des Breitbandnetzes geschlossen, in welchem sich die Telekommunikationsanbieter vertraglich verpflichten, Mindestbreitbandübertragungsraten zu leisten. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche jeweiligen Bandbreiten wurden zwischen den Kommunen und den Telekommunikationsanbietern vertraglich vereinbart, wenn der Ausbau im Rahmen des bayerischen Breitbandförderverfahrens erfolgt (bitte aufgelistet nach Kommunen und Gemeinden)? 2. In welchen Kommunen und Gemeinden weichen die von den Telekommunikationsanbietern zugesagten und die tatsächlichen Übertragungsraten erheblich voneinander ab (Abweichung >10 Prozent)? 3. Welche Möglichkeiten haben Gemeinden und Kommunen , ihre Ansprüche, bei erheblichen dauerhaften Abweichungen von den tatsächlich zugesagten Übertragungsraten , durchzusetzen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 24.04.2017 Zu 1.: Welche Bandbreiten die Kommunen in den Ausschreibungen nach der bayerischen Breitbandrichtlinie fordern und in der Folge mit den ausgewählten Telekommunikationsunternehmen in den Kooperationsverträgen für den Ausbau konkreter Erschließungsgebiete vereinbaren, obliegt grundsätzlich deren kommunaler Planungshoheit. In der Regel vereinbaren die Kommunen – insbesondere bei der Erschließung von Gewerbegebieten – mit den Telekommunikationsunternehmen weit höhere Bandbreiten als die von der bayerischen Breitbandrichtlinie – quasi als „Untergrenze “ – vorgegebene Mindestbandbreite von 30 Mbit/s für alle möglichen Endkunden in einem Erschließungsgebiet . Informationen darüber, wie viele Haushalte innerhalb eines konkreten Erschließungsgebietes mit welcher Mindestbandbreite versorgt werden sollen, können dem Fördersteckbrief der jeweiligen Kommune entnommen werden, der nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides auf dem Onlineportal des Bayerischen Breitbandzentrums (www.schnellesinternet .bayern.de) unter „Kommunen im Verfahren“ / „Übersicht Förderprozess in Tabellenform“ veröffentlicht wird. Zu 2.: Der Staatsregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die von den Telekommunikationsunternehmen zugesicherten Mindestbandbreiten dauerhaft nicht eingehalten wurden. Zu 3.: Bei den Kooperationsverträgen, die die Kommunen mit den Telekommunikationsunternehmen im Rahmen der bayerischen Breitbandförderung abschließen, handelt es sich um zivilrechtliche Verträge. Die Rechte der Kommune bei Mängeln in der Leistungserbringung des Telekommunikationsunternehmens im Rahmen der Vertragsdurchführung richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis hat im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen.