17. Wahlperiode 05.07.2017 17/16660 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Florian von Brunn, Hans-Ulrich Pfaffmann SPD vom 09.03.2017 Stromarmut und Stromsperrungen in Bayern In Deutschland wurden im Jahr 2016 in 330.000 Haushalten der Strom abgestellt. Stromsperrungen gelten als Folge von Armut in Deutschland. Besonders betroffen sind zum einen Haushalte, die Arbeitslosengeld (ALG-)II beziehen, da der vorgesehene Anteil des Regelsatzes für die tatsächlichen Stromkosten nicht deckt. Zum anderen aber auch Geringverdienerinnen und Geringverdiener, die sich eine Reduktion der Stromrechnung zum Beispiel durch Anschaffung neuer, verbrauchsarmer Geräte nicht leisten können. Wohlfahrts - und Verbraucherverbände fordern immer wieder neben Maßnahmen zur Stärkung der Einkommenssituation kostenlose Beratungsangebote, Contracting-Programme sowie Stromspartarife, die entlastend wirken können sowie Anreize zur Senkung des Verbrauchs setzen. Wir fragen daher die Staatsregierung: 1. a) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie viele Haushalte es in Bayern in den letzten fünf Jahren gab, bei denen der Strom abgestellt ist? b) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie viele Haushalte darunter Haushalte von Familien mit Kindern und Alleinerziehenden waren? c) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie viele Haushalte von Seniorinnen und Senioren von solchen Sperrungen betroffen waren? 2. a) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie viele Haushalte von Familien ohne Kinder in den letzten fünf Jahren von solchen Sperrungen betroffen waren und wie vielen Singlehaushalte der Strom in diesem Zeitraum gesperrt wurde? b) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie die Verteilung der betroffenen Personen und Haushalte nach Regierungsbezirk, kreisfreien Städten bzw. Landkreisen, Alter und Geschlecht ist? 3. a) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie vielen Haushalten in den letzten beiden Jahren eine Stromsperrung angedroht wurde? b) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie hoch die Forderungen der Stromversorger im Durchschnitt in den Jahren 2015 und 2016 bei Androhung der Stromsperrung waren? c) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie hoch die Forderung der Stromversorger im Durchschnitt in den Jahren 2015 und 2016 bei tatsächlicher Durchführung der Stromsperrungen war? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 4. a) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, in welchen kreisfreien Städten und Landkreisen die Stromsperrungen im Verhältnis zum Landesdurchschnitt um mehr als 25 Prozent, positiv wie negativ, abweichen? b) Wie groß ist die Differenz durchschnittlich zwischen dem Regelsatzanteil für Strom und dem tatsächlichen Verbrauch? c) Welchen monatlichen Verbrauch von Strom sieht die Staatsregierung als energetische Grundversorgung an? 5. a) Wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt, in denen „schutzbedürftigen Kunden“ Strom abgestellt wurde? b) Welches waren die Gründe für die Verletzung der Elektrizitäts- und Erdgasrichtlinie? c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Staatsregierung die Zunahme der Stromkosten privater Haushalte in den letzten fünf Jahren? 6. Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung zur Verringerung der von Stromarmut betroffenen Haushalte ? 7. a) Plant die Staatsregierung den Ausbau von Beratungsangeboten zur Reduzierung von Stromkosten? b) Wenn ja, bis wann? c) Wenn nein, warum nicht? 8. Durch wen soll die Beratung erfolgen und wer trägt die Kosten? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 27.04.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet: 1. a) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie viele Haushalte es in Bayern in den letzten fünf Jahren gab, bei denen der Strom abgestellt ist? b) Liegen ihr Kenntnisse vor, wie viele Haushalte darunter Haushalte von Familien mit Kindern und Alleinerziehenden waren? c) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie viele Haushalte von Seniorinnen und Senioren von solchen Sperrungen betroffen waren? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16660 2. a) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie viele Haushalte von Familien ohne Kinder in den letzten fünf Jahren von solchen Sperrungen betroffen waren und wie vielen Singlehaushalten der Strom in diesem Zeitraum gesperrt wurde? b) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie die Verteilung der betroffenen Personen und Haushalte nach Regierungsbezirk, kreisfreien Städten bzw. Landkreisen, Alter und Geschlecht ist? Ausschließlich auf Bayern bezogene Daten zu Stromsperrungen liegen der Staatsregierung nicht vor. Auch für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gibt es keine exakten Zahlen, insbesondere nicht zur Art der betroffenen Haushalte . Für ihren Monitoringbericht 2016 vom 30. November 2016, der auf Grundlage von § 63 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 53 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erstellt wurde, haben die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und das Bundeskartellamt letztmals für das Jahr 2015 die Zahl der Stromsperrungen sowohl bei den die Sperrungen durchführenden Verteilnetzbetreibern wie bei den die Sperrungen beauftragenden Lieferanten abgefragt. Die Lieferanten meldeten für das Jahr 2015 deutschlandweit 359.319 Stromsperrungen, davon 272.207 in der sog. Grundversorgung für Kunden ohne individualvertragliches Stromlieferverhältnis. Die Verteilnetzbetreiber meldeten für das Jahr 2015 nur die im Auftrag der Grundversorger durchgeführten Sperrungen, wobei den Verteilnetzbetreibern keine Differenzierung möglich ist, ob der Grundversorger die Sperrung eines Stromanschlusses gemäß § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) aufgrund eines individualvertraglich geregelten Stromlieferverhältnisses oder eines gesetzlichen Grundversorgungs-Stromlieferverhältnisses beauftragt. Die Verteilnetzbetreiber meldeten auf dieser Grundlage 331.272 Stromsperrungen. Da bei den von den Verteilnetzbetreibern gemeldeten Zahlen die Sperrungen, die im Auftrag derjenigen Stromlieferanten, die nirgendwo den Status des Grundversorgers innehaben, fehlen, bilden die von den Stromlieferanten gemeldeten 359.319 Stromsperren nach Einschätzung der Staatsregierung die Wirklichkeit besser ab. Die von den Verteilnetzbetreibern gemeldeten 331.272 Stromsperrungen im Jahr 2015 können aber als Maßstab für den Vergleich mit den Vorjahren herangezogen werden, da in den Vorjahren keine Befragungen der Stromlieferanten durch Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt durchgeführt worden waren und somit für die Vorjahre lediglich die Daten der Verteilnetzbetreiber vorliegen. Danach gab es im Jahr 2014 deutschlandweit 351.802 Stromsperrungen, im Jahr 2013 344.798 Stromsperrungen, im Jahr 2012 321.539 Stromsperrungen und im Jahr 2011 312.059 Sperrungen. Im Jahr 2015 war die Zahl der Stromsperrungen somit erstmals wieder rückläufig gegenüber dem Vorjahr. 3. a) Liegen der Staatsregierung Kenntnisse vor, wie vielen Haushalten in den letzten beiden Jahren eine Stromsperrung angedroht wurde? Für das Jahr 2016 liegen noch keine Daten vor. Im Jahr 2015 wurden gemäß den Angaben der Stromlieferanten gegenüber Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt deutschlandweit 6.282.975 Stromsperrungen angedroht. Im Jahr 2014 waren es gemäß den Angaben der Verteilnetzbetreiber , die – wie vorstehend erläutert – nicht alle Fälle abbilden, sondern nur die im Auftrag eines Grundversorgers erfolgenden, 6.332.533 Sperrandrohungen. b) Liegen ihr (der Staatsregierung) Kenntnisse vor, wie hoch die Forderungen der Stromversorger im Durchschnitt in den Jahren 2015 und 2016 bei Androhung der Stromsperrung waren? Für das Jahr 2016 liegen noch keine Daten vor. Im Jahr 2015 wurde laut Monitoringbericht 2016 bei einem durchschnittlichen Zahlungsrückstand von 119 Euro eine Stromsperrung angedroht. Im Jahr 2014 lag dieser Durchschnittswert bei 121 Euro. c) Liegen ihr (der Staatsregierung) Kenntnisse vor, wie hoch die Forderung der Stromversorger im Durchschnitt in den Jahren 2015 und 2016 bei tatsächlicher Durchführung der Stromsperrungen war? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Kenntnisse vor. 4. a) Liegen ihr (der Staatsregierung) Kenntnisse vor, in welchen kreisfreien Städten und Landkreisen die Stromsperrungen im Verhältnis zum Landesdurchschnitt um mehr als 25 Prozent, positiv wie negativ , abweichen? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Kenntnisse vor. b) Wie groß ist die Differenz durchschnittlich zwischen dem Regelsatzanteil für Strom und dem tatsächlichen Verbrauch? Im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) zählt Haushaltsstrom zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und ist somit Teil des Regelbedarfs/Regelsatzes. Die Leistungsbezieherinnen und -bezieher müssen daher ihre Stromkosten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln decken. Lediglich im Einzelfall kann ein ergänzendes Darlehen zur Begleichung einer Stromnachzahlung gewährt werden. Für die Bemessung der Regelbedarfe nach dem Statistikmodell wird auf Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zurückgegriffen, einer umfang- und detailreichen Stichprobenerhebung der Privathaushalte in Deutschland, die das Statistische Bundesamt alle fünf Jahre durchführt. Hierbei werden die Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte ermittelt. Für den Bereich (Haushalts-)Strom werden z. B. derzeit für Erwachsene regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Höhe von monatlich 33,32 Euro berücksichtigt. Die einzelnen Verbrauchspositionen stellen dabei nur Rechengrößen dar, aus deren Summe dann der Regelsatz gebildet wird. Über die tatsächliche Verwendung des als Barbetrag ausgezahlten Regelsatzes entscheidet allein der Leistungsempfänger. Er kann also einen höheren Bedarf bei einem bestimmten Verbrauchsgut durch geringere Ausgaben bei anderen Verbrauchsgütern ausgleichen. Entscheidend ist nicht, dass die einzelne Verbrauchsposition mit den tatsächlichen Preisen übereinstimmt, sondern dass der Regelsatz insgesamt ausreicht, um ein Leben entsprechend dem Angehöriger niedriger Einkommensgruppen (ohne Transferleistungsempfänger) zu ermöglichen. Ein Vergleich der Ansätze bestimmter Verbrauchsgüter mit den tatsächlichen Marktpreisen ist daher im Rahmen des Statistikmodells nicht zulässig. Drucksache 17/16660 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Insoweit Leistungsbezieher mit Strom heizen, sind die hierdurch entstehenden Kosten Teil der Bedarfe „Unterkunft und Heizung” und werden im Rahmen der Leistungsgewährung in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit diese angemessen sind. Eventuell anfallende Nachzahlungsbeträge werden übernommen, soweit diese angemessen sind. Im Übrigen liegen der Staatsregierung Angaben über den tatsächlichen Stromverbrauch von Leistungsempfängern im Rahmen des SGB II und SGB XII nicht vor. c) Welchen monatlichen Verbrauch von Strom sieht die Staatsregierung als energetische Grundversorgung an? Aufgrund des individuell unterschiedlichen Bedarfs an Strom je nach Haushaltsgröße, Wohnungsgröße, Verbrauchsgeräten und Heizungsart hat die Staatsregierung keinen bestimmten monatlichen Verbrauch als energetische Grundversorgung definiert. Der durchschnittliche jährliche Stromverbrauch eines Haushalts in Deutschland beträgt 3.000 kWh für einen 1-Personen-Haushalt, 3.100 kWh für einen 2-Personen-Haushalt, 3.800 kWh für einen 3-Personen-Haushalt und 4.200 kWh für einen 4-Personen- Haushalt. Diese Verbräuche sieht die Staatsregierung als zu hoch an, um die Ziele der Energiewende zu erreichen. Denn je mehr Strom verbraucht wird, umso mehr Erzeugung aus erneuerbaren Energien wird benötigt. Daher ist die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende. 5. a) Wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt, in denen „schutzbedürftigen“ Kunden Strom abgestellt wurde? b) Welches waren die Gründe für die Verletzung der Elektrizitäts- und Erdgasrichtlinie? Der Staatsregierung sind konkrete Fälle nicht bekannt. „Schutzbedürftige Kunden” im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt genießen in Deutschland umfassenden Schutz über die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes zur Grundversorgungspflicht, zur Transparenz der Strom- und Gasrechnungen und die Vorgaben für Energielieferverträge mit Haushaltskunden sowie durch die Stromgrundversorgungsverordnung . c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Staatsregierung die Zunahme der Stromkosten privater Haushalte in den letzten fünf Jahren? Von 2011 bis 2016 stieg der durchschnittliche Strompreis für Haushaltskunden bei einem Jahresstromverbrauch von 3500 kWh von 25,23 Cent/kWh auf 28,80 Cent/kWh. Damit verteuerte sich die durchschnittliche monatliche Stromrechnung im selben Zeitraum von 73,59 Euro auf 83,99 Euro. 6. Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung zur Verringerung der von Stromarmut betroffenen Haushalte? Der in der Antwort auf Frage 5 c dargestellte hohe Haushaltsstrompreis in Deutschland, der seit mehreren Jahren regelmäßig zu den drei teuersten in Europa gehört, wird nicht durch die Börsenstrompreise, sondern durch die hohen staatlichen Abgaben und Umlagen verursacht. Hier ist insbesondere die EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare- Energien-Gesetz) zu nennen, die 2017 auf einen Rekordwert von 6,88 Cent/kWh gestiegen ist. Der Anteil von staatlichen Abgaben und Umlagen am Haushaltsstrompreis liegt inzwischen bei 53,9 Prozent, während der Preisanteil für Strombeschaffung und Vertrieb nur 21,8 Prozent beträgt. Da die EEG-Umlage nach allen Prognosen auch in den Folgejahren massiv steigen wird, ist die Staatsregierung der Ansicht, dass insbesondere hier gegengesteuert werden muss, damit die Energiewende nicht auf dem Rücken der sozial schwächeren Bürger ausgetragen wird. Ein von Bayern schon seit Langem gefordertes Gesamtkonzept für eine Strompreisbremse hat das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bislang nicht verfolgt, auch mit der Begründung, man sehe hierfür keine Veranlassung. Deshalb hat die Bayerische Staatsministerin für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie am 15. November 2016 einen Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz erwirkt , mit dem der damalige Bundesminister für Wirtschaft und Energie aufgefordert wird, ein wirksames Gesamtkonzept für eine Begrenzung des Strompreises zu erarbeiten. Auch dieser Beschluss führte bislang jedoch nicht zu einem erkennbaren Tätigwerden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Daher hat die Bayerische Staatsministerin für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Ilse Aigner, Ende Februar 2017 ein eigenes Gutachten zur zukünftigen Ausgestaltung der Förderung der erneuerbaren Energien beauftragt mit dem klaren Ziel, den Strompreisanstieg zu stoppen. Die Umgestaltung der Förderung der erneuerbaren Energien zu mehr Markt- und Systemintegration und damit hin zu sinkenden Kosten sowie einer gerechteren Kostenverteilung nach Angebot und Nachfrage ist und bleibt für die Staatsregierung eine der wichtigsten Herausforderungen der nächsten Zeit, um die Energiewende weiterhin erfolgreich zu gestalten. Die Staatsregierung wird daher den Druck auf die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Brigitte Zypries, hier endlich tätig zu werden, aufrechterhalten . 7. a) Plant die Staatsregierung den Ausbau von Beratungsangeboten zur Reduzierung von Stromkosten ? b) Wenn ja, bis wann? c) Wenn nein, warum nicht? Nein, die Staatsregierung plant keinen Ausbau derartiger Beratungsangebote. Dies liegt darin begründet, dass es bereits eine Vielzahl von Beratungsangeboten gibt. Vom Freistaat gefördert werden Angebote zur Information und Beratung (Broschüren, Messen, Energiecoaching) für die Verbraucher, aber auch für die hauptsächlich auf diesem Gebiet tätig werdenden Kommunen und Energieagenturen . Der Bund unterstützt zusätzliche Angebote: Stromsparchecks , Förderung des Austauschs von Kühlschränken, kostenlose Beratungsangebote und -initiativen. Die umzusetzenden Maßnahmen sind oft geringinvestiv (z. B. Steckerleiste , LED-Beleuchtung) oder – vor allem im Zuge eines anstehenden Gerätetauschs – schnell amortisierend. Darüber hinaus unterhalten viele bayerische Städte, darunter München, Nürnberg, Augsburg, Ingolstadt, Würzburg, Erlangen, Kempten, Aschaffenburg, Rosenheim, Neu-Ulm und Passau, kommunale Energieberater, teilweise auch speziell für einkommensschwache Haushalte. In Regensburg , Schweinfurt, Bamberg und Fürth wird die Energieberatung für einkommensschwache Haushalte über kirchliche Institutionen (Diakonie, Caritas, Kirchliche Beschäftigungsinitiative e.V.) angeboten. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16660 8. Durch wen soll die Beratung erfolgen und wer trägt die Kosten? Bezüglich der Durchführung der Beratung wird auf die Antwort auf Fragen 7 a, 7 b und 7 c verwiesen. Die Kosten für die Energieberater finanzieren zunächst die jeweiligen Träger; sie haben jedoch die Möglichkeit, Förderprogramme in Anspruch zu nehmen. So bestehen Förderprogramme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über den Projektträger Jülich; unter anderem erhalten die Städte Aschaffenburg, Neu-Ulm, Würzburg und Rosenheim Förderungen aus dem Projekt „Stromsparcheck -kommunal“ und dem Förderprogramm „Nationale Klimaschutzinitiative – Kommunalrichtlinie“ (Klimaschutzmanager ). Die Stadt Würzburg erhält für den Einsatz eines Sanierungsmanagers einen Zuschuss im Rahmen des Ktw- Programms 432 „Energetische Stadtsanierung. Das Diakonische Werk Regensburg erhält Förderungen aus dem „ESF (Europäischer Sozialfonds)-Förderprogramm für Langzeitarbeitslose “ (Lohnkostenzuschuss) und aus dem Förderprogramm „Regensburg effizient“.