Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27.03.2017 Zuwendungen an Familien in Bayern – Direktzahlung und Infrastrukturmaßnahmen in Kempten und im Landkreis Oberallgäu Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Familien/Alleinerziehende sind seit Einführung des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes am 22.06.2016 bezugsberechtigt (bitte aufgeschlüsselt am Beispiel der kreisfreien Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu)? 2. Wie viele Familien/Alleinerziehende haben tatsächlich das Bayerische Betreuungsgeld seit dessen Einführung beantragt und auch erhalten (bitte aufgeschlüsselt am Beispiel der kreisfreien Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu)? 3. Wie viele Familien/Alleinerziehende erhielten oder erhalten noch das Bundeserziehungsgeld (am 21.07.2015 für nichtig erklärt) bis zur Einführung des Bayerischen Betreuungsgeldes bzw. auch darüber hinaus (bitte aufgeschlüsselt am Beispiel der kreisfreien Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu jeweils mit der Nennung des Enddatums des Bezuges)? 4. Welche Kinderbetreuungsformen werden durch Fördermaßnahmen des Staates finanziell gefördert (bitte aufgeschlüsselt nach Art der Betreuungsform, Art der Investition z. B. Betriebskostenzuschuss, Höhe der jeweiligen Förderung, an den Beispielen der kreisfreien Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu)? 5. Welche Infrastrukturmaßnahmen für Kinderbetreuungsmaßnahmen sind derzeit in Planung, werden durchgeführt und angewendet (bitte aufgeschlüsselt nach Art der Infrastrukturmaßnahme, Planungsstand, Maßnahmendauer , an den Beispielen der Kreisfreien Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu)? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 24.04.2017 Vorbemerkung zu den Fragen 1–2: Die Daten zum Bayerischen Betreuungsgeld werden für die Regierungsbezirke und nicht für einzelne Kommunen wie die Stadt Kempten oder den Landkreis Oberallgäu erfasst. 1. Wie viele Familien/Alleinerziehende sind seit Einführung des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes am 22.06.2016 bezugsberechtigt (bitte aufgeschlüsselt am Beispiel der kreisfreien Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu)? Seit der Einführung des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes wurden bis 2. April 2017 in Schwaben 28.530 und in ganz Bayern 205.111 Anträge an mögliche Bezugsberechtigte versandt. 2. Wie viele Familien/Alleinerziehende haben tatsächlich das Bayerische Betreuungsgeld seit dessen Einführung beantragt und auch erhalten (bitte aufgeschlüsselt am Beispiel der kreisfreien Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu)? Bis zum 2. April 2017 wurden im Regierungsbezirk Schwaben 23.629 Anträge erfasst. In ganz Bayern waren es 156.491 Anträge. In Schwaben wurden 22.018 Anträge von den zum Stichtag 23.047 entschiedenen Fällen bewilligt. In ganz Bayern wurden 138.208 Anträge von den zum Stichtag 153.091 entschiedenen Fällen bewilligt. 3. Wie viele Familien/Alleinerziehende erhielten oder erhalten noch das Bundeserziehungsgeld (am 21.07.2015 für nichtig erklärt) bis zur Einführung des Bayerischen Betreuungsgeldes bzw. auch darüber hinaus (bitte aufgeschlüsselt am Beispiel der kreisfreien Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu jeweils mit der Nennung des Enddatums des Bezuges )? Der Beantwortung der Frage liegt die Annahme zugrunde, dass mit „Bundeserziehungsgeld“ das ehemalige Bundesbetreuungsgeld gemeint ist. Laut Statistischem Bundesamt erhielten in Bayern zum 31. Dezember 2015 85.683 Bezieher und zum 31. Dezember 2016 noch 32.347 Bezieher Bundesbetreuungsgeld. Das Statistische Bundesamt weist in seiner Statistik weder die Bezugsdauer noch einzelne Regierungsbezirke gesondert aus. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.07.2017 17/16721 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16721 4. Welche Kinderbetreuungsformen werden durch Fördermaßnahmen des Staates finanziell gefördert (bitte aufgeschlüsselt nach Art der Betreuungsform, Art der Investition z. B. Betriebskostenzuschuss, Höhe der jeweiligen Förderung, an den Beispielen der kreisfreien Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu)? Die Kindertagesbetreuung ist in Bayern kommunale Pflichtaufgabe . Für den Ausbau und die Bereitstellung von Betreuungsplätzen sind in Bayern die Kommunen zuständig. Betriebskostenförderung: Der Freistaat Bayern unterstützt die zuständigen Kommunen durch kindbezogene Betriebskostenförderung. Gefördert werden alle Kindertageseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG), die die Fördervoraussetzungen des BayKiBiG erfüllen. Hierzu zählen insbesondere Kinderkrippen , Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder. Als weitere Betreuungsformen werden zudem die Tagespflege sowie die Großtagespflege gefördert. Der Freistaat hat im Jahr 2016 die kreisfreie Stadt Kempten mit 8 Mio. Euro und den Landkreis Oberallgäu mit 15,2 Mio. Euro bei den laufenden Betriebskosten unterstützt. Investitionskostenförderung: Für den qualitätsorientierten Ausbau der Kindertagesbetreuung leistet der Freistaat Bayern Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen gemäß Art. 27 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG. In 2016 wurden an die Stadt Kempten und an den Landkreis Oberallgäu 514.000 Euro bzw. 1,2 Mio. Euro FAG-Förderung geleistet. U3-Sonderinvestitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung “: Vor allem für den bedarfsgerechten Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3) wurden seit 2008 im Rahmen der U3-Sonderinvestitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ erhebliche Investitionen vorgenommen. Der Stadt Kempten und dem Landkreis Oberallgäu wurden in diesem Rahmen Mittel in Höhe von insgesamt 4,6 Mio. Euro bzw. 11,8 Mio. Euro bisher bewilligt. 5. Welche Infrastrukturmaßnahmen für Kinderbetreuungsmaßnahmen sind derzeit in Planung, werden durchgeführt und angewendet (bitte aufgeschlüsselt nach Art der Infrastrukturmaßnahme, Planungsstand, Maßnahmendauer, an den Beispielen der Kreisfreien Stadt Kempten und des Landkreises Oberallgäu)? Als Infrastrukturmaßnahme im Bereich der Kindertagesbetreuung ist der bedarfsgerechte Ausbau von Betreuungsplätzen zu sehen, der durch staatliche Investitionskostenförderung und Sonderinvestitionsprogramme gefördert wird. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Im Rahmen des angekündigten neuen 4. Sonderinvestitionsprogrammes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017– 2020 wird der Freistaat die Bundesmittel erneut in voller Höhe an die Kommunen weiterreichen. Mit diesen Mitteln werden die Kommunen erheblich beim Ausbau und der Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege für Kinder bis zum Schuleintritt entlastet.