Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Stümpfig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 22.02.2017 Entschädigung für Grundstückseigentümer im Zusam menhang mit Infrastrukturmaßnahmen Im Zusammenhang mit der von der Staatsregierung durchgesetzten vollständigen Erdverkabelung der HGÜ-Leitungen (HGÜ = Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung) in Bayern erhebt u. a. der Bayerische Bauernverband die Forderung nach wiederkehrenden Zahlungen für Landwirte bzw. Grundstückseigentümer, in deren Grundstücke diese Leitungen verlegt werden. Presseberichten zufolge plant die Staatsregierung, auf diese Forderung einzugehen. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Rechtsgrundlagen kommen in Deutschland bei der Frage der Entschädigung von Grundstückseigentümern im Zusammenhang mit der Verlegung öffentlicher Infrastruktur zur Geltung? b) Gibt es darüber hinaus Regelungen rechtlicher Art bzw. Rahmenvereinbarungen auf bayerischer Ebene? 2. Welche Regelungen bzw. Vereinbarungen sind der Staatsregierung bekannt, wonach Grundstückeigentümern wiederkehrend Entschädigungen für auf deren Grundstück unterirdisch verlegte Leitungen öffentlicher Infrastruktur gezahlt werden (bitte um getrennte Antworten für die Bereiche Strom, Gas, Fernwärme, Produkt-Pipelines, Wasser, Abwasser, Telefon, Datenübertragung )? 3. a) Welche Regelungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber bei der Frage der Entschädigung der Grundstückseigentümer für unterirdisch verlegte HGÜ-Leitungen durch den Übertragungsnetzbetreiber? b) Welche Regelungskompetenz hat die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde bei der Frage der Entschädigung der Grundstückseigentümer für unterirdisch verlegte HGÜ-Leitungen durch den Übertragungsnetzbetreiber ? c) Welche Regelungskompetenz hat die Staatsregierung bei der Frage der Entschädigung der Grundstückseigentümer für unterirdisch verlegte HGÜ-Leitungen durch den Übertragungsnetzbetreiber? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die langfristigen Auswirkungen der HGÜ-Leitungen auf die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke? 5. a) Soll die Höhe der von der Staatsregierung in Aussicht gestellten wiederkehrenden Entschädigung für unterirdisch verlegte HGÜ-Leitungen vom zu erwartenden Schaden abhängig sein? b) Soll die Höhe der von der Staatsregierung in Aussicht gestellten wiederkehrenden Entschädigung für unterirdisch verlegte HGÜ-Leitungen von der realen Nutzung der HGÜ-Leitungen abhängig sein, oder soll diese auch gezahlt werden, wenn die Leitung kaum oder nicht genutzt wird? c) Plant die Staatsregierung in der Frage der wiederkehrenden Entschädigung für unterirdisch verlegte HGÜ- Leitungen auch eine Entschädigung der Pächter? 6. a) Hält die Staatsregierung die Forderung von Anliegern anderer öffentlicher Infrastruktureinrichtungen, z. B. von Straßen, Bahntrassen oder Flughäfen, nach Entschädigung wegen einer Beeinträchtigung durch Lärm oder Abgase für gerechtfertigt? b) Wenn nein, beurteilt die Staatsregierung die negativen Auswirkungen von Abgasen und Lärm für geringer als die negativen Auswirkungen einer unterirdisch verlegten HGÜ-Leitung? 7. Hält die Staatsregierung die Forderung von Eigentümern anderer öffentliche genutzter Infrastruktureinrichtungen , z. B. von Straßen, Wegen, Parks oder Wäldern, nach Entschädigung wegen einer Beeinträchtigung durch Lärm, Müll oder Beschädigungen für gerechtfertigt? 8. a) Sollen die Kosten für diese wiederkehrende Entschädigung durch den Übertragungsnetzbetreiber oder durch den Freistaat Bayern erfolgen? b) Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Freistaat Bayern, die Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung wiederkehrender Entschädigungen zu zwingen? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 02.05.2017 Die Schriftliche Anfrage wird unter Beteiligung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, des Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, des Staatsministeriums für Ernährung, des Landwirtschaft und Forsten und des Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. a) Welche Rechtsgrundlagen kommen in Deutsch land bei der Frage der Entschädigung von Grund stückseigentümern im Zusammenhang mit der Verlegung öffentlicher Infrastruktur zur Geltung? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.07.2017 17/16724 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16724 b) Gibt es darüber hinaus Regelungen rechtlicher Art bzw. Rahmenvereinbarungen auf bayerischer Ebe ne? Die Realisierung öffentlicher lnfrastrukturvorhaben erfordert regelmäßig die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum. Einige Fachgesetze und -verordnungen wie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) oder die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sehen gesetzliche Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen vor, die teil weise auch Entschädigungspflichten auslösen. Soweit keine besonderen Duldungspflichten bestehen und der Eigentümer die Inanspruchnahme sei nes Grundstücks verweigert, gewähren einige Fachgesetze für bestimmte, dem Allgemeinwohl dienende lnfrastrukturvorhaben ein Enteignungsrecht, so beispielsweise das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Netzausbau beschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG), das Bundesfernstra ßengesetz (FStrG), das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), das Bayerische Was sergesetz (BayWG). Die Ermächtigungsgrundlagen verweisen wegen der Entschädigungsfrage auf die jeweils anwendbaren Landesenteignungsge setze (hier das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Ent eignung, BayEG). Sie legen entsprechend den verfassungsrechtlichen Vor gaben (insbesondere Art. 14 des Grundgesetzes – GG) Entschädigungsgrundsätze fest und be stimmen, wofür und wie eine Entschädigung zu leisten ist. In der Praxis kommt es nur in seltenen Fällen zu einem Enteignungsverfah ren. überwiegend einigen sich die Vorhabenträger einvernehmlich mit den betroffenen Grundstückseigentümern . Für den Energieleitungsbau werden hierfür in der Regel projektbezogene, privatrechtliche Rahmenvereinbarun gen zwischen den Vorhabenträgern und den lnteressenverbänden abge schlossen. So wurde z. B. bei der Thüringer Strombrücke verfahren. 2. Welche Regelungen bzw. Vereinbarungen sind der Staatsregierung bekannt, wonach Grundstückeig entümern wiederkehrend Entschädigungen für auf deren Grundstück unterirdisch verlegte Leitungen öffentlicher Infrastruktur gezahlt werden (bitte um getrennte Antworten für die Bereiche Strom, Gas, Fernwärme, ProduktPipelines, Wasser, Abwasser, Telefon, Datenübertragung)? Für den Fall der Enteignung kann nach dem BayEG unter engen Voraus setzungen eine Entschädigung wiederkehrend im Sinne einer Ratenzah lung einmalig festgelegter Entschädigungen erfolgen. Dauerhafte Zahlun gen in Form einer Rente sieht das BayEG in seiner gegenwärtigen Fassung nicht vor. Das Enteignungs- und Entschädigungsrecht gilt für alle lnfrastruk turmaßnahmen gleichermaßen. Davon zu unterscheiden ist der zu leistende Ersatz für bspw. Baufolge schäden, die – sofern die Schäden in den Folgejahren andauern – auch wiederkehrend über mehrere Jahre anfallen können, sowie für dauerhafte Bewirtschaftungseinschränkungen , z. B. bei Waldgrundstücken. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Entschädigungsleistungen für einen einge tretenen Rechtsverlust, sondern um den Ersatz nachgewiesener oder zu erwartender Schäden. Soweit diesbezüglich Vereinbarungen bestehen, handelt es sich um privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümern und Betreibern der betroffenen Infrastruktur. Detailkenntnisse über Inhalte liegen der Staatsregierung nicht vor. 3. a) Welche Regelungskompetenz hat der Bundesge setzgeber bei der Frage der Entschädigung der Grundstückseigentümer für unterirdisch verlegte HGÜLeitungen durch den Übertragungsnetzbe treiber? Der Bund besitzt für das Recht der Enteignung die konkurrierende Gesetz gebungskompetenz für das Sachgebiet der Energiewirtschaft (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 14, Nr. 11 GG). Die bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen im EnWG und im NABEG ermöglichen zur Realisierung eines Netzausbau vorhabens die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung. Wegen der Ent schädigungsfrage verweisen sie jedoch auf die jeweils anwendbaren Landesenteignungsgesetze . Der Bund hat bzgl. der Regelung des Enteig nungs- und Entschädigungsverfahrens von seiner Gesetzgebungskompe tenz keinen Gebrauch gemacht. Die Regelung bleibt daher den Ländern überlassen (Art. 72 GG) (vgl. Antwort zu Frage 1). b) Welche Regelungskompetenz hat die Bundesnetz agentur als Regulierungsbehörde bei der Frage der Entschädigung der Grundstückseigentümer für unterirdisch verlegte HGÜLeitungen durch den Übertragungsnetzbetreiber? Für eine Regelungskompetenz der Bundesnetzagentur bei Entschädi gungsfragen der Grundstückseigentümer im Bereich Leitungsbau wäre eine Rechtsgrundlage erforderlich (Vorbehalt des Gesetzes). Eine entsprechen de Rechtsgrundlage , bspw. in der Anreizregulierungsverordnung, besteht nach Auffassung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie derzeit nicht. c) Welche Regelungskompetenz hat die Staatsregie rung bei der Frage der Entschädigung der Grund stückseigentümer für unterirdisch verlegte HGÜ Leitungen durch den Übertragungsnetzbetreiber? Bei der hier vorliegenden konkurrierenden Gesetzgebung für das Recht der Enteignung haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz , solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch macht, vgl. Art. 72 Abs. 1 GG. Der Bund hat die Regelung des Enteignungs - und Entschädigungsverfahrens auf die Länder übertragen (vgl. auch Ant wort zu Frage 1 und 3 a). Das Grundgesetz fordert ein förmliches Gesetz, in dem Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt sind. Dementsprechend sind im BayEG Art und Ausmaß der Entschädigung sowie das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren hinreichend bestimmt geregelt. Das BayEG findet neben dem Energieleitungsausbau auch auf andere lnfrastrukturbereiche Anwendung. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die langfristigen Auswirkungen der HGÜLeitungen auf die land wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstü cke? Die baubedingten Einwirkungen der Baumaßnahmen auf den Boden wer den durch geeignete Maßnahmen – insbesondere eine bodenkundliche Baubegleitung – so gering wie möglich gehalten. Sie sind vergleichbar mit dem Bau von Gastransportleitungen. Spezifisch für HGÜ-Erdkabelleitungen (Hochspannungs- Gleichstrom übertragung) ist eine geringfügige Wärmeabgabe in den Boden. Bisher konnten in Bayern mangels ver- Drucksache 17/16724 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 wirklichter Vorhaben keine Langzeituntersu chungen (unter realen Betriebsbedingungen) zu den diesbezüglichen Auswirkungen von HGÜ-Erdkabelleitungen auf landwirtschaftliche Kulturen durchgeführt werden. Es ist davon auszugehen, dass mögliche Auswirkun gen auf die Erträge landwirtschaftlicher Kulturen je nach Standort (Boden eigenschaften, Witterungsverlauf ) und Kulturart unterschiedlich sein können. 5. a) Soll die Höhe der von der Staatsregierung in Aus sicht gestellten wiederkehrenden Entschädigung für unterirdisch verlegte HGÜLeitungen vom zu erwartenden Schaden abhängig sein? b) Soll die Höhe der von der Staatsregierung in Aus sicht gestellten wiederkehrenden Entschädigung für unterirdisch verlegte HGÜLeitungen von der realen Nutzung der HGÜLeitungen abhängig sein, oder soll diese auch gezahlt werden, wenn die Lei tung kaum oder nicht genutzt wird? Die rechtzeitige Fertigstellung der beiden neuen Gleichstromverbindungen Suedlink und SuedOstlink ist eine wesentliche Voraussetzung für das Ge lingen der Energiewende . Hierbei handelt es sich um ein weltweit einzigartiges Projekt: Über 1.200 Kilometer Gleichstromleitungen (Suedlink und SuedOstlink) in Erdkabeltechnik mit all den planerischen und technischen Unwägbarkeiten, müssen so rasch wie möglich, innerhalb von maximal sie ben Jahren bis 2025 verwirklicht werden. Dieser Zeitplan ist sehr eng, aber dringend notwendig, damit wir in Bayern auch in Zukunft sicher und ver lässlich und zu vertretbaren Kosten ausreichend Strom zur Verfügung ha ben. Nur mit einer hohen Akzeptanz der geplanten Vorhaben durch die Bevölke rung lassen sich die Gleichstromverbindungen erfolgreich und rechtzeitig realisieren. Hierfür sind faire und angemessene Entschädigungen beim Netzausbau und eine Beteiligung an der mit den Leitungen verbundenen Wertschöpfung ein wichtiger Baustein. Der Staatsregierung ist es besonders wichtig, dass die Bereitschaft der Grundstückseigentümer, ihr Grundstück freiwillig und rasch für den Bau der HGÜ-Leitungen zur Verfü gung zu stellen, in Form von wiederkehrenden Leistungen besonders hono riert wird. Betroffen sind allein in Bayern ca. 4.000 Grundstückseigentümer . Enteignungsverfahren würden den Bau möglicherweise verzögern und die Akzeptanz der Bevölkerung gefährden. Die wiederkehrenden Leistungen können sich an den durch eine Beschleunigung eingesparten Redispatchkosten , dem Wert des zur Verfügung gestellten Grundstücks und den Aus wirkungen auf die Netzentgelte orientieren (vgl. Ministerratsbeschluss vom 4. April 2017). c) Plant die Staatsregierung in der Frage der wieder kehrenden Entschädigung für unterirdisch verleg te HGÜLeitungen auch eine Entschädigung der Pächter? Nein. 6. a) Hält die Staatsregierung die Forderung von Anlie gern anderer öffentlicher Infrastruktureinrichtun gen, z. B. von Straßen, Bahntrassen oder Flughäfen nach Entschädigung wegen einer Beeinträchti gung durch Lärm oder Abgase für gerechtfertigt? b) Wenn nein, beurteilt die Staatsregierung die ne gativen Auswirkungen von Abgasen und Lärm für geringer als die negativen Auswirkungen einer un terirdisch verlegten HGÜLeitung? Der Einsatz der Staatsregierung für wiederkehrende Leistun gen beim HGÜ-Bau erklärt sich aus Bedeutung und Einmaligkeit dieses Projekts für die Energiewende. Die Staatsregierung legt größten Wert darauf, dass Beeinträch tigungen der Anlieger durch öffentliche lnfrastrukturmaßnahmen so gering wie möglich gehalten werden. Anlieger öffentlicher lnfrastruktureinrichtun gen werden vor Beeinträchtigungen durch Lärm oder Abgase bereits hinrei chend durch Regelungen verschiedener Fachgesetze geschützt . So legt bspw. das Bundes-Immissionsschutzgesetz Immissionsgrenzwerte fest, um sicherzugehen, dass keine vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Werden diese Immissionsgrenzwerte beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen gleichwohl überschritten, besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Für Be einträchtigungen z. B. durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen hat der Bundesgesetzgeber abschließende Regelungen im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und den nachgelagerten Verordnungen erlassen. 7. Hält die Staatsregierung die Forderung von Eigen tümern anderer öffentliche genutzter Infrastruktu reinrichtungen, z. B. von Strassen, Wegen, Parks oder Wäldern nach Entschädigung wegen einer Beeinträchtigung durch Lärm, Müll oder Beschädi gungen für gerechtfertigt? Die für die angesprochenen öffentlichen lnfrastrukturmaßnahmen betroffe nen Grundstücke befinden sich regelmäßig im Eigentum der öffentlichen Hand. Insofern kommt eine der Situation beim Bau der HGÜ-Leitungen vergleichbare Entschädigung für die Beeinträchtigung des Eigentums am Grundstück nicht in Betracht. Für die Beeinträchtigung durch Lärm, Müll oder Erschütterungen gilt das zu Frage 6 Gesagte. Sofern private Grundstückseigentümer von anderen öffentlichen lnfrastruk tureinrichtungen betroffen sind, gilt grundsätzlich das zu Frage 6 Ausge führte. Darüber hinaus legt die Staatsregierung größten Wert darauf, dass die betroffenen Grundstückseigentümer für alle durch den Bau von öffentlichen lnfrastruktureinrichtungen bedingten Beeinträchtigungen angemessen entschädigt werden. Dies umfasst zum einen eine Entschädigung für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke, die den eingetretenen Substanzverlust finanziell ausgleicht. Zum anderen umfasst dies die Ent schädigung der mit der Grundstücksinanspruchnahme verbundenen ande ren Vermögensnachteile (sogenannte Folgeschäden wie bspw. Erwerbsver luste). Grundsätzlich wird sich die Höhe einer Entschädigung dabei an dem Grad der Beeinträchtigung und dem Wertverlust orientieren . 8. a) Sollen die Kosten für diese wiederkehrende Ent schädigung durch den Übertragungsnetzbetreiber oder durch den Freistaat Bayern erfolgen? Die Staatsregierung wird für die kommende Legislaturperiode des Bundestages einen Vorschlag zur Regelung wiederkehrender Leistun gen beim Bau von HGÜ-Leitungen vorlegen. b) Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Freistaat Bayern, die Übertragungsnetzbetreiber zur Zah lung wiederkehrender Entschädigungen zu zwin gen? Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16724 Möglichkeiten zur rechtlichen Umsetzung der wiederkehrenden Leistungen werden derzeit geprüft. Dem Ergebnis der Prüfung kann zum jetzigen Zeit punkt nicht vorgegriffen werden.