Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom 10.03.2017 Obergrenze für Flüchtlinge Die CSU als Mehrheitsfraktion im Landtag fordert eine Obergrenze von 200.000 Flüchtlingen jährlich, wie es in den Medien seit Monaten immer wieder berichtet wird. Interessant wäre hier, wie die Zusammensetzung dieser Zahl zustande kommt. Daher frage ich die Staatsregierung: 1.1 Beinhaltet diese „Obergrenze“ nur neu eingereiste Asylbewerber pro Kalenderjahr? 1.2 Ist diese „Obergrenze“ gleichermaßen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gültig oder gibt es Überlegungen , die „Obergrenze“ in Kontingente einzuteilen? 2.1 Bezieht diese „Obergrenze“ den Familienzuzug mit ein? 2.2 Wenn nein, wie will die Staatsregierung unter diesen Gegebenheiten die „Obergrenze“ dennoch einhalten? 3. Welche Pläne hat die Staatsregierung, falls die „Obergrenze “ nicht erst zum Ende eines Kalenderjahres, sondern bereits früher im Verlauf des Jahres (z. B. im Spätsommer) erreicht ist? 4. Plant die Staatsregierung, bei früherem Erreichen der von ihr geforderten „Obergrenze“ in einem laufenden Kalenderjahr, die bayerischen Grenzen komplett zu schließen? 5. Wie sieht das detaillierte Konzept der Staatsregierung für eine „Obergrenze“ aus? 6. Wie schätzt die Staatsregierung ihre Chancen ein, diese „Obergrenze“ von 200.000 Personen auf Bundesebene durchzusetzen? 7.1 Entspricht die geplante „Obergrenze“ nach Überzeugung der Staatsregierung geltendem Recht und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Freistaates Bayern? 7.2 Wenn nein, was plant die Staatsregierung, um die „Obergrenze“ dennoch umzusetzen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.04.2017 1.1 Beinhaltet diese „Obergrenze“ nur neu eingereiste Asylbewerber pro Kalenderjahr? 1.2 Ist diese „Obergrenze“ gleichermaßen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gültig oder gibt es Überlegungen, die „Obergrenze“ in Kontingente einzuteilen? 2.1 Bezieht diese „Obergrenze“ den Familienzuzug mit ein? 2.2 Wenn nein, wie will die Staatsregierung unter diesen Gegebenheiten die „Obergrenze“ dennoch einhalten? 3. Welche Pläne hat die Staatsregierung, falls die „Obergrenze“ nicht erst zum Ende eines Kalenderjahres , sondern bereits früher im Verlauf des Jahres (z. B. im Spätsommer) erreicht ist? 4. Plant die Staatsregierung, bei früherem Erreichen der von ihr geforderten „Obergrenze“ in einem laufenden Kalenderjahr, die bayerischen Grenzen komplett zu schließen? 5. Wie sieht das detaillierte Konzept der Staatsregierung für eine „Obergrenze“ aus? Die Aufnahme von Schutzsuchenden ist ein Gebot der humanitären Verantwortung. Sie kann jedoch nur gelingen, wenn die Grenzen dessen beachtet werden, was Staat und Gesellschaft leisten und verkraften können. Eine unbegrenzte Aufnahme ist nicht zu schaffen. Eine nachhaltige Begrenzung des Zuzugs Schutzsuchender kann zu allererst durch die auch aus humanitären und entwicklungspolitischen Gründen gebotene Bekämpfung von Fluchtursachen, durch Hilfe vor Ort und die Schaffung von Lebensperspektiven in der Heimat erreicht werden. Neben der EU und ihren Mitgliedstaaten ist hierzu die Völkergemeinschaft insgesamt aufgerufen. In einem Europa offener (Binnen-)Grenzen bedarf es zur Kontrolle über das Einreisegeschehen eines wirksamen Schutzes der Außengrenzen und eines funktionierenden Asylsystems, das es nicht den Schutzsuchenden überlässt zu entscheiden, in welchem Land der EU sie Schutz beantragen . Das europäische Grenzschutz- und Asylregime ist diesem Anspruch unter hohem Migrationsdruck bisher nicht gerecht geworden. Die Wiederherstellung eines wirksamen Außengrenzschutzes und eines funktionierenden europäischen Asylsystems ist eine vordringliche Aufgabe zur Bewältigung des nach wie vor hohen Migrationsdrucks an den Außengrenzen der EU und zugleich Voraussetzung für eine Rückkehr zu einem Binnenraum der EU ohne Grenzkontrollen. Die Möglichkeit zu Binnengrenzkontrollen bleibt auch nach der Wiederherstellung eines wirksamen Außengrenzschutzes und eines gemeinsamen Asylsystems als letztes Mittel, um auch künftig im Falle schwerwiegender Funk- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.08.2017 17/16735 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16735 tionsmängel des europäischen Grenzschutz- und Asylregimes die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten zu können. Kommt es dabei zu einem außerordentlich hohen Migrationsgeschehen , das die Aufnahmefähigkeit Deutschlands zu überschreiten droht, sind auch Zurückweisungen an der Grenze unverzichtbar. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlaubt Zurückweisungen gegenüber Asylbegehrenden , wenn diese aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreisen wollen. In einem funktionierenden europäischen Asylsystem mit einem wirksamen Schutz der Außengrenzen und konsequenter Einhaltung der Dublin-Regeln ist Deutschland nur noch für wenige Schutzsuchende unmittelbar zuständig. Aufnahmen aus Gründen einer fairen und solidarischen Lastenteilung in der EU halten sich im Rahmen einer seiner Leistungskraft entsprechenden Quote. In diesem System wird Deutschland angesichts des aktuellen Migrationsgeschehens und der hohen Zahl der bereits Aufgenommenen absehbar nicht mehr als jährlich 200.000 Flüchtlinge aufnehmen. Diese Obergrenze entspricht nach langer Erfahrung der Verantwortung und auch der Leistungskraft Deutschlands. Für diese Obergrenze tritt die Staatsregierung im Sinne eines gesetzlichen Regelwerkes ein. 6. Wie schätzt die Staatsregierung ihre Chancen ein, diese „Obergrenze“ von 200.000 Personen auf Bundesebene durchzusetzen? Die Staatsregierung wird ihre Forderung nach einer Obergrenze und damit einer Begrenzung und Steuerung von humanitären Aufnahmen weiterverfolgen. 7.1 Entspricht die geplante „Obergrenze“ nach Überzeugung der Staatsregierung geltendem Recht und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Freistaates Bayern ? Ja. 7.2 Wenn nein, was plant die Staatsregierung, um die „Obergrenze“ dennoch umzusetzen? Auf die Antwort zu Frage 7.1 wird verwiesen.