17. Wahlperiode 26.07.2017 17/16740 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gote, Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 05.04.2017 Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter bei den Gerichten Wir fragen die Staatsregierung: 1.1 Trifft es zu, dass die Gerichte angewiesen wurden, nur noch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als Gerichtsgutachterinnen und Gerichtsgutachter zu bestellen? 1.2 Wenn ja, wann und in welcher Form und durch wen ist diese Anweisung erfolgt? 2. Gab es zuvor Schwierigkeiten mit anderen Gutachterinnen und Gutachtern? 3. Welche Überlegungen lagen dieser Anweisung zugrunde ? 4. Welche Erfahrungen wurden mit ihr gemacht? 5. Wie viele Gutachten wurden zuvor von anderen Gutachterinnen und Gutachtern und wie viele von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 04.05.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration , dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: Zu 1.1 Eine solche Anweisung ist weder für die ordentlichen Gerichte noch für die Sozial- und Arbeitsgerichte, die Finanzgerichte oder die Verwaltungsgerichte bekannt. Teilweise ist bundesgesetzlich bestimmt, dass das Gericht , wenn für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur unter besonderen Umständen auswählen soll (so zum Beispiel in § 73 Abs. 2 Strafprozessordnung und § 404 Abs. 3 Zivilprozessordnung ). Ob und welche Sachverständige seitens des Gerichts beauftragt werden, entscheiden die zuständigen Richterinnen und Richter im Übrigen nach pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund der nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaats Bayern verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit wäre eine entsprechende Weisung auch rechtlich nicht möglich. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es in einigen Sachgebieten gar keine öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gibt. Zu 1.2 und 2. bis 5.: Eine Antwort auf die Fragen 1.2, 2, 3, 4 und 5 entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1.1.