Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 06.03.2014 Großnotariate Nachdem es in Bayern 84 Notare gibt, die bei ihrer Urkundstätigkeit jährlich mehr als 3.000 (unbereinigte) Urkundenrollen -Nummern haben (davon 20 Notare mehr als 4.000), frage ich die Staatsregierung: 1. Wie wird im Rahmen der Dienstaufsicht (§ 93 NotO) geprüft, ob diese Notare ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigen, vor allem bei Notaren, die mehr als 4000 Urkundenrollen-Nummern haben? 2. Werden Notaren mit mehr als 4.000 UrkundenrollenNummern Notarassessoren zur Ausbildung zugeteilt? Bejahendenfalls: a) Wie viele Notarassessoren sind solchen Notaren in den vergangenen fünf Jahren jährlich dauerhaft zugeteilt worden? b) Wie wird bei diesen Notaren die ordnungsgemäße Ausbildung der Notarassessoren sichergestellt? c) Wie wird die Zuteilung von Notarassessoren zu solchen Notaren begründet? 3. Wie wird der Dienst der Notarassessoren durch die Aufsichtsbehörden geprüft und überwacht und wie regelmäßig erfolgt dieses? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 10.04.2014 1. Wie wird im Rahmen der Dienstaufsicht (§ 93 NotO) geprüft, ob diese Notare ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigen, vor allem bei Notaren, die mehr als 4.000 Urkundenrollen-Nummern haben? Auf die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte der Notare wird im Rahmen der Dienstaufsicht auch bei „Großnotariaten“ insbesondere durch turnusmäßige Amtsprüfungen nach Maßgabe von § 93 der Bundesnotarordnung (BNotO), § 32 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) und Nr. 11 der Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare (NotBek Bay) hingewirkt (zu Inhalt und Umfang dieser Prüfungen vgl. Checkliste für die Durchführung der Amtsprüfung der Notare, Anlage 7 NotBek Bay). Bei der Prüfung von Notarstellen mit großem Geschäftsanfall wird gem. Nr. 11.2.2 Abs. 2 NotBek Bay anhand des Umfangs der Beurkundungen geprüft, ob eine ausreichende und individuelle Belehrung und Beratung der Beteiligten durch den Notar persönlich gewährleistet ist. Bei der stichprobenartigen Prüfung von Urkunden wird hier eine größere Anzahl von Urkunden herangezogen und ein Augenmerk darauf gelegt, woher das erhöhte Urkundenaufkommen stammt. Zudem werden außerhalb der regelmäßigen Prüfungen Zwischenprüfungen durchgeführt. Überdies nehmen die Präsidenten der Landgerichte die Dienstaufsicht dadurch wahr, dass sie im Einzelfall Beschwerden von Rechtsuchenden oder Mitteilungen der Landesnotarkammer, der Gerichte oder anderer Behörden nachgehen und diese zum Anlass für Überprüfungen nehmen . 2. Werden Notaren mit mehr als 4.000 Urkundenrollen -Nummern Notarassessoren zur Ausbildung zugeteilt ? Die Zuteilung der Notarassessoren an die Notariate obliegt der Landesnotarkammer Bayern. Diese wurde durch das Staatsministerium der Justiz um Stellungnahme gebeten. Die Landesnotarkammer führt zu Frage 2 Folgendes aus: Ja. Allerdings ist die Zahl der unbereinigten Urkundenrollen -Nummern wenig aussagekräftig. Deshalb sind für alle Strukturentscheidungen und Fragen im Zusammenhang mit der Gewichtung des Geschäftsanfalls von Notaren die bereinigten Urkundenrollen-Nummern maßgeblich. Bejahendenfalls: a) Wie viele Notarassessoren sind solchen Notaren in den vergangenen fünf Jahren jährlich dauerhaft zugeteilt worden? Von 2009 bis 2013 sind 10 Notaren, die mehr als 4.000 unbereinigte Urkundenrollen-Nummern erzielten, zeitweise insgesamt 19 Notarassessoren zur Ausbildung zugewiesen worden. b) Wie wird bei diesen Notaren die ordnungsgemäße Ausbildung der Notarassessoren sichergestellt? Die Ausbildung der Notarassessoren wird durch ein dreiphasiges Ausbildungskonzept sichergestellt: Nach dem grundsätzlichen Erlernen des Aufgabenspektrums des Notars und einer Vertiefungsphase soll der Notarassessor mit allen Aufgaben und Rechtsgebieten befasst werden (vgl. zu den Einzelheiten Merkblatt Grundlagen der Ausbildung der Notarassessoren , Handbuch für das Notariat Nr. 608). Bayerische Notarassessoren werden im Laufe des Anwärterdienstes regelmäßig verschiedenen Ausbildungsnotaren zugewiesen . Die Überweisung eines Notarassessors an einen Ausbildungsnotar mit hohem Geschäftsanfall erfolgt regelmäßig frühestens in der zweiten Ausbildungsphase. Die praktische Ausbildung während der Zuweisung orientiert sich jeweils am individuellen Ausbildungsstand des Notarassessors. Neben der Ausbildung in der Praxis nimmt der Notarassessor im Laufe des Anwärterdienstes an einer Reihe verpflichtender Fortbildungskurse teil. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.05.2014 17/1675 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1675 c) Wie wird die Zuteilung von Notarassessoren zu solchen Notaren begründet? Die Überweisung des Notarassessors an einen Notar durch den Präsidenten der Landesnotarkammer Bayern gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO erfolgt zuvorderst unter Ausbildungsgesichtspunkten. Durch die Zuweisung an unterschiedliche Ausbildungsstellen wird dem Notarassessor im Laufe des Anwärterdienstes Gelegenheit gegeben, Notarstellen unterschiedlicher Struktur und Größe kennenzulernen . Ferner können im Einzelfall bei der Überweisung die flächendeckende Verteilung der Notarassessoren, zur leichteren Durchführung von auswärtigen Vertretungen (z. B. bei Krankheit), das ehrenamtliche Engagement des Ausbildungsnotars im Berufsstand sowie die Möglichkeit für den Ausbildungsnotar, durch die Zuweisung ein Mandat als Volksvertreter ausüben zu können, berücksichtigt werden. 3. Wie wird der Dienst der Notarassessoren durch die Aufsichtsbehörden geprüft und überwacht und wie regelmäßig erfolgt dieses? Der Dienst der Notarassessoren wird im Rahmen der turnusgemäßen Amtsprüfungen und bei besonderem Anlass im selben Umfang und nach denselben Kriterien wie bei den Notaren selbst (mit-)geprüft, vgl. § 93 Abs. 1 BNotO. Überdies erstellt der aufsichtführende Präsident des Landgerichts nach dem Ende des dreijährigen Anwärterdienstes eine dienstliche Beurteilung, der die schriftlichen Beurteilungsbeiträge der Notare, bei denen der Notarassessor länger als 3 Monate beschäftigt war, zugrunde liegen.