17. Wahlperiode 26.07.2017 17/16755 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Schindler SPD vom 24.03.2017 Verstoß gegen das Vermummungsverbot als Straftat Gemäß Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) ist es verboten, an Versammlungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen . Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift konnte bis zur Änderung des BayVersG im Jahr 2015 eine Geldbuße bis zu dreitausend Euro verhängt werden. Seit dem Inkrafttreten der Änderung des BayVersG am 01.12.2015 stellt der Verstoß gegen das sog. Vermummungsverbot eine Straftat dar, die mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die Aufstufung eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot von einem Bußgeld-Tatbestand zu einer Straftat wurde u. a. damit begründet, dass die Vermummung ein Hinweis auf eine potenzielle Gewaltbereitschaft ist und einen unfriedlichen Verlauf einer Veranstaltung befürchten lasse. Verstöße hiergegen erfordern eine Sanktion, die dem Unrechtsgehalt Rechnung trägt, wobei die Qualifizierung als Verwaltungsunrecht nicht genüge. Nur durch eine Strafbewehrung bestehe für die Polizei zudem die Möglichkeit zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Strafprozessordnung (StPO). Ich frage deshalb die Staatsregierung: 1. Wie viele Bußgeldverfahren gegen wie viele Personen , die an einer Veranstaltung i. S. des Art. 16 Abs. 1 BayVersG teilgenommen oder sich auf dem Weg dorthin befunden haben, sind wegen eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 Nr. 9 BayVersG (Fassung bis zum 30.11.2015) in den Jahren 2014 und 2015 (bis zur Aufstufung als Straftat ab dem 01.12.2015) eingeleitet und mit welchem Ergebnis abgeschlossen worden? 2. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen , die an einer Veranstaltung i. S. des Art. 16 Abs. 1 BayVersG teilgenommen oder sich auf dem Weg dorthin befunden haben, sind seit dem 01.12.2015 wegen eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG a) eingeleitet, b) eingestellt oder c) zur Anklage gebracht und d) mit welchem Ergebnis abgeschlossen worden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 3. In wie vielen Fällen sind seit dem 01.12.2015 Personen , die gegen das Verbot gemäß Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG verstoßen haben, gemäß § 127 StPO vorläufig festgenommen worden ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.05.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Bußgeldverfahren gegen wie viele Personen , die an einer Veranstaltung i. S. des Art. 16 Abs. 1 BayVersG teilgenommen oder sich auf dem Weg dorthin befunden haben, sind wegen eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 Nr. 9 BayVersG (Fassung bis zum 30.11.2015) in den Jahren 2014 und 2015 (bis zur Aufstufung als Straftat ab dem 01.12.2015) eingeleitet und mit welchem Ergebnis abgeschlossen worden? Im Zeitraum von 01.01.2014 bis 01.12.2015 wurden insgesamt 67 Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gemäß Art. 16 Abs. 2 Nr. 1, Art. 21 Abs. 1 Nr. 9 BayVersG eingeleitet . – In 37 Fällen wurde ein Bußgeld verhängt: • 7x 328,50 Euro: Hiervon stellte die zuständige Staatsanwaltschaft in einem Fall das Verfahren ein. • 1x 210,– Euro • 1x 200,– Euro • 7x 150,– Euro • 1x 128,50 Euro • 14x 100,– Euro • 3x 75,– Euro • 2x 55,– Euro • 1x 35,– Euro – In einem Fall wurde eine Geldstrafe (40 Tagessätze à 10,– Euro) verhängt, da durch den Beschuldigten hier neben dem Tatbestand der Vermummung auch der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt worden war. – In einem Fall wurde ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,.– Euro festgelegt. – Insgesamt fünf Verfahren wurden durch die jeweils zuständige Behörde eingestellt. – In einem Fall konnte der Tatverdächtige nicht ermittelt werden. – In 22 Fällen wurde der Polizei durch die jeweils zuständige Behörde der Verfahrensausgang nicht mitgeteilt. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16755 2. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen, die an einer Veranstaltung i. S. des Art. 16 Abs. 1 BayVersG teilgenommen oder sich auf dem Weg dorthin befunden haben, sind seit dem 01.12.2015 wegen eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG a) eingeleitet, b) eingestellt oder c) zur Anklage gebracht und d) mit welchem Ergebnis abgeschlossen worden? Die Beantwortung der Fragestellung könnte nur mit einer manuellen Aktenauswertung bzw. einem manuellen Datenabgleich geleistet werden, der sich innerhalb der für die Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht bewerkstelligen lässt. Eine auf die Norm des Art. 20 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG konkretisierbare automatisierte Recherche ist, bedingt durch die Erfassungsmodalitäten im Fachverfahren der Staatsanwaltschaften , nicht möglich. 3. In wie vielen Fällen sind seit dem 01.12.2015 Personen , die gegen das Verbot gemäß Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG verstoßen haben, gemäß § 127 StPO vorläufig festgenommen worden? Seit 01.12.2015 wurden insgesamt 53 Personen, die gegen das Verbot gemäß Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG verstoßen haben, gemäß § 127 StPO vorläufig festgenommen.