17. Wahlperiode 26.07.2017 17/16787 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 05.04.2017 Grünlandumbruch Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Ist es richtig, dass beim Grünlandumbruch-Verbot konventionelle Betriebe und biologisch wirtschaftende Betriebe unterschiedlich behandelt werden? 1.2 Wenn ja, welche Regelungen gelten für die genannten Betriebssysteme? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 06.05.2017 Zu 1.1: Ja. Zu 1.2: Maßgeblich sind die sog. „Greening-Vorgaben“ aus dem EU-Recht. Das Greening der Direktzahlungen in der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik hat zur Folge, dass Landwirte seit dem Jahr 2015 30 Prozent ihrer Direktzahlungen , die so genannte Greening-Prämie, nur dann erhalten, wenn sie konkrete, zusätzliche Umweltleistungen erbringen. Das Greening umfasst neben dem Erhalt von Dauergrünlandflächen eine verstärkte Anbaudiversifizierung sowie die Bereitstellung „ökologischer Vorrangflächen“ auf Ackerland und ist grundsätzlich verpflichtend für alle Landwirte, die Direktzahlungen beantragen. Ausgenommen vom Greening sind lediglich Betriebe, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen. Betriebe des ökologischen Landbaus erhalten durch die EU-Basisverordnung den Greening-Status zugeteilt, ohne die Vorgaben zum Greening nachweislich einhalten zu müssen. Die beim Greening vom EU-Recht eröffneten Handlungsspielräume werden für einen wirksamen Schutz des Dauergrünlandes genutzt. Für das sogenannte umweltsensible Dauergrünland, also Dauergrünland, das bereits am 1. Januar 2015 bestand und in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) liegt, gilt grundsätzlich ein umfassendes Umwandlungs- und Pflugverbot. Beim übrigen Dauergrünland besteht für die Umwandlung eine einzelbetriebliche Genehmigungspflicht. Danach ist eine Umwandlung von Dauergrünland in andere Nutzungen im Wesentlichen nur noch möglich, wenn dafür an anderer Stelle neues Dauergrünland angelegt wird. Dadurch wird die Gesamtfläche des ökologisch wertvollen Dauergrünlandes stabilisiert. Nicht der Genehmigungspflicht unterliegen die vom Greening befreiten Ökobetriebe sowie konventionelle Betriebe, die von der Kleinerzeugerregelung Gebrauch machen. Gleichwohl unterliegen auch sie weiterhin fachrechtlichen Vorgaben bei einem geplanten Umbruch von Dauergrünland . Die Umsetzung des Erhalts von Dauergrünland ist in Deutschland im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (§§ 15–17), in der dazugehörigen Verordnung (§§ 19–24) sowie der InVeKoS*-Verordnung (§ 25) geregelt. * InVeKoS = Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16787 In Bayern ist der Antrag auf Genehmigung einer Umwandlung von Dauergrünland beim örtlich zuständigen Amt für Ernährung , Landwirtschaft und Forsten (AELF) einzureichen. Bei der Genehmigung werden zwei Verfahren unterschieden : a) Umwandlung von Dauergrünland, das nicht als umweltsensibel eingestuft ist, in Ackerland, Dauerkultur oder in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche. Hierbei handelt es sich um Dauergrünland außerhalb FFH-Gebieten, sowie Dauergrünland in FFH-Gebieten, das nach dem 01.01.2015 neu entstanden ist. b) Umwandlung einer umweltsensiblen Dauergrünlandfläche in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche. Zu a): Eine Genehmigung zur Umwandlung von nicht umweltsensiblem Grünland ist grundsätzlich nur möglich, wenn mindestens im gleichen Umfang, wie Dauergrünland umgewandelt werden soll, neues Dauergrünland angelegt wird und nicht andere Versagensgründe einer Genehmigung entgegenstehen. Für Dauergrünland, das ab 2015 neu oder im Rahmen bestimmter Agrarumweltmaßnahmen entstanden ist und bei einer Umwandlung in nichtlandwirtschaftliche Fläche, kann eine Genehmigung auch erteilt werden, ohne dass eine gleich große andere Fläche als Dauergrünland angelegt wird. Zu b): Eine Genehmigung der Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland ist nur möglich, sofern dieses in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt wird (z. B. Aufforstung oder Baumaßnahme). In beiden Verfahren prüft das AELF in Zusammenarbeit mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, ob umwelt-, naturschutz-, wasser-, bau- oder förderrechtliche Gründe einer Umwandlung entgegenstehen. Ist dies der Fall, wird die Genehmigung nicht erteilt. Eine Umwandlung darf erst nach Erteilung einer Genehmigung durchgeführt werden. Die Umwandlung ohne erforderliche Genehmigung und ein Verstoß gegen die Auflagen aus der erteilten Genehmigung führen grundsätzlich zu Kürzungen bei der Greeningprämie. Darüber hinaus kann der Umbruch, wie bereits erwähnt, auch gegen geltendes Fachrecht verstoßen. Für Dauergrünlandflächen, die ohne Genehmigung umgewandelt wurden, besteht eine Pflicht zur Rückumwandlung dieser Flächen in Dauergrünland . Details sind einem vom Staatsministerium für Ernährung , Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Merkblatt zu entnehmen, das an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erhältlich ist bzw. im Internet- Förderwegweiser des Staatsministeriums abgerufen werden kann.