Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr SPD vom 12.04.2017 Landesgrenzüberschreitender Schülerverkehr Ich frage die Staatsregierung: 1. Wer trägt die Beförderungskosten von Schulkindern, die in Bayern wohnen, aber eine Schule in Baden-Württemberg oder einem anderen Bundesland besuchen? 2. Welche Regelungen bestehen hierzu? 3. Sind zu 1. und 2. Änderungen geplant? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 05.05.2017 1. Wer trägt die Beförderungskosten von Schulkindern, die in Bayern wohnen, aber eine Schule in Baden- Württemberg oder einem anderen Bundesland besuchen ? 2. Welche Regelungen bestehen hierzu? Die Schülerbeförderung von Schülern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bayern zu öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen in einem außerhalb Bayerns gelegenen Bundesland ist nicht in die Kostenfreiheit des Schulwegs nach bayerischem Recht einbezogen und muss daher grundsätzlich von den Eltern getragen werden. Bei den anderen öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen werden vom zuständigen kommunalen Aufgabenträger Leistungen zur Schülerbeförderung übernommen, wenn - die besuchte außerbayerische Schule einer bayerischen Schule entspricht, die in Bayern in die Kostenfreiheit des Schulwegs einbezogen ist, - es sich um die nächstgelegene Schule im Sinne der Vorschriften über die Schülerbeförderung handelt oder die Schülerbeförderung vom kommunalen Aufgabenträger im Ermessensweg nach § 2 Abs. 3 oder 4 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) übernommen wird, und - der Schüler dies beantragt. Gegen seinen Willen kann ein Schüler nicht aus Gründen der Schülerbeförderung auf eine Schule außerhalb Bayerns verwiesen werden. Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Sie sind für deren Sicherstellung und Organisation vor Ort verantwortlich. Der Staat gewährt den Kommunen nach Art. 10a Finanzausgleichsgesetz (FAG) pauschale Zuweisungen in Höhe von derzeit ca. 60 Prozent der Gesamtkosten, soweit sie die Vorschriften über die Schülerbeförderung vollziehen. Außerhalb dieser Vorschriften und damit der FAG-Förderung steht es den kommunalen Aufgabenträgern grundsätzlich frei, zusätzliche freiwillige Leistungen zur Schülerbeförderung auf eigene Kosten zu erbringen, sofern keine anderen Vorschriften wie z. B. kommunal- oder kommunalhaushaltsrechtliche entgegenstehen. Die Rechtsgrundlagen der Schülerbeförderung sind das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) sowie die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV). a) Danach haben Schüler öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen einen Anspruch gegenüber dem kommunalen Sachaufwandsträger der Schule auf die notwendige Beförderung zu ihrer Sprengelschule oder zu der Schule, der sie nach Art. 43 Abs. 2, 3 und 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.07.2017 17/16843 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16843 (BayEUG) vom Staatlichen Schulamt zugewiesen worden sind (Art. 3 Abs. 4 BaySchFG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 SchBefV). Bei einem Gastschulverhältnis an einer anderen Schule als der Sprengelschule aus persönlichen Gründen besteht kein Anspruch auf die notwendige Schülerbeförderung (Art. 43 Abs. 1 BayEUG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV). Schüler privater Schulen der genannten Schularten sind von der Schülerbeförderung durch einen kommunalen Aufgabenträger ausgeschlossen . Der private Schulträger erhält für die Schülerbeförderung nach Maßgabe des BaySchFG staatliche Leistungen . Inwieweit er Angebote zur Schülerbeförderung umsetzt, ergibt sich aus dem privaten Schulvertrag. Ansprechpartner hierfür ist der private Schulträger. Da eine Zuweisung an eine außerbayerische Behörde oder Kommune mit verpflichtender Wirkung zur Schülerbeförderung nicht erfolgen kann, der bayerische kommunale Sachaufwandsträger der Sprengelschule aber nicht zur Schülerbeförderung an eine andere Schule verpflichtet ist, besteht nach bayerischem Recht kein Anspruch auf die Kostenfreiheit des Schulwegs, falls ein Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bayern eine außerbayerische Grund-, Mittel- oder Förderschule besucht. b) Schüler der anderen öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen haben bis zur Jahrgangsstufe 10 einen Anspruch auf die notwendige Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule (Art. 1 Abs. 1 SchKfrG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV), ab der Jahrgangsstufe 11 einen entsprechenden Anspruch auf Kostenerstattung (Art. 3 Abs. 2 SchKfrG). Als nächstgelegen gilt die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann. Dabei ist der Anspruch grundsätzlich auch zu einer Schule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland denkbar. Auch eine solche Schule kann „nächstgelegen“ sein, wenn sie hinsichtlich Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung in den wesentlichen Eigenschaften einer bayerischen Schule entspricht, für die in Bayern ein Anspruch auf Schulwegkostenübernahme besteht (siehe Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.11.1984 Nr. 7 B 83 A.681). Hier ist insbesondere auf einen Vergleich der für die jeweilige Schule bestehenden Zugangsvoraussetzungen, den Inhalt der Ausbildung sowie die vermittelten Abschlüsse abzustellen. Neben den Regelungen zum Anspruch auf Beförderungsleistungen zur nächstgelegenen Schule kann die Beförderung auch zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule im Ermessensweg übernommen werden nach § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV. Die Kosten der im Wege einer nach diesen Vorschriften erfolgten Ermessensentscheidung des kommunalen Aufgabenträgers sind ebenfalls in die FAG-Förderung miteinbezogen. 3. Sind zu 1. und 2. Änderungen geplant? Änderungen sind nicht geplant.