Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Winter CSU vom 07.04.2017 Dritter Nationalpark in Bayern – Betretungsrecht und Wegekonzept Die Staatsministerin für Umwelt- und Verbraucherschutz, Frau Ulrike Scharf, hat bei der Pressekonferenz zur Anhörung der Verbände am Dienstag, den 7. März 2017, auf main-tv gesagt: „Ich habe eine vorläufige Prüfung in Auftrag gegeben: Nach jetzigem Kenntnisstand gibt es keine naturschutzfachlichen Gründe, die ein solches Wegegebot notwendig machen. Ein vollkommenes Betreten eines möglichen Nationalparks im Spessart ist somit möglich.“ Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wer hat diese vorläufige Prüfung vorgenommen? b) Können Einschränkungen des Rechts auf Naturgenuss gemäß Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung und gemäß Art. 26 bis 29 des Bayerischen Naturschutzgesetztes (BayNatSchG) in einem möglichen „Nationalpark Spessart“ auf Dauer ausgeschlossen werden? c) Wenn ja, wie soll diese Zusage vor der Ausweisung eines möglichen Nationalparks rechtsverbindlich gesichert werden? 2. a) Ist die Anerkennung eines Nationalparks nach den internationalen Kriterien der International Union for Conservation of Nature (IUCN) ohne jegliche Einschränkung des Rechts auf freien Naturgenuss überhaupt möglich (bitte auch angeben, ob hierzu eine Stellungnahme von Europarc Deutschland e.V. vorliegt)? b) Kann eine nachträgliche Revidierung der internationalen Anerkennung nach den IUCN-Kriterien durch ein Fehlen von Betretungsbeschränkungen ausgeschlossen werden? c) Wenn ja, wie kann dies rechtsverbindlich auf Dauer ausgeschlossen werden? 3. a) Kann diese Zusage auch angesichts von zu erwartenden Änderungen bzw. Anpassungen von Wegekonzepten in einem Nationalpark auch bei zukünftigen Fortschreibungen eines Wegekonzeptes rechtsverbindlich gesichert werden? b) Wenn ja, wie? c) Wenn nein, warum nicht? 4. a) Unterliegt die genannte Aussage von Frau Staatsministerin Ulrike Scharf zum Betreten eines möglichen „Nationalparks Spessart“ den immer wieder neu zu interpretierenden und evtl. in der Zukunft noch zu gewinnenden naturschutzfachlichen Erkenntnissen? b) Kann ein „Wegerückbau“ in einem möglichen „Nationalpark Spessart“ rechtsverbindlich und auf Dauer ausgeschlossen werden? c) Wer sind die „politisch Verantwortlichen vor Ort“, mit denen „laut Umweltministerium“ entsprechend der Berichterstattung in der Main-Post vom 30. März 2017 eine entsprechende Machbarkeitsstudie für den Spessart bereits beschlossen worden sei? 5. a) Ist in einem möglichen „Nationalpark Spessart“ vorgesehen , für die Fläche des Nationalparks die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung mit dem Verband der Spessartforstberechtigung zu kündigen? b) Wenn nein, wie kann diese Zusage rechtsverbindlich auch für die Zukunft gesichert werden? c) Ist es nach den IUCN-Kriterien möglich, die dinglich gesicherten Holzrechte in den Kerngebieten eines möglichen „Nationalparks Spessart“ auszuüben? 6. a) Stützt sich die Aussage von Frau Staatsministerin Ulrike Scharf, dass ein Nationalpark ein Konjunkturpaket für die Region sei, auf konkrete wissenschaftliche Studien ? b) Wenn ja, auf welche? c) Liegen diese für mehrere deutsche Nationalparke vor? 7. a) Trifft es im Umkehrschluss zu § 3 Buchst. a der Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald in der Fassung vom 30. Januar 2014 zu, dass die Benutzung der gekennzeichneten Wege zu den markierten Grenzübertrittsmöglichkeiten außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November eines jeden Jahres auch durch Fußwanderer nicht zulässig ist? b) Trifft es zu, dass nach § 3 Buchst. a der Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald in der Fassung vom 30. Januar 2014 für Fußwanderer das Mitführen von Hunden und Fahrrädern ganzjährig nicht zulässig ist? c) Trifft es zu, dass nach § 3 Buchst. b der Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald die Betretung der in § 1 Abs. 2 genannten Karte M 1:50.000 als „Großer Filz und Klosterfilz“ und „Zwieselter Filz und Latschenfilz“ bezeichneten Gebiete ganzjährig verboten ist? 8. a) Trifft es zu, dass nach dem Schutzzweck des Betretungsverbots entsprechend § 1, § 2 Satz 2 Buchst. c und § 5 der Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald in der Fassung vom 30. Januar 2014 die Entnahme von Beeren und Pilzen in den Kerngebieten des Nationalparks Bayerischer Wald mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden kann? b) Wie haben sich die Übernachtungszahlen in der Stadt Zwiesel und in den Gemeinden Lindberg, Bayerisch Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.07.2017 17/16850 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16850 Eisenstein, Frauenau, Spiegelau und St. Oswald- Riedlhütte entwickelt (bitte jeweils Zahlen für die Jahre 2001, 2008 und 2015 angeben)? c) Wie hat sich die Bevölkerungszahl der Stadt Zwiesel und der Gemeinden Lindberg, Bayerisch Eisenstein, Frauenau, Spiegelau und St. Oswald-Riedlhütte entwickelt (bitte jeweils Zahlen für die Jahre 2001, 2008 und 2015 angeben)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 09.05.2017 1. a) Wer hat diese vorläufige Prüfung vorgenommen? Diese vorläufige Prüfung hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vorgenommen. b) Können Einschränkungen des Rechts auf Naturgenuss gemäß Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung und gemäß Art. 26 bis 29 des Bayerischen Naturschutzgesetztes (BayNatSchG) in einem möglichen „Nationalpark Spessart“ auf Dauer ausgeschlossen werden? c) Wenn ja, wie soll diese Zusage vor der Ausweisung eines möglichen Nationalparks rechtsverbindlich gesichert werden? Das Naturschutzrecht ermöglicht eine Beschränkung der Erholung in der freien Natur durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung im Hinblick auf den hohen Stellenwert von Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung nur unter engen Voraussetzungen. Nach jetzigem Kenntnisstand gibt es für den Bereich der Gebietskulisse im Spessart keine Gründe, die ein Wegegebot notwendig machen. Solange sich die bestehenden Rahmenbedingungen nicht ändern, wird auch in Zukunft kein Wegegebot notwendig sein. 2. a) Ist die Anerkennung eines Nationalparks nach den internationalen Kriterien der International Union for Conservation of Nature (IUCN) ohne jegliche Einschränkung des Rechts auf freien Naturgenuss überhaupt möglich (bitte auch angeben, ob hierzu eine Stellungnahme von Europarc Deutschland e.V. vorliegt)? Eine eventuelle Einschränkung des Betretungsrechts in Großschutzgebieten wird nicht von der IUCN festgelegt, sondern von den jeweiligen Staaten bzw. in Deutschland von den Ländern. Ob eine solche Einschränkung erforderlich ist oder nicht, ist von der jeweiligen Einzelsituation abhängig. Die beiden bestehenden Nationalparke in Bayern sind in die IUCN-Kategorie II (= Nationalpark) eingestuft. Während es im Nationalpark Berchtesgaden kein Wegegebot gibt, ist im Nationalpark Bayerischer Wald eine Teilfläche (Kerngebiet innerhalb der Naturzone) mit einem Wegegebot belegt, das insbesondere dem Schutz des störanfälligen Auerhuhns dient. Ein vergleichbares Wegegebot zum Schutz des Auerhuhns wurde 2015 außerhalb des Nationalparks im angrenzenden Arber-Gebiet von den Landkreisen Cham und Regen erlassen. Eine Stellungnahme des Vereins „Europarc Deutschland e.V.“ zum Thema Betretungsrecht bzw. dessen möglicher Einschränkung liegt nicht vor. b) Kann eine nachträgliche Revidierung der internationalen Anerkennung nach den IUCN-Kriterien durch ein Fehlen von Betretungsbeschränkungen ausgeschlossen werden? c) Wenn ja, wie kann dies rechtsverbindlich auf Dauer ausgeschlossen werden? 3. a) Kann diese Zusage auch angesichts von zu erwartenden Änderungen bzw. Anpassungen von Wegekonzepten in einem Nationalpark auch bei zukünftigen Fortschreibungen eines Wegekonzeptes rechtsverbindlich gesichert werden? b) Wenn ja, wie? c) Wenn nein, warum nicht? Die IUCN trifft Entscheidungen eigenständig. Die Staatsregierung hat hierauf keinen Einfluss. 4. a) Unterliegt die genannte Aussage von Frau Staatsministerin Ulrike Scharf zum Betreten eines möglichen „Nationalparks Spessart“ den immer wieder neu zu interpretierenden und evtl. in der Zukunft noch zu gewinnenden naturschutzfachlichen Erkenntnissen ? Nein. Auf oben stehende Antwort zu den Fragen 1 b und 1 c wird verwiesen. b) Kann ein „Wegerückbau“ in einem möglichen „Nationalpark Spessart“ rechtsverbindlich und auf Dauer ausgeschlossen werden? Nein. Für einen „Wegerückbau“ kommen jedoch grundsätzlich nur Forststraßen in Betracht, die – gemessen an den verschiedensten Anforderungen (Erholungsfunktion, Managementmaßnahmen, Brandschutz, Rettungseinsätze, usw.) – dauerhaft nicht mehr benötigt werden. Um den dieser Abwägung zugrunde zu legenden Bedarf vollständig zu erfassen, werden bei der Beurteilung die Gemeinden, Feuerwehr , Rettungsdienste, Wandervereine, Freizeitorganisationen und viele andere einbezogen. „Wegerückbau“ bedeutet in vielen Fällen zudem nichts anderes, als eine für andere Zwecke nicht mehr benötigte geschotterte Forststraße umzubauen in einen attraktiven, naturnahen Wanderweg. c) Wer sind die „politisch Verantwortlichen vor Ort“, mit denen „laut Umweltministerium“ entsprechend der Berichterstattung in der Main-Post vom 30. März 2017 eine entsprechende Machbarkeitsstudie für den Spessart bereits beschlossen worden sei? Es wurde keine Machbarkeitsstudie beschlossen. Zutreffend ist vielmehr, dass das StMUV – wie angekündigt – zwischenzeitlich eine Studie zu sozioökonomischen Evaluierungen möglicher Nationalparkregionen, zu denen auch der Spessart zählt, in Auftrag gegeben hat. 5. a) Ist in einem möglichen „Nationalpark Spessart“ vorgesehen, für die Fläche des Nationalparks die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznut- Drucksache 17/16850 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 zung mit dem Verband der Spessartforstberechtigung zu kündigen? Nein. Für die Ausübung der sogenannten „Oberholzrechte“ haben der Verband der Spessartforstberechtigten und die damalige Bayerische Staatsforstverwaltung im Jahr 1978 eine noch heute zur Anwendung kommende Vereinbarung zur „Erleichterung der Ausübung der Spessart-Oberholzrechte “ getroffen. Das StMUV wird diese erleichterte Form der Ausübung der Oberholzrechte auch im Falle der Einrichtung eines Nationalparks weiterhin gewährleisten. Auch mit einem Nationalpark würden außerhalb der Kernzonen in gleicher Weise Hiebe angeboten werden, in denen die Berechtigten unverändert ihr Recht in der erleichterten Form ausüben können. Hierfür bieten sich in den Pflegezonen und auf den im Vergleich immer noch deutlich größeren Staatswaldflächen außerhalb des Nationalparks ausreichende Möglichkeiten. b) Wenn nein, wie kann diese Zusage rechtsverbindlich auch für die Zukunft gesichert werden? Ziel des StMUV ist es, gemeinsam mit der Region ein Konzept zu erarbeiten, das die Ausübung der Forstrechte in ungeschmälertem Umfang und ortsnah garantiert. Dieses Konzept soll in eine Vereinbarung aufgenommen werden, die mit der Einrichtung eines Nationalparks auch für die Zukunft rechtverbindlich gesichert werden würde. c) Ist es nach den IUCN-Kriterien möglich, die dinglich gesicherten Holzrechte in den Kerngebieten eines möglichen „Nationalparks Spessart“ auszuüben ? Die Entscheidung, ob die Kriterien der IUCN eingehalten werden und damit ein Nationalpark anerkannt bzw. zertifiziert werden kann, trifft nicht die Staatsregierung. Den jeweiligen Verfahren kann nicht vorgegriffen werden. 6. a) Stützt sich die Aussage von Frau Staatsministerin Ulrike Scharf, dass ein Nationalpark ein Konjunkturpaket für die Region sei, auf konkrete wissenschaftliche Studien? Ja. b) Wenn ja, auf welche? Die Aussage von Frau Staatsministerin Ulrike Scharf, dass ein Nationalpark ein Konjunkturpaket für die Region ist, stützt sich insbesondere auf folgende wissenschaftlichen Studien zu den beiden bestehenden Nationalparken in Bayern : ARNBERGER A. et al. (2017): Regionalökonomische Effekte durch den Tourismus im Nationalpark Bayerischer Wald; Forschungsbericht der Universität für Bodenkultur, Wien. JOB H. et al. (2008): Der Nationalpark Bayerischer Wald als regionaler Wirtschaftsfaktor. Berichte aus dem Nationalpark, Heft 1/2008, Grafenau. JOB H. et al. (2015): Regionalwirtschaftliche Effekte von Tourismus: Integration in das Nationalpark-Monitoring; Endbericht zur Fallstudie Nationalpark Berchtesgaden, Würzburg . c) Liegen diese für mehrere deutsche Nationalparke vor? Vergleichbare wissenschaftliche Studien liegen auch für andere Nationalparke in Deutschland vor. 7. a) Trifft es im Umkehrschluss zu § 3 Buchst. a der Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald in der Fassung vom 30. Januar 2014 zu, dass die Benutzung der gekennzeichneten Wege zu den markierten Grenzübertrittsmöglichkeiten außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November eines jeden Jahres auch durch Fußwanderer nicht zulässig ist? b) Trifft es zu, dass nach § 3 Buchst. a der Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald in der Fassung vom 30. Januar 2014 für Fußwanderer das Mitführen von Hunden und Fahrrädern ganzjährig nicht zulässig ist? Gemäß § 3 Buchst. a Spiegelstrich 2 der genannten Verordnung ist innerhalb der Kerngebiete des Nationalparks Bayerischer Wald die Benutzung der gekennzeichneten Wege zu den markierten Grenzübertrittsmöglichkeiten und der Grenzübertritte Lackabruck, Hirschbachschwelle-Mittagsberg, Hochschachten-Schützenpass und Blaue Säulen-Pürstling außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November eines jeden Jahres auch durch Fußwanderer nicht zulässig. Ausschließlich auf die eben genannten Wege und Grenzübertritte bezieht sich die Aussage in der Verordnung, dass das Mitführen von Hunden und Fahrrädern nicht zulässig ist. Gemäß § 3 Buchst. a Spiegelstrich 1 der genannten Verordnung gilt das Betretungsverbot in den Kerngebieten des Nationalparks Bayerischer Wald nicht für die Benutzung der von der Nationalparkverwaltung markierten und in einer entsprechenden Karte gekennzeichneten Fuß-, Rad- und Skiwanderwege , der ganzjährig für Rad-, Fuß- und Skiwanderer geöffneten Grenzübertrittsmöglichkeit Gsenget sowie der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege. Auch die Grenzübergänge Buchwald und Ferdinandsthal sind ganzjährig für Rad-, Fuß- und Skiwanderer nutzbar, für Fuß- und Skiwanderer zusätzlich der Grenzübertritt Siebensteinkopf . c) Trifft es zu, dass nach § 3 Buchst. b der Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald die Betretung der in § 1 Abs. 2 genannten Karte M 1:50.000 als „Großer Filz und Klosterfilz“ und „Zwieselter Filz und Latschenfilz“ bezeichneten Gebiete ganzjährig verboten ist? Es ist zutreffend, dass in den genannten Gebieten ein ganzjähriges Betretungsverbot besteht. Dieses Wegegebot bestand bereits zu einem Zeitpunkt, als beide Gebiete noch als Naturschutzgebiet geschützt waren (Verordnung zur Änderung der Verordnung für das Naturschutzgebiet „Großer Filz und Klosterfilz mit umgebenden Filzteilen“ vom 29. Oktober 1986). 8. a) Trifft es zu, dass nach dem Schutzzweck des Betretungsverbots entsprechend § 1, § 2 Satz 2 Buchst. c und § 5 der Verordnung über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald in der Fassung vom 30. Januar 2014 die Entnahme von Beeren und Pilzen in den Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16850 Kerngebieten des Nationalparks Bayerischer Wald mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden kann? Der Ordnungswidrigkeitentatbestand in Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG i. V. m. § 5 der Verordnung der Regierung von Niederbayern über die Einschränkung des Betretungsrechts im Nationalpark Bayerischer Wald stellt tatbestandlich nicht auf die Entnahme von Beeren oder Pilzen ab, sondern auf einen Verstoß gegen die Betretungsregelung. Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung in Art. 57 Abs. 2 BayNatSchG. Die Einzelzumessung der Geldbuße erfolgt im Rahmen des Bußgeldverfahrens und bestimmt sich vorrangig nach den Regelungen im Ordnungswidrigkeitengesetz . Die Frage, ob das Sammeln von Pilzen und Beeren zulässig ist, und wenn nein, ob ein Verstoß gegen ein ggf. bestehendes Verbot mit einem Bußgeld geahndet werden kann, bestimmt sich insbesondere nach den einschlägigen artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatschG und damit vorrangig nach bundesrechtlichen Bestimmungen. b) Wie haben sich die Übernachtungszahlen in der Stadt Zwiesel und in den Gemeinden Lindberg, Bayerisch Eisenstein, Frauenau, Spiegelau und St. Oswald-Riedlhütte entwickelt (bitte jeweils Zahlen für die Jahre 2001, 2008 und 2015 angeben)? c) Wie hat sich die Bevölkerungszahl der Stadt Zwiesel und der Gemeinden Lindberg, Bayerisch Eisenstein , Frauenau, Spiegelau und St. Oswald-Riedlhütte entwickelt (bitte jeweils Zahlen für die Jahre 2001, 2008 und 2015 angeben)? Mit vertretbarem Aufwand lassen sich diese Fragen in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht beantworten.