Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 03.04.2017 Erlassene und geplante Verordnungen zur Umsetzung des Bayerischen Integrationsgesetzes Ich frage die Staatsregierung: 1. Zur Umsetzung welcher einzelner Artikel des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) wurden bereits welche Verordungen oder Handlungsanweisungen für nachrangige Behörden durch die Staatsregierung erlassen, und welchen Wortlaut haben diese jeweils? 2. Zur Umsetzung welcher einzelner Artikel dieses Gesetzes sind Verordungen oder Handlungsanweisungen für nachrangige Behörden durch die Staatsregierung geplant? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 03.05.2017 Die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Christine Kamm wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die im Einzelnen zuständigen Staatsministerien werden im Bedarfsfall eigenständig tätig und erlassen ggfs. Verwaltungsvorschriften, etc. Zum derzeitigen Stand kann über nachfolgende, bereits erfolgte Schritte Auskunft gegeben werden: – Nr. 9.2 der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz (VVBayMRVG) im Hinblick auf Art. 17 a Abs. 12 BayIntG ist bereits in Kraft getreten (vgl. Anlage 1). – Darüber hinaus wurde ein reines Informationsschreiben an die Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen zum Inkrafttreten des Art. 8 BayIntG versandt. Handlungsanweisungen sind darin nicht enthalten. – Außerdem wurden alle Dienststellen der Bayerischen Polizei mit Schreiben vom 22.12.2016 über Änderungen im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) durch Art. 17 a Abs. 1 BayIntG informiert (vgl. Anlage 2). – Die Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) wurde bereits im Hinblick auf die Zuständigkeit für den durch Art. 17 a Abs. 7 BayIntG neu eingefügten Art. 5a des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) zum 02.01.2017 geändert. Zudem wurden den nachgeordneten Behörden durch ein Innenministerielles Schreiben (IMS) vom 10.01.2017 Vollzugshinweise zu den Änderungen des BayWoBindG und der DVWoR durch Art. 17 a Abs. 7 und 8 BayIntG gegeben (vgl. Anlage 3). – Darüber hinaus werden bei Fortbildungsmaßnahmen und Dienstbesprechungen im Bereich Frühkindliche Bildung und Erziehung die Neuerungen durch Art. 5 und 6 BayIntG behandelt. Zu 2.: Der Umsetzungsprozess dauert an. Bei Bedarf erfolgt unter Einbeziehung der betroffenen Ressorts eine Information der mit dem Vollzug des Bayerischen Integrationsgesetzes betrauten Stellen. Zur Umsetzung der Änderungen des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht durch Art. 17a Abs. 7 und 8 BayIntG werden die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR) gerade überarbeitet. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.07.2017 17/16898 Bayerischer Landtag 1 450-A Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz (VVBayMRVG) des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Vom 17. Januar 2017, Az. IV5/2182-1/49 Zum Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 222, BayRS 312-3-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration folgende Verwaltungsvorschriften: Anlage 1 2 Abschnitt 1 Allgemeines ................................................................................................................... 5 Anwendungsbereich (zu Art. 1) ........................................................................................ 5 1. Ziele und Grundsätze (zu Art. 2) ........................................................................................ 5 2. Abschnitt 2 Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung ................................................. 6 Unterabschnitt 1 Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person ................................. 6 Aufnahme (zu Art. 4) .......................................................................................................... 6 3. Behandlungs- und Vollzugsplan (zu Art. 5) ....................................................................... 6 4. Behandlung psychischer Erkrankungen (zu Art. 6) ........................................................... 7 5. Behandlung anderer Erkrankungen (zu Art. 7) .................................................................. 8 6. Unterabschnitt 2 Gestaltung der Unterbringung ........................................................................... 9 Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums (zu Art. 9) ..................... 9 7. Technische Geräte und Medien (zu Art. 9) ...................................................................... 10 8. Arbeit, Beschäftigung und Bildung (zu Art. 10) ................................................................ 14 9. Besuch (zu Art. 12) ........................................................................................................ 14 10. Außenkontakte (zu Art. 13) ............................................................................................ 15 11. Recht auf Religionsausübung (zu Art. 14) ..................................................................... 16 12. Hausordnung (zu Art. 15) ............................................................................................... 17 13. Unterabschnitt 3 Lockerungen des Vollzugs; Ausführung und Vorführung ................................ 17 Lockerungen des Vollzugs (zu den Art. 16-20) .............................................................. 17 14. Ausführung und Vorführung (zu Art. 21) ........................................................................ 30 15. Verfahren bei Entweichungen und Lockerungsmissbräuchen ...................................... 32 16. Unterabschnitt 4 Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen ........................................................ 33 Disziplinarmaßnahmen (zu Art. 22) ............................................................................... 33 17. Durchsuchung und Untersuchung (zu Art. 24) .............................................................. 34 18. Besondere Sicherungsmaßnahmen (zu Art. 25) ........................................................... 35 19. Fixierungen (zu Art. 26) ................................................................................................. 35 20. Erkennungsdienstliche Maßnahmen (zu Art. 28) ........................................................... 37 21. Entnahme von Körperzellen ........................................................................................... 38 22. Unterabschnitt 5 Finanzielle Regelungen ................................................................................... 39 Motivationsgeld und Zuwendungen (zu Art. 29) ............................................................ 39 23. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (zu Art. 29) ....................................................... 39 24. Überbrückungsgeld (zu Art. 30) ..................................................................................... 40 25. Unterabschnitt 6 Akten und Datenschutz ................................................................................... 41 Aktenführung (zu Art. 32) ............................................................................................... 41 26. Akteneinsicht .................................................................................................................. 42 27. Abschnitt 3 Vollzug der einstweiligen Unterbringung ..................................................................... 43 Vollzug der einstweiligen Unterbringung (zu den Art. 37-41) ........................................ 43 28. Abschnitt 4 Organisation, Fachaufsicht, Maßregelvollzugsbeiräte ................................................ 44 Vollzugszuständigkeit durch die Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen 29. (zu Art. 45) ...................................................................................................................... 44 Örtliche Zuständigkeit für die Unterbringung (zu Art. 45) .............................................. 44 30. 3 Länderübergreifende Einweisung/Verlegung ................................................................. 46 31. Anti-Korruptions- und Compliance-Regelungen ............................................................ 51 32. Sicherheit des Maßregelvollzugs (zu Art. 47 Abs. 2) ..................................................... 52 33. Qualitätssicherung des Maßregelvollzugs durch die Träger (zu Art. 47 Abs. 3) ........... 55 34. Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung (zu den Art. 48 und49) ................................. 56 35. Fachaufsicht (zu Art. 50) ................................................................................................ 56 36. Maßregelvollzugsbeiräte (zu Art. 51) ............................................................................. 59 37. Kosten (zu Art. 52) ......................................................................................................... 62 38. Abschnitt 5 Baumaßnahmen .......................................................................................................... 63 Baumaßnahmen ............................................................................................................. 63 39. Abschnitt 6 Beteiligung anderer Behörden..................................................................................... 63 Justizbehörden ............................................................................................................... 63 40. Polizei ............................................................................................................................. 64 41. Abschnitt 7 Vollstreckungsrechtliche Regelungen im Maßregelvollzug ......................................... 65 Vorwegvollzug ................................................................................................................ 65 42. Unterbrechung des Maßregelvollzugs ........................................................................... 66 43. Verfahren bei Therapieabbruch ..................................................................................... 67 44. Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB neben einer Maßregel gemäß den §§ 63 45. und 64 StGB ................................................................................................................... 68 Umgang mit einer ausländischen untergebrachten Person ........................................... 70 46. Abschnitt 8 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Rechtsbeschwerde ......................................... 71 Antrag auf gerichtliche Entscheidung ............................................................................ 71 47. Schriftliche Bekanntgabe der Vollzugsmaßnahme oder ihrer Ablehnung ..................... 72 48. Behandlung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch die 49. Maßregelvollzugseinrichtung ......................................................................................... 72 Gerichtliche Entscheidung, Rechtsbeschwerde ............................................................ 73 50. Rechtsbeschwerdeverfahren ......................................................................................... 73 51. Abschnitt 9 Schlussvorschriften ..................................................................................................... 73 Inkrafttreten .................................................................................................................... 73 52. Anlage 2 (Formblatt „Lockerungsentscheidung bei besonderem Sicherungsbedarf“)……….30 Anlage 3 (Formblatt „Meldung einer Entweichung oder eines Lockerungsmissbrauchs“)…..32 Anlage 4 (Formblatt „Meldung einer Rückkehr“)………………………………………………....33 Anlage 5 (Handreichung für Gutachterliche Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen für Überprüfungsentscheidungen gem. § 67 e StGB bei Unterbringungen gem. § 63 StGB)………………………...………………………………………62 Anlage 6 (Formblatt „Mitteilung über Beginn und Änderung bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung“)……………………………………………………………….64 Anlage 7 (Länderzuordnung zum Merkblatt für in Deutschland verurteilte ausländische Staatsangehörige)…………………………………………………………………………………...70 4 5 Abschnitt 1 Allgemeines Anwendungsbereich (zu Art. 1) 1. Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) regelt den Vollzug der Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Ziele und Grundsätze (zu Art. 2) 2. Ziel der Unterbringung ist es, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer 2.1 Straftaten durch die untergebrachte Person zu schützen. Weiteres Ziel ist es, psychisch kranke Menschen, die gemäß § 63 StGB untergebracht sind, zu heilen oder ihren Zustand soweit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellen, und Personen, die gemäß § 64 StGB untergebracht sind, von ihrem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben. Die untergebrachte Person soll auf ein straffreies Leben vorbereitet und die familiäre, soziale sowie berufliche Eingliederung soll gefördert werden (Resozialisierung). Diese Ziele sind während des Vollzugs von allen Beteiligten zu beachten und im Einzelfall entsprechend zu gewichten. Alle am Vollzug Beteiligten richten ihre Arbeit darauf aus, dass der 2.2 Maßregelvollzug in Bayern sicher, qualitativ hochwertig, menschlich, transparent und wirtschaftlich ist. Alle an Vollzug und Vollstreckung Beteiligten arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Entlassungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollen vor Ort durch Fallkonferenzen begleitet werden. Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen, die ohne Einwilligung der 2.3 untergebrachten Person durchgeführt werden, sind auf das unverzichtbare Maß zu beschränken. Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften Vertreter oder Vertreterinnen genannt 2.4 sind, sind hiervon sowohl gesetzliche Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen (Eltern Minderjähriger, Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen) als auch 6 bevollmächtigte Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen umfasst. Abschnitt 2 Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung Unterabschnitt 1 Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person Aufnahme (zu Art. 4) 3. Der untergebrachten Person ist bei der Aufnahme ein Abdruck der „Hinweise für untergebrachte Personen“ auszuhändigen; sie hat den Erhalt schriftlich zu bestätigen. Ist dies auf Grund des Zustandes der Person ausnahmsweise nicht möglich, ist ihr der wesentliche Inhalt zunächst mündlich bekannt zu geben und die Aushändigung nachzuholen. Behandlungs- und Vollzugsplan (zu Art. 5) 4. Der Behandlungs- und Vollzugsplan soll die untergebrachte Person als 4.1 verantwortlichen Teilnehmer in den therapeutischen Prozess einbinden. Er soll zum einen alle behandelnden Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung anhalten, die zur Erreichung der Ziele der Unterbringung erforderlichen Schritte über einen längeren Zeitraum im Sinne einer Zielvorgabe festzulegen und auf deren Einhaltung und Umsetzung hinzuwirken. Zum anderen soll der untergebrachten Person jederzeit bewusst sein, welche Maßnahmen noch erfolgreich umgesetzt werden müssen, bevor eine Lockerung des Vollzugs oder eine Beendigung der Unterbringung in Betracht kommen kann. Der Behandlungs- und Vollzugsplan ist für jede untergebrachte Person individuell 4.2 zu erstellen und bedarf der Schriftform. Er soll insbesondere Angaben enthalten über: - diagnostische Einschätzung und Gefährlichkeitshypothese, - sich daraus ergebende aktuelle Behandlungsziele, - Behandlungsmaßnahmen (einschließlich Behandlung sonstiger Erkrankungen) und 7 - Sicherheits- und Lockerungsaspekte. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung bestimmt, wer den Behandlungs- 4.3 und Vollzugsplan aufstellt und ändert sowie wer die Durchführung des Behandlungs- und Vollzugsplans überwacht. Nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 BayMRVG sollen der Behandlungs- und 4.4 Vollzugsplan sowie wesentliche Änderungen mit der untergebrachten Person und mit dem Vertreter beziehungsweise der Vertreterin erörtert werden. Dies dient der Information, aber auch der Motivation zur Mitarbeit und der Mitverantwortung der untergebrachten Person für den Therapieverlauf. Ein Abdruck des Behandlungs- und Vollzugsplans und jeder Fortschreibung ist der 4.5 untergebrachten Person und – sofern vorhanden – auch dem Vertreter beziehungsweise der Vertreterin auf Wunsch gegen Nachweis auszuhändigen. Behandlung psychischer Erkrankungen (zu Art. 6) 5. Medizinische Behandlungen, auch solche die darauf abzielen, die 5.1 Entlassungsfähigkeit einer untergebrachten Person zu erreichen, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung der untergebrachten Person, Art. 6 Abs. 2 BayMRVG. Eine wirksame Einwilligung setzt insbesondere voraus, dass die untergebrachte Person einwilligungsfähig ist und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wird, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung. Das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Nachteile sich als notwendige Konsequenz aus dem Zustand ergeben, in dem die untergebrachte Person unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird. Die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung einer psychischen Erkrankung 5.2 ohne Einwilligung ist in Art. 6 Abs. 3 BayMRVG abschließend geregelt. Willigt die untergebrachte Person nicht ein, ist durch die Maßregelvollzugseinrichtung vor Durchführung der Behandlung eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zwangsbehandlung herbeizuführen, Art. 6 Abs. 4 BayMRVG. Die Einwilligung eines Vertreters oder einer Vertreterin ist nicht ausreichend. Der von der Maßregelvollzugseinrichtung der zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzulegende Vorgang hat umfassend und einzelfallbezogen zu den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayMRVG Stellung zu nehmen. Insbesondere ist auch mitzuteilen, in welcher genauen Dosierung und über welchen Zeitraum ein 8 Wirkstoff verabreicht werden soll. Ferner müssen die Vor- und Nachteile der Medikamentierung, die Nebenfolgen (z. B. Hirnatrophie, Spätdyskinesien, traumatische Störungen durch die Gewaltanwendung), aber auch die Beeinträchtigungen bei Unterlassen der Maßnahme dargestellt werden. Zudem ist die gesamte relevante Dokumentation beizufügen. Eine Patientenverfügung der untergebrachten Person ist beizufügen. Ausnahmsweise können bei Gefahr im Verzug Behandlungsmaßnahmen bereits 5.3 durchgeführt werden, die bei einer konkreten Gefahr für das Leben oder einer konkreten schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person erforderlich sind (Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 2b BayMRVG), bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist, Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayMRVG. Die Vorlage des Vorgangs bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer ist unverzüglich nachzuholen, Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayMRVG. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG ist bei der medizinischen Behandlung einer 5.4 psychischen Erkrankung ohne Einwilligung eine wirksame Patientenverfügung der untergebrachten Person nach § 1901a Abs. 1 BGB zu beachten. Über die Frage der Wirksamkeit entscheidet das für die Entscheidung über die Zwangsbehandlung zuständige Gericht. Solche schriftlichen Festlegungen einer einwilligungsfähigen volljährigen untergebrachten Person sind für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit bei Untersuchungen und Behandlungen psychischer Erkrankungen im Maßregelvollzug zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Patientenverfügung gelten strenge Maßstäbe. Es muss sich anhand der Erklärung der untergebrachten Person feststellen lassen, in welcher Behandlungssituation nach dem Willen der untergebrachten Person welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Um Wirkung entfalten zu können, muss eine Patientenverfügung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG Regelungen zur Zwangsbehandlung nach Art. 6 Abs. 3 BayMRVG enthalten. Das Bestehen einer Betreuung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Behandlung anderer Erkrankungen (zu Art. 7) 6. Die untergebrachte Person hat einen umfassenden Anspruch auf eine 6.1 angemessene gesundheitliche Fürsorge und Betreuung. Die Behandlung anderer Erkrankungen, die keine psychischen Krankheiten sind, erfolgt nach Maßgabe der Art. 59 (Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen), Art. 60 9 (Krankenbehandlung), Art. 61 (Versorgung mit Hilfsmittel), Art. 63 (Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung) sowie Art. 64 (Ruhen der Ansprüche) des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG). Hierdurch erfolgt eine Anlehnung an die einschlägigen Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Gemäß Art. 7 Abs. 1 BayMRVG i. V. m. Art. 64 BayStVollzG ruht der Anspruch der untergebrachten Person gegen die Maßregelvollzugseinrichtung auf Behandlung anderer Erkrankungen, sofern sie aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert ist. Die untergebrachte Person hat dann einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Besteht eine wirksame Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB, die eine 6.2 zwangsweise Behandlung zur Abwehr einer konkreten Gefahr für das Leben oder einer konkreten schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person ausschließt, ist diese gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayMRVG zu beachten. Unterabschnitt 2 Gestaltung der Unterbringung Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums (zu Art. 9) 7. Jede untergebrachte Person hat das Recht, sich mit einem gewissen Bestand an 7.1 persönlichen Gegenständen zu umgeben. Was als angemessener Umfang zur Gestaltung des Unterbringungsraums anzusehen ist, ist in der Hausordnung zu konkretisieren (Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayMRVG). Der untergebrachten Person soll die Möglichkeit gegeben werden, Wertsachen vor 7.2 dem Zugriff von anderen untergebrachten Personen zu sichern (z.B. in einem Safe auf der Station, einem Effektenraum oder einem abschließbaren Schrank im Zimmer, der jedoch für das Pflegepersonal mit einem Zweitschlüssel zugänglich ist). Eine Beschränkung des Besitzes kann nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 7.3 BayMRVG erfolgen. Dies ist z.B. möglich, wenn durch den Gegenstand eine Gefährdung des Vollzugsziels oder der Sicherheit zu befürchten ist. Beschränkungen sind auch gerechtfertigt, wenn andere untergebrachte Personen unzumutbar beeinträchtigt oder gestört werden. Dabei ist auch die Belegungssituation (Einzel- oder gemeinschaftliche Unterbringung) zu berücksichtigen. Die Maßregelvollzugseinrichtung kann den Besitz auch 10 beschränken, wenn eine Durchsuchung des Wohn- und Schlafbereichs nicht mehr mit angemessenen Mitteln durchgeführt werden kann, weil der Unterbringungsraum zu unübersichtlich zu werden droht. Ausgeschlossene Gegenstände können zeitlich befristet aufbewahrt werden, 7.4 sofern dies nach Art (z.B. nicht bei verderblichen Lebensmitteln, Tieren) oder Umfang (Größe) der Sache möglich ist und der Maßregelvollzugseinrichtung keine Kosten entstehen. Es besteht kein Anspruch auf Aufbewahrung. Erfolgt jedoch eine Aufbewahrung, gelten die Regeln des verwaltungsrechtlichen Verwahrungsverhältnisses, d.h. die Einrichtung hat die Sachen mit der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt zu behandeln. Alternativ zu einer Aufbewahrung sind die Gegenstände an eine von der untergebrachten Person benannte Person zu übergeben oder zu versenden, sofern der Maßregelvollzugseinrichtung dadurch keine Kosten entstehen. Ist auch dies nicht möglich, so kann die Maßregelvollzugseinrichtung den Gegenstand verwerten und den Erlös dem Eigengeld der untergebrachten Person zuschreiben. Als letztes Mittel ist auch eine Vernichtung auf Kosten der untergebrachten Person möglich, allerdings wird dies nur in Ausnahmefällen und in der Regel nur bei wertlosen Gegenständen zu begründen sein. Kosten sind von der Maßregelvollzugseinrichtung nur zu erheben, sofern tatsächlich Mehrkosten anfallen. Technische Geräte und Medien (zu Art. 9) 8. Technische Geräte und Medien sind geeignet, die Ziele der Unterbringung, die 8.1 Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung zu gefährden. Sie können die Begehung von Straftaten fördern, eine effektive Therapie mit Aufzeigen von alternativen Freizeitgestaltungen erschweren, die Sicherheit der Einrichtung, des Personals sowie anderer untergebrachter Personen gefährden und durch eingebaute Fotografie-, Video- oder Audioaufzeichnungsfunktionen das Persönlichkeitsrecht des Personals sowie anderer untergebrachter Personen verletzen. Technische Geräte und Medien im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Computer, Laptops, Tablet-PCs, Mobiltelefone, Smartphones, Fernseher, Spielekonsolen, mp3-Player, USB-Sticks. Private technische Geräte und Medien dürfen nur eingebracht und verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 8.2 vorliegen, das Genehmigungsverfahren nach Nr. 8.3 durchgeführt wurde und eine Genehmigung durch die Maßregelvollzugseinrichtung erteilt wurde. 11 Genehmigungsvoraussetzungen für private technische Geräte und Medien 8.2 Das Einbringen jeglicher privater technischer Geräte und Medien bedarf der 8.2.1 Genehmigung der Maßregelvollzugseinrichtung. Private technische Geräte und Medien, die mindestens eines der Ausstattungsmerkmale - Internetfähigkeit, - Netzwerkfähigkeit (derzeit z.B. W-LAN, Ethernet, Firewire, Modem, Bluetooth), - Anschlussmöglichkeiten für Massenspeicher (derzeit z.B. USB-Schnittstellen, Firewire, Kartenleser, PCMCIA-Anschluss), - Geräte, die geeignet sind, Fälschungen herzustellen (z.B. Scanner, Kopierer), - Geräte zur Speicherung größerer Datenmengen (derzeit z.B. CD-/DVD- Brenner, Festplatten, USB-Sticks), - Zip-, CD-, DVD- oder Diskettenlaufwerke, - Geräte zur Aufnahme analoger und digitaler Bild- und Tonaufzeichnungen, Verschlüsselungshard- und -software sowie Programme, die eine Kontrolle der Inhalte erschweren oder verhindern (z.B. Cleaner, Shredder) aufweisen, dürfen nur genehmigt werden, wenn sich entweder die untergebrachte Person in Ausbildung befindet und hierfür zwingend ein solches technisches Gerät oder Medium benötigt oder wenn ein sonstiges nachvollziehbares Rehabilitationsinteresse besteht. Therapeutische und sicherheitsrechtliche Gründe dürfen im Einzelfall nicht entgegenstehen. Die Genehmigung von Mobiltelefonen und Smartphones darf nur mit der Maßgabe 8.2.2 erteilt werden, dass die Benutzung ausschließlich außerhalb des gesicherten Bereichs, zulässig ist. Bei Betreten der Maßregelvollzugseinrichtung sind Mobiltelefone und Smartphones beim Personal abzugeben oder in dafür vorgesehenen Ablageplätzen zu verwahren. Auf unmittelbar entlassvorbereitenden Stationen und in entlassvorbereitenden 8.2.3 Wohngemeinschaften soll die Maßregelvollzugseinrichtung dem Antrag der untergebrachten Person auf Einbringen eines privaten technischen Geräts oder Mediums unabhängig von den Genehmigungsvoraussetzungen der Nrn. 8.2.1 und Nr. 8.2.2 stattgeben und die Benutzung auch auf der Station oder in der 12 Wohngemeinschaft zulassen, sofern im Einzelfall therapeutische oder sicherheitsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Festlegung, welche Stationen als unmittelbar entlassvorbereitende Stationen und entlassvorbereitende Wohngemeinschaften gelten, erfolgt durch die Maßregelvollzugseinrichtung im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. Genehmigungsverfahren für private technische Geräte und Medien 8.3 Zur Genehmigung ist ein Antrag der untergebrachten Person an die 8.3.1 Maßregelvollzugseinrichtung erforderlich, in dem die Hard- und/oder Softwarekomponenten im Einzelnen aufgelistet sind. Die Überprüfung des Antrags erfolgt in Absprache mit dem Stationsteam unter Berücksichtigung des therapeutischen Konzepts. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung 8.3.2 über die Nutzung zwischen der untergebrachten Person und der Maßregelvollzugseinrichtung vorliegt. Darin muss enthalten sein: - welche Hard- und Software die untergebrachte Person nutzen darf, - eine Einverständniserklärung der untergebrachten Person mit einer jederzeitigen Kontrolle des Geräts oder Mediums durch die Einrichtung oder ein externes Unternehmen auf Kosten der untergebrachten Person, - die Folgen eines Verstoßes gegen die einvernehmlichen Regelungen (z.B. Widerruf der Genehmigung, Entzug des Gerätes), - die Kostentragungsverpflichtung der untergebrachten Person für das eingebrachte Gerät oder Medium sowie damit einhergehende Folgekosten und - die Voraussetzungen des Einbringens und der Verwendung des privaten technischen Gerätes (vgl. Nr. 8.2). Die Genehmigung ist schriftlich und befristet zu erteilen. Sie kann bei Vorliegen 8.3.3 der Voraussetzungen und beanstandungsloser Nutzung verlängert werden. Die Genehmigung kann jederzeit unter Angabe von Gründen widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die Nutzung gegen eine gesetzliche Bestimmung verstößt oder die Sicherheit und Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet. Vorkehrungen für das Einbringen und die Verwendung von privaten technischen 8.4 Geräten und Medien 13 Vor der Übergabe an die untergebrachte Person ist das private Gerät oder 8.4.1 Medium sowie die darauf befindliche Software durch sachkundige Stellen auf Kosten der untergebrachten Person zu überprüfen. Vorinstallierte ausgeschlossene Ausstattungsmerkmale sind in geeigneter Weise 8.4.2 z.B. durch Verschluss unbrauchbar zu machen. Ausnahmeregelungen sind nur dann möglich, wenn wegen einer erforderlichen besonderen Softwarenutzung im Einzelfall ein Ausstattungsmerkmal unverzichtbar ist. Beim Einbringen auf unmittelbar entlassvorbereitende Stationen und in entlassvorbereitende Wohngemeinschaften müssen ausgeschlossene Ausstattungsmerkmale nicht unbrauchbar gemacht werden. Bei der verwendeten Software darf es sich ausschließlich um lizensierte Produkte 8.4.3 handeln. Zulässig sind allein die Programme, die in der mit der Maßregelvollzugseinrichtung getroffenen Vereinbarung niedergelegt sind. Nur in Ausnahmefällen und unter Aufsicht dürfen weitere Daten auf das Gerät aufgespielt werden (z.B. bei der Zusendung von Ausbildungsmaterial in elektronischer Form). Private technische Geräte oder Medien dürfen nur von der untergebrachten 8.4.4 Person benutzt werden, der dies erlaubt wurde. Eine Zugangssicherung durch Vergabe eines Passworts ist zulässig, wenn sie der 8.4.5 Maßregelvollzugseinrichtung bekannt gemacht wurde und die jederzeitige Kontrolle der technische Geräte oder Medien weiterhin möglich ist. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben nach Nr. 8.4 ist die Genehmigung zu entziehen. 8.4.6 Die Nutzung der technische Geräte oder Medien ist stichprobenartig daraufhin zu 8.4.7 kontrollieren, ob sie den Vereinbarungen entspricht. Bei Verdacht auf Missbrauch sind weitere Kontrollen auf Kosten der untergebrachten Person durchzuführen. Klinikeigene technische Geräte 8.5 Zur Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse können die 8.5.1 Maßregelvollzugseinrichtungen klinikeigene technische Geräte und Medien zur Nutzung durch die untergebrachte Person vorsehen. Eine Internetnutzung an klinikeigenen Geräten und Medien kann, in einem 8.5.2 angemessenen zeitlichen Umfang ermöglicht werden, sofern im Einzelfall therapeutische oder sicherheitsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen und eine ständige Aufsicht gewährleistet ist. 14 Eine allgemeine Beschränkung des Internetzugangs auf einzelne Internetseiten ist 8.5.3 nicht zulässig. Beschränkungen des Internetzugangs müssen jeweils bezogen auf die einzelne untergebrachte Person begründet werden. Eine ausreichende Begründung stellt es dabei nicht dar, allgemein auf Sicherheits- und Kostengründe zu verweisen. Die Ausgestaltung der Nutzung klinikeigener technischer Geräte und Medien 8.5.4 obliegt der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung. Arbeit, Beschäftigung und Bildung (zu Art. 10) 9. Vereinbarungen mit externen Auftraggebern im Rahmen der Arbeits- und 9.1 Beschäftigungstherapie sind schriftlich abzuschließen. Die Träger des Maßregelvollzugs entscheiden, ob im Hinblick auf bestehende 9.2 Sprach- oder Integrationsdefizite bei den untergebrachten Personen, diesen mit vertretbarem Aufwand ein Deutsch- und Integrationsunterricht angeboten werden kann. Besuch (zu Art. 12) 10. Das Besuchsrecht ist von erheblicher Bedeutung für die Resozialisierung einer 10.1 untergebrachten Person. Es dient der Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Bindungen sowie der Kontaktaufnahme zu Bezugspersonen, die auch bei Vollzugslockerungen und Urlaub benötigt werden. Im Rahmen der grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit hat die untergebrachte Person jedoch auch das Recht, den Empfang von Besuch abzulehnen. Besucher müssen sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder auf andere 10.2 geeignete Weise ausweisen. Nach Art. 12 Abs. 2 BayMRVG kann das Besuchsrecht eingeschränkt werden. 10.3 Jede Beschränkung unterliegt einer Verhältnismäßigkeitskontrolle. Eine Beschränkung darf nur in seltenen Ausnahmefällen und nach Prüfung des Einzelfalls erfolgen. Einem Ausschluss von Besuch sind nach Möglichkeit andere, minder schwerwiegende Beschränkungen wie z.B. die Überwachung des Besuchs, die Durchsuchung des Besuchers oder das Anbringen einer Trennscheibe vorzuziehen. Nahe Angehörige sollen nicht für längere Zeit vom Besuch ausgeschlossen werden. Die Durchsuchung des Besuchers bzw. der Besucherin darf außer bei Gefahr in Verzug nur von Personen gleichen 15 Geschlechts vorgenommen werden; dies gilt nicht für das Absuchen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln. Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen. Durchsuchungen dürfen nicht von einem Beschäftigten allein durchgeführt werden. Die allgemeinen Besuchsregeln werden von der jeweiligen 10.4 Maßregelvollzugseinrichtung in der Hausordnung festgelegt. Die Hausordnung hat mindestens die Besuchszeit sowie Häufigkeit und Dauer von Besuchen zu regeln (Art. 15 Abs. 2 Nr. 6 BayMRVG). Außenkontakte (zu Art. 13) 11. Art. 13 BayMRVG verweist für den Schriftverkehr, den Empfang und die 11.1 Absendung von Paketen, Telefongespräche, andere Formen der Telekommunikation sowie Außenkontakte und Besuche mit bestimmten Personen auf die Vorschriften des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG). Für den Schriftverkehr gelten Art. 26 bis 29 BaySvVollzG entsprechend. Die 11.2 untergebrachte Person hat grundsätzlich ein Recht auf unbeschränkten und nicht überwachten Schriftverkehr. Alle Einschränkungen des Schriftverkehrs müssen verhältnismäßig sein. Das abgestufte System von Maßnahmen zur Einschränkung des Schriftverkehrs ist im jeweiligen Einzelfall nach den Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eingriffs zu handhaben. Das Verfahren bei Absendung und Empfang von Schreiben ist nach den jeweiligen Gegebenheiten der Maßregelvollzugseinrichtung in der Hausordnung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 7 BayMRVG) zu konkretisieren. Für den Schriftwechsel mit Verteidigern oder Verteidigerinnen – einschließlich der Eingriffsmöglichkeiten bei erheblichem Verdacht auf Missbrauch – gilt Art. 13 Satz 3 BayMRVG. Die bundesrechtlichen Vorgaben gemäß § 148 Abs. 2 und § 148a StPO bleiben unberührt. Für den Empfang und das Absenden von Paketen gilt Art. 31 BaySvVollzG 11.3 entsprechend. Für das Führen von Telefongesprächen gilt Art. 25 BaySvVollzG entsprechend. 11.4 Die untergebrachte Person hat das Recht, aus der Maßregelvollzugseinrichtung zu telefonieren sowie in der Maßregelvollzugseinrichtung Telefongespräche zu empfangen. Art. 25 Abs. 1 Satz 3 BaySvVollzG verweist für eine notwendige 16 Überwachung und Beschränkung der Telefongespräche auf die entsprechenden Vorschriften zum Besuch. Eine akustische Überwachung von Telefonaten ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig; eine Aufzeichnung des gesprochenen Wortes ist hingegen unzulässig. Wird ein Telefongespräch überwacht, so sind die untergebrachte Person sowie der Gesprächspartner beziehungsweise die Gesprächspartnerin zuvor davon zu unterrichten. Erfolgt keine akustische Überwachung, sind der untergebrachten Person möglichst ungestörte Telefonate zu ermöglichen, sofern im Einzelfall therapeutische oder sicherheitsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Einzelheiten der Telefonbenutzung sind nach den jeweiligen Gegebenheiten der Maßregelvollzugseinrichtung unter Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen und des normalen Tagesablaufs in der Maßregelvollzugseinrichtung in der Hausordnung (Art. 15 Abs. 2 Nr. 7 BayMRVG) zu konkretisieren. Dabei kann auch die Dauer von Telefongesprächen geregelt werden, um allen untergebrachten Personen eine Telefonbenutzung zu ermöglichen. Die Nutzung anderer Formen der Telekommunikation (z. B. E-Mail-Verkehr, 11.5 Bildtelefonie) ist mit Genehmigung nach Nr. 8.3 oder unter den Voraussetzungen der Nr. 8.5 zulässig. Die Beschränkungen oder Überwachungen richten sich danach, mit welchem herkömmlichen Außenkontakt die moderne Kommunikationsform am ehesten vergleichbar ist. Recht auf Religionsausübung (zu Art. 14) 12. Das Recht zur ungestörten Religionsausübung ist zu gewährleisten. Zur 12.1 Religionsausübung gehört neben der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen auch die seelsorgerische Betreuung einschließlich des Anspruchs auf Vermittlung eines seelsorgerischen Kontakts. Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen kann ausnahmsweise unter den 12.2 Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 BayMRVG versagt werden. Ein Anspruch auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung sowie auf Durchführung religiöser Veranstaltung durch die Einrichtung besteht nicht. Die untergebrachte Person ist zum Besitz religiöser Schriften und Gegenstände 12.3 berechtigt. Der Besitz kann nur untersagt oder entzogen werden, wenn dies zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit sowie des Personals und anderer untergebrachter Personen erforderlich ist. Eine Entziehung von 17 zulässigen Gegenständen kommt nicht schon bei einfachen Pflichtverstößen in Betracht, sondern nur bei grobem Missbrauch. Die Religionsausübung findet ihre Grenzen im Maßregelvollzug dort, wo sie die für den Vollzug notwendigen Funktionen der Einrichtung – wie sichere und geordnete Unterbringung – in Frage stellt. Bei der Verpflegung der untergebrachten Person ist darauf zu achten, dass sie 12.4 nicht etwaigen religiösen Geboten zuwiderläuft, sofern die untergebrachte Person diese nach eigener Angabe befolgen möchte. Hausordnung (zu Art. 15) 13. Die allgemeinen Regelungen des Gesetzes müssen unter Berücksichtigung der 13.1 tatsächlichen Gegebenheiten in der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung durch eine Hausordnung konkretisiert werden. Dieser kommt lediglich eine konkretisierende Ausgestaltungsmöglichkeit der Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung auf Grundlage der zu beachtenden Gesetzesbestimmungen zu. Die Hausordnung alleine kann in keinem Fall eine rechtfertigende Funktion für einen vollzuglichen Eingriff in die Grundrechte der untergebrachten Personen ausüben. Eine für die ganze Maßregelvollzugseinrichtung geltende Hausordnung kann durch Stationsordnungen ergänzt werden. Die Aufzählung in Art. 15 Abs. 2 BayMRVG ist nicht abschließend, sondern nennt 13.2 nur die Regelungsbereiche, die eine Hausordnung in jedem Fall enthalten muss. Die Regelung eines Einschlusses aus organisatorischen Gründen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 11 BayMRVG (z. B. allgemeiner Nachteinschluss) bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Unterabschnitt 3 Lockerungen des Vollzugs; Ausführung und Vorführung Lockerungen des Vollzugs (zu den Art. 16-20) 14. Voraussetzungen der Lockerungen des Vollzugs 14.1 Die untergebrachte Person kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen 14.1.1 einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Vollzugslockerungen geltend machen. 18 Bei der Entscheidung über die Lockerungen des Vollzugs wird insbesondere auch 14.1.2 berücksichtigt, ob eine Entlassung der untergebrachten Person absehbar ist. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Entlassung aufgrund gerichtlicher Erledigterklärung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 67d Abs. 3 und Abs. 4 StGB) absehbar ist. Hier kann eine erhöhte Notwendigkeit bestehen, die untergebrachte Person durch Lockerungen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung vorzubereiten. Der Rechtsanspruch auf Lockerungen des Vollzugs besteht jedoch unabhängig davon, ob eine Entlassung der untergebrachten Person gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayMRVG absehbar ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMRVG erfüllt sind. Die Entscheidung über Lockerungen des Vollzugs erfordert eine genaue Kenntnis 14.1.3 des Zustandes der untergebrachten Person. Grundlage der Entscheidung über die Lockerung des Vollzugs ist der gegenwärtige Gesundheitszustand der untergebrachten Person und die aktuelle therapeutische Entwicklung unter Berücksichtigung von Vorgeschichte sowie Gesamtverlauf. Lockerungen des Vollzugs dürfen nur aufgrund einer eingehenden und individuellen therapeutischen Beurteilung während einer angemessenen Beobachtungszeit gewährt und aufrechterhalten werden. Hierzu muss durch die Maßregelvollzugseinrichtung ein ausreichender Informationsfluss innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung sichergestellt werden, sodass relevante Informationen sofort weitergeleitet und verwertet werden können. Die Aufnahme der untergebrachten Person in eine bestimmte Lockerungsstufe 14.1.4 kann die fortdauernde individuelle Beobachtung nicht ersetzen. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass bestimmte Freiheiten nicht schon aufgrund der Aufnahme in die betreffende Stufe oder einer bestimmten „Mindestzeit“ in einer Stufe, sondern nur aufgrund der Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes und der vorhandenen Gefährlichkeit gewährt und aufrechterhalten werden. Für die prognostische Beurteilung nach Nr. 14.1.2 sind insbesondere die 14.1.5 folgenden Dimensionen zu berücksichtigen und zu werten: - Die Anlasstat, insbesondere im Hinblick auf die Frage, welche Bedeutung der aktuellen Situation und spezifischen lebensphasischen Konstellationen zukommt. - Die Persönlichkeit und psychische Erkrankung der untergebrachten Person (welche Disposition für ein bestimmtes Verhalten lässt sich woraus ableiten?). 19 Hier ist insbesondere die Beziehung zwischen der Erkrankung der Person und der von ihr ausgehenden Gefährdung der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Diese Beurteilung muss ständig anhand des Krankheitsverlaufs und der eingetretenen Veränderungen in Folge erfolgreicher Behandlung aktualisiert werden. - Das Verhalten während der Unterbringung: Die Prüfung darf sich nicht auf die äußerlich feststellbare Anpassung an die Institution beschränken. Es ist zu untersuchen, welche unmittelbaren Beziehungen dieses Verhalten zu einer möglichen Delinquenz außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung hat, insbesondere inwieweit sich aus dem Verhalten innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung Rückschlüsse auf eine Bewährung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung ziehen lassen. - Aktivitäten außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung, der soziale Empfangsraum nach der Entlassung, Aufbau und Organisation der Lebensverhältnisse und die Betreuung, die die untergebrachte Person bei Lockerungen des Vollzugs vorfindet, müssen den therapeutischen Erkenntnissen entsprechen. Die Erforderlichkeit einer Differenzierung nach dem Flucht- und Deliktrisiko tritt 14.1.6 besonders deutlich hervor, wenn zu einer bestimmten Maßnahme die Aufsicht über die untergebrachte Person gelockert werden soll: Je schwerer die bisherigen oder zu befürchtenden Straftaten sind, desto höhere Anforderungen sind im Falle von Lockerungen des Vollzugs anzulegen. Besteht aus therapeutischer Sicht die Gefahr, dass die untergebrachte Person infolge einer Lockerung des Vollzugs eine schwere Straftat begeht, insbesondere eine Gewalttat oder ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung, darf eine Lockerung des Vollzugs nicht angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn eine aufschiebbare Behandlungsmaßnahme bei der betreffenden untergebrachten Person aus diesem Grund dann nicht durchgeführt werden kann. Bei der Entscheidung des konkreten Einzelfalls sind alle Aufklärungsmöglichkeiten 14.1.7 auszuschöpfen, um die Gefahr zu minimieren, dass sich die untergebrachte Person anders verhält, als dies die aktuelle therapeutische Beurteilung erwarten ließ. Nach therapeutischem Ermessen und der Überzeugung des behandelnden Therapeuten oder der behandelnden Therapeutin dürfen – abgesehen von der grundsätzlichen Unvorhersehbarkeit allen menschlichen Verhaltens – keine vernünftigen Zweifel an der Sicherheit der Bevölkerung während der Lockerung 20 des Vollzugs bestehen. Auf gegebenenfalls bestehende Zweifel und Konfliktlagen ist der Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung aufmerksam zu machen. Fehlprognosen der Art, dass ein an sich bestehendes Flucht- und Deliktrisiko nicht 14.1.8 als solches erkannt wird, sind durch größtmögliche therapeutische Sorgfalt und ständige verantwortungsbewusste Überprüfung der Entscheidungsgrundlagen für die jeweils gewährte Lockerungsstufe nach menschlichem Ermessen zu vermeiden. Entscheidungen sind aus diesem Grund im therapeutischen Team im Rahmen von Lockerungskonferenzen zu erarbeiten. Unabdingbar sind insbesondere der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen zu dieser Thematik sowie regelmäßige Dienstbesprechungen des in der Maßregelvollzugseinrichtung tätigen Personals (Ärzte und Ärztinnen, Psychologen und Psychologinnen, Pfleger und Pflegerinnen, sonstiges therapeutisches Personal) mit den Polizeidienststellen am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtungen, Vollstreckungsbehörden und Strafvollstreckungskammern. Lockerungsentscheidungen dürfen nicht als Disziplinarmaßnahme eingesetzt 14.1.9 werden. Einzelne disziplinarische Maßnahmen sollen nicht automatisch zur Aussetzung von Lockerungen des Vollzugs führen. Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis 14.2 In jeder Maßregelvollzugseinrichtung ist ein Personenkreis „Personen mit 14.2.1 besonderem Sicherungsbedürfnis“ (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayMRVG) festzulegen. Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis sind untergebrachte Personen, die eine rechtswidrige Tat des Mordes gemäß § 211 StGB, des Totschlags gemäß den §§ 212 und 213 StGB, eines Sexualdelikts gemäß den §§ 174 bis 176b, 177 Abs. 2 bis 178 StGB, eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 StGB oder ein Brandstiftungsdelikt gemäß den §§ 306a, 306b oder 306c StGB begangen oder versucht haben, oder solche, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder die hinsichtlich ihrer begangenen Taten oder ihres Behandlungsverlaufs besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung ihrer Gefährlichkeit bieten. Soweit der Kernbereich der oben genannten Definition berührt ist (Aufzählung der 14.2.2 Straftatbestände), wird den Maßregelvollzugseinrichtungen bei der Festlegung der Zugehörigkeit einer untergebrachten Person zum Kreis der Personen mit 21 besonderem Sicherungsbedürfnis kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Anlasstat ist hier entscheidend. Bei der Beurteilung, ob eine untergebrachte Person aufgrund einer angeordneten 14.2.3 Sicherungsverwahrung oder aufgrund von besonderen Schwierigkeiten in den Personenkreis „Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis“ zu zählen ist, soll neben der Anlasstat auch das gesamte Vorstrafenregister der untergebrachten Person einbezogen werden. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung legt die betroffenen Personen namentlich fest. Die Festlegung ist in der Krankenakte zu dokumentieren. Sie ist kontinuierlich zu überprüfen, insbesondere sind neue Informationen, z.B. zum Behandlungsverlauf, zu berücksichtigen. „Unbegleiteter Geländegang“ i. S. d. Art. 19 Abs. 1 BayMRVG bedeutet Ausgang 14.2.4 außerhalb des gesicherten Bereichs (vgl. Nr. 14.5.3). Verfahren bei Gewährung von Lockerungen des Vollzugs 14.3 Lockerungsentscheidungen sind gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 6 BayMRVG vom Leiter 14.3.1 oder der Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung zu treffen. Ist die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nicht rechtzeitig erreichbar, dürfen Lockerungsentscheidungen auch ausnahmsweise von einem hiermit beauftragten Arzt oder einer hiermit beauftragten Ärztin der Maßregelvollzugseinrichtung oder einem hiermit beauftragten psychologischen Psychotherapeuten oder einer hiermit beauftragten psychologischen Psychotherapeutin der Maßregelvollzugseinrichtung getroffen werden, Art. 49 Abs. 3 Satz 1 BayMRVG. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ist unverzüglich zu informieren, Art. 49 Abs. 3 Satz 3 BayMRVG. Jede Erstentscheidung über die Gewährung der Lockerungsstufe A, sowie über 14.3.2 eine höhergradige Lockerung zwischen den Stufen A – D wird in einer Konferenz vorbereitet, an der die an der Behandlung der untergebrachten Person maßgeblich Beteiligten, sowie gegebenenfalls nicht unmittelbar an der Therapie beteiligte Beschäftigte anderer Stationen teilnehmen. Dies gilt nicht bei Folgeentscheidungen, also bei einer erneuten Gewährung einer vergleichbaren Lockerung derselben Lockerungsstufe, sofern keine neuen Umstände eingetreten sind. Bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis (siehe Nr. 14.2) gelten 14.3.3 zusätzlich die folgenden Bestimmungen: 22 - An der Konferenz zur Erstentscheidung über die Gewährung einer Lockerung des Vollzugs (vgl. Nr. 14.3.2) nimmt zusätzlich ein nichtbeteiligter Arzt oder eine nichtbeteiligte Ärztin oder ein nichtbeteiligter Psychologe oder eine nichtbeteiligte Psychologin teil (erste interne Co-Beurteilung). Dessen beziehungsweise deren Aufgabe ist es, sich ein eigenes Urteil zu bilden und dieses mündlich in der Konferenz einzubringen. Eine von den übrigen Konferenzteilnehmern und Konferenzteilnehmerinnen abweichende Meinung des oder der Co-Beurteilenden ist in die wesentlichen Entscheidungsgründe der Konferenz aufzunehmen. - Grundlage der Beratung in der Konferenz ist eine schriftliche Begründung des Lockerungsvorschlags der Maßregelvollzugseinrichtung (inhaltlich vergleichbar mit der Stellungnahme an die Vollstreckungsbehörde), die an alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen rechtzeitig vor der Konferenz verteilt wird. - Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, das Ergebnis und die wesentlichen Entscheidungsgründe der Konferenz sind zu dokumentieren und der Krankenakte beizulegen. - Der Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung, in dessen Abwesenheit der Stellvertreter / die Stellvertreterin entscheidet, ob er oder sie die Empfehlung der Konferenz annimmt. - Reicht ihm oder ihr die Empfehlung der Konferenz als Entscheidungsgrundlage nicht aus, kann er oder sie die schriftliche Stellungnahme eines nicht an der Therapie beteiligten Arztes beziehungsweise einer nicht an der Therapie beteiligten Ärztin oder eines nicht an der Therapie beteiligten Psychologen oder einer nicht an der Therapie beteiligten Psychologin derselben Maßregelvollzugseinrichtung oder desselben Fachbereichs für den Maßregelvollzug einholen (zweite interne Co-Beurteilung). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen es bei einer zu beurteilenden untergebrachten Person bereits zu einem Lockerungsmissbrauch gekommen ist. - Die zweite interne Co-Beurteilung setzt Aktenstudium sowie Exploration der untergebrachten Person durch den Co-Beurteilenden oder die Co-Beurteilende voraus. 23 - Hält der Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung auch die zweite interne Co-Beurteilung als Entscheidungsgrundlage nicht für ausreichend, kann er oder sie zusätzlich ein externes Gutachten einholen. - Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ergebnisse der jeweiligen Konferenzen, das ggf. eingeholte Gutachten sowie die Lockerungsentscheidung und deren Entscheidungsgründe sind zu dokumentieren und der Krankenakte beizulegen. Besonderheiten für nach den §§ 126a und 463 Abs. 1 i. V. m. § 453c StPO 14.4 untergebrachte Personen, bei angeordneter Sicherungsverwahrung und in Fällen der Krisenintervention gemäß § 67h StGB Für Personen, die nach den §§ 126a und 463 Abs. 1 i. V. m. § 453c StPO 14.4.1 vorläufig untergebracht sind, gelten die in den Nrn. 14.1, 14.3 und 14.5 dargestellten Regelungen zu Vollzugslockerungen nicht. In diesen Fällen bedürfen Vollzugslockerungen jedweder Art der Zustimmung des zuständigen Gerichts. Ist eine Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB angeordnet, sind auch die 14.4.2 Ausführungen in Nr. 45 zu beachten. Soweit dies erforderlich ist, kann beim Vollzug einer Krisenintervention gemäß 14.4.3 § 67h StGB von den Regelungen zu Vollzugslockerungen abgewichen werden. Lockerungsstufen 14.5 Die untergebrachte Person durchläuft bei erfolgreicher Behandlung die in den 14.5.1 Art. 16 bis 18 BayMRVG aufgeführten Lockerungen des Vollzugs in der Regel in der folgenden Reihenfolge (Lockerungsstufen): Lockerungsstufe A - begleiteter Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs (Art. 16 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. BayMRVG) - begleiteter Ausgang außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. BayMRVG) - begleitete Außenbeschäftigung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. BayMRVG) Lockerungsstufe B 24 - unbegleiteter Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs (Art. 16 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. BayMRVG) Lockerungsstufe C - unbegleiteter Ausgang außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. BayMRVG) - unbegleitete Außenbeschäftigung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. BayMRVG) Lockerungsstufe D - Beurlaubung (Art. 17 BayMRVG) - Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens (Art. 18 BayMRVG) Die jeweils nächste Lockerungsstufe darf in der Regel erst gewährt werden, 14.5.2 nachdem die vorherige Stufe erfolgreich gewährt wurde. Bei bevorstehenden Entlassungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder bei zu begründenden individuellen Fällen können, soweit dies unerlässlich ist, hiervon Ausnahmen gemacht werden. „Außerhalb des gesicherten Bereichs“ bedeutet außerhalb desjenigen Bereichs 14.5.3 der Maßregelvollzugseinrichtung, der geschlossen geführt wird. „Außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung“ bedeutet außerhalb des Klinikgeländes. Die Beteiligung der Vollstreckungsbehörde ist in Art. 19 BayMRVG geregelt. Die 14.5.4 Beteiligung der Staatsanwaltschaft oder des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter bei Lockerungsentscheidungen nach Art. 19 BayMRVG trägt deren Funktion als Vollstreckungsbehörde Rechnung. Durch die Beteiligung wird Sorge für eine sachgerechte Lockerungspraxis, auch in Vorbereitung auf etwaige Entscheidungen zur Aussetzung der Unterbringung, getragen. Im Rahmen der Beteiligung werden der Vollstreckungsbehörde die der Lockerungsentscheidung zugrunde liegenden wesentlichen tatsächlichen Umstände mitgeteilt. Voraussetzungen der einzelnen Lockerungsstufen 14.6 Ohne Lockerungsstufe 14.6.1 Wurde noch keine Lockerung des Vollzugs gewährt, ist die untergebrachte Person 14.6.1.1 ohne Lockerungsstufe. 25 Da die untergebrachte Person bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen 14.6.1.2 einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Lockerungen des Vollzugs geltend machen kann, dürfen Lockerungen des Vollzugs dauerhaft nur in besonders begründeten Einzelfällen versagt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund einer konkreten Gefährdungsprognose zu erwarten ist, dass bereits die Gewährung der geringsten Vollzugslockerungsstufe zu einem Missbrauch führen wird. Begleiteter Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs oder außerhalb der 14.6.2 Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. BayMRVG) Die geringsten Vollzugslockerungsstufen sind der begleitete Ausgang außerhalb 14.6.2.1 des gesicherten Bereichs oder außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung für einen vorab bestimmten Zeitraum innerhalb eines Tages. Hierbei ist die untergebrachte Person durch geeignetes und geschultes Personal der Maßregelvollzugseinrichtung zu begleiten. Entscheidend ist, dass jederzeit durch dieses Personal eine Einwirkungsmöglichkeit besteht. Dies kann durch bauliche oder technische Sicherheitsvorkehrungen aber auch durch organisatorische und personelle Maßnahmen erreicht werden. Eine Anhörung der Vollstreckungsbehörde gemäß Art. 19 Abs. 1 BayMRVG und 14.6.2.2 der Polizei ist nicht vorgesehen. Jedoch ist die Vollstreckungsbehörde über die Gewährung der Vollzugslockerung gemäß Art. 19 Abs. 2 BayMRVG zeitnah oder spätestens im Rahmen der regelmäßig zu erstellenden Stellungnahmen gemäß den § 463 StPO und § 67e StGB zu informieren. Begleitete Außenbeschäftigung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. BayMRVG) 14.6.3 Die begleitete Außenbeschäftigung hat so zu erfolgen, dass die untergebrachte 14.6.3.1 Person die Maßregelvollzugseinrichtung innerhalb eines Tages nur für eine vorab bestimmte Zeit verlässt. Hierbei ist die untergebrachte Person durch Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung zu begleiten. Entscheidend ist, dass jederzeit ein Zugriff durch Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung möglich ist. Dies kann durch bauliche oder technische Sicherheitsvorkehrungen aber auch durch organisatorische und personelle Maßnahmen erreicht werden. Es ist nicht erforderlich, dass jedes tatsächliche Verlassen der Maßregelvollzugseinrichtung formal zu gewähren ist. Hier ist ausreichend, wenn die „regelmäßige“ Beschäftigung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung an sich gewährt wird. 26 Die Vollstreckungsbehörde ist über die Gewährung der Vollzugslockerung gemäß 14.6.3.2 Art. 19 Abs. 2 BayMRVG zeitnah oder spätestens im Rahmen der regelmäßig zu erstellenden Stellungnahmen gemäß den § 463 StPO und § 67 e StGB zu informieren. Unbegleiteter Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs oder außerhalb der 14.6.4 Maßregelvollzugseinrichtung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. BayMRVG) Der unbegleitete Ausgang kann außerhalb des gesicherten Bereichs oder 14.6.4.1 außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung gewährt werden und erfolgt ohne Beaufsichtigung durch Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung. Auch die Begleitung durch einen Angehörigen oder eine Angehörige, eine Person des Vertrauens oder eine andere untergebrachte Person fällt unter diese Vollzugslockerungsstufe. Auch folgende Fälle stellen eine entsprechende Vollzugslockerung dar: 14.6.4.2 - Unterbringung im nicht gesicherten Bereich der Maßregelvollzugseinrichtung, - Beschäftigung auf dem nicht gesicherten Gelände der Maßregelvollzugseinrichtung, - Wahrnehmung therapeutischer Angebote auf dem nicht gesicherten Gelände der Maßregelvollzugseinrichtung. Vor der Entscheidung über die Gewährung von unbegleitetem Ausgang außerhalb 14.6.4.3 der Maßregelvollzugseinrichtung ist die Vollstreckungsbehörde zu hören, Art. 19 Abs. 1 BayMRVG. Bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis ist die Vollstreckungsbehörde darüber hinaus auch vor der Entscheidung über die Gewährung von unbegleitetem Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs zu hören, Art. 19 Abs. 1 BayMRVG. Bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis ist vor der Entscheidung über die Gewährung von unbegleitetem Ausgang außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung zusätzlich die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung zu hören. Bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis ist vor der Entscheidung über die Gewährung von unbegleitetem Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung zu informieren. Die Vollstreckungsbehörde ist über die Gewährung der Vollzugslockerung gemäß Art. 19 Abs. 2 BayMRVG zeitnah oder spätestens im Rahmen der regelmäßig zu 27 erstellenden Stellungnahmen gemäß den § 463 StPO und § 67 e StGB zu informieren. Unbegleitete Außenbeschäftigung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. BayMRVG) 14.6.5 Die unbegleitete Außenbeschäftigung erfolgt ohne Beaufsichtigung durch 14.6.5.1 Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung. Die Vollstreckungsbehörde ist vor der Entscheidung gemäß Art. 19 Abs. 1 14.6.5.2 BayMRVG zu hören und über die Gewährung der Vollzugslockerung gemäß Art. 19 Abs. 2 BayMRVG zu informieren. Bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis wird zusätzlich die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung angehört. Im Übrigen wird auf die oben gemachten Ausführungen zur begleiteten 14.6.5.3 Außenbeschäftigung verwiesen. Beurlaubung und Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens (Art. 17 und 14.6.6 Art. 18 BayMRVG) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayMRVG kann eine 14.6.6.1 untergebrachte Person nach Art. 17 BayMRVG bis zu zwei Wochen beurlaubt werden. Zieht der Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung eine 14.6.6.2 Beurlaubung in Erwägung, so muss zunächst die Vollstreckungsbehörde gehört werden, Art. 19 Abs. 1 BayMRVG. Bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis wird zusätzlich die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung gehört. Um dem aktuellen Gesundheitszustand gerecht werden zu können, sollte die 14.6.6.3 Anhörung der Vollstreckungsbehörde nicht zu früh, nach Möglichkeit aber spätestens zwei Wochen vor dem Beurlaubungstermin erfolgen. Die Maßregelvollzugseinrichtung teilt dabei der Vollstreckungsbehörde die Gründe der erwogenen Beurlaubung mit und fügt eine Stellungnahme des behandelnden Arztes oder Therapeuten zum aktuellen Gesundheitszustand der untergebrachten Person bei. Der Vollstreckungsbehörde werden gegebenenfalls auch die Bezugspersonen, die die untergebrachte Person beaufsichtigen oder bei denen sie die Zeit der Beurlaubung verbringen will, mitgeteilt, da sich aus deren Person Bedenken gegen die Beurlaubung ergeben können (z. B. wegen einer Beteiligung 28 an den früheren Straftaten oder weil es sich um das Tatopfer handelt). Erhebt die Vollstreckungsbehörde Bedenken gegen die Beurlaubung, so gibt sie in ihrer Stellungnahme die Gründe an. Sowohl die Mitteilung durch die Maßregelvollzugseinrichtung als auch die 14.6.6.4 Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde werden schriftlich abgegeben (z.B. per Telefax oder – wenn die Möglichkeit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung besteht – durch vertrauliche elektronische Kommunikation mit Ende-zu-Ende- Verschlüsselung); in dringenden Fällen können die Anhörung und die Stellungnahme ausnahmsweise telefonisch erfolgen. Der Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung ist bei der Entscheidung über die Gewährung einer Beurlaubung nicht an die Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde gebunden. Sowohl die Gewährung der Beurlaubung als auch die Ablehnung des Antrags auf 14.6.6.5 Beurlaubung und deren Widerruf durch den Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung müssen der Vollstreckungsbehörde mitgeteilt werden (Art. 19 Abs. 2 BayMRVG). Beabsichtigt der Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung, einem Beurlaubungsgesuch nicht zu entsprechen, ist eine Anhörung der Vollstreckungsbehörde nicht notwendig; in diesem Fall muss lediglich die Ablehnung im Rahmen der regelmäßig zu erstellenden Stellungnahmen gemäß den § 463 StPO und § 67 e StGB mitgeteilt werden. Die Rückkehr der untergebrachten Person von der Beurlaubung wird der 14.6.6.6 Vollstreckungsbehörde in der Regel nicht mitgeteilt. Eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde ist jedoch bei besonderen Vorkommnissen geboten. Bei sich regelmäßig wiederholender Gewährung von Beurlaubung kann die 14.6.6.7 Anhörung der Vollstreckungsbehörde einvernehmlich jeweils für einen genau festgelegten Zeitraum vorgenommen werden. Der Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung muss jedoch auch in diesem Fall Zeitpunkt und Dauer der jeweiligen Beurlaubung konkret festlegen. Treten gegenüber dem zunächst allgemein festgelegten Umfang Änderungen etwa in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht ein, so ist die Vollstreckungsbehörde erneut anzuhören. Schließlich ist jede tatsächliche Gewährung einer Beurlaubung der Vollstreckungsbehörde zeitnah oder spätestens im Rahmen der regelmäßig zu erstellenden Stellungnahmen gemäß den § 463 StPO und § 67 e StGB mitzuteilen (Art. 19 Abs. 2 BayMRVG). Die Vollstreckungsbehörde ist auch von besonderen 29 Vorkommnissen sofort und nicht erst am Ende des vereinbarten Zeitraums zu unterrichten. Im Rahmen der Optimierung der Entlassungsvorbereitungen kann eine 14.6.6.8 Beurlaubung in eine geeignete Wohnform für einen längeren Zeitraum gewährt werden (Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens, Art. 18 BayMRVG). Dies dient der Überprüfung, ob sich die untergebrachte Person über einen längeren Zeitraum außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung in relativer Selbstständigkeit bewährt. Die Vollstreckungsbehörde ist vor der Gewährung der Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens gemäß Art. 19 Abs. 1 BayMRVG zu hören und über die Gewährung der Vollzugslockerung gemäß Art. 19 Abs. 2 BayMRVG zu informieren. Vor Gewährung der Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens ist die Strafvollstreckungskammer oder bei einer Unterbringung nach § 7 JGG der Jugendrichter zu unterrichten, Art. 18 BayMRVG. Bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis wird zusätzlich die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung gehört. Bei besonderen Vorkommnissen ist die zuständige Vollstreckungsbehörde zu unterrichten. Nr. 33.5 gilt entsprechend. Einbindung der Polizei bei Lockerungsentscheidungen 14.6.7 Die Einbindung der Polizei bei Lockerungsentscheidungen beschränkt sich auf 14.6.7.1 Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis und bezieht nur die äußeren Umstände der geplanten Lockerung wie Zeitpunkt, Ort oder mögliche Reaktionen der Bevölkerung ein. Die Polizei prüft diese „indirekten“ Gefahren für die öffentliche Sicherheit in der 14.6.7.2 Gefahrenprognose ab und teilt diese gegebenenfalls der Maßregelvollzugseinrichtung mit. Hierbei kann es sich insbesondere um folgende Fallkonstellationen handeln: - Ein Straftäter oder eine Straftäterin, der oder die in alkoholisiertem Zustand zu sexuellen Gewalthandlungen neigt, soll sich während seines oder ihres Urlaubs an einem Ort aufhalten, an dem ein Volksfest oder eine andere vergleichbare Veranstaltung stattfindet. - Einem Sexualstraftäter oder einer Sexualstraftäterin gegen Kinder soll eine Arbeitsaufnahme in einem Objekt in der Nähe eines Kindergartens gestattet werden. 30 - Ein Straftäter oder eine Straftäterin, der oder die eine Aufsehen erregende Straftat in einem kleinen Ort begangen hat, erhält erneut Urlaub in dieser Ortschaft, so dass Kontakte mit früheren Opfern oder deren Angehörigen zu erwarten sind. - In der Nähe der Urlaubsadresse befinden sich Kriminalitätsschwerpunkte wie Drogenszenen. 14.6.7.2.1 Teilt die Polizei der Maßregelvollzugseinrichtung äußere Umstände mit, die einer Lockerung entgegenstehen, wird die Vollstreckungsbehörde von der Polizei nachrichtlich beteiligt. Die Straftaten, die zur Unterbringung führten, sind somit nicht durch die Polizei zu beurteilen. Der derzeitige psychische Zustand der im Maßregelvollzug untergebrachten Person wird ausschließlich durch die Maßregelvollzugseinrichtung beurteilt. Die Maßregelvollzugseinrichtung wird die für sie zuständige Polizeidienststelle am 14.6.7.3 Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung im Regelfall mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Lockerungsentscheidung mittels Formblatt „Lockerungsentscheidung bei besonderem Sicherungsbedürfnis“ (Anlage 2) anschreiben und um Prüfung der äußeren Umstände der geplanten Lockerung bitten. Teilt die Polizei der Maßregelvollzugseinrichtung äußere Umstände mit, die einer Lockerung entgegenstehen, wird die Vollstreckungsbehörde von der Polizei nachrichtlich beteiligt. In Fällen, in denen sich der Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung bei Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis über die Bedenken der Polizei hinwegsetzt, informiert die Maßregelvollzugseinrichtung die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung und die Vollstreckungsbehörde über die endgültige Entscheidung der Lockerung. Bei wesentlichen Änderungen des Umfeldes beziehungsweise der Aufenthaltsörtlichkeit der untergebrachten Person wird die Polizei erneut in die Entscheidung über die Lockerungsmaßnahme eingebunden. Die Übermittlung des Formblattes erfolgt unter Einhaltung der 14.6.7.4 datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. per Telefax oder – wenn die Möglichkeit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung besteht – durch vertrauliche elektronische Kommunikation mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Die Stellungnahmen der Polizei werden bei der Entscheidungsfindung mit herangezogen und zu den Akten genommen. Ausführung und Vorführung (zu Art. 21) 15. 31 Eine Ausführung ist die Verbringung einer untergebrachten Person zu einem 15.1 bestimmten Zweck und zu einem bestimmten Ziel unter Beachtung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Ausführungen sind auch dann möglich, wenn diese keine therapeutische Funktion erfüllen oder noch nicht erwartet werden kann, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Vollzugslockerungen nicht missbrauchen wird, mithin die Voraussetzungen zur Gewährung von Lockerungen des Vollzugs noch nicht vorliegen. Wichtige Gründe für eine Ausführung i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayMRVG 15.2 liegen insbesondere bei Erledigung medizinischer, rechtlicher oder persönlicher Angelegenheiten der untergebrachten Person vor. Notwendige ärztliche Konsultationen sind möglichst innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung unter den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, kann eine Ausführung zur Heilbehandlung durch einen Arzt oder Ärztin außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung vorgenommen werden. Die Maßregelvollzugsleitung überträgt die Begleitung der untergebrachten Person 15.3 während der Ausführung geeignetem und geschultem Personal. Sie erteilt dem Begleitpersonal die erforderlichen Weisungen. Das Begleitpersonal ist für jeden Einzelfall gesondert auszusuchen, es muss mit der Situation vertraut und geeignet sowie in der Lage sein, die untergebrachte Person gegebenenfalls von einer Flucht abzuhalten. Die ausführende Person ist zur ständigen Aufsicht verpflichtet und darf der untergebrachten Person nicht von der Seite weichen, sofern nicht ausnahmsweise aus besonderen Gründen (z.B. Gesundheitsschutz beim Betreten des OPs oder Röntgenraumes) ein Abstandnehmen geboten ist. Erforderlichenfalls sind zwei Personen als Begleitpersonen abzustellen. Wird die untergebrachte Person als besonders gefährlich eingeschätzt, ist mit der zuständigen Polizeidienstelle abzustimmen, ob neben dem geeigneten und geschulten Personal eine polizeiliche Begleitung im Wege der Amtshilfe (Art. 50 Polizeiaufgabengesetz – PAG) erfolgen kann. Im Rahmen der Abstimmung sind der Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung die Gründe für die besondere Gefährlichkeit mitzuteilen. Vor jeder Ausführung ist – ausgehend vom individuellen Sicherungsbedarf und 15.4 unter Berücksichtigung der jeweiligen Lockerungsstufe – über die Notwendigkeit einer Begleitung und gegebenenfalls Fesselung zu entscheiden. Unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BayMRVG kann bei einer Ausführung die Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang (Hand- und/oder 32 Fußfesseln) eingeschränkt werden. Die Fesselung muss erforderlich sein, um den Zweck der Ausführung ohne Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchführen zu können. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn der untergebrachten Person nach ihrem oder seinem derzeitigen Lockerungsstatus (noch) kein unbegleiteter Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs hinaus gewährt wurde. Die Fesselung ist so vorzunehmen, dass die Würde der untergebrachten Person geschützt wird, also etwa durch Verdecken der Fesseln mit einem Kleidungsstück. Die Fesselung ist während des gesamten Ausgangs beizubehalten. Müssen die Handfesseln für ärztliche Behandlungen abgenommen werden, sind vorher Fußfesseln anzulegen. Das Tragen von Handfesseln und gegebenenfalls die Notwendigkeit des Anlegens von Fußfesseln ist einem auswärts konsultierten Arzt beziehungsweise einer auswärts konsultierten Ärztin vorher mitzuteilen. Sofern einer untergebrachten Person keine Hand- oder Fußfesseln angelegt 15.5 werden, weil beispielsweise frühere begleitete Ausgänge unproblematisch verlaufen sind, so ist sicherzustellen, dass die untergebrachte Person während der gesamten Zeit der Ausführung unter unmittelbarer Aufsicht und Zugriffsmöglichkeit der Begleitperson steht. Dies bezieht sich z.B. auch auf Aufenthalte im Behandlungszimmer des Arztes beziehungsweise der Ärztin oder den Gang zur Toilette. Sofern keine unmittelbare Aufsicht durch die Begleitperson gegeben ist und nicht 15.6 ausgeschlossen werden kann, dass die untergebrachte Person den unbeobachteten Moment zur Flucht nutzen könnte, ist die Sicherheit durch Anlegen einer Hand- oder Fußfessel zu gewährleisten (beispielsweise sollte eine untergebrachte Person beim Besuch einer Toilette mit Fenster durch eine Fußfessel gesichert werden). Verfahren bei Entweichungen und Lockerungsmissbräuchen 16. Die Maßregelvollzugseinrichtung hat bei Feststellung einer Entweichung (vgl. 16.1 Nr. 33.5.1 c) oder eines Lockerungsmissbrauchs, der eine Fahndung zur Folge hat, unverzüglich die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung (telefonisch) und die Vollstreckungsbehörde (z. B. per Telefax oder – wenn die Möglichkeit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung besteht – durch vertrauliche elektronische Kommunikation mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) zu informieren. Anschließend sind unverzüglich die notwendigen Daten mittels des Formblatts „Meldung einer Entweichung oder eines Lockerungsmissbrauchs“ (Anlage 3) unter 33 Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. per Telefax oder – wenn die Möglichkeit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung besteht – durch vertrauliche elektronische Kommunikation mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) an die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, die zuständige Vollstreckungsbehörde und die Fachaufsichtsbehörde zu übermitteln In den Fällen, in denen eine untergebrachte Person von einer Vollzugslockerung 16.2 nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den vereinbarten Ort zurückgekehrt ist oder sich zum vereinbarten Zeitpunkt in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht gemeldet hat, hat die Maßregelvollzugseinrichtung abhängig von den Umständen im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Lockerungsmissbrauch vorliegt und eine entsprechende Meldung zu erfolgen hat. Dabei ist von einem Lockerungsmissbrauch spätestens dann auszugehen, wenn die untergebrachte Person nicht am gleichen Tag an den vereinbarten Ort zurückkehrt oder sich eine Stunde nach dem vereinbarten Meldetermin nicht gemeldet hat. Die Polizei prüft alle zur Ergreifung erforderlichen Maßnahmen. Von Seiten der Maßregelvollzugseinrichtung wird der Polizei auf Wunsch Einblick in das Besucherbuch gewährt. Die Rückkehr der entwichenen untergebrachten Person ist der Polizei 16.3 unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Anschließend ist die Rückkehr unverzüglich mittels des Formblatts „Meldung einer Rückkehr“ (Anlage 4) unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. per Telefax oder – wenn die Möglichkeit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung besteht – durch vertrauliche elektronische Kommunikation mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) an die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung, die zuständige Vollstreckungsbehörde und die Fachaufsichtsbehörde zu übermitteln. Eine Mitteilung an die Polizei kann unterbleiben, wenn die entwichene untergebrachte Person durch die Polizei zurückgebracht wurde. Über den Widerruf oder die Herabstufung einer Lockerung wird die 16.4 Vollstreckungsbehörde im Rahmen der regelmäßig zu erstellenden Stellungnahmen gemäß den § 463 StPO und § 67e StGB informiert. Unterabschnitt 4 Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen (zu Art. 22) 17. 34 Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind abschließend in Art. 22 Abs. 2 17.1 BayMRVG geregelt. Disziplinarmaßnahmen sind von Behandlungs- und Therapiemaßnahmen nach Art. 6 BayMRVG zu unterscheiden. Die Einordnung einer konkreten Maßnahme in Reaktion auf ein unerwünschtes Verhalten als Disziplinarmaßnahme oder als Behandlungsmaßnahme kann im Einzelfall schwierig sein, weil es insoweit zu Überschneidungen kommen kann. Die Einordnung einer bestimmten Maßnahme ist in der konkreten Situation durch den Anordnenden oder die Anordnende zu treffen, je nachdem, inwieweit die Maßnahme therapeutisch oder disziplinarisch ausgerichtet ist. Dabei ist zu beachten, dass Disziplinarmaßnahmen im Kontext der Erreichung der Ziele der Unterbringung stehen und daher subsidiären Charakter gegenüber Behandlungsmaßnahmen haben. Es gilt der Vorrang der Behandlung, so dass Disziplinarmaßnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn sich die weitere Durchführung des Vollzugs nicht mit Behandlungsmaßnahmen erreichen lässt. Über angeordnete Disziplinarmaßnahmen ist der Vertreter beziehungsweise die Vertreterin zu informieren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei Disziplinarmaßnahmen von 17.2 besonderer Bedeutung. Pflichtverstöße mit Bagatellcharakter rechtfertigen keine Disziplinarmaßnahmen. Disziplinarmaßnahmen kommen nur bei einem schuldhaften Verstoß einer 17.3 untergebrachten Person gegen eine Pflicht, die ihr durch das BayMRVG auferlegt ist oder die ihr infolge einer Anordnung auf Grund des BayMRVG auferlegt wurde, in Betracht. Die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen scheidet bei Schuldlosen von vornherein aus. Schuldhaft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Fähigkeit der untergebrachten Person, den Pflichtverstoß einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Maßgebend bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ist der Zeitpunkt der Begehung der Pflichtwidrigkeit. Ein Disziplinarverfahren ist gemäß Art. 22 Abs. 3 BayMRVG entsprechend 17.4 Art. 113 BayStVollzG durchzuführen. Durchsuchung und Untersuchung (zu Art. 24) 18. Die mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung einer untergebrachten Person darf nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung erfolgen. Soll eine bestimmte Person durchsucht werden, kann die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung anordnen, 35 dass die betroffene untergebrachte Person bei jeder Rückkehr in die Maßregelvollzugseinrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen ist. Besondere Sicherungsmaßnahmen (zu Art. 25) 19. Besondere Sicherungsmaßnahmen können angeordnet werden, wenn nach dem 19.1 Verhalten einer untergebrachten Person oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten von Personen oder Sachen oder die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht. Sie dienen der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr von erheblichem oder größerem Ausmaß oder einer bereits eingetretenen erheblichen Störung. Sie dürfen ausschließlich zu diesem präventiven Zweck eingesetzt werden. Als Mittel der Disziplinierung oder als Behandlungsmaßnahme sind sie nicht zulässig. Mit besonderen Sicherungsmaßnahmen ist ein erheblicher Grundrechtseingriff verbunden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen in besonderer Weise zu beachten. Über angeordnete besondere Sicherungsmaßnahmen ist der Vertreter beziehungsweise die Vertreterin zu informieren. Die nächtliche Nachschau (Art. 25 Abs. 2 Nr. 4 BayMRVG) als besondere 19.2 Sicherungsmaßnahme ist unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 oder Abs. 3 BayMRVG während der Ruhezeiten zulässig. Die Häufigkeit der nächtlichen Kontrollen ist am jeweiligen Einzelfall auszurichten und so gering wie möglich zu halten. Davon zu unterscheiden sind die in Krankenhäusern üblichen routinemäßigen Kontrollen des Gesundheitszustands, die keine besonderen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Art. 25 Abs. 2 Nr. 4 BayMRVG sind. Soweit auf Grund der Art der besonderen Sicherungsmaßnahme erforderlich, ist 19.3 die betroffene untergebrachte Person während der Dauer der Maßnahme in besonderem Maße ständig und in geeigneter Weise zu betreuen und zu überwachen. Es ist zu gewährleisten, dass die untergebrachte Person ihren natürlichen Bedürfnissen (z. B. Durst- und Hungergefühl sowie Harn- und Stuhldrang) nachkommen kann. Fixierungen (zu Art. 26) 20. Fixierung ist jede Art von mechanischer Behinderung, die eine untergebrachte 20.1 Person in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkt. Eine Fixierung ist ein schwerwiegender Eingriff und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, 36 wenn bei einer untergebrachten Person die bereits bestehende oder unmittelbar drohende Eigen- und/oder Fremdgefährdung durch weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Deeskalationsmaßnahmen, Isolationszimmer oder Time-Out- Raum) nicht abgewendet werden kann. Fixierungen dürfen nur zur Abwendung einer solchen Eigen- und/oder Fremdgefährdung angeordnet werden. Fixierungen zum Zweck der Disziplinierung einer untergebrachten Person sind untersagt. Fixierungen dürfen nur auf Anordnung des Leiters oder der Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin erfolgen, nachdem der Zustand der zu fixierenden Person untersucht wurde, Art. 49 Abs. 2 Nr. 10 BayMRVG. Ist der Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung nicht rechtzeitig erreichbar, gilt Art. 49 Abs. 3 Satz 1 BayMRVG. Bei Gefahr im Verzug gilt Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayMRVG. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ist unverzüglich zu unterrichten, Art. 49 Abs. 3 Satz 3 BayMRVG. Vor jeder Fixierung ist eine gerichtliche Entscheidung der 20.2 Strafvollstreckungskammer herbeizuführen, Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayMRVG. Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug die Fixierung bereits durchgeführt werden, bevor die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist, Art. 26 Abs. 3 Satz 3 BayMRVG. Eine gerichtliche Prüfung ist nur dann entbehrlich, wenn die betroffene untergebrachte Person schriftlich in die Fixierung einwilligt. Eine wirksame Einwilligung setzt insbesondere voraus, dass die untergebrachte Person einwilligungsfähig ist und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wird. Der von der Maßregelvollzugseinrichtung der zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzulegende Vorgang hat umfassend und einzelfallbezogen zu den Voraussetzungen des Art. 26 BayMRVG Stellung zu nehmen. Die relevante Dokumentation ist beizufügen. Die Fixierung darf gemäß Art. 26 Abs. 2 BayMRVG nur befristet angeordnet 20.3 werden, längstens für 24 Stunden. Die Dauer ist auf das geringste erforderliche Maß zu beschränken; das Fortbestehen der Notwendigkeit der Fixierung ist regelmäßig zu überprüfen. Die Art und Weise der Fixierung ist so auszuführen, dass die Bewegungsfreiheit 20.4 der zu fixierenden Person so gering wie möglich eingeschränkt wird. Fixierungen dürfen nur mit hierfür zertifizierten und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Materials erfolgen. Möglichen Folgeschäden (z.B. Plexusläsion, Aufscheuern, Druckstellen, Thrombosen, Strangulation etc.) ist durch geeignete 37 Maßnahmen vorzubeugen. Während der Dauer der Fixierung ist die betroffene untergebrachte Person in besonderem Maße ständig und in geeigneter Weise zu betreuen und zu überwachen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayMRVG). Es ist zu gewährleisten, dass die untergebrachte Person ihren natürlichen Bedürfnissen (z. B. Durst- und Hungergefühl sowie Harn- und Stuhldrang) nachkommen kann. Die fixierte untergebrachte Person ist auf gefährliche Gegenstände zu untersuchen. Jeglicher Kontakt anderer untergebrachter Personen oder anderer unberechtigter Personen mit der fixierten Person ist untersagt; entsprechende Vorkehrungen durch die Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung sind zu treffen. Sofern es der körperliche und psychische Zustand der fixierten Person zulässt, 20.5 kann die Überwachung zum Beispiel auch durch eine Videoüberwachung erfolgen, wenn die lückenlose Überwachung des Monitors sichergestellt ist und die fixierte Person auch auf ihr Verlangen unverzüglich von einer zur Betreuung geeigneten Person aufgesucht wird. Andernfalls hat eine ständige Sitzwache zu erfolgen. In der Krankenakte ist Folgendes schriftlich zu dokumentieren: 20.6 - Anordnung der Maßnahme einschließlich Grund, Art und Form (z.B. Gurtfixierung), - Beginn und Beendigung einzelner Maßnahmen, - Detaillierte Begründung zur Notwendigkeit der speziellen Maßnahme, - Dauer der Gesamtmaßnahme (in Stunden und Minuten) sowie mögliche Kürzungen, Abbrüche und/oder Verlängerungen, - sämtliche ärztliche und pflegerische Betreuungs-, Versorgungs- und Überwachungsmaßnahmen mit jeweiliger Zeitangabe, sowie Unterschrift des oder der Durchführenden und - die schriftliche Einwilligung der untergebrachten Person in die Fixierung oder die gerichtliche Entscheidung. Erkennungsdienstliche Maßnahmen (zu Art. 28) 21. Sofern durch die Maßregelvollzugseinrichtung erkennungsdienstliche Unterlagen wie z. B. Fotos (Gesichts- und Ganzkörperaufnahmen), Personenbeschreibungen (Größe, Gewicht, Körperschmuck, Narben, sonstige unveränderliche Merkmale) 38 gefertigt wurden, sind diese noch vor Entlassung einer Person mit besonderem Sicherungsbedürfnis an die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung zu übergeben. Im Falle der Verlegung sind die Unterlagen an die aufnehmende Maßregelvollzugseinrichtung weiterzuleiten. Die Fotos sollten möglichst nicht älter als ein Jahr sein. Entnahme von Körperzellen 22. Eine Entnahme von Körperzellen ist unter den Voraussetzungen des § 81g StPO 22.1 zulässig. Ohne schriftliche Einwilligung der untergebrachten Person darf die Entnahme von Körperzellen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Für die Erfassung der betroffenen untergebrachten Person, die Einleitung der zur Entnahme der Körperzellen erforderlichen weiteren Maßnahmen und die Durchführung der Entnahme von Körperzellenproben in allen erforderlichen Fällen ist ausschließlich die Polizei zuständig. Polizeibeamte oder Polizeibeamtinnen werden die betreffende Person in der 22.2 Maßregelvollzugseinrichtung aufsuchen und bei Erklärung des Einverständnisses die Körperzellenprobe sofort entnehmen. Im Falle einer Verweigerung des Einverständnisses werden die Polizeibeamten oder Polizeibeamtinnen dies der Maßregelvollzugseinrichtung mitteilen, damit sichergestellt ist, dass die offene Frage der Entnahme und Untersuchung einer Körperzellenprobe bis zur Herbeiführung eines richterlichen Beschlusses bei der Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen (insbesondere Beurlaubungen) berücksichtigt werden kann. Um Erfassungslücken bei untergebrachten Personen mit besonderem 22.3 Sicherungsbedürfnis zu vermeiden, ist eine bevorstehende Entlassung einer solchen Person vier Wochen vor dem voraussichtlichen Entlasstermin dem Bayerischen Landeskriminalamt unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. per Telefax oder – wenn die Möglichkeit einer Ende-zu- Ende-Verschlüsselung besteht – durch vertrauliche elektronische Kommunikation mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) mitzuteilen. Ist die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, soll die Mitteilung unverzüglich erfolgen. 39 Unterabschnitt 5 Finanzielle Regelungen Motivationsgeld und Zuwendungen (zu Art. 29) 23. Erbringt die untergebrachte Person Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie, 23.1 hat sie einen Anspruch auf die Gewährung eines Motivationsgeldes. Die Höhe des Motivationsgeldes ist nach den Umständen des Einzelfalls durch den Träger der Maßregelvollzugseinrichtung in angemessener Höhe festzulegen. Bei den Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie handelt es sich nicht um Arbeit im eigentlichen Sinne, sondern um eine Therapiemaßnahme, sodass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Geht die untergebrachte Person im Rahmen des Art. 10 Abs. 3 BayMRVG einer 23.2 Arbeit außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung nach, so richtet sich diese Vergütung eines im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses erworbenen Arbeitslohns nach den Vereinbarungen zwischen der untergebrachten Person und dem Arbeitgeber. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (zu Art. 29) 24. Eine mittellose untergebrachte Person hat Anspruch auf einen Barbetrag zur 24.1 persönlichen Verfügung. Mittellos ist eine untergebrachte Person, soweit ihr im laufenden Monat aus anderen Quellen ein Betrag bis zur Höhe des Barbetrages nicht zur Verfügung steht. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle, auch außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung im Antragsmonat zur Verfügung der untergebrachten Person stehenden Geldmittel. Jedoch dürfen Beträge, die aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung angespart wurden, nicht mindernd bei der Ermittlung der Mittellosigkeit berücksichtigt werden. Mittellose untergebrachte Personen werden von den Maßregelvollzugseinrichtungen mit Bekleidung versorgt. Richtlinie für die Bekleidungsgeldhöhe soll der von den jeweiligen Bezirken gewährte Bekleidungsgeldbetrag für Menschen in stationären Einrichtungen sein (SGB XII). Individuelle Gegebenheiten, wie z.B. Übergrößen finden bei der Bekleidungsgeldhöhe Berücksichtigung. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Bekleidungsgeld ist der Bedarf und die Bedürftigkeit des Patienten. Bei der Festsetzung der Höhe des Barbetrags zur persönlichen Verfügung 24.2 orientiert sich die Fachaufsichtsbehörde an den Regelbedarfsstufen/Regelsätzen der Sozialhilfe für volljährige Leistungsberechtigte (§ 27b Abs. 2 Zwölftes Buch 40 Sozialgesetzbuch – SGB XII). Untergebrachte Personen ohne Lockerungsstatus beziehungsweise mit den Lockerungsstufen begleiteter Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs, begleiteter Ausgang außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung, begleitete Außenbeschäftigung sowie unbegleiteter Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs erhalten einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 13,5 % der Regelbedarfsstufe 1. Untergebrachte Personen mit den Lockerungsstufen unbegleiteter Ausgang außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung, unbegleitete Außenbeschäftigung, Beurlaubung sowie Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens erhalten einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Der Anspruch der untergebrachten Person auf den Barbetrag zur persönlichen 24.3 Verfügung ist als zweckgebundener Anspruch unpfändbar gemäß § 851 ZPO i. V. m. § 399 BGB. Überbrückungsgeld (zu Art. 30) 25. Zweck der Bildung von Überbrückungsgeld ist die finanzielle Vorsorge für die Zeit 25.1 unmittelbar nach der Entlassung durch das Ansparen eines Geldbetrags. Die Bildung von Überbrückungsgeld ist nicht zwingend. In bestimmten Fällen kann die zwangsweise Inanspruchnahme von Geldern zu einer Beeinträchtigung der Behandlungs- und Therapieaussichten führen. Durch die Maßregelvollzugseinrichtung ist – möglichst unter Beteiligung der untergebrachten Person – im konkreten Einzelfall festzulegen, ob die Bildung von Überbrückungsgeld sinnvoll ist. Beabsichtigte Entscheidungen über die Bildung und die Auszahlung von Überbrückungsgeld sollen mit der untergebrachten Person erörtert werden. Die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes bestimmt sich nach dem 25.2 Betrag, den die untergebrachte Person sowie deren Unterhaltsberechtigte im ersten Monat nach der Entlassung aus der Unterbringung als notwendigen Lebensunterhalt entsprechend den Bestimmungen des dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch benötigen. Der Maßregelvollzugsleiter oder die Maßregelvollzugsleiterin kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen höheren Betrag festsetzen, insbesondere bei Personen, die längere Zeit im Maßregelvollzug untergebracht sind. Das Überbrückungsgeld wird in monatlichen Raten gebildet, deren Höhe die Maßregelvollzugseinrichtung festlegt. 41 Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen. Die Bestimmung der 25.3 Anlageform liegt im Ermessen der Maßregelvollzugseinrichtung. Für das Überbrückungsgeld gelten die besonderen 25.4 Pfändungsschutzbestimmungen des § 138 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG). Unterabschnitt 6 Akten und Datenschutz Aktenführung (zu Art. 32) 26. Für jede untergebrachte Person sind zumindest drei voneinander getrennte Akten 26.1 zu führen. Zum einen ist eine Krankenakte zu führen, in der die für den Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung wesentlichen Entscheidungen und Anordnungen zu vermerken und zu begründen sind. Zum anderen ist eine Akte mit Daten im Sinne des Art. 200 Abs. 2 BayStVollzG, also personenbezogenen Daten, die z.B. Ärzten oder Ärztinnen oder Berufspsychologen oder Berufspsychologinnen durch die untergebrachte Person als Geheimnis anvertraut oder über die untergebrachte Person sonst bekannt geworden sind, zu führen. Zudem ist eine getrennte Akte mit erkennungsdienstlichen Unterlagen zu führen. Die Dokumentationspflicht erfasst die allgemeinen und besonderen 26.2 Dokumentationspflichten. Die allgemeine Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen ergibt sich insbesondere aus den jeweiligen Berufsordnungen der Therapeuten und Therapeutinnen. Art und Umfang der Dokumentation liegt in der Verantwortung der Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen. Die durch das BayMRVG vorgesehenen besonderen Dokumentationspflichten umfassen insbesondere: - den Behandlungs- und Vollzugsplan (Art. 5 BayMRVG), dessen Änderungen, die Gründe für die den Behandlungs- und Vollzugsplan betreffenden Maßnahmen, den Zeitpunkt der Erörterung beziehungsweise etwaige Gründe für das Absehen von einer Erörterung und deren Nachholung sowie den Hinweis, in welcher Weise der Behandlungs- und Vollzugsplan vollzogen worden ist, 42 - die Einwilligung in die Behandlung einer psychischen Erkrankung (Art. 6 Abs. 2 BayMRVG) und den Inhalt der zuvor erfolgten ärztlichen Aufklärung, - bei Zwangsbehandlungen gemäß Art. 6 Abs. 3, 5 und 6 BayMRVG deren Anordnung und Beendigung, die Gründe der Anordnung, die Wirkungsüberwachung und deren Ausführung, - bei Zwangsbehandlungen gemäß Art. 6 Abs. 3 BayMRVG zusätzlich die nach Art. 6 Abs. 3 Nummer 3 a bis c unternommenen Maßnahmen, - die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme, die Gründe der Anordnung, die Einlassung der untergebrachten Person, Art, Beginn, Verlängerung und Beendigung der Disziplinarmaßnahme (Art. 22 BayMRVG), - die Anordnung einer Durchsuchung gemäß Art. 24 Abs. 2 BayMRVG, einer Untersuchung gemäß Art. 24 Abs. 3 BayMRVG oder einer regelmäßigen Unter- beziehungsweise Durchsuchung gemäß Art. 24 Abs. 4 BayMRVG und die Gründe der Anordnung, - die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme (Art. 25 BayMRVG), die Gründe der Anordnung, Art, Beginn, Verlängerung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sowie die Art der Betreuung, - die Dokumentation gemäß Nr. 20.6 bei Fixierungen gemäß Art. 26 BayMRVG , - die Ablehnung eines Begehrens zur Akteneinsicht einschließlich der Abwägungsentscheidung (Art. 33 BayMRVG). Akteneinsicht 27. Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Einsicht in ihre Akten. 27.1 Eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann in den in Art. 33 Abs. 1 27.2 BayMRVG aufgeführten Fällen notwendig sein. In jedem Einzelfall muss konkret und substantiiert abgewogen werden, ob und inwieweit ein Anspruch besteht. Pauschale Wertungen oder Hinweise auf eine abstrakte Missbrauchsgefahr genügen zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht. Die Ablehnung eines Begehrens zur Akteneinsicht einschließlich der Abwägungsentscheidung ist zu dokumentieren. 43 Abschnitt 3 Vollzug der einstweiligen Unterbringung Vollzug der einstweiligen Unterbringung (zu den Art. 37-41) 28. Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung ist zu beachten, dass die 28.1 Vorschriften des BayMRVG ausschließlich nach Maßgabe des Art. 41 BayMRVG Anwendung finden. Die einstweilige Unterbringung ist in § 126a StPO und in den Art. 37 ff. BayMRVG geregelt. Die Frage des „Ob“ der einstweiligen Unterbringung ist in der StPO geregelt. Hingegen ist das „Wie“ des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung – also Beschränkungen, die zum Schutz der Allgemeinheit und der Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung und zur Behandlung der untergebrachten Person erforderlich sind – vom BayMRVG erfasst. Aufgrund dieser parallelen Zuständigkeit kann es in der Praxis beim Vollzug der einstweiligen Unterbringung geschehen, dass zu ähnlichen Regelungsbereichen (z.B. bei der Besuchsüberwachung) vom Gericht verfahrenssichernde Anordnungen erlassen werden, während die Maßregelvollzugseinrichtung gleichzeitig aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung eigenständige – eventuell andere – Anordnungen erlässt. Beide Anordnungen haben in einem solchen Fall Gültigkeit, restriktivere Anordnungen gehen vor. Unterlässt es das Gericht in einem bestimmten Bereich einschränkende verfahrenssichernde Anordnungen zu treffen, so ist die Maßregelvollzugseinrichtung nicht daran gehindert, nach den Vorschriften des BayMRVG zum Schutz der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung eine einschränkende Anordnung zu treffen. Bei einer Unterbringung aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung gemäß § 126a 28.2 StPO ist die Unschuldsvermutung grundlegendes Prinzip. Sie prägt den gesamten Vollzug der einstweiligen Unterbringung und ist bei sämtlichen die einstweilig untergebrachte Person belastenden Maßnahmen zu beachten. Konkret hat dies insbesondere zur Folge, dass zu Gunsten der einstweilig untergebrachten Person im gesamten Vollzug der einstweiligen Unterbringung zu unterstellen ist, dass sie einerseits die ihr zu Last gelegte rechtswidrige Tat nicht begangen hat und andererseits eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet werden wird. Die zu beachtende Unschuldsvermutung hindert nicht daran, besondere 28.3 Umstände und eigene Angaben der einstweilig untergebrachten Person im Rahmen des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung und der insoweit zu 44 treffenden Maßnahmen zu berücksichtigen. Sie darf auch einer gewünschten therapeutischen Betreuung nicht entgegenstehen. Abschnitt 4 Organisation, Fachaufsicht, Maßregelvollzugsbeiräte Vollzugszuständigkeit durch die Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen (zu 29. Art. 45) Gemäß Art. 45 Abs. 1 BayMRVG ist der Vollzug der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB den Bezirken übertragen. Diese haben hierfür geeignete Maßregelvollzugseinrichtungen zu unterhalten, tragen die Verantwortung für den gesamten Vollzug und haben in eigener Zuständigkeit über alle im Rahmen des Vollzugs zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden. Örtliche Zuständigkeit für die Unterbringung (zu Art. 45) 30. Die örtliche Zuständigkeit des für die Aufnahme zuständigen Bezirks ist in Art. 45 30.1 Abs. 2 BayMRVG geregelt. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Maßregelvollzugseinrichtungen des Bezirks ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern in der jeweils geltenden Fassung, Art. 45 Abs. 3 BayMRVG. Die zuständige Vollstreckungsbehörde nimmt – soweit möglich – rechtzeitig vor 30.2 der Einweisung Kontakt mit der nach dem Vollstreckungsplan zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung auf. Im Falle der wohnortnahen Einweisung prüft die Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich, ob der dortigen Unterbringung medizinische oder therapeutische Belange oder Sicherheitsbedenken entgegenstehen und teilt dies der Vollstreckungsbehörde mit. Im Fall einer Überbelegung ist mit anderen Maßregelvollzugseinrichtungen, bei denen die Voraussetzungen einer wohnortnahen Einweisung ebenfalls erfüllt sind, Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeit einer wohnortnahen Einweisung in eine dieser Einrichtungen zu klären. Die Aufnahme kann nicht allein mit dem Hinweis auf die örtliche Belegungssituation zurückgewiesen werden. Soweit in Ausnahmefällen eine Unterbringung nicht möglich ist, hat die Maßregelvollzugseinrichtung die Ablehnung umfassend zu begründen. 45 Im Falle einer vorangehenden behördlichen Verwahrung der untergebrachten 30.3 Person ist auch der vor der Verwahrung bestandene Wohnsitz oder mangels eines solchen der gewöhnliche Aufenthalt für die Zuständigkeit maßgeblich, wenn die untergebrachte Person einen entsprechenden Antrag an die zuständige Justizvollzugsanstalt stellt, Art. 45 Abs. 2 Nr. 1, 3. Alt. BayMRVG. Dies entspricht dem Grundsatz einer wohnortnahen Unterbringung. Die Justizvollzugsanstalt fragt bei der für den Wohnort zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung an, ob dort eine Aufnahme zum vorgesehenen Zeitpunkt der Einweisung in den Maßregelvollzug möglich ist. Für die Prüfung und Ablehnung des Aufnahmegesuchs gilt Nr. 30.2 entsprechend. Abweichend vom Vollstreckungsplan kann eine Einweisung oder Verlegung in 30.4 eine andere Einrichtung erfolgen, wenn - die Behandlung der untergebrachten Person hierdurch gefördert wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. BayStVollzG), - die Eingliederung der untergebrachten Person nach der Entlassung hierdurch gefördert wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BayStVollzG), - dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. BayStVollzG) oder - dies aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BayStVollzG). Die untergebrachte Person kann einen Antrag auf Einweisung oder Verlegung in 30.4.1 eine vom Vollstreckungsplan abweichende Einrichtung stellen. Bei der Entscheidung über den Antrag hat die untergebrachte Person einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Entscheidung der abgebenden Einrichtung über den Antrag soll innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Antragseingang erfolgen. Bei der Einweisung kann die Vollstreckungsbehörde aus den oben genannten 30.4.2 Gründen vom Vollstreckungsplan abweichen. In diesen Fällen nimmt die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig Kontakt mit der vorgesehenen Maßregelvollzugseinrichtung auf. Über Verlegungen innerhalb Bayerns während des Vollzugs entscheidet der 30.4.3 abgebende im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Bezirk. Die Entscheidung ist 46 gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayMRVG grundsätzlich von der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zu treffen. Für den Fall der Verhinderung gilt Art. 49 Abs. 3 BayMRVG. Länderübergreifende Einweisung/Verlegung 31. Wird eine Unterbringung nicht in dem Land vollzogen (auswärtige Unterbringung), 31.1 in dem das anordnende Gericht seinen Sitz hat (Gerichtsland), so gilt die „Ländervereinbarung über die Tragung von Kosten für eine Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung nach §§ 63 und 64 StGB sowie § 7 JGG“ vom 17. November 2011 in der jeweils geltenden Fassung. Demnach trägt das Land, in dem die Unterbringung vollzogen wird (Vollzugsland) die Kosten der Unterbringung, wenn die Einweisung oder Verlegung aufgrund einer Entscheidung der a) Vollstreckungsbehörden oder aufgrund eines Rechtsanspruchs der untergebrachten Person, der von den zuständigen Behörden beider Länder anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, erfolgt oder die Verlegung im Rahmen eines Austauschs von untergebrachten Personen b) (Patientenaustauschs) erfolgt oder die für die Unterbringung zuständigen Länderbehörden in anderen Fällen als in c) denen unter Buchst. a) und b) genannten nichts anderes vereinbaren. Für länderübergreifende Unterbringungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 nach 31.2 den Bestimmungen der alten Ländervereinbarung vom 15. Februar 2005 auswärtig untergebracht wurden (Altfälle), verbleibt es bei der bisherigen Kostentragungsregelung, sofern zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Länder keine abweichende bilaterale Regelung getroffen wird. Die „Ländervereinbarung über die Tragung von Kosten für eine Unterbringung von 31.3 Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung nach §§ 63 und 64 StGB sowie § 7 JGG“ vom 17. November 2011 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die folgenden, unter den Nrn. 31.3.1 bis 31.3.4 genannten Fälle anwendbar: 47 Einweisung einer unterzubringenden Person aufgrund einer Entscheidung der 31.3.1 Vollstreckungsbehörden oder aufgrund eines rechtskräftig gerichtlich festgestellten Rechtsanspruchs oder aufgrund eines anerkannten Rechtsanspruchs Es besteht kein Zustimmungserfordernis der Fachaufsichtsbehörde. Die 31.3.1.1 Fachaufsichtsbehörde ist jedoch durch die zuständige bayerische Strafvollstreckungsbehörde bei unterschiedlichen Auffassungen des Gerichts- und Vollzugslandes unter Beifügung entsprechender aussagekräftiger Unterlagen nachrichtlich zu informieren. Das Vollzugsland trägt die Kosten der Unterbringung; im Falle eines anerkannten 31.3.1.2 Rechtsanspruchs jedoch nur, wenn der Rechtsanspruch von den zuständigen Behörden der beiden betroffenen Länder, in Bayern der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde, im Vorhinein anerkannt wird. Bezüglich des Kostenerstattungsverfahrens siehe Nr. 31.4. Verlegung einer untergebrachten Person aufgrund einer Entscheidung der 31.3.2 Vollstreckungsbehörden oder aufgrund eines rechtskräftig gerichtlich festgestellten Rechtsanspruchs oder aufgrund eines anerkannten Rechtsanspruchs Die Verlegung aus oder nach Bayern bedarf gemäß Art. 45 Abs. 4 Satz 3 31.3.2.1 BayMRVG der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Der Fachaufsichtsbehörde sind vom Träger der betroffenen 31.3.2.2 Maßregelvollzugseinrichtung der Antrag auf Erteilung der vorherigen Zustimmung zur Verlegung sowie unter Beifügung entsprechender Nachweise umfassende Informationen über die zu verlegende Person zu übermitteln. Hierzu gehören insbesondere Informationen über - das Anlassdelikt und gegebenenfalls verhängte Begleitstrafen, - die bisherige Dauer der Unterbringung und etwaige Vorkommnisse während der Unterbringung, - die Gefährlichkeit oder besondere Merkmale der untergebrachten Person, - den Grund der länderübergreifenden Verlegung (ausführliche Stellungnahme auch zur privaten und familiären Situation im Hinblick auf einen späteren sozialen Empfangsraum) sowie gegebenenfalls ausführliche Darlegung des geltend gemachten Rechtsanspruchs. 48 Die erforderlichen Informationen sind durch die bayerische Maßregelvollzugseinrichtung oder deren Träger in Eigenverantwortung einzuholen. Der Fachaufsichtsbehörde ist zudem vom Träger der betroffenen Maßregelvollzugseinrichtung im Falle eines rechtskräftig gerichtlich festgestellten Rechtsanspruchs eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung zu übersenden. Das Vollzugsland trägt die Kosten der Unterbringung; im Falle eines anerkannten 31.3.2.3 Rechtsanspruchs jedoch nur, wenn der Rechtsanspruch von den zuständigen Behörden der beiden betroffenen Länder, in Bayern der Fachaufsichtsbehörde, im Vorhinein anerkannt wird. Bezüglich des Kostenerstattungsverfahrens siehe Nr. 31.4. Verlegung einer untergebrachten Person im Rahmen eines Patientenaustauschs 31.3.3 Die Verlegung aus oder nach Bayern bedarf gemäß Art. 45 Abs. 4 Satz 3 31.3.3.1 BayMRVG der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Der Fachaufsichtsbehörde sind vom Träger der betroffenen 31.3.3.2 Maßregelvollzugseinrichtung der Antrag auf Erteilung der vorherigen Zustimmung zur Verlegung sowie unter Beifügung entsprechender Nachweise umfassende Informationen über die auszutauschenden Personen – jeweils getrennt je Person – zu übermitteln. Hierzu gehören insbesondere Informationen über: - das Anlassdelikt und ggf. verhängte Begleitstrafen, - die bisherige Dauer der Unterbringung und etwaige Vorkommnisse während der Unterbringung, - die Gefährlichkeit oder besondere Merkmale der untergebrachten Person, - den Grund des länderübergreifenden Patientenaustauschs sowie ausführliche Darlegung des geltend gemachten Verlegungswunsches/-grundes (ausführliche Stellungnahme auch zur privaten und familiären Situation im Hinblick auf einen späteren sozialen Empfangsraum), - die Diagnose und den bisherigen Behandlungs- und Therapieverlauf und - die zu erwartenden Kosten der Unterbringung in der zur Aufnahme bereiten bayerischen Maßregelvollzugseinrichtung (insbesondere wegen besonderer medizinischer Maßnahmen). 49 Die erforderlichen Informationen sind durch die bayerische Maßregelvollzugseinrichtung oder deren Träger in Eigenverantwortung einzuholen. Der Fachaufsichtsbehörde ist zudem vom Träger der betroffenen Maßregelvollzugseinrichtung die Erklärung zur Bereitschaft zur Aufnahme der unterzubringenden Person der außerbayerischen Maßregelvollzugseinrichtung vorzulegen. Das Vollzugsland trägt die Unterbringungskosten, sofern die erforderliche 31.3.3.3 vorherige Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde eingeholt wurde, der – nach dem erfolgten Austausch – dort untergebrachten Person. Bezüglich des Kostenerstattungsverfahrens siehe Nr. 31.4. Einweisung oder Verlegung einer untergebrachten Person aufgrund gesonderter 31.3.4 Kostenvereinbarung der betroffenen Länder Gesonderte Vereinbarungen zu einer abweichenden Kostentragung kommen im 31.3.4.1 Einzelnen nur in Betracht, wenn die Einweisung oder Verlegung aus anderen als den in den Nrn. 31.3.1 bis 31.3.3. dargelegten Gründen erfolgen soll. Für den Abschluss einer gesonderten Kostenvereinbarung ist in Bayern die Fachaufsichtsbehörde zuständig. Die bayerischen Maßregelvollzugseinrichtungen dürfen keinerlei Kostentragungszusagen gegenüber Dritten treffen. Der Fachaufsichtsbehörde sind vom Träger der betroffenen 31.3.4.2 Maßregelvollzugseinrichtung der Antrag auf Erteilung der vorherigen Zustimmung zur Einweisung oder Verlegung sowie unter Beifügung entsprechender Nachweise umfassende Informationen über die einzuweisende oder zu verlegende Person zu übermitteln. Hierzu gehören insbesondere Informationen über: - das Anlassdelikt und ggf. verhängte Begleitstrafen, - die bisherige Dauer der Unterbringung und etwaige Vorkommnisse während der Unterbringung, - die Gefährlichkeit oder besondere Merkmale der untergebrachten Person, - den Grund der länderübergreifenden Einweisung oder Verlegung sowie ausführliche Darlegung des geltend gemachten Einweisungs- oder Verlegungswunsches/-grundes (ausführliche Stellungnahme auch zur privaten und familiären Situation im Hinblick auf einen späteren sozialen Empfangsraum), 50 - die Diagnose und den bisherigen Behandlungs- und Therapieverlauf, - die zu erwartenden Kosten der Unterbringung in der zur Aufnahme bereiten bayerischen Maßregelvollzugseinrichtung (insbesondere wegen besonderer medizinischer Maßnahmen) und - weshalb keine Einweisung oder Verlegung im Sinne der Nrn. 31.3.1 bis 31.3.3 vorliegt. Die erforderlichen Informationen sind durch die bayerische Maßregelvollzugseinrichtung oder deren Träger in Eigenverantwortung einzuholen. Der Fachaufsichtsbehörde ist zudem vom Träger der betroffenen Maßregelvollzugseinrichtung die Erklärung zur Bereitschaft zur Aufnahme der unterzubringenden Person der außerbayerischen Maßregelvollzugseinrichtung vorzulegen. Bezüglich des Kostenerstattungsverfahrens siehe Nr. 31.4. 31.3.4.3 Kostenerstattungsverfahren 31.4 Für auswärtige Unterbringungen, welche in Bayern gemäß den Nrn. 31.3.1 bis 31.4.1 31.3.3 ab dem 1. Januar 2012 vollzogen werden, sind die Unterbringungskosten aus dem Budget des jeweiligen Trägers zu tragen. Die entsprechenden Berechnungstage können dann in Ansatz gebracht werden. Für auswärtige Unterbringungen nach Nr. 31.3.4, welche ab dem 01. Januar 2012 31.4.2 vollzogen werden, gilt bezüglich der Tragung der Unterbringungskosten Folgendes: - Hat nach der gesonderten Kostenvereinbarung der Freistaat Bayern die Kosten für eine Unterbringung in dem anderen Land in der vereinbarten Höhe zu tragen, sind die Unterbringungskosten aus dem Budget des jeweiligen Trägers der Maßregelvollzugseinrichtung zu tragen, von der die betroffene Person abverlegt wird. Die entsprechenden Berechnungstage können in Ansatz gebracht werden. Regelungen in der Budgetvereinbarung bleiben unberührt. - Hat nach der gesonderten Kostenvereinbarung das andere Land die Kosten für eine Unterbringung in Bayern zu tragen, fließen die erstatteten Mittel dem Budget des Trägers der Maßregelvollzugseinrichtung zu, in der die von diesem 51 Land abgegebene Person aufgenommen wurde. Für diese Person dürfen keine Berechnungstage in Ansatz gebracht werden. Außerbayerische Unterbringungen mit Kostenübernahmezusagen 31.5 Bei einer Unterbringung in einer außerbayerischen Maßregelvollzugseinrichtung, 31.5.1 bei der eine Kostenübernahmezusage der Fachaufsichtsbehörde vorliegt (z. B. Fälle der Nr. 31.2), haben die Gerichte und Vollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften oder Jugendgerichte) den Beginn und das Ende der Unterbringung bei einer unmittelbaren Einweisung der Fachaufsichtsbehörde und bei Verlegungen der Fachaufsichtsbehörde sowie dem Träger der abgebenden Maßregelvollzugseinrichtung mitzuteilen. Der Mitteilung nach Nr. 31.5.1 sind, soweit dies nicht bereits im Rahmen der 31.5.2 Entscheidung über die Kostenübernahmezusage erfolgt ist, beizufügen: - bei Aufnahme einer Person in einer Maßregelvollzugseinrichtung eine Abschrift des Aufnahmeersuchens oder – falls ein solches nicht vorliegt – eine Abschrift des Tenors der der Unterbringung zugrunde liegenden Entscheidung (z.B. des Unterbringungsbefehls). Aus Gründen des Datenschutzes sind in die Abschrift des Aufnahmeersuchens die für den Vollzug bestimmten Anordnungen und Hinweise nicht aufzunehmen. - Bei Beendigung der Unterbringung (bedingte Entlassung, Fristablauf, Aufhebung des Unterbringungsbefehls usw.) eine Abschrift des Ersuchens um Entlassung oder des Tenors des Beschlusses über die Beendigung der Maßnahme. Nr. 31.5.1 gilt für Unterbrechungen des Maßregelvollzugs entsprechend. 31.5.3 Anti-Korruptions- und Compliance-Regelungen 32. Regelungen zur Vorbeugung von Korruption sollen in der öffentlichen Verwaltung 32.1 die missbräuchliche Ausnutzung öffentlicher Funktionen zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit verhindern. Der Freistaat Bayern hat die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsrichtlinie) erlassen. Eine entsprechende Anwendung der Korruptionsrichtlinie durch die Maßregelvollzugseinrichtungen wird empfohlen. 52 Compliance-Regelungen sollen das Handeln in Übereinstimmung mit sämtlichen 32.2 Regeln, zu denen ein Unternehmen verpflichtet ist – entweder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund selbst auferlegter vertraglicher Verpflichtungen oder unternehmensinterner Richtlinien – sicherstellen. Den Trägern der Maßregelvollzugseinrichtungen wird empfohlen, für die Maßregelvollzugseinrichtungen ein Compliance-Management-System einzuführen. Sicherheit des Maßregelvollzugs (zu Art. 47 Abs. 2) 33. Die Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen gewährleisten die Sicherheit des 33.1 Maßregelvollzugs mit geeigneten und erforderlichen organisatorischen, baulichen, sicherheitstechnischen, therapeutischen und personellen Maßnahmen. Hierzu gehören insbesondere der Schutz vor Ausbrüchen und Entweichungen sowie die Sicherheit innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung selbst. Untergebrachte Personen sind vor radikalem Gedankengut zu schützen. Die Fachaufsichtsbehörde wirkt auf einheitliche Sicherheitsstandards hin. 33.2 Abweichungen aufgrund örtlicher Besonderheiten bedürfen der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Die Maßregelvollzugseinrichtung stellt sicher, dass erforderliche Maßnahmen zur 33.3 Verhütung von Geiselnahmen getroffen sind. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu beachten: 33.3.1 - die Beschäftigten in den Maßregelvollzugseinrichtungen sind über die in der jeweiligen Einrichtung geltenden Richtlinien für den Fall der Geiselnahme regelmäßig zu informieren, - es ist regelmäßig zu überprüfen, ob für den Fall schwerwiegender Vorfälle in der jeweiligen Einrichtung die dann einzuhaltende Informationskette (auch zur Polizei) allen Bediensteten hinreichend bekannt ist, - vorhandene Telefonlisten sind regelmäßig auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und - es sind Übungen in der Maßregelvollzugseinrichtung gemeinsam mit der örtlichen Polizei regelmäßig mindestens alle zwei Jahre durchzuführen. Nach Durchführung der Übung ist der Fachaufsichtsbehörde ein Bericht über die Übung zu übermitteln. 53 Es ist sicherzustellen, dass die auf besonders gesicherten Stationen 33.3.2 untergebrachte Person nicht an Waffen, waffenähnliche Gegenstände und sonstige gefährliche Gegenstände wie z. B. scharfe Messer gelangen kann. Auf nicht besonders gesicherten Stationen ist dafür Sorge zu tragen, dass Waffen, waffenähnliche Gegenstände und sonstige gefährliche Gegenstände nicht in den Besitz einer untergebrachten Person ohne Aufsicht und Kontrolle durch das autorisierte Personal gelangen können. Es gelten die „Richtlinien für das Verhalten der Vollzugsbediensteten bei 33.3.3 Geiselnahme durch Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Jede Maßregelvollzugseinrichtung ernennt eine Sicherheitsbeauftragte Person 33.4 sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Sicherheitsbeauftragte Person trägt im Rahmen der ihr vom Träger und der 33.4.1 Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung übertragenen Aufgaben Sorge für alle Sicherheitsbelange innerhalb und außerhalb der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung. Sie ist in Sicherheitsfragen stets einzubinden, insbesondere auch bei Bauvorhaben der Klinik. Bilateral führt die Sicherheitsbeauftragte Person einen kollegialen Austausch mit den örtlichen Justizvollzugsanstalten zu Einzelfragen (z. B. Sicherheitstechnik, besondere Sicherheitsmaßnahmen). Die Sicherheitsbeauftragte Person erarbeitet für die betreffende 33.4.2 Maßregelvollzugseinrichtung ein mit der Polizei abgestimmtes Sicherheitskonzept und hält dieses stets aktuell. Der Fachaufsichtsbehörde ist jeweils ein Abdruck des aktuellen Sicherheitskonzepts zu übermitteln. Bei besonderen Vorkommnissen und sonstigen Sicherheitsmängeln verfasst die 33.4.3 Sicherheitsbeauftragte Person unverzüglich einen ausführlichen Bericht, der auch Ausführungen zu bereits ergriffenen und/oder geplanten Maßnahmen zur Abhilfe enthält. Dieser Bericht ist nach Abstimmung mit der Leitung und dem Träger der Maßregelvollzugseinrichtung an die Fachaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Sicherheitsbeauftragte Person holt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen 33.4.4 von Sicherheitsbeauftragen Personen anderer Maßregelvollzugseinrichtungen ein und tauscht sich mit diesen aus. Alle Sicherheitsbeauftragten Personen der bayerischen Maßregelvollzugseinrichtungen treffen sich mindestens einmal jährlich zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch, was der konsequenten 54 Aufdeckung und Beseitigung von möglichen Sicherheitslücken dient. Zu diesem Treffen ist ein Vertreter der Fachaufsichtsbehörde einzuladen. Die Sicherheitsbeauftragten Personen teilen sich auch außerhalb des jährlichen Informations- und Erfahrungsaustausches jegliche Erkenntnisse über Sicherheitslücken umgehend untereinander mit. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet die 33.5 Fachaufsichtsbehörde unverzüglich über die in Nr. 33.5.1 genannten besonderen Vorkommnisse in der Maßregelvollzugseinrichtung sowie über sonstige besonderen Vorkommnisse, die besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt haben oder erregen können oder die sonst für die Fachaufsichtsbehörde von besonderem Interesse sind. Gleichzeitig ist der Träger der Maßregelvollzugseinrichtung zu informieren. Ein besonderes Vorkommnis nach Nr. 33.5.1 i) ist der Fachaufsichtsbehörde über den Träger der jeweiligen Einrichtung zu melden. Besondere Vorkommnisse sind insbesondere: 33.5.1 Tod einer untergebrachten Person a) versuchter Suizid einer untergebrachten Person b) Entweichung aus dem gesicherten Bereich der Maßregelvollzugseinrichtung c) oder von nicht gelockerten untergebrachten Personen Geiselnahme d) eine länger als sieben Tage dauernde Verweigerung der Nahrungsaufnahme e) gewaltsamer Übergriff durch eine untergebrachte Person auf einen f) Beschäftigten oder eine Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung, die zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigungen und/oder anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem oder der Beschäftigten geführt haben ein Verhalten von einer untergebrachten Person gegen andere untergebrachte g) Personen, das nach Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung eine (versuchte) schwerwiegende Straftat sein könnte Meutereien von untergebrachten Personen h) 55 ein Verhalten eines Beschäftigten oder einer Beschäftigten der i) Maßregelvollzugseinrichtung, das nach Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung eine Straftat und von Relevanz für die Beschäftigung sein könnte ein Verhalten einer untergebrachten Person während einer Lockerung des Vollzugs oder während einer Beurlaubung, das nach Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung eine erhebliche (versuchte) Straftat sein könnte Im Übrigen bleiben sonstige Meldepflichten (z.B. bei Entweichungen und 33.5.2 Lockerungsmissbräuchen) – auch an andere Behörden – unberührt. Die Fachaufsichtsbehörde berichtet dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit 33.5.3 und Soziales, Familie und Integration über besondere Vorkommnisse nach Nr. 33.5.1 Buchst. c), d), h), i) sofort, über solche nach Nr. 33.5.1 Buchst. a) und b) einmal jährlich. Die Maßregelvollzugseinrichtung hat in ausreichendem Umfang funktionstüchtige 33.6 Personennotrufgeräte (PNA) vorzuhalten und die Personennotrufanlage funktionsfähig zu halten. Die Beschäftigten in der Maßregelvollzugseinrichtung sind gegen schriftlichen Nachweis darauf hinzuweisen, dass das Tragen der Personennotrufgeräte zu den Dienstpflichten gehört. Die Missachtung dieser Dienstpflicht ist im Interesse der Sicherheit aller Beschäftigten und der Öffentlichkeit dienstrechtlich zu ahnden. Für alle Beschäftigten in der Maßregelvollzugseinrichtung ist eine regelmäßige Einweisung und Auffrischung der Kenntnisse im Gebrauch von Personennotrufgeräten sicherzustellen. Qualitätssicherung des Maßregelvollzugs durch die Träger (zu Art. 47 Abs. 3) 34. Zur Gewährleistung einer hohen Qualität des Maßregelvollzugs bedarf es einer 34.1 ständigen Anpassung des Maßregelvollzugs an die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Entwicklungen in diesem Bereich. Die Träger sind verpflichtet, eine fortlaufende Qualitätskontrolle 34.2 (Qualitätsmanagement/-sicherung in den Maßregelvollzugseinrichtungen) und eine Evaluation der Unterbringung nach für alle Maßregelvollzugseinrichtungen einheitlichen Kriterien durchzuführen. Qualitätskontrolle und Evaluation müssen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen berichten der Fachaufsichtsbehörde einmal jährlich über die Evaluation der Unterbringung. 56 Die Fachaufsichtsbehörde wirkt auf einheitliche Qualitätsstandards hin und berät 34.3 die Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen und die Maßregelvollzugseinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung und deren Evaluation. Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung (zu den Art. 48 und49) 35. Der Maßregelvollzug bestimmt sich nach den Vorschriften des BayMRVG und ist 35.1 hoheitliche Verwaltungstätigkeit. Es bedarf seitens des Bezirks oder dessen Unternehmens klarer Festlegungen, welche Person die Leitungsbefugnisse im Rahmen des Maßregelvollzugs wahrnimmt (Leiter oder Leiterin der Einrichtung im Sinn des Art. 48 BayMRVG). Die Person, die für alle Vollzugsmaßnahmen im Rahmen der Besserung und 35.2 Sicherung der untergebrachten Personen verantwortlich ist, muss in der Regel ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie möglichst mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie oder ein Arzt oder eine Ärztin mit vergleichbarer fachlicher Qualifikation und Eignung sein, Art. 48 Abs. 1 BayMRVG. In besonderen Fällen kann die Leitung auch einem psychologischen Psychotherapeuten oder einer psychologischen Psychotherapeutin möglichst mit forensischer Zusatzqualifikation übertragen werden. Unabhängig davon müssen Bezirksbedienstete die für eine vergleichbare Tätigkeit im Staatsdienst erforderliche Vorbildung nachweisen (Art. 34 Abs. 4 Satz 1 BezO). Unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 49 BayMRVG sowie etwaiger 35.3 Vorgaben des Trägers kann die für den Maßregelvollzug verantwortliche Person Aufgaben und Entscheidungen auf entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Maßregelvollzugseinrichtung (nachgeordnete therapeutische Fachkräfte), z.B. auf einen Oberarzt oder eine Oberärztin, auf einen leitenden Stationsarzt oder eine leitende Stationsärztin oder auf einen psychologischen Psychotherapeuten oder eine psychologische Psychotherapeutin, delegieren. Fachaufsicht (zu Art. 50) 36. Fachaufsichtsbehörde über den Maßregelvollzug ist das Zentrum Bayern Familie 36.1 und Soziales – Amt für Maßregelvollzug (Art. 50 Abs. 1 BayMRVG). Die Kontaktdaten lauten: Zentrum Bayern Familie und Soziales – Amt für Maßregelvollzug, Reimlinger Straße 2-4, 86720 Nördlingen, Tel.: 09081/2503 5, Fax: 09081/2503 699, E-Mail: massregelvollzug@zbfs.bayern.de. 57 Die Fachaufsichtsbehörde ist Ansprechpartnerin der untergebrachten Personen 36.2 und ihrer Angehörigen sowie der Träger der Einrichtungen und der in den Einrichtungen beschäftigten Personen. Sie soll die Bezirke bei der Erfüllung der Aufgabe des Maßregelvollzugs verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und Selbstverantwortung des Bezirks stärken. Gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayMRVG i. V. m. Art. 98 BezO kann sich die Fachaufsichtsbehörde über Angelegenheiten des Maßregelvollzugs unterrichten. Sie kann insbesondere Maßregelvollzugseinrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern. Die Fachaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Trägers der Maßregelvollzugseinrichtung beanstanden sowie die Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse verlangen und den Bezirk und die Träger der Maßregelvollzugseinrichtung zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern. Die Fachaufsichtsbehörde kann ferner dem Bezirk oder den Trägern nach Art. 46 BayMRVG unter Beachtung des Art. 91 Abs. 2 Satz 2 BezO Weisungen erteilen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt die Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle des Vollzugs der Unterbringung im Maßregelvollzug. Auf Verlangen der Fachaufsichtsbehörde nehmen die Träger an Datenerhebungen teil oder erstatten der Fachaufsichtsbehörde einen Qualitätsbericht (Art. 47 Abs. 3 Satz 2 BayMRVG). Die Fachaufsichtsbehörde prüft die Maßregelvollzugseinrichtungen 36.3 anlassbezogen und anlassunabhängig. Die Prüfungen können angemeldet und unangemeldet zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgen. Jede Maßregelvollzugseinrichtung muss mindestens einmal im Jahr anlassunabhängig geprüft werden. Das Nähere zur Ausgestaltung der Prüfungen legt die Fachaufsichtsbehörde fest. Folgende Mitteilungen sind der Fachaufsichtsbehörde unaufgefordert zu machen 36.4 (Berichtspflichten der Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen): - Meldung einer medizinischen Behandlung einer psychischen Erkrankung ohne Einwilligung einschließlich der Nachreichung der gerichtlichen Entscheidung - Meldung einer medizinischen Behandlung in den Fällen des Art. 6 Abs. 6 BayMRVG - Meldung einer medizinischen Behandlung einer anderen Erkrankung ohne Einwilligung 58 - Meldung einer Entweichung oder eines Lockerungsmissbrauchs (vgl. Nr. 16.1) - Meldung einer Rückkehr von einer Entweichung oder von einem Lockerungsmissbrauch (vgl. Nr. 16.3) - Meldung einer Fixierung ohne Einwilligung der untergebrachten Person einschließlich der Beifügung oder Nachreichung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Nr. 20.6) - Antrag auf Erteilung der Zustimmung für Verlegungen aus oder nach Bayern sowie Übermittlung von Informationen bei länderübergreifenden Verlegungen (vgl. Nr. 31.3.2 und 31.3.4) - Bericht über die Durchführung einer Übung zur Geiselnahme (vgl. Nr. 33.3.1) - Abdruck des aktuellen Sicherheitskonzepts (vgl. Nr. 33.4.2) - Berichte der Sicherheitsbeauftragten Person (vgl. Nr. 33.4.3) - Meldung besonderer Vorkommnisse (vgl. Nr. 33.5) - beabsichtigte Neubesetzungen der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder deren Stellvertretung (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayMRVG) - Ausfertigung der Niederschriften der Sitzung der Maßregelvollzugsbeiräte (vgl. Nr. 37.6.2) - Bericht der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung über Mitteilungen der Mitglieder der Maßregelvollzugsbeiräte, die Anlass zu Maßnahmen der Fachaufsichtsbehörde geben oder für diese sonst von Interesse sein können (vgl. Nr. 37.9) - Abdruck der gerichtlichen Entscheidung zugunsten der untergebrachten Person einschließlich der Äußerung, ob Rechtsbeschwerde eingelegt werden soll (vgl. Nr. 50) - beabsichtigte und durchgeführte wesentliche organisatorische Änderungen in einer Maßregelvollzugseinrichtung (z. B. Eröffnung und Schließung von Stationen und Arbeitstherapien) - Veränderungen in Bezug auf die Anzahl und Ausstattung der in Art. 25 Abs. 2 Nr. 7 BayMRVG genannten Räume 59 Der Träger kann die Berichtspflicht auf die Maßregelvollzugseinrichtung beziehungsweise auf die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung delegieren. Die Fachaufsichtsbehörde berichtet dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit 36.5 und Soziales, Familie und Integration wie folgt: - Datenkatalog Maßregelvollzug Bayern (im 2. Quartal jeden Jahres) - Stand der Belegung in den einzelnen Maßregelvollzugseinrichtungen unter Angabe der Berechnungstage und Planbetten (vierteljährlich) - Anzahl der Probanden in den forensisch-psychiatrischen Ambulanzen aufgeteilt nach den einzelnen Maßregelvollzugseinrichtungen (vierteljährlich) - Bericht über durchgeführte Prüfungen der Fachaufsichtsbehörde nach Nr. 36.3 (im März jeden Jahres) - Anzahl der Lockerungsmissbräuche (jeweils im Januar für das Vorjahr) - Bericht über Zwangsbehandlungen und Fixierungen (im Oktober jeden Jahres) - jährlicher Bericht über besondere Vorkommnisse nach Nr. 33.5.3 (jeweils im März für das Vorjahr) Maßregelvollzugsbeiräte (zu Art. 51) 37. Bei jeder Maßregelvollzugseinrichtung wird ein Maßregelvollzugsbeirat gebildet. 37.1 Der Beirat (Art. 51 BayMRVG) besteht aus dem Vorsitzenden oder der 37.2 Vorsitzenden, dem Vertreter oder der Vertreterin und in der Regel bis zu drei weiteren Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und dessen beziehungsweise deren Vertreter werden vom Bayerischen Landtag aus seiner Mitte gewählt. Weiteres Mitglied kann werden, wer die Wählbarkeit zum Bayerischen Landtag 37.2.1 besitzt (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Abs. 5 der Bayerischen Verfassung i. V. m. Art. 22 des Landeswahlgesetzes) und für die Aufgaben (Art. 51 BayMRVG i. V. m Art. 186 BayStVollzG) geeignet ist. Von den weiteren Mitgliedern soll ein Mitglied ein Vertreter beziehungsweise eine 37.2.2 Vertreterin eines Interessenverbandes sein, welcher beziehungsweise welche im Bereich der Psychiatrie besondere Sachkunde hat. Ein Angehöriger oder eine Angehörige (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) einer in der betreffenden 60 Maßregelvollzugseinrichtung untergebrachten Person oder eine ehemals in der betreffenden Maßregelvollzugseinrichtung untergebrachte Person darf nicht Mitglied des Beirats dieser Einrichtung sein. Bedienstete der Maßregelvollzugseinrichtung dürfen nicht Mitglied des Beirats 37.2.3 sein. Die weiteren Mitglieder werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des 37.3 Beirats und dem Vertreter oder der Vertreterin im Benehmen mit dem zuständigen Bezirkstagspräsidenten oder der zuständigen Bezirkstagspräsidentin und der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung vorgeschlagen und von der Fachaufsichtsbehörde ernannt. Diese ist an die Vorschläge des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Beirats und des Vertreters oder der Vertreterin nicht gebunden. Lehnt die Fachaufsichtsbehörde die Ernennung eines weiteren Mitglieds ab, ist die Ablehnung gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und dem Vertreter oder der Vertreterin zu begründen. Die Fachaufsichtsbehörde unterrichtet die in Satz 1 genannten Personen über die Ernennung. Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats endet mit dem Ablauf der 37.4 Legislaturperiode des Bayerischen Landtags, dem Verlust oder dem Ruhen der Mitgliedschaft beim Landtag oder dem Verlust der Wählbarkeit zum Landtag. Ein Mitglied des Beirats, das seine Aufgaben nicht erfüllt oder seine Pflichten 37.4.1 erheblich verletzt, kann seines Amtes enthoben werden. Vor der Entscheidung sind das betroffene Mitglied, der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats und die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zu hören. Bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung kann das Ruhen der in Art. 51 BayMRVG i. V. m. Art. 187 BayStVollzG geregelten Befugnisse des Mitglieds des Maßregelvollzugsbeirats angeordnet werden. Die Entscheidungen trifft bei Abgeordneten der Bayerische Landtag, bei den weiteren Mitgliedern die Fachaufsichtsbehörde. Die Mitglieder des Beirats verpflichten sich durch Unterschrift zur gewissenhaften 37.5 Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Beachtung der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz. Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amts über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der untergebrachten Personen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. 61 Der Beirat ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Beirats spätestens 37.6 zwei Monate nach der Ernennung der weiteren Mitglieder des Beirats einzuberufen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann den Beirat jederzeit einberufen, mindestens aber zweimal im Jahr. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nimmt an den Sitzungen des Beirats 37.6.1 teil und kann mit Zustimmung des Beirats die Teilnahme von weiteren Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung im Einzelfall anordnen. Über jede Sitzung des Beirats ist eine Niederschrift zu fertigen. Die 37.6.2 Fachaufsichtsbehörde, der Träger der Maßregelvollzugseinrichtung und die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. Die Mitglieder der Beiräte arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten eine 37.7 Aufwandsentschädigung. Den Mitgliedern der Beiräte werden ferner die Kosten für Fahrten zu einer Maßregelvollzugseinrichtung, für die der Beirat zuständig ist, entsprechend den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes erstattet, soweit die Fahrten durch die Beiratstätigkeit bedingt sind. In der Regel sind die Namen und Anschriften sämtlicher Mitglieder des Beirats der 37.8 untergebrachten Person bekannt zu geben. Es genügt die Angabe einer Büroanschrift oder eines Postfachs. 37.8.1 Im begründeten Einzelfall kann die Adressangabe eines weiteren Mitglieds 37.8.2 entfallen. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass dem Beirat übersendete Schreiben, die explizit an das weitere Mitglied adressiert sind, diesem ungeöffnet übermittelt werden. Die Mitglieder des Beirats teilen besondere Wahrnehmungen, Anregungen, 37.9 Verbesserungsvorschläge und Beanstandungen schriftlich der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung und nachrichtlich auch der Fachaufsichtsbehörde mit. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung berichtet der Fachaufsichtsbehörde unverzüglich über Mitteilungen der Mitglieder des Beirats, die Anlass zu Maßnahmen des Amts für Maßregelvollzug geben oder für dieses sonst von Interesse sein können. Soweit veranlasst, ist eine eigene Äußerung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung beizufügen. 62 Die Mitglieder des Beirats können ihre Befugnisse jederzeit angemeldet oder 37.10 unangemeldet, allein oder gemeinsam ausüben. Die Mitglieder des Beirats können die untergebrachte Person in ihren Räumen 37.10.1 aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Befugnisse regelmäßig aus, mindestens aber 37.10.2 zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Beirats werden bei der Besichtigung der 37.10.3 Maßregelvollzugseinrichtung von der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder einem oder einer damit beauftragten Bediensteten begleitet. Die Möglichkeit, weitere Bedienstete beizuziehen, bleibt unberührt. Zur Erfüllung der durch Art. 51 Satz 2 BayMRVG i. V. m. Art. 187 BayStVollzG 37.10.4 übertragenen Befugnisse steht den Mitgliedern der Beiräte ein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte zu. Der Auskunftsanspruch erfasst alle Informationen über die allgemeine Gestaltung und Organisation des Maßregelvollzugs, soweit die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung betroffen sind. Akteneinsicht in Krankenakten darf nur mit Einwilligung der betroffenen untergebrachten Person oder – soweit vorhanden – des Vertreters oder der Vertreterin gewährt werden. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung unterstützt die Mitglieder des Beirats 37.11 bei der Ausübung ihrer Befugnisse und erteilt ihnen unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte. Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirats und den Vertreter oder die Vertreterin unverzüglich über besondere Vorkommnisse im Sinne der Nr. 33.5.1, die besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt haben oder erregen können oder die sonst für die Beiratsvorsitzenden und ihre Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von besonderem Interesse sind. Kosten (zu Art. 52) 38. Die notwendigen Kosten der Überführung in die Maßregelvollzugseinrichtung und 38.1 der Unterbringungen nach dem BayMRVG trägt der Freistaat Bayern, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Die notwendigen Kosten für die erstmalige Überführung einer Person in die Maßregelvollzugseinrichtung gehören nicht zu den Kosten der 63 Unterbringung im Maßregelvollzug (vgl. Art. 52 Abs. 1 BayMRVG). Diese Überführungskosten sind – soweit sie anfallen – von den Justizbehörden zu tragen. Die Kostenträgerschaft des Freistaats Bayern lässt die Erhebung der Kosten der 38.2 Unterbringung von der untergebrachten Person unberührt. Kosten können der untergebrachten Person nur nach Maßgabe des § 138 Abs. 2 StVollzG i. V. m § 50 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG und der Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in Rechnung gestellt werden. Für den Kostenansatz und die Kosteneinziehung (auch soweit diese im Wege der Überleitung von laufenden Geldleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches, z.B. von Renten, gemäß § 50 Erstes Buch Sozialgesetzbuch erfolgt) sind – wie bisher – die Justizbehörden zuständig (§ 138 Abs. 2 Satz 3 StVollzG, § 19 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Die entsprechenden Beträge sind im Justizhaushalt bei Kap. 04 04 Tit. 112 01 (einstweilige Unterbringung) oder bei Kap. 04 04 Tit. 261 01 (Unterbringung gemäß den §§ 63 und 64 StGB) zu vereinnahmen. Abschnitt 5 Baumaßnahmen Baumaßnahmen 39. Die Fachaufsichtsbehörde gibt eine mit den Regierungen abgestimmte „Richtlinie zur Planung von Baumaßnahmen im Maßregelvollzug in Bayern“ heraus, die auch die Verwendung von Budgetüberschüssen regelt. Sie ist für alle Beteiligten verbindlich. Abschnitt 6 Beteiligung anderer Behörden Justizbehörden 40. Die Justizbehörden sind kraft Bundesrecht (§§ 451 und 463 StPO, § 82 JGG) 40.1 zuständig für die Vollstreckung, das heißt sie haben den Vollzug herbeizuführen und dahingehend zu überwachen, dass die Freiheitsentziehung nach ihrer Dauer und ihrer Art dem ergangenen Gerichtsurteil entspricht. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sowie zur Geltendmachung sonstiger straf- oder sicherheitsrechtlicher Belange sind sie kraft Landesrecht auch an bestimmten Vollzugsmaßnahmen, z. B. bei der Gewährung bestimmter Vollzugslockerungen (Art. 19 BayMRVG) zu 64 beteiligen oder über die Möglichkeit zu informieren, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder die Unterbringung für erledigt zu erklären (Art. 35 Abs. 1 BayMRVG). Die Maßregelvollzugseinrichtung übermittelt auf Anforderung der 40.2 Vollstreckungsbehörde eine gutachterliche Stellungnahme zur Vorbereitung der gerichtlichen Fortdauerentscheidungen (Art. 36 Abs. 3 BayMRVG). Soweit die Einhaltung der von der Vollstreckungsbehörde gesetzten Frist im Einzelfall nicht möglich ist, erfolgt eine Zwischenmeldung bei der Vollstreckungsbehörde. Der Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme orientiert sich bei Unterbringungen gem. § 63 StGB an der "Handreichung für Gutachterliche Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen für Überprüfungsentscheidungen gem. § 67 e StGB bei Unterbringungen gem. § 63 StGB" (Anlage 5). Polizei 41. Eine rechtzeitige und umfassende Information der Polizei über Neuaufnahmen 41.1 oder Änderungen bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung ist eine unverzichtbare Grundlage für die polizeiliche Lagebeurteilung sowie für die vorbereitende Entscheidung über die zu treffenden polizeilichen Maßnahmen im Falle einer Entweichung oder erneuten Straffälligkeit. Die Maßregelvollzugseinrichtung leitet die Mitteilung über Beginn, Fortsetzung, 41.2 Unterbrechung und Beendigung einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung einheitlich und unverzüglich mittels des Formblattes „Mitteilung über Beginn und Änderungen bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung“ (Anlage 6) an die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung weiter. In Fällen der bevorstehenden Entlassung von Personen mit besonderem Sicherungsbedürfnis ist die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung unverzüglich zu informieren. Unter Beachtung der ärztlichen und therapeutischen Schweigepflicht werden 41.3 dabei folgende Erkenntnisse mitgeteilt: - Aufnahmedatum, - Lichtbilder, - Anlaufadressen/Kontaktpersonen, - Anlassdelikt/Rechtsgrundlage der Unterbringung, 65 - Angaben aus Strafprozessakten (auch Gutachten, die Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung waren, sowie Beschlüsse und Urteile), - Einschätzungen der Ärzte/Therapeuten zur Notwendigkeit der weiteren Unterbringung/Gefährlichkeit (von Einzelheiten des Krankheitsbildes losgelöst, objektivierbar). Die Polizeidienststelle am Sitz der Maßregelvollzugseinrichtung leitet die 41.4 Informationen über die Entlassung an die für den neuen Wohnsitz örtlich zuständige Polizeidienststelle weiter. Das Gleiche gilt bei der Verlegung einer Person mit besonderem Sicherungsbedürfnis in eine andere Maßregelvollzugseinrichtung oder Justizvollzugsanstalt. Abschnitt 7 Vollstreckungsrechtliche Regelungen im Maßregelvollzug Vorwegvollzug 42. § 67 StGB bestimmt die Reihenfolge der Vollstreckung, wenn neben der 42.1 Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 63 oder § 64 StGB eine Freiheitsstrafe angeordnet wird. Grundsätzlich wird gemäß § 67 Abs. 1 StGB die Maßregel vor der Strafe vollstreckt. Unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB kann vom Gericht der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet werden. Der Vorwegvollzug kann auch nachträglich, also nach Antritt der Maßregel, angeordnet werden (§ 67 Abs. 3 StGB), wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen. Für die gerichtliche Entscheidung über den Vorwegvollzug ist entscheidend, ob im Einzelfall mehr Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des Zwecks der Maßregel zu erwarten ist, wenn - entweder ein (langjähriger) Maßregelvollzug gegebenenfalls mit anschließendem Vollzug der Reststrafe erfolgt oder - ein Vorwegvollzug zumindest eines Teils der Haftstrafe mit anschließendem Maßregelvollzug und (bei Erfolg) Entlassung hieraus in die Freiheit erfolgt. Wurde der Vorwegvollzug vom Gericht nicht angeordnet, so hat die zuständige 42.2 Maßregelvollzugseinrichtung die nachträgliche Umkehr der Vollstreckung unter Angabe von auf den Einzelfall bezogenen Gründen bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft oder Jugendrichter beziehungsweise 66 Jugendrichterin als Vollstreckungsleiter beziehungsweise Vollstreckungsleiterin) anzuregen, wenn - entweder neben der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren verhängt wurde und Umstände in der Person des oder der Verurteilten die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge angezeigt erscheinen lassen oder - der Zweck der Maßregel durch den Vorwegvollzug in oben genanntem Sinn leichter erreicht werden kann und Umstände in der Person des oder der Verurteilten die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge angezeigt erscheinen lassen. Dies ist insbesondere denkbar, wenn der nachfolgende Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde oder wenn der Vorwegvollzug der Strafe als Vorstufe zur Behandlung erforderlich erscheint. Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen und 42.3 wird nach dem Halbstrafenzeitpunkt der Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt, so hat die Maßregelvollzugseinrichtung zu prüfen, ob es aufgrund von Umständen in der Person des oder der Verurteilten angezeigt erscheint, den Vollzug der Maßregel zu beenden. Gegebenenfalls regt die Maßregelvollzugseinrichtung dies über die Vollstreckungsbehörde bei Gericht an, das dann den Vollzug der Strafe anordnen kann (§ 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB). Dies kann der Fall sein, wenn eine Besserung durch Weiterbehandlung im Maßregelvollzug nicht zu erwarten ist, aber noch eine lange Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist oder bei Unterbringungen nach § 64 StGB, wenn die Sucht des oder der Verurteilten nicht alleinige Ursache der Tat gewesen ist und nach ihrer Behandlung die Gefährlichkeit fortbesteht. Unterbrechung des Maßregelvollzugs 43. Die Vollstreckungsbehörde tritt in die Prüfung gemäß § 44b der 43.1 Strafvollstreckungsordnung ein, sobald feststeht, dass neben der Unterbringung eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, auf die in einem anderen Verfahren erkannt wurde. Bevor die Vollstreckungsbehörde der Maßregelvollzugseinrichtung die 43.2 Unterbrechung des Maßregelvollzugs einer untergebrachten Person zur Vollstreckung einer Strafe in einem anderen Verfahren ankündigt (vgl. § 44b Strafvollstreckungsordnung), findet seitens der Vollstreckungsbehörde eine 67 Vorprüfung statt, ob nach derzeitigem Stand eine Aussetzung der in dem anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe möglich erscheint. Das Ergebnis dieser Prüfung teilt die Vollstreckungsbehörde der Maßregelvollzugseinrichtung mit. Sodann ist von der Maßregelvollzugseinrichtung zu prüfen, ob durch eine Unterbrechung des Maßregelvollzugs der Behandlungserfolg gefährdet werden würde. Bei dieser Prüfung berücksichtigt die Maßregelvollzugseinrichtung, dass eine Bewährungsaussetzung im Gnadenwege (Nr. 43.3) nicht in jedem Fall erfolgen kann und die in dem anderen Verfahren verhängte Freiheitsstrafe dann im Anschluss an die Maßregelvollstreckung vollstreckt werden muss. Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt die Maßregelvollzugseinrichtung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen ihrer Stellungnahme mit. Die Vollstreckungsbehörde trifft dann die Entscheidung, in welcher Reihenfolge die Freiheitsstrafe und die Maßregel zu vollstrecken sind. Sieht die Vollstreckungsbehörde von einer Unterbrechung des Maßregelvollzugs 43.3 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Verfahren ab, so leitet die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen ein Gnadenverfahren hinsichtlich dieser Freiheitsstrafe ein und berichtet dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Regelmäßig wird dann bis zur Beendigung des Maßregelvollzugs die Vollstreckung der in dem anderen Verfahren festgesetzten Freiheitsstrafe aufgeschoben. Nach einer erfolgreichen Beendigung des Maßregelvollzugs kann die in dem weiteren Verfahren festgesetzte Freiheitsstrafe im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt werden. Verfahren bei Therapieabbruch 44. Sobald aus Sicht der Maßregelvollzugseinrichtung bei einer nach § 64 StGB 44.1 untergebrachten Person der Abbruch der Therapie angezeigt ist, hat sie dies bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde schriftlich unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen anzuregen. Ein Abbruch der Therapie ist dann angezeigt, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren. Soweit die Maßregelvollzugseinrichtung eine Verlegung in den Justizvollzug bereits vor Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung anstrebt, muss das Schreiben der Maßregelvollzugseinrichtung an die Vollstreckungsbehörde insbesondere Aussagen darüber enthalten 68 - ob aus medizinisch-therapeutischer Sicht von einer sofortigen Verlegung in die Justizvollzugsanstalt keine Nachteile für die betroffene Person zu erwarten sind und - warum gegebenenfalls ein weiterer Aufenthalt der untergebrachten Person in der Maßregelvollzugseinrichtung nicht tragbar ist (z.B. wegen erheblichen Gefährdungs- und Störpotentials). Hat das Gericht die Beendigung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 5 StGB 44.2 angeordnet und legt die untergebrachte Person Rechtsmittel ein, veranlasst die Vollstreckungsbehörde schon vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde auf entsprechende Anregung der Maßregelvollzugseinrichtung hin die sofortige Verlegung des oder der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt, - wenn sich die Verlegung in therapeutischer Hinsicht für die betroffene Person nicht nachteilig auswirkt, - die sofortige Beschwerde nicht erfolgversprechend erscheint (Prüfung durch die Vollstreckungsbehörde) und - keine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 307 Abs. 2 StPO angeordnet ist. Es ist davon auszugehen, dass von Therapieabbrechern typischerweise ein 44.3 erhebliches Gefährdungs- und Störungsrisiko im Maßregelvollzug ausgeht, so dass grundsätzlich eine unverzügliche Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt anzustreben ist. Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB neben einer Maßregel gemäß den 45. §§ 63 und 64 StGB Ist neben einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB auch eine Unterbringung gemäß den §§ 63 und 64 StGB angeordnet, gilt folgendes: Die Vollstreckungsbehörden werden 45.1 - prüfen, ob ein Antrag auf Feststellung der Erledigung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 5 StGB zu stellen ist, weil eine sinnvolle Behandlung des Verurteilten nicht möglich ist; - ansonsten bei der Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge grundsätzlich davon ausgehen, dass überwiegende Gründe für den Vorwegvollzug der 69 Sicherungsverwahrung vor der Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB sprechen und der Vorwegvollzug der Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB nur dann angeordnet werden kann, wenn dies aufgrund einer Stellungnahme der zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung oder eines eingeholten Sachverständigengutachtens ausnahmsweise verantwortbar erscheint und der Leiter beziehungsweise der Leiterin der Vollstreckungsbehörde zustimmt; - in den verbleibenden Fällen, in denen bei einer untergebrachten Person die Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, Einverständniserklärungen zu beabsichtigten Vollzugslockerungen gemäß Art. 19 Abs. 1 BayMRVG nur dann abgeben, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Begehung weiterer schwerwiegender rechtswidriger Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; im Falle des erstmaligen Einverständnisses zu Vollzugslockerungen ist erforderlich, dass seitens der Maßregelvollzugseinrichtung ein externes Sachverständigengutachten vorgelegt wird, aus dem sich die Unbedenklichkeit der beabsichtigten Vollzugslockerungen ergibt und der Leiter beziehungsweise die Leiterin der Vollstreckungsbehörde zustimmt. Die Maßregelvollzugseinrichtung wird 45.2 - vor einer Entscheidung über Vollzugslockerungen, zu der die Vollstreckungsbehörde gemäß Art. 19 BayMRVG zu hören ist, ein externes Gutachten einholen; - bereits vor der Bestellung des Gutachters beziehungsweise der Gutachterin die zuständige Vollstreckungsbehörde über die Auswahl des Gutachters beziehungsweise der Gutachterin informieren; hierzu genügt eine formlose Mitteilung. Erfolgt keine Rückäußerung innerhalb einer gesetzten Frist, ist vom Einverständnis der Vollstreckungsbehörde mit der Auswahl des Gutachters beziehungsweise der Gutachterin auszugehen; - zur Anhörung der Vollstreckungsbehörde über die geplante Vollzugslockerung das externe Gutachten beifügen; - eine Vollzugslockerung nur anordnen, wenn die Vollstreckungsbehörde der Vollzugslockerung zugestimmt hat oder wenn den von der Vollstreckungsbehörde geäußerten Bedenken Rechnung getragen wurde. 70 Umgang mit einer ausländischen untergebrachten Person 46. Gemäß § 456a StPO kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer 46.1 Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der oder die Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er oder sie aus der Bundesrepublik ausgewiesen wird. Bestehen bei einer untergebrachten Person Anhaltspunkte dafür, dass die 46.1.1 Voraussetzungen des § 456a StPO vorliegen, nimmt die Maßregelvollzugseinrichtung mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde Kontakt auf und regt an, die notwendigen Schritte einzuleiten. Kommt ein Absehen von der Vollstreckung nicht in Betracht, soll bei einer nach 46.1.2 § 64 StGB untergebrachten Person im Einzelfall geprüft werden, ob über die zuständige Vollstreckungsbehörde die Erledigterklärung der Unterbringung durch das Gericht gemäß § 67d Abs. 5 StGB angeregt werden soll. Ein solches Vorgehen kommt z.B. in Betracht, wenn eine erfolgreiche Behandlung wegen fehlender Motivation der untergebrachten Person auf Grund der zu erwartenden Abschiebung nicht möglich ist. Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 StGB i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB kann eine 46.2 Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge in der Weise erreicht werden, dass die Strafe vor der Maßregel vollstreckt wird, wenn zu erwarten ist, dass der Aufenthalt der verurteilen Person in Deutschland während oder unmittelbar nach der Verbüßung der Strafe beendet wird. Eine solche Umstellung kann auch noch nachträglich während des Vollzugs der Maßregel gerichtlich angeordnet werden. Nach den §§ 85 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in 46.3 Strafsachen (IRG) in Verbindung mit dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen) und nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 kann eine verurteilte Person den Wunsch äußern, zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in ihren Heimatstaat überstellt zu werden. Ziel des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen wie auch des Übereinkommens ist 46.3.1 es, die soziale Wiedereingliederung verurteilter Ausländer und Ausländerinnen durch eine Verbüßung der gegen sie verhängten Sanktionen in ihrer Heimat zu fördern. Die Frage der Resozialisierung der Verurteilten ist für die Überstellung 71 grundsätzlich nicht allein ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind regelmäßig auch die Interessen der Rechtspflege. Bei Aufnahme einer ausländischen untergebrachten Person, die die 46.3.2 Staatsangehörigkeit eines EU-Mitglieds- beziehungsweise Vertragsstaates besitzt, ist diese von dem wesentlichen Inhalt des Rahmenbeschlusses beziehungsweise des Übereinkommens zu unterrichten. Zu diesem Zweck ist ihr bei Beginn des Maßregelvollzugs die „Länderzuordnung zum Merkblatt für in Deutschland verurteilte ausländische Staatsangehörige zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen“ vom 21.03.1983 (Anlage 7) in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen. Befand sich die untergebrachte Person vor Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung länger als sechs Monate in einer Justizvollzugsanstalt, kann auf die Aushändigung des Merkblatts verzichtet werden. Stellt eine untergebrachte Person in der Maßregelvollzugseinrichtung ein Gesuch 46.3.3 auf Überstellung, leitet die Maßregelvollzugseinrichtung das Ersuchen mit einer eigenen Stellungnahme der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu. Die Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung soll Hinweise über die Anschrift der untergebrachten Person, zu ihren sozialen Bindungen und zu ihrer Behandlung enthalten. Das weitere Verfahren obliegt den Vollstreckungsbehörden. Im Bereich des Maßregelvollzugs ist ein Vollstreckungshilfeverkehr derzeit nur mit wenigen Ländern möglich. Abschnitt 8 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Rechtsbeschwerde Antrag auf gerichtliche Entscheidung 47. Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet 47.1 des Maßregelvollzugs kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden (§ 138 Abs. 3 i. V. m. § 109 StVollzG). Der Antrag ist fristgebunden, § 138 Abs. 3 i. V. m. den §§ 112 und 113 StVollzG. 47.2 Er muss zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden (§ 138 Abs. 3 i. V. m. § 112 Abs. 1 StVollzG). Bei Unterlassen einer Maßnahme kann der Antrag auf gerichtliche 72 Entscheidung – vorbehaltlich besonderer Umstände – nicht vor Ablauf von drei Monaten und nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden (§ 138 Abs. 3 i. V. m. § 113 Abs. 1 und Abs.3 StVollzG). Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer oder die 47.3 Jugendkammer (§ 92 Abs. 2 Satz 1 JGG), in deren Bezirk die beteiligte Maßregelvollzugseinrichtung als Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach § 138 Abs. 3 i. V. m. den §§ 109 bis 121 StVollzG beziehungsweise § 92 Abs. 1 Satz 2 JGG i. V. m. den §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 StVollzG. Schriftliche Bekanntgabe der Vollzugsmaßnahme oder ihrer Ablehnung 48. Äußert eine untergebrachte Person die Absicht, gegen eine Vollzugsmaßnahme oder deren Ablehnung gerichtliche Entscheidung zu beantragen (§ 138 Abs. 3 i. V. m. § 109 Abs. 1 StVollzG), so ist ihr die Maßnahme oder ihre Ablehnung gegen Nachweis schriftlich bekannt zu geben, soweit dies noch nicht geschehen ist. Erst mit der schriftlichen Bekanntgabe beginnt der Fristenlauf (§ 138 Abs. 3 i. V. m. § 112 Abs. 1 StVollzG). Behandlung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch die 49. Maßregelvollzugseinrichtung Geht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der 49.1 Maßregelvollzugseinrichtung ein, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht (§ 138 Abs. 3 i. V. m. § 110 StVollzG) zuzuleiten. Eine Stellungnahme des Leiters oder der Leiterin der 49.2 Maßregelvollzugseinrichtung, ein Abdruck der angefochtenen Entscheidung und die sonst einschlägigen Unterlagen oder Ablichtungen davon sind dem Antrag beizufügen oder sobald wie möglich nachzureichen. Die Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung ist so abzufassen, dass sie 49.3 der untergebrachten Person auch bekannt gegeben werden kann. Die Stellungnahme soll in der Regel Angaben zur Person der untergebrachten Person und eine Darstellung des Sachverhalts enthalten. Hierdurch darf jedoch die Weiterleitung des Antrags nicht erheblich verzögert und insbesondere die Einhaltung der Frist für den Antrag (vgl. Nr. 47.2) nicht gefährdet werden. 73 Ersucht das Gericht zu einem bei ihm vorgebrachten Antrag der untergebrachten 49.4 Person um Stellungnahme, so gilt vorstehender Absatz entsprechend. Gerichtliche Entscheidung, Rechtsbeschwerde 50. Soweit die Entscheidung zugunsten der antragstellenden untergebrachten Person ergangen ist, legt der Leiter oder die Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung der Bezirkshauptverwaltung beziehungsweise der Geschäftsführung des Unternehmens des Bezirks sowie der Fachaufsichtsbehörde unverzüglich einen Abdruck der gerichtlichen Entscheidung vor und äußert sich gleichzeitig dazu, ob Rechtsbeschwerde (§ 138 Abs. 3 i. V. m. § 116 StVollzG) eingelegt werden soll. Ferner teilt er beziehungsweise sie mit, wann die Entscheidung der Maßregelvollzugseinrichtung zugestellt wurde. Rechtsbeschwerdeverfahren 51. Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so ist das Zentrum Bayern Familie und 51.1 Soziales als Fachaufsichtsbehörde Beteiligte des Verfahrens (§§ 138 Abs. 3 und 111 Abs. 2 StVollzG). Die Vertretung im Verfahren erfolgt durch die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft (§ 4d der Vertretungsverordnung des Freistaats Bayern). Die Generalstaatsanwaltschaft legt der Fachaufsichtsbehörde drei Abdrücke der 51.2 zur Rechtsbeschwerde ergangenen gerichtlichen Entscheidung vor. Die Fachaufsichtsbehörde setzt hiervon die Bezirkshauptverwaltung oder die Leitung des Unternehmens des Bezirks (vgl. Art. 46 BayMRVG) und die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung in Kenntnis und fügt jeweils einen Abdruck dieser Entscheidung bei. Abschnitt 9 Schlussvorschriften Inkrafttreten 52. Diese Vorschriften treten zum 1. Februar 2017 in Kraft. Sie gelten unbefristet. Per E-Mail an alle Dienststellen der Bayer. Polizei Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern - Fachbereich Polizei - Fürstenfeld 5 82256 Fürstenfeldbruck Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München 22.12.2016 Telefon / - Fax Zimmer E-Mail Änderungen im PAG durch das Bayerische Integrationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) wurde am Freitag, dem 09.12.2016 durch den Landtag im Rahmen der Schlussabstimmung angenommen (LT- Drs. 17/14707) und am 13.12.2016 verkündet. Es tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Abzurufen ist es unter folgendem Link: https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2016/heftnummer:19/seite:335 Wie u. a. im Rahmen des Jour Fixe des StMI mit den Polizeipräsidenten am 02.06.2016 vorab erläutert, enthält Art. 17a Abs. 1 BayIntG einige Änderungen des PAG, wodurch im Wesentlichen folgende polizeiliche Befugnisse geschaffen bzw. verstärkt werden: 1) Art. 13 Abs. 1 Nr. 2c PAG: Orte, die als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dienen, werden künftig als Anlage 2 gefährliche Orte in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2c des PAG erfasst, sodass dort Identitätsfeststellungen erleichtert möglich sind. 2) Art. 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a PAG: Bei den Voraussetzungen zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen wird in Form des neu eingefügten Art. 14 Abs. 1 Nr. 1a PAG die Möglichkeit der Identitätssicherung für Zweifelsfälle ergänzt. 3) Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 18 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 1 S. 1 PAG: Art. 14 Abs. 1 PAG wird dahingehend angepasst, dass das für die Identitätsfeststellung bestehende Festhalterecht nunmehr auch ausdrücklich auf die erkennungsdienstlichen Maßnahmen erstreckt wird. Entsprechend gesetzessystematisch werden auch die Vorschriften in Art. 18 PAG (Richterliche Entscheidung ) und Art. 19 (Behandlung festgehaltener Personen) angepasst. 4) Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 PAG. Wie auch bei den anderen gefährlichen Orten im Sinne des PAG erhält die Polizei in Art. 23 Abs. 3 PAG nunmehr die Befugnis, zur Abwehr dringender Gefahren Wohnungen zu betreten, wenn diese als Unterkunft oder dem sonstigen , auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dienen. Zur Erläuterung verweisen wir auch auf die Gesetzesbegründung zu Art. 17a Abs. 1 BayIntG. Diese ist dem hier verlinkten Gesetzesentwurf vom 10.05.2016 zu entnehmen, welcher für das PAG und dessen Begründung dem verabschiedeten BayIntG entspricht: http://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/integration/ 160510_bayintg_entwurf.pdf Wir bitten um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen gez. Prof. Dr. Schmidbauer Landespolizeipräsident Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr • Postfach 22 12 53 • 80502 München Telefon: 089 2192-02 poststelle-obb@stmi.bayern.de Franz-Josef-Strauß-Ring 4 80539 München Telefax: 089 2192-13350 www.innenministerium.bayern.de Dienstgebäude Lazarettstr. 67, München Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiterin München 10.01.2017 Telefon / - Fax Zimmer E-Mail Vollzug des Wohnungsbindungsrechts; Änderungen des BayWoBindG und der DVWoR durch das Bayerische Integrationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, durch Art. 17a Abs. 7 und 8 des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335) sind das Bayerische Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) und die Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) zum 01.01.2017 geändert worden. Vor allem die bereits als Fördergrundsatz nach Art. 8 Nr. 3 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) herausgehobene Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erhält damit ein noch größeres Gewicht. Über die im Bayerischen Integrationsgesetz geregelten Änderungen hinaus hat die Durchführungsverordnung Wohnungsrecht zusätzlich durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht vom 09.12.2016 (GVBl. S. 395) eine weitere Änderung erfahren, um für die neue Aufgabe des Art. 5a BayWoBindG eine Zuständigkeit zu bestimmen; zugleich ist § 1 DVWoR formell (ohne weitere inhaltliche Änderungen) neu strukturiert worden. Diese Änderungen sind am 02.01.2017 in Kraft getreten. Anlage 3 - 2 - Im Einzelnen geben wir folgende Hinweise: 1. Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes Durch Art. 17a Abs. 7 BayIntG hat der Gesetzgeber das rechtliche Instrumentarium zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen im Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz ausgeweitet: 1.1 Berücksichtigung der Bewohnerstrukturen bei der Benennung in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (vgl. hierzu die Gebietskulisse nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 DVWoR) war die Benennung Wohnungssuchender bisher grundsätzlich nach der Rangfolge der Dringlichkeit vorzunehmen; zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen konnte aber von der Rangfolge der Dringlichkeit abgewichen werden (Art. 5 Sätze 3 bis 5 BayWoBindG a.F., § 3 Abs. 3, 4 Nr. 1 DVWoR a.F.). Künftig ist die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen – von vornherein – verstärkt in den Blick zu nehmen: Nach Art. 5 Satz 5 BayWoBindG hat die zuständige Stelle nicht nur den jeweiligen Wohnungsbedarf entsprechend zu berücksichtigen, sondern zugleich dafür Sorge zu tragen, dass möglichst nur Wohnungssuchende benannt werden, deren Zuzug einseitige Bewohnerstrukturen weder schafft noch verfestigt (Strukturkomponente). Nach Art. 5 Satz 6 BayWoBindG sind bei der Benennung jeweils die Dringlichkeit und die Strukturkomponente zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit auf der einen, der Strukturkomponente auf der anderen Seite hat die zuständige Stelle daher eine Auswahl an Bewerbern zu treffen, die möglichst beiden Zielen gerecht wird, in jedem Fall aber keines der beide Ziele um des anderen willen vernachlässigt (so bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 17a Abs. 7 BayIntG, LT-Drs. 17/11362). Die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen tritt somit bei der Benennung nunmehr als gleichwertiges Kriterium neben die Dringlichkeit. Durch Art. 17a Abs. 8 BayIntG ist die Durchführungsverordnung Wohnungsrecht an die neuen gesetzlichen Regelungen in Art. 5 Sätze 5 und 6 BayWoBindG an- - 3 - gepasst worden. Insoweit wurde auch in § 3 DVWoR die Gleichwertigkeit der sozial stabilen Bewohnerstrukturen und der Dringlichkeit festgeschrieben. 1.2 Zusätzliche Maßnahmen für sozial stabile Bewohnerstrukturen innerhalb und außerhalb von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf Nach dem neuen Art. 5a BayWoBindG hat die zuständige Stelle – wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine einseitige Bewohnerstruktur droht oder bereits eingetreten ist – den Verfügungsberechtigten zu verpflichten, die Wohnung nur an solche Wohnungssuchende zu überlassen, deren Zuzug die zuständige Stelle zuvor zugestimmt hat. Die Eingriffsschwelle insbesondere für diese Verpflichtung liegt vergleichsweise hoch (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 17a Abs. 7 BayIntG, LT-Drs. 17/11362: Die Regelungen zielen darauf, der Bildung von Ghettos mit sehr einseitiger Bewohnerstruktur und damit zugleich auch der Bildung von Parallelgesellschaften entgegenzuwirken .) Demnach zwingt nicht jede einseitige Bewohnerstruktur die zuständige Stelle zum Handeln; es müssen qualifizierte Umstände hinzutreten. Eine anlasslose Ermittlungspflicht besteht nicht, ein eigenständiges Erforschen ist nicht notwendig. Erst wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die beschriebenen Bewohnerstrukturen sich zu bilden drohen oder sich bereits gebildet haben, muss die zuständige Stelle tätig werden. Der Verwaltungsakt, mit dem diese Verpflichtung ausgesprochen wird, ist dann unverzüglich zu erlassen. In der Regel dürften im maßgeblichen Umgriff aufgrund der Eigentümerstruktur und der schon bestehenden und genutzten Einflussmöglichkeiten auf die Bewohnerstrukturen über die vorhandenen Instrumente nur eine geringe Anzahl an Verfügungsberechtigten betroffen sein (s. IMS vom 30.08.2012, Gz.: IIC4-4700-006/12 mit umfassender Darstellung bereits möglicher Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen). - 4 - 2. Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht durch das Bayerische Integrationsgesetz Art. 17a Abs. 8 BayIntG enthält neben den erforderlichen Anpassungen der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht an den geänderten Art. 5 BayWoBindG im Wesentlichen zwei materielle Neuerungen: 2.1 Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt bei der Berücksichtigung der Ansässigkeit im Benennungsverfahren Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVWoR a.F. bestimmte sich die Dringlichkeit im Benennungsverfahren ergänzend danach, wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis wohnte, wo er sich um eine Wohnung bewarb. Demgegenüber kommt es künftig darauf an, wie lange er sich dort schon gewöhnlich aufhält, § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR (§ 3 Abs. 5 Satz 3 DVWoR wurde entsprechend angepasst). Hierdurch soll auch der dem Asylbewerber nach § 56 AsylG zugewiesene Aufenthaltsort umfasst sein. Die Gesetzesbegründung a.a.O. verweist hierzu auf § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (die wörtliche Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB II beruht offenbar auf einem redaktionellen Versehen) und auf § 9 AO; demnach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich nach dem örtlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ; dieser war letztlich auch bisher schon Grundlage für die Beurteilung der Verweildauer anhand der Hauptwohnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVWoR a.F.. Indizien für den örtlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sind eine eigene Wohnung und die melderechtliche Erfassung. Beides ist jedoch nicht zwingend. Das nun in § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR geregelte ergänzende Kriterium soll wie die Vorgängerregelung vor allem ausschließen, dass ein Wohnungssuchender anderen Wohnungssuchenden mit längerer Verweildauer vorgezogen wird, obwohl sein Wohnungsbedarf nur ein unwesentlich höheres oder gar nur gleiches soziales Gewicht hat (Nr. 6.4 Satz 2 VVWoBindR). Die Gesetzesbegründung zeigt, dass mit der Gesetzesänderung insoweit lediglich erreicht werden sollte , dass auch der einem Asylbewerber nach § 56 Abs. 1 des Asylgesetzes zuge- - 5 - wiesene Aufenthaltsort umfasst wird, im Übrigen insoweit also keine Änderung gewollt war. 2.2 Rechtsfolgen eines ohne triftigen Grund ausgeschlagenen Wohnungsangebots im Benennungsverfahren Nach § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 DVWoR verliert der Wohnungssuchende künftig den Status seiner Dringlichkeit für neun Monate, wenn er eine ihm angebotene Wohnung ohne triftigen Grund ausschlägt. Der Verlust der Dringlichkeit gilt auch dann weiter, wenn in diesem Zeitraum für denselben Haushalt ein neuer Antrag gestellt wird. Der Verlust der Dringlichkeit lässt zwar die Dauer der Bewerbung unberührt. Allerdings kommt es auf die Dauer der Bewerbung nur an, wenn mehrere Wohnungssuchende in der aus Dringlichkeit und Strukturkomponente sich ergebenden Rangfolge zur Benennung gleichrangig sind, § 3 Abs. 3 Satz 2 DVWoR. Insoweit kann eine Veränderung der Rangfolge durch den Verlust der Dringlichkeit Auswirkungen darauf haben, ob das Kriterium der Dauer der Bewerbung überhaupt heranzuziehen ist. 3. Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht durch Änderungsverordnung vom 09.12.2016 Die Regelung der Zuständigkeit zum Vollzug des neuen Art. 5a BayWoBindG sollte bereits nach dem Gesetzentwurf für das Bayerische Integrationsgesetz einer eigenständigen Änderungsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr überlassen werden (vgl. hierzu das Vorblatt des Gesetzentwurfs a.a.O.). Angesichts des Umstands, dass die zuständigen Stellen (Kreisverwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte als Kreisverwaltungsbehörden gemäß der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte und die Gemeinden , denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind) bereits über belegungsrechtliche Instrumente zur Einwirkung auf Bewohnerstrukturen (Freistellung, Entlassung aus den Bindungen, Abweichen von der Dringlichkeit im Benennungsverfahren) verfügen, mit der Erfassung und Beurteilung solcher Strukturen bereits vertraut sind und in räumlicher Nähe zu dem tatsächlichen - 6 - Vorgang der Belegung stehen, ist diesen auch die neue Aufgabe aus Art. 5a BayWoBindG übertragen worden. Bei dieser Gelegenheit wurde § 1 DVWoR strukturell erneuert, ohne im Übrigen eine Änderung der Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen. Die Kreisverwaltungsbehörden und die Delegationsgemeinden bleiben demnach auch für die ihnen schon in § 1 DVWoR a.F. übertragenen wohnungsbindungsrechtlichen Aufgaben zuständig; dies gilt auch für die Großen Kreisstädte, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über die Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV). .