Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 24.04.2017 Kreisumlage Aufgrund der Steuerkraftzahlen der jeweiligen Gemeinde , bestehend aus Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer, Einkommenssteuersatz und Umsatzsteueranteil sowie 80 Prozent der Schlüsselzuweisungen wird aus der sich so errechneten Umlagegrundlage ein bestimmter Prozentsatz (=Kreisumlagesatz) als die jeweilige Kreisumlage für die einzelne Kommune berechnet. Dieser Umlagesatz wird vom Kreistag im Kreishaushalt festgesetzt. In Art. 18 Abs. 3 Satz 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) ist festgeschrieben, dass für die einzelnen Steuern unterschiedliche Umlagesätze festgesetzt werden können. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wird in bayerischen Landkreisen von der Möglichkeit des Art. 18 Abs. 3 Satz 3 FAG Gebrauch gemacht und die Prozentsätze, die der Landkreis von den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuern als Kreisumlage erhebt (Umlagesätze ), verschieden festgesetzt? 2. Um welche Landkreise handelt es sich hierbei? 3. Inwieweit unterscheidet sich diese Art der Umlageberechnung von der Berechnung eines einheitlichen Umlagesatzes ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.05.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Aktuell macht kein Landkreis von der Möglichkeit des Art. 18 Abs. 3 Satz 3 FAG Gebrauch. Zu 3.: Art. 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FAG eröffnet den Landkreisen die Möglichkeit, auf die verschiedenen Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 FAG in Verbindung mit Art. 4 FAG) unterschiedliche Umlagesätze festzusetzen. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) die Gründe, die dafür maßgebend waren, im Umlagebescheid des Landkreises anzugeben. Wird von der Möglichkeit des Art. 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FAG Gebrauch gemacht, so darf der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen ; bei stärkerer Abweichung bedarf der Umlagebeschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FAG). Der Umlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird, darf nicht höher sein als der niedrigste Umlagesatz der Steuerkraftzahlen (Art. 18 Abs. 3 Satz 4 FAG). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.07.2017 17/16899 Bayerischer Landtag