Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom 14.03.2017 Prävention Online-Spielsucht Nach aktuellen Erhebungen gibt es in Deutschland 2016 etwa 650.000 spielsüchtige Personen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist der Staatsregierung bekannt, in wie vielen Online- Spielhallen/Online-Casinos/Online-Wettbüros in Bayern Online-Spiele angeboten werden? 2. Wie hat sich die Anzahl dieser Online-Angebote in Bayern in den letzten 10 Jahren entwickelt (bitte nach Jahren einzeln aufführen)? 3. Wie hat sich die Zahl der Online-Spielsüchtigen in den letzten 10 Jahren unter Berücksichtigung von Geschlecht und Alter entwickelt (bitte nach Jahren einzeln aufführen)? 4. Worin sieht die Staatsregierung die Gründe für den evtl. Anstieg? 5.1 Welche Maßnahmen zur Prävention der Online-Spielsucht hat die Staatsregierung in den letzten 10 Jahren konkret entwickelt und veranlasst? 5.2 Mit welchem Kostenaufwand waren diese Maßnahmen verbunden? 6.1 Welche Vorschriften zur Prävention der Online-Spielsucht gibt es für die Anbieter von Online-Spielhallen bzw. Online-Casinos und Online-Wettbüros? 6.2 Wer kontrolliert die Einhaltung dieser Vorschriften? 7.1 Gibt es bzgl. der zu erfüllenden Vorschriften zur Prävention der Spielsucht Unterschiede zwischen stationären Spielkasinos, privaten Spielhallen und Online- Angeboten? 7.2 Wenn ja, welche? 7.3 Was ist der Grund hierfür? 8.1 Falls es Unterschiede geben sollte, wie beurteilt die Staatsregierung diesen Umstand? 8.2 Sieht sie Handlungsbedarf, um eine Rechtsgleichheit herzustellen? 8.3 Wenn ja, wann unternimmt die Staatsregierung die nötigen Schritte, um die Rechtsungleichheit zu beseitigen ? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10.05.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wie folgt beantwortet: 1. Ist der Staatsregierung bekannt, in wie vielen Online -Spielhallen/Online-Casinos/Online-Wettbüros in Bayern Online-Spiele angeboten werden? 2. Wie hat sich die Anzahl dieser Online-Angebote in Bayern in den letzten 10 Jahren entwickelt (bitte nach Jahren einzeln aufführen)? Nach Erhebungen der Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel (Jahresreporte 2014 und 2015 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder; am 11.04.2017 abrufbar unter https://innen.hessen.de/buerger-staat/gemeinsamegeschaeftsstelle -gluecksspiel/evaluierung-ggs), Wiesbaden, stellten 2013 rund 150 und 2014 sowie 2015 rund 200 Anbieter aus dem Ausland deutschsprachige Internetseiten mit in Deutschland unerlaubtem Online-Glücksspiel ins Netz: Sport- und Pferdewetten Online- Casino Online- Poker Online- Zweitlotterien 2013 86 328 95 < 5 2014 130 383 85 < 5 2015 133 402 85 < 5 Für die Jahre bis 2013 sind keine Daten bekannt. Die Zahlen für das Jahr 2016 sind noch nicht veröffentlicht. 3. Wie hat sich die Zahl der Online-Spielsüchtigen in den letzten 10 Jahren unter Berücksichtigung von Geschlecht und Alter entwickelt (bitte nach Jahren einzeln aufführen)? 4. Worin sieht die Staatsregierung die Gründe für den evtl. Anstieg? Bezüglich der Prävalenz von pathologischem Glücksspielen d. h. „Online-Spielsüchtigen“ bei ausschließlicher Nutzung von Online-Glücksspielangeboten liegen keine Daten vor. 5.1 Welche Maßnahmen zur Prävention der Online- Spielsucht hat die Staatsregierung in den letzten 10 Jahren konkret entwickelt und veranlasst? Es wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zu der Frage 5 der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer vom 20.01.2017 betreffend Prävention Spielsucht (LT-Drs. 17/15650) verwiesen. Alle dort beschriebenen Maßnahmen der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern (LSG) wenden sich grundsätzlich sowohl an die Nutzer von terrestrischen Glücksspielen als auch an jene von Online-Glücksspielen. Durch die viel- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.08.2017 17/16938 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/16938 fältigen Online-Aktivitäten trägt die LSG zudem dem Nutzungsverhalten von Online-Glücksspielenden in besonderem Maße Rechnung. 5.2 Mit welchem Kostenaufwand waren diese Maßnahmen verbunden? Für die LSG stellt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege jährlich insgesamt rund zwei Mio. Euro zur Verfügung . Die Maßnahmen gegen Online-Glücksspiel sind nicht näher aufgeschlüsselt darin enthalten. 6.1 Welche Vorschriften zur Prävention der Online- Spielsucht gibt es für die Anbieter von Online- Spielhallen bzw. Online-Casinos und Online-Wettbüros ? Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist grundsätzlich verboten, § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV). Davon abweichend können die Länder den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, um den unerlaubten Angeboten im Internet eine legale, sichere und den Spielerschutz gewährleistende Alternative gegenüberzustellen, § 4 Abs. 5 GlüStV. Bei Online-Spielhallen und Online-Casinos gibt es über das Verbot hinaus keine weiteren Präventionsvorschriften. Online-Sportwetten stehen unter einem Erlaubnisvorbehalt und dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden: • Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler muss durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet sein. • Der Einsatz je Spieler ist grundsätzlich auf 1.000 Euro begrenzt . Innerhalb der bestehenden Limitierungsgrenzen muss der Spieler die Möglichkeit haben, eigene Einzahlungs - oder Verlustlimits festzulegen. • Gewinne dürfen nicht mit Einsätzen der Spieler verrechnet werden. • Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung müssen ausgeschlossen sein. • Es muss ein den besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept eingesetzt werden. • Sportwetten und Lotterien dürfen nicht auf der gleichen Internetseite angeboten werden; ein Verweis oder eine Verlinkung auf andere Glücksspiele ist unzulässig. 6.2 Wer kontrolliert die Einhaltung dieser Vorschriften ? Die Regierung von Mittelfranken ist in Bayern die für das Internet – und damit auch für Online-Spielhallen und Online- Casinos – zentral zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde. Im Bereich Sportwetten sieht der Glücksspielstaatsvertrag die Vergabe von 20 Sportwettkonzessionen vor, die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vergeben werden. Nachdem die Sportwettkonzessionen aufgrund von Entscheidungen hessischer Verwaltungsgerichte bislang noch nicht erteilt werden konnten, verbleibt die Glücksspielaufsicht bis dahin bei den zuständigen Behörden der Länder. 7.1 Gibt es bzgl. der zu erfüllenden Vorschriften zur Prävention der Spielsucht Unterschiede zwischen stationären Spielkasinos, privaten Spielhallen und Online-Angeboten? 7.2 Wenn ja, welche? 7.3 Was ist der Grund hierfür? Wie unter Frage 6.1 ausgeführt, sind Online-Angebote i. S. v. Online-Spielhallen und Online-Casinos verboten; infolgedessen bestehen in diesem Bereich auch keine weiteren Vorschriften zur Prävention. Der Begriff „stationäre Spielkasinos“ wird als „staatliche Spielkasinos/Spielbanken“ interpretiert; ansonsten wären die Begriffe „stationäre Spielkasinos“ und „private Spielhallen “ gleichzusetzen. Zu den unterschiedlichen Vorschriften zur Spielsuchtprävention im Bereich staatlicher Spielbanken und privater Spielhallen und den Gründen für die unterschiedliche Behandlung wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zu den Fragen 6 und 7 der o. g. Schriftlichen Anfrage (Drs. 17/15650) verwiesen . 8.1 Falls es Unterschiede geben sollte, wie beurteilt die Staatsregierung diesen Umstand? 8.2 Sieht sie Handlungsbedarf, um eine Rechtsgleichheit herzustellen? 8.3 Wenn ja, wann unternimmt die Staatsregierung die nötigen Schritte, um die Rechtsungleichheit zu beseitigen ? Es wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zu Frage 8 der o. g. Schriftlichen Anfrage (Drs. 17/15650) verwiesen.