Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 19.04.2017 Einsteigen ohne Hindernis Bis zum Jahr 2022 muss an allen Bushaltestellen in Bayern (und Deutschland) für Fahrgäste ein barrierefreier Einstieg möglich sein. Ab dann besteht für die Bürger ein Rechtsanspruch auf vollständige Barrierefreiheit. Ich frage die Staatsregierung: 1. An wie vielen Haltestellen in Bayern (bitte nach Regierungsbezirken und Landkreisen bzw. Städten aufgliedern ) ist dies bereits umgesetzt (Stand: 30.04.2017)? 2. Wie sehen die weiteren Planungen in Bayern in den nächsten 3 Jahren aus? 3. Wie erfolgt die entsprechende Finanzierung? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 15.05.2017 Zu 1. bis 3.: Die Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) liegt nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als freiwillige Aufgabe im eigenen Wirkungskreis . Zur Planung des ÖPNV können diese einen Nahverkehrsplan nach Art. 13 BayÖPNVG aufstellen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes hat der Nahverkehrsplan die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV eine vollständige Barrierefreiheit bis zum 1. Januar 2022 zu erreichen. Hierbei kann der ÖPNV-Aufgabenträger auch Ausnahmen vorsehen. Barrierefreiheit an Bushaltestellen kann durch bauliche Maßnahmen an den Haltestellen (z. B.: Kasseler Sonderbord ) oder durch entsprechende Vorrichtungen an den Bussen (z. B.: Hublift) hergestellt werden. Omnibushaltebuchten gehören zum Straßenkörper und sind Bestandteil der Straße (Art. 2 Nr. 1 Buchst. b Bayerisches Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG). Sie stehen damit in Baulast des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die aktuelle Anzahl der Bushaltestellen im Bundes- und Staatsstraßennetz sowie im Netz der Kreis- und Gemeindestraßen, an denen die Barrierefreiheit durch bauliche Maßnahmen hergestellt ist, ist nicht bekannt. Für die Bundes- und Staatsstraßen ist vorgesehen, 2017 den Bestand der Bushaltestellen und deren bauliche Ausgestaltung aufzunehmen. Mit den Aufgabenträgern des ÖPNV ist anschließend auf Grundlage der Nahverkehrspläne und in Abhängigkeit von der örtlichen Situation abzustimmen, wo Bedarf an weiteren baulichen Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit besteht bzw. wo Linienbusse mit Hublift eingesetzt werden. Bei Bundes- und Staatsstraßen erfolgt der Neu- oder Umbau von Bushaltestellen barrierefrei. Im Planungsprozess findet eine verwaltungsinterne Auditierung statt, die der Qualitätssicherung zur Beachtung und Umsetzung der Vorgaben barrierefreien Bauens dient. Für die Herstellung barrierefreier Omnibusbuchten im Zusammenhang mit Bau- oder Ausbaumaßnahmen an förderfähigen Straßen sowie für die Errichtung von Haltestelleneinrichtungen können Kommunen bzw. Verkehrsunternehmen Fördermittel aus dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) und ggf. aus dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) in Anspruch nehmen. Grundlage hierfür sind die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) bzw. die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV). Voraussetzung für die staatliche Förderung ist die möglichst weitreichende Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen sowie der Anforderungen der Barrierefreiheit bei der Vorhabenplanung und eine Anhörung der örtlich zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.08.2017 17/17019 Bayerischer Landtag