Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.04.2017 Afghanische Flüchtlinge in Bayern, Sammelabschiebungen nach Afghanistan Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die Sammelabschiebungen am 14.12.2016, 23.01.2017, 22.02.2017 und 27.03.2017 nach Afghanistan aus Bayern jeweils vorgesehen? 1.2 In wie vielen Fällen wurde jeweils die Abschiebung verhindert (aufgrund einer Eingabe, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, aus anderen Gründen – bitte einzeln darstellen)? 1.3 Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt, die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden (bitte detailliert darstellen)? 2.1 Welche Angaben – aufgeschlüsselt nach Personen – liegen der Staatsregierung zu den abgeschobenen Männern vor (Name; Alter; Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung; Zeiträume, für die der Person ein Aufenthaltstitel erteilt war, und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes ; Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge; rechtskräftige Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes)? 2.2 War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig entschieden? 3.1 Wurde aus der Strafhaft heraus abgeschoben oder zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet ? 3.2 Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? 3.3 Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt (bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben)? 4.1 Gehörten die Personen einer ethnischen oder religiösen Minderheit an, die in Afghanistan bedroht, geächtet , diskriminiert beziehungsweise verfolgt wird (bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexueller Orientierung)? 4.2 Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglied einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? 4.3 Finden die Personen in Afghanistan ein familiäres Unterstützungsnetz vor oder sind sie auf sich allein gestellt ? 5.1 Welche Angaben liegen der Staatsregierung zu den für diesen Flug ursprünglich vorgesehenen, aber dann nicht abgeschobenen Personen vor (Angaben wie in 2.1 bis 4.2 aufgeschlüsselt nach Personen, ggf. auch anonymisiert in groben Zügen oder in Personenzahlen darstellen)? 5.2 Welche Kosten sind dem Freistaat Bayern sowie – falls bekannt – der Bundesregierung durch die Durchführung der Abschiebungen am 14.12.2016, am 23.01.2017, am 22.02.2017 und am 27.03.2017 jeweils wofür entstanden? 6.1 Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind in den vergangenen vier Monaten jeweils freiwillig nach Afghanistan ausgereist? 6.2 Wie viele davon sind Kinder? 6.3 Wie viele haben Deutschland verlassen, ohne dass das Zielland deutschen Behörden bekannt ist? 7.1 Wie viele Menschen mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich derzeit in bayerischen Haftanstalten ? 7.2 Wie hoch ist jeweils deren Reststrafe? 7.3 Wie viele befinden sich in Abschiebehaft? 8.1 Wie viele Menschen mit afghanischer Staatsangehörigkeit leben derzeit in Bayern (bitte nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung, keine Duldung) differenzieren (bitte auch die jeweilige Rechtsgrundlage nach Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeben und genauere Angaben zur Aufenthaltsdauer machen)? 8.2 Wie viele von ihnen sind jeweils vollziehbar bzw. rechtskräftig ausreisepflichtig? 8.3 Wie viele Abschiebungen hat es jeweils in den letzten fünf Jahren aus Bayern nach Afghanistan gegeben (bitte Herkunftsregion, Geschlecht, Familienstand, Straftaten mit angeben)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.08.2017 17/17020 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17020 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 15.05.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1.1 Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die Sammelabschiebungen am 14.12.2016, 23.01.2017, 22.02.2017 und 27.03.2017 nach Afghanistan aus Bayern jeweils vorgesehen? Die Anzahl der afghanischen Staatsangehörigen, die in bayerischer Zuständigkeit zur Abschiebung an dem jeweiligen Sammelabschiebungstermin vorgesehen waren, ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: Termin Anzahl der Personen 14.12.2016 21 23.01.2017 38 22.02.2017 44 27.03.2017 45 1.2 In wie vielen Fällen wurde jeweils die Abschiebung verhindert (aufgrund einer Eingabe, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, aus anderen Gründen – bitte einzeln darstellen)? Die Anzahl der afghanischen Staatsangehörigen, bei denen die vorgesehene Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte, ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: Zum Sammelabschiebungstermin am 14.12.2016 Anzahl der Personen Grund 7 Untertauchen 2 Behördliche Feststellung der Rei-seunfähigkeit 2 Eilanordnung des Bundesverfas-sungsgerichts (BVerfG) 1 Beschluss des Bayerischen Ver-waltungsgerichtshofs (BayVGH) 1 Frist zur freiwilligen Ausreise noch nicht abgelaufen Zum Sammelabschiebungstermin am 23.01.2017 Anzahl der Personen Grund 13 Untertauchen 3 Behördliche Feststellung der Rei-seunfähigkeit 1 Kirchenasyl 1 Freiwillige Ausreise 2 Beschluss des BayVGH Zum Sammelabschiebungstermin am 22.02.2017 Anzahl der Personen Grund 31 Untertauchen 5 Kirchenasyl 1 Beschluss des zuständigen Ver-waltungsgerichts (VG) 1 Anhängiger Asylfolgeantrag und fehlende Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 Asylgesetz 1 Anhängiger Eilantrag bei VG Zum Sammelabschiebungstermin am 27.03.2017 Anzahl der Personen Grund 32 Untertauchen 7 Kirchenasyl 1 Behördliche Feststellung der Rei-seunfähigkeit 1.3 Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt, die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden (bitte detailliert darstellen)? Hierzu wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern , für Bau und Verkehr vom 07.02.2017 zur Frage Nr. 1.2 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 30.12.2016 betreffend Sammelabschiebung nach Afghanistan am Mittwoch , den 14. Dezember 2016 (Drs. 17/15391), sowie auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.01.2017 zu Frage Nr. 5 a), der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Alexandra Hiersemann (SPD) vom 19.12.2016 betreffend Sammelabschiebung durch bayerische Behörden (Drs. 17/15177) entsprechend verwiesen. 2.1 Welche Angaben – aufgeschlüsselt nach Personen – liegen der Staatsregierung zu den abgeschobenen Männern vor (Name; Alter; Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung; Zeiträume, für die der Person ein Aufenthaltstitel erteilt war, und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes; Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge ; rechtskräftige Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes)? Personenbezogene Daten zu den betreffenden Personen wurden insoweit erhoben, als dies zum Vollzug der einschlägigen Gesetze, insbesondere des Aufenthalts- und Asylgesetzes erforderlich ist und war. Eine Aufschlüsselung dieser personenbezogenen Daten unter namentlicher Benennung der betreffenden Personen ist nicht zulässig, da die persönlichen Interessen der betreffenden Personen am Schutz ihrer Daten in der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer Bekanntgabe überwiegen. 2.2 War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig entschieden? Die Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebungen , die in bayerischer Zuständigkeit vollzogen wurden, lagen (auch bei gestellten Asylfolgeanträgen) vor. 3.1 Wurde aus der Strafhaft heraus abgeschoben oder zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/ Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? Drucksache 17/17020 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger, die in bayerischer Zuständigkeit bearbeitet wurden, erfolgten auch aus der Strafhaft heraus. Erforderlichenfalls wurde zur Sicherung der Abschiebungen Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam von den Gerichten angeordnet. 3.2 Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt ? Ja. 3.3 Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt (bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben)? Angaben zu Einzelfällen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 07.02.2017 zu Frage Nr. 3.2 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 14.12.2016 betreffend Sammelabschiebung nach Afghanistan am Mittwoch, den 30. Dezember 2016 (LT-Drs. 17/15391), wird entsprechend verwiesen. 4.1 Gehörten die Personen einer ethnischen oder religiösen Minderheit an, die in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise verfolgt wird (bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexueller Orientierung)? Die Frage, ob jemand zu einer ethnischen oder einer religiösen Minderheit gehört, die möglicherweise in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert bzw. verfolgt wird, betrifft zielstaatsbezogene Umstände. Die Überprüfung solcher zielstaatsbezogenen Umstände erfolgt während eines Asylverfahrens . Für die Durchführung der Asylverfahren ist das BAMF – und damit der Bund – zuständig. 4.2 Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglied einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? Keiner der in der Zuständigkeit Bayerns abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen bzw. der zur Abschiebung an den o. g. Sammelabschiebungsterminen in Betracht gezogenen afghanischen Staatsangehörigen war ein Familienangehöriger einer Person im Sinne des § 26 Asylgesetz. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Asylanträge beim BAMF. 4.3 Finden die Personen in Afghanistan ein familiäres Unterstützungsnetz vor oder sind sie auf sich allein gestellt? Mit der Übergabe der afghanischen Staatsangehörigen, deren Abschiebungen in bayerischer Zuständigkeit vollzogen wurden, an die für die Begleitung der Sammelflüge zuständige Bundespolizei endete die Zuständigkeit bayerischer Behörden. Nach insoweit bestehender Kenntnis der Staatsregierung werden die abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen entsprechend der im Zuständigkeitsbereich des Bundes abgeschlossenen „Gemeinsamen Erklärung zwischen Deutschland und Afghanistan über die Zusammenarbeit in den Bereichen freiwillige Rückkehr und Rückführung vom 02.10.2016“ von den afghanischen Migrationsbehörden sowie von den vor Ort anwesenden karitativen Hilfsorganisationen in ihre Obhut genommen und versorgt. 5.1 Welche Angaben liegen der Staatsregierung zu den für diesen Flug ursprünglich vorgesehenen, aber dann nicht abgeschobenen Personen vor (Angaben wie in 2.1 bis 4.2 aufgeschlüsselt nach Personen, ggf. auch anonymisiert in groben Zügen oder in Personenzahlen darstellen)? Die Frage lässt offen, auf welchen Flug sie sich bezieht. Insofern kann hierzu eine Stellungnahme nicht erfolgen. 5.2 Welche Kosten sind dem Freistaat Bayern sowie – falls bekannt – der Bundesregierung durch die Durchführung der Abschiebungen am 14.12.2016, am 23.01.2017, am 22.02.2017 und am 27.03.2017 jeweils wofür entstanden? Im Hinblick auf Kosten Bayerns wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 24.04.2017 zu Frage Nr. 7.1 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN) vom 14.03.2017 (Drs. 17/16623) betreffend Abschiebungen nach Afghanistan entsprechend verwiesen. Im Hinblick auf Kosten des Bundes wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 24.04.2017 zu Frage Nr. 23 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend Abschiebungen nach Afghanistan (BT-Drs. 18/12039) verwiesen . 6.1 Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind in den vergangenen vier Monaten jeweils freiwillig nach Afghanistan ausgereist? 6.2 Wie viele davon sind Kinder? Die Anzahl der afghanischen Staatsangehörigen, die bundesweit freiwillig und über das REAG1- und GARP2-Programm gefördert aus Deutschland heraus in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, ergibt sich nach Auswertung der von der Internationalen Organisation für Migration zur Verfügung gestellten Statistiken für die vergangenen vier Monate aus der folgenden Zusammenstellung (Stand: 31.03.2017): Dezember 2016 Januar 2017 Februar 2017 März 2017 Gesamt 84 58 79 207 Minderjährige 2 0 1 7 1 Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany 2 Government Assisted Repatriation Program 6.3 Wie viele haben Deutschland verlassen, ohne dass das Zielland deutschen Behörden bekannt ist? Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. 7.1 Wie viele Menschen mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich derzeit in bayerischen Haftanstalten? Zum 31.03.2017 waren insgesamt 119 Gefangene mit afghanischer Staatsbürgerschaft in bayerischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert. Davon 49 in Straf- und 70 in Untersuchungshaft . Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17020 7.2 Wie hoch ist jeweils deren Reststrafe? Soweit sich Inhaftierte in Untersuchungshaft befinden, kann nicht abgeschätzt werden, wann der entsprechende Haftbefehl vom zuständigen Gericht aufgehoben wird und ob sich ggf. eine Strafhaft anschließt. Auch bei den Strafgefangenen ist eine plausible statistische Aussage zur Reststrafe nicht möglich, weil nicht abgeschätzt werden kann, ob eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung erfolgt. Darüber entscheiden unabhängige Strafvollstreckungskammern in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles, sodass verlässliche allgemeine Angaben nicht möglich sind. 7.3 Wie viele befinden sich in Abschiebehaft? Auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 24.04.2017 zu Frage Nr. 2 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 14.03.2017 (Drs. 17/16623) betreffend Abschiebungen nach Afghanistan wird entsprechend verwiesen. 8.1 Wie viele Menschen mit afghanischer Staatsangehörigkeit leben derzeit in Bayern (bitte nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus (Niederlassungserlaubnis , Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung , Duldung, keine Duldung) differenzieren (bitte auch die jeweilige Rechtsgrundlage nach Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeben und genauere Angaben zur Aufenthaltsdauer machen)? Die Anzahl der afghanischen Staatsangehörigen, die zum Stand vom 31.03.2017 in Bayern aufhältig waren, kann der folgenden statistischen Auswertung des Ausländerzentralregisters (AZR) entnommen werden: Niederlassungserlaubnisse insgesamt (einschl. Daueraufenthalt Europäische Gemeinschaft – EG) 2.840 nach § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) 1 nach § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (Inhaber Blaue Karte EU nach frühestens 21 Monaten) 1 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 2 nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK3 nach 3 Jahren) 3 GFK = Genfer Flüchtlingskonvention 735 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 868 nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 333 nach § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) 2 nach § 35 AufenthG (Kinder) 546 nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche) 2 nach § 9 AufenthG (allgemein) 341 nach § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) 9 Ausbildung/Erwerbstätigkeit insgesamt 57 nach § 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) 4 nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch ) 1 nach § 16 Abs.1 AufenthG (Studium) 18 nach § 17 Abs. 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) 7 nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) 1 nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 5 nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 1 nach § 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) Aufenth G (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) 18 nach § 19a AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) BeschV4 (Blaue Karte EU, Regelberufe ) 4 BeschV = Beschäftigungsverordnung 1 nach § 19a AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 1 völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe insgesamt 7.258 nach § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) 8 nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch Bundesministerin des Innern – BMI) 362 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 25 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 5 nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) 1 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 10 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigter) 7 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt) 2.017 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 786 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 3.797 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 10 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 6 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 145 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) 73 nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) 4 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/ Lebenspartner) 1 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind) 1 familiäre Gründe insgesamt 1.225 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) 147 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) 39 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 186 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 1 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 2 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr 3g AufenthG 223 Drucksache 17/17020 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 110 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 13 nach § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 7 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 2 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 4 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 43 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 2 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 428 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) 18 Besondere Aufenthaltsrechte insgesamt 50 nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) 1 nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) 1 nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 12 nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 17 nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) 1 nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat) 14 nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 3 Sonstige aufgrund der Übergangsregelung gem. § 20 AZRG-DV5 noch nicht erkennbare Rechtsgrundlage für die AE 5 AZRG-DV = Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister 1 Sonstiges/Befreiungen 2.997 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) 578 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis 30.06.2014) 17 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 113 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 2.289 EU-Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU insgesamt 15 Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR- Bürgern) 8 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/ EWR6-Bürger 6 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum 1 Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/ EWR-Bürgern) 6 Ausländer mit Aufenthaltsgestattung insgesamt 16.582 Aufenthaltsgestattung 16.582 Aussetzung der Abschiebung (Duldungen) 1.254 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 26 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 5 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 837 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh., fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 6 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (gültig bis 05.09.2013) 5 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 303 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 12 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 46 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 13 nach Ausländergesetz insgesamt 184 Aufenthaltsbefugnis 4 Aufenthaltsberechtigung 14 Aufenthaltserlaubnis befristet 28 Aufenthaltserlaubnis unbefristet 138 EU-Recht (bis 27.08.2007) insgesamt 2 § 5 Abs. 2 (Aufenthaltserlaubnis/EU befristet) 1 § 5 Abs. 2 (Aufenthaltserlaubnis/EU unbefristet) 1 nach AufenthG/EWG (bis 31.12.2004) 1 Aufenthaltserlaubnis EG unbefristet 1 Statistische Angaben zu der jeweiligen Aufenthaltsdauer liegen nicht vor. Solche können mit vertretbarem Aufwand auch nicht ermittelt werden. 8.2 Wie viele von ihnen sind jeweils vollziehbar bzw. rechtskräftig ausreisepflichtig? Auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 24.04.2017 zu Frage Nr. 3.1 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 14.03.2017 (Drs. 17/16623) betreffend Abschiebungen nach Afghanistan wird entsprechend verwiesen. 8.3 Wie viele Abschiebungen hat es jeweils in den letzten fünf Jahren aus Bayern nach Afghanistan gegeben (bitte Herkunftsregion, Geschlecht, Familienstand , Straftaten mit angeben)? Die Anzahl der afghanischen Staatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren aus Bayern nach Afghanistan abgeschoben wurden, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Jahr Anzahl 2012 1 2013 3 2014 1 2015 3 2016 27 Bei den abgeschobenen Personen handelte es sich ausschließlich um alleinstehende, volljährige und mitunter auch straffällige Männer. Eine nähere Aufschlüsselung nach den in der Frage benannten Kriterien würde eine Sichtung aller einschlägigen Akten voraussetzen. Wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes wurde davon abgesehen.