Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 24.04.2017 Unvereinbarkeit von Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist der Staatsregierung bekannt, in welchen Bundesländern es Unvereinbarkeits-(Inkompatibilitäts-) Vorschriften gibt, welche es untersagen, dass ein hauptamtlicher Bürgermeister gleichzeitig im Kreistag seines Heimatlandkreises sitzt? 2. a) Ist der Staatsregierung bekannt, in welchen Bundesländern es hierzu Überlegungen gibt? b) Und wenn ja, wie lange dieses Thema schon diskutiert wird? 3. a) Gibt es hierzu auch Überlegungen in Bayern? b) Wenn ja, bis wann ist die Umsetzung einer entsprechenden Vorschrift geplant? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 15.05.2017 Zu 1.: Zu den landesrechtlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern im Hinblick auf die Unvereinbarkeit bzw. Inkompatibilität von Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat liegen der Staatsregierung keine Erhebungen und sonstigen Erkenntnisse vor. In Bayern stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Die landesrechtlichen Regelungen untersagen es nicht, dass ein hauptamtlicher Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde zugleich Kreistagsmitglied ist. Insbesondere ist letztgenannte Konstellation nicht in Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Landkreisordnung (LKrO) enthalten. Art. 24 Abs. 3 LKrO regelt die Fälle der Inkompatibilität in Bezug auf das Kreistagsmandat, bestimmt also die Tätigkeiten , die mit der Wahrnehmung des Kreistagsmandats nicht vereinbar sind. Die Vorschrift führt zu einem Amtsantrittshindernis . Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LKrO kann lediglich ein Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde nicht zugleich Kreisrat sein. Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 b) des Gemeinde - und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) schließt für den Fall, dass ein Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde sich als Kreistagsmitglied bewerben möchte, bereits die Wählbarkeit aus, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände den Schluss zulassen, dass das Ehrenamt bei einer Wahl angetreten wird, dass also im Zeitpunkt des Amtsantritts kein Amtsantrittshindernis mehr vorliegen wird. Zu 2. a): Nein. Zu 2. b): Siehe Antwort zu Frage 2 a. Zu 3. a): Nein. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 06.12.2016, Drucksache 17/14651, sieht zwar eine Erweiterung der Inkompatibilitätsvorschriften vor. Infolgedessen soll Art. 24 Abs. 3 Satz 1 LKrO um Nr. 7 ergänzt werden, wonach ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied einer kreisfreien Gemeinde nicht zugleich Kreisrat sein kann. Zudem soll Art. 31 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) dahingehend erweitert werden, dass ein Kreisrat in einer kreisfreien Gemeinde nicht zugleich ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied sein kann. Die vorgesehenen Änderungen betreffen jedoch nicht die Vereinbarkeit von Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat. Zu 3. b): Siehe Antwort zu Frage 3 a. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.08.2017 17/17052 Bayerischer Landtag