Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 17.03.2014 Strafverfahren bei Gewalt gegen Polizeibeamte/ -beamtinnen Die Beamten des Polizeidienstes sind im alltäglichen Einsatz in besonderem und zunehmendem Maße Beschimpfungen , Beleidigungen, Bedrohungen sowie tätlichen oder gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, mit teils erheblichen Verletzungen. Gerade die Zahl der Widerstandsleistungen und Beleidigungen nimmt in erschreckendem Maße zu. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Straftaten gegen Polizistinnen und Polizisten wurden in den letzten fünf Jahren registriert (aufgeschlüsselt nach Jahr und Delikt)? 2. Wie viele wurden zur Anzeige gebracht? 3. Wie viele von den Anzeigen wurden später aus welchen Gründen eingestellt? 4. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung der Angeklagten und mit welchen Folgen für die Angeklagten? 5. Wie oft kam seit seiner Einführung 2005 das sogenannte Adhäsionsverfahren in Verfahren zu Gewalt gegen Polizeibeamte zum Einsatz? 6. Nachdem 2011 im Saarland eine Richtlinie für die Durchführung von Strafverfahren zum Nachteil von Polizeibeamten/-beamtinnen erlassen wurde, frage ich die Staatsregierung, wie sie zur Ausarbeitung einer Bayerischen Richtlinie mit vergleichbarer Zielrichtung steht? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 16.04.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Straftaten gegen Polizistinnen und Polizisten wurden in den letzten fünf Jahren registriert (aufgeschlüsselt nach Jahr und Delikt)? Für den polizeilichen Bereich ist Folgendes auszuführen: Der Phänomenbereich Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und -beamte wird seit 2010 in einem eigenen Verfahren „GewaPol “ erfasst. Derzeit verfügt die Bayerische Polizei über vier Landeslagebilder für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013. Eine differenzierte Auswertung für die Jahre 2009 und früher ist aufgrund der bis dahin ausschließlichen Erfassung mit anderen Parametern in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht möglich. Insofern kann die Anfrage nur für die Jahre 2010 bis 2013 belastbar beantwortet werden. Die Thematik Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und -beamte stellt sich dabei wie folgt dar: 2010: Bayernweit gab es 6.278 Fälle (1.381 Widerstände gegen Polizeivollzugsbeamte, 1.875 Körperverletzungen/ davon 781 Versuche, 303 gefährliche Körperverletzungen /davon 175 Versuche, 11 versuchte Tötungsdelikte, 112 Nötigungen/davon 28 Versuche, 204 Bedrohungen, 2 Freiheitsberaubungen, 3 Raubdelikte/davon 1 Versuch, 13 Landfriedensbrüche, 94 Gefangenenbefreiungen/davon 87 Versuche, 45 gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr/ davon 3 Versuche, 2.235 Beleidigungen). 2011: Bayernweit gab es 6.909 Fälle (1.366 Widerstände gegen Polizeivollzugsbeamte, 2.022 Körperverletzungen/davon 864 Versuche, 326 gefährliche Körperverletzungen/davon 188 Versuche, 3 versuchte schwere Körperverletzungen, 5 versuchte Tötungsdelikte, 112 Nötigungen/davon 35 Versuche , 177 Bedrohungen, 5 Raubdelikte/davon 2 Versuche, 12 Landfriedensbrüche, 88 Gefangenenbefreiungen/davon 74 Versuche, 37 gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr /davon 7 Versuche, 2.756 Beleidigungen). 2012: Bayernweit gab es 6.732 Fälle (1.484 Widerstände gegen Polizeivollzugsbeamte, 1.786 Körperverletzungen/davon 738 Versuche, 323 gefährliche Körperverletzungen/davon 187 Versuche, 10 versuchte Tötungsdelikte, 1 vollendetes Tötungsdelikt, 82 Nötigungen/davon 29 Versuche, 177 Bedrohungen , 1 Freiheitsberaubung, 3 Raubdelikte/davon 1 Versuch, 27 Landfriedensbrüche, 1 schwerer Landfriedensbruch , 60 Gefangenenbefreiungen/davon 56 Versuche, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.06.2014 17/1706 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1706 39 gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr/davon 5 Versuche , 2.738 Beleidigungen). Der Mord an M. V. vom 28.10.2011 wurde aufgrund der bestehenden Erfassungsrichtlinien erst in das Lagebild 2012 aufgenommen. 2013: Bayernweit gab es 6.811 Fälle (1.387 Widerstände gegen Polizeivollzugsbeamte, 1.963 Körperverletzungen/davon 820 Versuche, 273 gefährliche Körperverletzungen/davon 175 Versuche, 1 schwere Körperverletzung, 8 versuchte Tötungsdelikte , 77 Nötigungen/davon 31 Versuche, 188 Bedrohungen, 7 Raubdelikte/davon 3 Versuche, 12 Landfriedensbrüche, 54 Gefangenenbefreiungen/davon 44 Versuche, 1 versuchte Gefangenenmeuterei , 40 gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr /davon 7 Versuche, 2.800 Beleidigungen). Für den justiziellen Bereich ist Folgendes auszuführen: Im Justizbereich erfolgt keine berufsbezogene Erfassung von durch Straftaten Geschädigten. Verfahren werden lediglich deliktsbezogen erfasst. Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich nicht festgestellt werden, in wie vielen Fällen Polizeibeamte durch Straftaten geschädigt wurden. In spezifischer Weise sind jedoch Polizeibeamte (allerdings auch andere Vollstreckungsbeamte, z. B. Gerichtsvollzieher , Vollziehungsbeamte der Finanzbehörden oder Soldaten ) durch Taten betroffen, denen (auch) der Tatvorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) zugrunde lag. Von 2009 bis 2013 wurden nach Angaben der bayerischen Staatsanwaltschaften insgesamt 8.801 solche Verfahren geführt. 2. Wie viele wurden zur Anzeige gebracht? In allen Fällen von Straftaten gegen Polizeibeamtinnen und -beamte werden entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet , wenn diese behördlich bekannt werden. Dazu, ob alle Vorfälle von den betroffenen Polizeibeamten zur Anzeige gebracht werden, kann keine Stellung genommen werden. 3. Wie viele von den Anzeigen wurden später aus welchen Gründen eingestellt? Nach Angaben der bayerischen Generalstaatsanwaltschaften wurden von den Ermittlungsverfahren, die (auch) Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte zum Gegenstand hatten, seit 2009 durch die Staatsanwaltschaften eingestellt: – 483 Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO, – 835 Verfahren gemäß §§ 153, 153 a StPO, §§ 45, 47 JGG und – 746 Verfahren gemäß §§ 154 ff., 205 StPO. Zur Einstellung übriger Verfahren mit betroffenen Polizeibeamten kann mangels entsprechenden statistischen Materials keine Stellung genommen werden. 4. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung der Angeklagten und mit welchen Folgen für die Angeklagten ? Angaben zur Anzahl der Aburteilungen und Verurteilungen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 111 bis 121 StGB) und darunter wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB lassen sich der bayerischen Strafverfolgungsstatistik entnehmen. Für das Jahr 2010 sind bei der Zahl der Ab- und Verurteilungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte auch Straftaten nach § 114 StGB (Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen) erfasst. Auch in der Strafverfolgungsstatistik wird nicht nach Geschädigten differenziert, bei anderen Delikten sind Aussagen deshalb nicht möglich. Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilungen und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (z. B. Freispruch, Einstellung des Strafverfahrens) getroffen wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Aburteilung von mehreren Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, in der bayerischen Strafverfolgungsstatistik nur die Straftat statistisch erfasst ist, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person hingegen in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird diese Person für jedes Strafverfahren gesondert gezählt. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz liegen insoweit für die Jahre 2009 bis 2012 (Daten für 2013 sind noch nicht vorhanden) folgende Zahlen vor: 2009 2010 2011 2012 Aburteilungen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt 796 816 765 648 darunter: Aburteilungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte 740 774 (§ 113 + § 114 StGB) 723 598 Verurteilungen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt 652 685 652 546 darunter: Verurteilungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte 614 659 (§ 113 + § 114 StGB) 627 519 Der Strafverfolgungsstatistik lassen sich zu den Folgen für den Angeklagten hinsichtlich der Aburteilungen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 111 bis 121 StGB) folgende Angaben zu gerichtlichen Verfahrenseinstellungen und Freisprüchen entnehmen 2009 2010 2011 2012 Einstellung des Verfahrens nach allgemeinem Strafrecht 92 92 72 70 Einstellung des Verfahrens nach Jugendstrafrecht 45, dar. 38 nach § 47 JGG 33, dar. 29 nach § 47 JGG 27, dar. 23 nach § 47 JGG 25, dar. 21 nach § 47 JGG Freispruch 6 6 11 5 Der Strafverfolgungsstatistik lassen sich zu den Folgen für den Angeklagten hinsichtlich der Aburteilungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB folgende Angaben zu gerichtlichen Verfahrenseinstellungen und Freisprüchen entnehmen: Drucksache 17/1706 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 2009 2010 (§ 113 + § 114 StGB) 2011 2012 Einstellung des Verfahrens nach allgemeinem Strafrecht 81 81 64 56 Einstellung des Verfahrens nach Jugendstrafrecht 39, dar. 35 nach § 47 JGG 31, dar. 28 nach § 47 JGG 21, dar. 19 nach § 47 JGG 20, dar. 17 nach § 47 JGG Freispruch 5 3 8 1 Zu den Folgen für den Angeklagten im Fall der Verurteilung können der bayerischen Strafverfolgungsstatistik lediglich Angaben zu den Verurteilungen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt insoweit (§§ 111 bis 121 StGB) entnommen werden. Eine weitere Differenzierung nach den Verurteilungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB ist nicht möglich. Es können folgende Aussagen zu den nach allgemeinem Strafrecht ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen sowie zu den nach Jugendstrafrecht verhängten Strafen und Ahndungen (Jugendstrafe, Zuchtmittel, Erziehungsmaßregeln) getroffen werden: 2009 2010 2011 2012 Geldstrafe insgesamt 430 476 443 366 5 bis 30 Tagessätze 97 104 96 72 31 bis 90 Tagessätze 302 329 308 258 91 bis 180 Tagessätze 30 42 36 36 181 bis 360 Tagessätze 1 1 3 0 (nur Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht, zu den Verurteilungen nach Jugendstrafrecht s. u.) 2009 2010 2011 2012 Freiheitsstrafe insgesamt 104 92 99 109 davon Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten 77, dar. 53 mit Strafaussetzung 65, dar. 42 mit Strafaussetzung 63, dar. 35 mit Strafaussetzung 71, dar. 45 mit Strafaussetzung mehr als 6 Monate bis 1 Jahr Freiheitsstrafe 23, dar. 15 mit Strafaussetzung 23, dar. 12 mit Strafaussetzung 28, dar. 20 mit Strafaussetzung 32, dar. 21 mit Strafaussetzung mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe 4, dar. 3 mit Strafaussetzung 4, dar. 2 mit Strafaussetzung 8, dar. 3 mit Strafaussetzung 6, dar. 3 mit Strafaussetzung (nur Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht, zu den Verurteilungen nach Jugendstrafrecht s. u.) 2009 2010 2011 2012 nach Jugendstrafrecht Verurteilte 118 117 110 71 Jugendstrafe insgesamt 18 15 17 10 6 Monate Jugendstrafe (Mindeststrafe) 1, mit Straf- aussetzung 2, dar. 1 mit Strafaussetzung 1, mit Straf- aussetzung 1, mit Straf- aussetzung mehr als 6 Monate bis 1 Jahr Jugendstrafe 12, alle mit Strafaussetzung 10, dar. 8 mit Strafaussetzung 9, dar. 8 mit Strafaussetzung 4, dar. 1 mit Strafaussetzung mehr als 1 Jahr Jugendstrafe 5, dar. 1 mit Strafaussetzung 3, dar. 2 mit Strafaussetzung 7, dar. 4 mit Strafaussetzung 5, dar. 3 mit Strafaussetzung Zuchtmittel 89 78 75 51 Erziehungs- maßregeln 11 24 18 10 5. Wie oft kam seit seiner Einführung 2005 das sogenannte Adhäsionsverfahren in Verfahren zu Gewalt gegen Polizeibeamte zum Einsatz? Spezifische Angaben darüber, in welchen Fällen das Adhäsionsverfahren in Strafverfahren, die speziell Gewalt gegen Polizeibeamte zum Gegenstand hatten, zum Einsatz gekommen ist, können mangels entsprechender statistischer Erfassung nicht gemacht werden. Nach der Justizstatistik sind in Bayern insgesamt von 2005 bis 2012 vor den Amtsgerichten 1.092 und vor den Landgerichten 211 (End- und Grund-) Urteile in Adhäsionsverfahren ergangen. Von 2008 (frühere Zahlen hierzu liegen nicht vor) bis 2012 wurden insgesamt vor den Amtsgerichten 441 und vor den Landgerichten 111 gerichtlich protokollierte Vergleiche in Adhäsionsverfahren geschlossen. 6. Nachdem 2011 im Saarland eine Richtlinie für die Durchführung von Strafverfahren zum Nachteil von Polizeibeamten/-beamtinnen erlassen wurde, frage ich die Staatsregierung, wie sie zur Ausarbeitung einer Bayerischen Richtlinie mit vergleichbarer Zielrichtung steht? Für den Bereich der Bayerischen Polizei ist Folgendes auszuführen : Durch das damalige Staatsministerium des Innern wurde im November 2011 eine Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und -beamte, Analyse und Folgemaßnahmen“ eingerichtet, mit dem Ziel, Empfehlungen zur Eindämmung dieses Phänomens zu erarbeiten. Sie empfiehlt u. a. die Bearbeitung von GewaPol-Delikten qualifizierten Sachbearbeitern zu übertragen, die Qualitätsansprüche an die Ermittlungsvorgänge zu standardisieren, eine priorisierte polizeiliche Sachbearbeitung sicherzustellen und in geeigneten Fällen frühzeitige Absprachen mit der Staatsanwaltschaft zu treffen. Die diesbezügliche interne Prüfung der Umsetzung ist noch nicht abgeschlossen. Für die bayerische Justiz wird zu der Frage wie folgt Stellung genommen: Die Richtlinien des Generalsstaatsanwalts in Saarbrücken zur Verfolgung und Bearbeitung von Straftaten gegen Polizeibeamte vom 21. Februar 2011 enthalten im Wesentli- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1706 chen einen Appell zur effektiven Verfolgung solcher Straftaten , insbesondere von Widerstandsleistungen gemäß § 113 StGB und Beleidigungen nach § 185 StGB. So wird u. a. bestimmt, dass von Opportunitätseinstellungen zurück- haltend Gebrauch gemacht und bei Beleidigungsdelikten das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nach § 376 StPO regelmäßig bejaht werden soll. Die bayerischen Staatsanwaltschaften verfolgen seit jeher konsequent gegen Polizeibeamte begangene Straftaten. Soll ein solches Verfahren eingestellt werden, wird gemäß Nr. 90 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) vorher den Polizeibehörden Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das öffentliche Interesse (§ 376 StPO) an der Strafverfolgung wird bei Privatklagedelikten regelmäßig bejaht. Die nachhaltige Verfolgung von Straftaten gegen Polizeibeamte wird auch bei Dienstbesprechungen thematisiert, zuletzt bei der Dienstbesprechung mit den Leiterinnen und Leitern der bayerischen Staatsanwaltschaften vom 26. bis 28. März 2014. Aus Sicht des Staatsministeriums der Justiz besteht derzeit kein Bedürfnis für den Erlass einer schriftlichen Richtlinie zu diesem Themenkomplex.