Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld, Herbert Woerlein SPD vom 23.04.2017 Auswirkungen des Haltungs- und Zuchtverbots invasiver Arten gemäß EU-Verordnung 1143/2014 in Bayern Gemäß der Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Herbert Woerlein vom 15.02.2016 (Haltungs- und Zuchtverbot invasiver Arten in Zoologischen Gärten gemäß EU-Verordnung 1143/2014, Drs. 17/10125) führte das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz aus, dass die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung („Unionsliste “) bereits durch die EU-Kommission Anfang 2016 beschlossen wurde, allerdings noch nicht veröffentlicht ist. Weiterhin wurde auf ergänzende Regelungen im Rahmen der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes und damit Änderungen insbesondere zur Aufgabenverteilung hingewiesen . Wir fragen die Staatsregierung: 1. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der EU-Verordnung 1143/2014 und der sogenannten Unionsliste hinsichtlich der Aufnahme invasiver gebietsfremder Arten a) für Tierauffangstationen? b) für Tierheime? c) für Zoos, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen? 2. Wie bewertet die Staatsregierung die unter 1 a–c genannten Konsequenzen? 3. Welche ergänzenden Regelungen wurden durch die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes geschaffen ? 4. Welche behördlichen Zuständigkeiten ergeben sich nun im Bezug auf die EU-Verordnung 1143/2014 in Bayern? 5. a) Wie wird in Zukunft sichergestellt, dass Fundtiere in Form invasiver gebietsfremder Arten in Bayern tierschutzgerecht betreut werden können? b) Wer darf diese Tiere überhaupt noch aufnehmen? c) Unter welchen Voraussetzungen dürfen diese Tiere aufgenommen bzw. betreut werden? 6. Wird es künftig zu einer behördlich angewiesenen Bejagung der in der „Unionsliste“ aufgenommenen Tiere kommen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.05.2017 1. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der EU- Verordnung 1143/2014 und der sogenannten Unionsliste hinsichtlich der Aufnahme invasiver gebietsfremder Arten a) für Tierauffangstationen? b) für Tierheime? c) für Zoos, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen? Die Pflichten der Verordnung (EU) 1143/2014 gliedern sich in die drei Bereiche der Prävention, der Früherkennung sowie Beseitigung und Management der invasiven Arten. Unter anderem werden Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb , Verwendung, Tausch und Freisetzung der gelisteten invasiven Tierarten verboten. Die Verordnung kennt – von wenigen sehr speziellen Ausnahmeregelungen in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b–g der Verordnung abgesehen – keine Bereichsausnahmen . Die Verordnung eröffnet aber die Möglichkeit, im Einzelfall Genehmigungen und Ausnahmen zu erteilen. Zur Durchführung der Verordnung erarbeitet der Bund derzeit eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes. 2. Wie bewertet die Staatsregierung die unter 1 a–c genannten Konsequenzen? Die Verordnung (EU) 1143/2014 ist geltendes EU-Recht und als EU-Verordnung unmittelbar anwendbar. Die Staatsregierung ist der Auffassung, dass im Rahmen des Vollzugs die berechtigten Interessen der genannten Einrichtungen berücksichtigt werden müssen. In Bezug auf das künftige weitere Vorgehen in diesen Fällen ist beispielsweise an die Möglichkeit einer Genehmigung für die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung nach Art. 8 der Verordnung zu denken. Dies dürfte vor allem für Zoos relevant sein. Im Bereich der nichtgewerblichen Haltung besteht die Übergangsbestimmung des Art. 31 der Verordnung, nach der unter bestimmten Bedingungen bereits vorhandene Heimtiere bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer gehalten werden dürfen. Für kommerzielle Bestände enthält Art. 32 der Verordnung eine Übergangsbestimmung. 3. Welche ergänzenden Regelungen wurden durch die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes geschaffen ? Zur Durchführung der Verordnung sind ergänzende nationale Regelungen erforderlich. Hierfür wird derzeit das Bundesnaturschutzgesetz geändert. Beispielsweise sind Regelungen zu Einfuhrkontrollen, Eingriffsbefugnissen und Sanktionen sowie zuständigen Behörden zu treffen. Die Mitgliedstaaten müssen auch ein Genehmigungssystem einrichten, um bestehende Ausnahmevorschriften zu vollziehen . Überdies sind Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne und der Festlegung von Managementmaßnahmen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.08.2017 17/17062 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17062 festzulegen. Der Gesetzgebungsprozess durch den Bund ist noch nicht abgeschlossen. 4. Welche behördlichen Zuständigkeiten ergeben sich nun im Bezug auf die EU-Verordnung 1143/2014 in Bayern? Wenn nach Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes die Rechtslage auf Bundesebene klar ist, müssen auf Landesebene die zur Umsetzung erforderlichen Zuständigkeitsregelungen geschaffen werden. Hierzu müssen die vorgesehenen ergänzenden gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene abgewartet werden. 5. a) Wie wird in Zukunft sichergestellt, dass Fundtiere in Form invasiver gebietsfremder Arten in Bayern tierschutzgerecht betreut werden können? Hinsichtlich der im Zusammenhang mit Früherkennung und Management zu ergreifenden Maßnahmen wird eine bundesweit möglichst einheitliche und koordinierte Vorgehensweise angestrebt. Dementsprechend werden derzeit in den Gremien der Bund/Ländergemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Management- bzw. Maßnahmenpläne für die einzelnen gelisteten Arten entwickelt . Gegenstand dieser Überlegungen ist auch eine tierschutzgerechte Umsetzung der Maßnahmen. b) Wer darf diese Tiere überhaupt noch aufnehmen? c) Unter welchen Voraussetzungen dürfen diese Tiere aufgenommen bzw. betreut werden? Auch diese Fragen sind Gegenstand der einschlägigen Überlegungen. 6. Wird es künftig zu einer behördlich angewiesenen Bejagung der in der „Unionsliste“ aufgenommenen Tiere kommen? Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen werden – wie bereits ausgeführt – in den jeweiligen Managementplänen festgelegt. Der Aufstellung dieser Pläne, die auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen, kann nicht vorgegriffen werden.