Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Ritter SPD vom 13.04.2017 Rechtsextreme Symbolik ausländischer Gruppen und internationale Kontakte bayerischer Rechtsextremisten Am 18.02.2017 trat bei der Demonstration der neonazistischen Kleinstpartei III. Weg in Würzburg mit Simon Lindberg der Anführer der „Nordiska Motstandsrörelsen“ (NMR) als Redner auf. Begleitet wurde er von mindestens zwei Fahnenträgern mit dem Logo der Gruppierung, das eine „Tyr“-Rune zeigt. Diese Rune wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Urteil vom 12.02.2008 (Az: 3 Ss 89/06) als Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) eingestuft, erst die Kombination mit anderen Runen zu einem Fantasiezeichen machte die öffentliche Verwendung wieder straffrei. Der Schutzzweck des § 86 a StGB besteht in der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter Organisationen sowie der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen. Die Norm verbannt somit die entsprechenden Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens und errichtet so ein kommunikatives „Tabu“. Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Mai 2009 - 2 BvR 2202/08 - Rn. 13). Gleichzeitig handelt es sich bei der Rune um das Kennzeichen einer nicht verbotenen Organisation aus dem Ausland. Auf Grundlage eines Beitrags des Magazins Quer vom 23.03.2017 wurde bekannt, dass Ordnungskräfte auf die mögliche Strafbarkeit hingewiesen wurden. Laut der Fachjournalistin Andrea Röpke für den „Blick nach rechts“ wurden in Schweden im Februar drei Mitglieder der NMR verhaftet, weil sie für drei Bombenanschläge im Raum Göteborg verantwortlich gemacht wurden (siehe https://www.bnr.de/artikel/aktuelle-meldungen/militanteneonazi -netzwerke). Schon 2014 sprach die Partei III. Weg mit einem Vertreter der finnischen Sektion der NMR und ließ einen Redner bei der Demonstration am 1. Mai 2014 in Plauen sprechen. In dem Interview wurde die Organisation als „erste, wirklich militant-national-soziale Organisation in Finnland seit dem zweiten Weltkrieg“ angepriesen. In der Antwort der Staatsregierung auf eine Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gote (Drs. 16/15560) ist von einem regelmäßigen Austausch zwischen deutschen und tschechischen Rechtsextremisten die Rede. Jüngst waren Angehörige des III. Weg in Syrien unterwegs . Reisen nach Ungarn oder nach Griechenland stehen auch bei bayerischen Neonazis hoch im Kurs. Ich frage die Staatsregierung zu Kontakten bayerischer und ausländischer Rechtsextremisten seit dem 01.01.2013, soweit in den Fragen kein anderes Datum genannt wird: 1. a) Wie beurteilt die Staatsregierung den Auftritt von Simon Lindberg im Rahmen einer Demonstration der Partei III. Weg in Würzburg? b) Sind der Staatsregierung weitere Auftritte von Funktionären der NMR in Bayern bekannt (wenn ja, bitte Zeitpunkt, Ort und die Veranstaltung angeben)? 2. a) Wie ist die öffentliche Verwendung in Deutschland verbotener Symbolik als Logo nicht verbotener ausländischer Organisationen strafrechtlich zu werten? b) Falls die Verwendung verboten ist, ergibt sich eine andere Rechtslage für Abzeichen, Logos und Symbole nicht primär politischer Zusammenschlüsse, wie etwa Musikgruppen? c) Wo wird die strafrechtliche Grenze gezogen zwischen dem Zeigen verbotener Symbolik, insbesondere mit Bezug zum Nationalsozialismus, und der Verwendung dieser Zeichen in Logos ausländischer Organisationen ? 3. a) Wie entwickelte sich die Zusammenarbeit zwischen bayerischen und tschechischen Rechtsextremisten seit der Antwort auf die Schrifltiche Anfrage Drs. 16/15560 vom 02.02.2013? b) Wie bewertet die Staatsregierung diese Entwicklung? c) Wurden seit der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Drs. 16/15560 vom 02.02.2013 Kontakte von bayerischen Rechtsextremisten zur Organisierten Kriminalität in Tschechien, insbesondere Drogenszene, festgestellt ? 4. a) Welche politischen und kulturellen Treffen bayerischer mit griechischen Rechtsextremisten sind der Staatsregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Termin, Größe der „reisenden Delegation“ und Kurzbeschreibung des Anlasses)? b) Welche politischen und kulturellen Treffen bayerischer mit ungarischen Rechtsextremisten sind der Staatsregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Termin, Größe der „reisenden Delegation“ und Kurzbeschreibung des Anlasses)? c) Welche politischen und kulturellen Treffen seit dem 01.01.2013 bayerischer mit bulgarischen Rechtsextremisten sind der Staatsregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Termin, Größe der „reisenden Delegation “ und Kurzbeschreibung des Anlasses)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.09.2017 17/17184 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17184 5. a) Wurden bayerische Rechtsextremisten bei Auslandstreffen als Täter oder Opfer mit Straftaten in Verbindung gebracht (wenn ja, bitte Kurzbeschreibung des Vorfalls)? b) Wurden Verbindungen zwischen bayerischen Rechtsextremisten und der Organisierten Kriminalität im Ausland festgestellt? 6. a) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte bayerischer Rechtsextremisten zu Organisationen in Syrien, insbesondere zum Regime Assad? b) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte bayerischer Rechtsextremisten zu Organisationen im Libanon? c) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte bayerischer Rechtsextremisten zu militanten Gruppen im Nahen Osten, deren Aktionen gegen den israelischen Staat gerichtet sind? 7. a) Ist der Staatsregierung bekannt, wie sich die Zusammenarbeit bayerischer und US-amerikanischer Rechtsextremisten, insbesondere aus den Reihen der „Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei/ Auslands- und Aufbauorganisation“ (NSDAP/ AO), seit der Interpellation Drs. 13/3905 vom 06.02.1996 entwickelt hat? b) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte bayerischer Rechtsextremisten zu Gruppen im ehemaligen Jugoslawien, insbesondere in Kroatien , Serbien und im Kosovo? c) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte italienischer Rechtsextremisten, insbesondere separatistischer Gruppen aus Südtirol und Casa Pound, zu Organisationen in Bayern? 8. a) Wurden in Bayern bei Razzien in der rechtsextremen Szene in den letzten 5 Jahren Strategiepapiere ausländischer Autoren gefunden? b) Wenn ja, bitte aufschlüsseln nach Autor, Titel und Zeitpunkt der Razzia. c) Wenn ja, wurde darin zum bewaffneten Kampf/Straftaten aufgerufen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.05.2017 die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1. a) Wie beurteilt die Staatsregierung den Auftritt von Simon Lindberg im Rahmen einer Demonstration der Partei III. Weg in Würzburg? Die Frage entspricht inhaltlich der Frage Nr. 3 b der Schriftlichen Anfrage der Frau Abgeordneten Claudia Stamm vom 06.03.2017. Auf die Antwort der Staatsregierung vom 31.03.2017 (LT-Drs. 17/16327) darf insoweit verwiesen werden . Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. b) Sind der Staatsregierung weitere Auftritte von Funktionären der NMR in Bayern bekannt (wenn ja, bitte Zeitpunkt, Ort und die Veranstaltung angeben )? Nein. 2. a) Wie ist die öffentliche Verwendung in Deutschland verbotener Symbolik als Logo nicht verbotener ausländischer Organisationen strafrechtlich zu werten? b) Falls die Verwendung verboten ist, ergibt sich eine andere Rechtslage für Abzeichen, Logos und Symbole nicht primär politischer Zusammenschlüsse, wie etwa Musikgruppen? c) Wo wird die strafrechtliche Grenze gezogen zwischen dem Zeigen verbotener Symbolik, insbesondere mit Bezug zum Nationalsozialismus, und der Verwendung dieser Zeichen in Logos ausländischer Organisationen? Die Strafbarkeit wegen Verbreitung oder Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen setzt zunächst voraus, dass es sich bei den fraglichen Kennzeichen um Kennzeichen einer der in § 86 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen handelt. Der erforderliche Organisationsbezug der Kennzeichen erstreckt sich demgemäß (lediglich) auf im Inland verbotene bzw. für verfassungswidrig erklärte Organisationen sowie ehemalige nationalsozialistische Organisationen. Soweit ein solcher Organisationsbezug vorliegt, kommt eine Strafbarkeit grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Kennzeichen gleichzeitig auch Symbole ausländischer Organisationen darstellen und von deren Mitgliedern im Inland verbreitet oder verwendet werden. Die Kernaussagen der ständigen höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfGK 8, 159 ff., BVerfG NJW 2009, 2805 ff., BGHSt 25, 30 ff., BGHSt 52, 364 ff., BayObLGSt 2002, 43 ff., OLG München vom 7. Mai 2015, Gz. 5 OLG 13 Ss 137/15) zum Schutzzweck der Norm werden im Vorspann der Schriftlichen Anfrage zutreffend wiedergegeben . Dieser zielt auch darauf ab, zu verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen sich wieder derart einbürgert , dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (OLG München a. a. O.). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die festgestellte Verwendung einen für den Nationalsozialismus werbenden Charakter aufweist. Der Schutzzweck der Norm erklärt, warum auch die den Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sehenden Symbole nach § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB von der Strafnorm erfasst werden. Diese drohen nämlich in derselben Weise wie die verbotenen Symbole auf die öffentliche Auseinandersetzung einzuwirken. Da es sich bei § 86a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, entfällt eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht schon deshalb, weil eine mit der Verwendung verbundene konkrete Gefährdung des politischen Friedens oder die nahe liegende Möglichkeit einer solchen Gefährdung nicht nachgewiesen werden kann. Drucksache 17/17184 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Infolge dieses weiten Kennzeichenbegriffs erfasst der Tatbestand des § 86a StGB – vor allem bei mehrdeutigen Kennzeichen – auch adäquate Verwendungsformen. Um eine Überdehnung des Tatbestands des § 86a StGB zu vermeiden , werden deshalb solche Kennzeichenverwendungen vom Tatbestand ausgenommen, die dem bereits oben dargestellten Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderlaufen. Eine Restriktion des Tatbestandes ist hierbei aber nur dann vorzunehmen, wenn das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig zum Zweck der Kritik an der Vereinigung oder der dahinterstehenden Ideologie erfolgt, wenn die Verwendung erkennbar verzerrt, also etwa parodistisch verwendet wird, oder sonst dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft. Für diese Wertung sind die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm eindeutig nicht berührt wird, ist das Verhalten straflos; sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (vgl. BGHSt 52, 364 ff.; OLG München a. a. O.). Soweit die äußeren Umstände nicht eindeutig sind, bedarf es dann aber besonders sorgfältiger Prüfung, ob sich der Täter bewusst war, das Kennzeichen einer verbotenen Organisation zu verwenden und daher auch die subjektive Tatseite gegeben ist. Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen (vgl. BVerfG NJW 2006, 3052). Zu einem Tatbestandsausschluss führt des Weiteren die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB, auf die in § 86a Abs. 3 StGB verwiesen wird. Die Verbreitung und Verwendung, die der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen legitimen Zwecken dient, ist von der Strafbarkeit ausgenommen. Die Frage der Reichweite der „Sozialadäquanzklausel“ kann nur im Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände und unter Vornahme einer abwägenden Wertung beurteilt werden. Gerade dann, wenn an sich in Deutschland verbotene Kennzeichen nicht direkt verwendet werden, sondern zum Gegenstand eines neuen eigenen Logos gemacht werden, kann – wie die im Vorwort der Schriftlichen Anfrage zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (NStZ 2008, 462; vgl. insoweit auch Brandenburgisches Oberlandesgericht , OLG -NL 2006, 69-71 – zitiert nach ju-ris.de) anschaulich belegt – eine Strafbarkeit ausscheiden. Obwohl in dem dort entschiedenen Fall mehrere jeweils strafrechtlich relevante Kennzeichen zu einem neuen einheitlichen Logo zusammengeführt wurden, war die Strafbarkeit zu verneinen. Dadurch, dass in dem neuen Logo keines der verbotenen Kennzeichen mehr besonders hervorgestochen oder dominiert hat, hatten die Einzelkennzeichen die Eigenständigkeit im Gesamtbild verloren. Auch konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Logo einem verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sieht. Damit war im Ergebnis der für § 86a StGB erforderliche Organisationsbezug , wonach nur die verfassungswidrigen Organisationen selbst verwendeten oder ihnen zuzurechnenden ldentifizierungskennzeichen erfasst werden, aufgehoben. Es hängt daher letztlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab, ob auch die in Deutschland erfolgte Verbreitung /Verwendung von Logos ausländischer nicht verbotener Vereinigungen oder sonstiger Zusammenschlüsse, wie etwa Musikgruppen, eine Strafbarkeit nach § 86a StGB begründen kann. 3. a) Wie entwickelte sich die Zusammenarbeit zwischen bayerischen und tschechischen Rechtsextremisten seit der Antwort auf die Schrifltiche Anfrage Drs, 16/15560 vom 02.02.2013? Der Staatsregierung liegen folgende Erkenntnisse vor: 2013 An der Kundgebung des „Freien Netzes Süd“ (FNS) zum Heldengedenken am 16.11.2013 in Wunsiedel nahmen einzelne Mitglieder der rechtsextremistischen Szene aus der Tschechischen Republik teil. 2014 Im tschechischen Karlsbad fand am 15.02.2014 unter dem Motto „Ein Licht für Dresden“ eine Demonstration mit rund 200 Rechtsextremisten statt, darunter viele bayerische Aktivisten und Unterstützer der Partei „Der Dritte Weg“ (III. Weg). Die Demonstration war von Aktivisten einer tschechischen nationalistischen Partei angemeldet worden. Die damaligen bayerischen Neonazi-Aktivisten Matthias FISCHER und Tony GENTSCH traten als Redner für die Partei III. Weg auf. Weitere Redner waren u. a. der Parteivorsitzende der Partei III. Weg Klaus ARMSTROFF sowie tschechische und ungarische Rechtsextremisten. 2015 An der Kundgebung der Partei III. Weg zum Heldengedenken am 14.11.2015 in Wunsiedel nahmen einzelne Mitglieder der rechtsextremistischen Szene aus der Tschechischen Republik teil. b) Wie bewertet die Staatsregierung diese Entwicklung ? Die Zahl der Kontakte bayerischer Rechtsextremisten zu Rechtsextremisten der Tschechischen Republik ist gegenwärtig rückläufig. c) Wurden seit der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Drs. 16/15560 vom 02.02.2013 Kontakte von bayerischen Rechtsextremisten zur Organisierten Kriminalität in Tschechien, insbesondere Drogenszene , festgestellt? Nein. 4. a) Welche politischen und kulturellen Treffen bayerischer mit griechischen Rechtsextremisten sind der Staatsregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Termin, Größe der „reisenden Delegation“ und Kurzbeschreibung des Anlasses)? 2013 Am 02.02.2013 besuchten mehrere Aktivisten des FNS auf Einladung der rechtsextremistischen griechischen Partei „Chrysi Avgi“ deren Parteizentrale in Athen und nahmen an einem von der Partei organisierten Gedenkmarsch teil. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17184 2014 Am 01.02.2014 nahmen mehrere bayerische Rechtsextremisten , darunter Neonazis aus Franken sowie Aktivisten des FNS, am sogenannten „Imia-Marsch“ in Athen teil. Es kam auch zu einem Treffen mit Vertretern der Partei Chrysi Avgi. 2015 Am 31.01.2015 nahm eine etwa 20-köpfige Delegation der Partei III. Weg, darunter Personen aus Bayern, am „Imia- Marsch“ in Athen teil. 2016 Am 30.01.2016 beteiligten sich etwa 40 Aktivisten der Partei III. Weg, darunter Personen aus Bayern, am „Imia-Marsch“ in Athen. Der Stadtrat der rechtsextremistischen Münchner Bürgerinitiative Ausländerstopp München, Karl Richter, besuchte während der Ostertage 2016 einen Kongress der Chrysi Avgi in Griechenland. 2017 Am 28.01.2017 nahm eine Delegation der Partei III. Weg, darunter Personen aus Bayern, am „Imia-Marsch“ in Athen teil. Die Partei III. Weg berichtete am 30.03.2017 auf ihrem Facebook-Profil über die „Nationale Streife“ des Stützpunktes München/Oberbayern „(...) gemeinsam mit griechischen Kameraden der Chrysi Avgi (Goldene Morgenröte) (...)“ in München. Fotos der Partei zeigen sechs Personen. Davon tragen vier Personen Parteijacken der Partei III. Weg und zwei Personen Jacken mit dem griechischen Schriftzug „Chrysi Avgi“. b) Welche politischen und kulturellen Treffen bayerischer mit ungarischen Rechtsextremisten sind der Bayerischen Staatsregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Termin, Größe der „reisenden Delegation “ und Kurzbeschreibung des Anlasses)? 2013 Der zu diesem Zeitpunkt noch in Bayern wohnhafte Neonazi -Aktivist Matthias FISCHER trat am 13.04.2013 als Redner einer Gedenkveranstaltung in Györ auf. An dem rechtsextremistischen Treffen „Europa erwacht“ am 10.08.2013 in Roden/Ansbach nahm ein Rechtsextremist aus Ungarn teil. An der Kundgebung des FNS zum Heldengedenken am 16.11.2013 in Wunsiedel nahmen auch einzelne Rechtsextremisten aus Ungarn teil. 2015 Der Vorsitzende der Partei III. Weg, Klaus ARMSTROFF aus Rheinland-Pfalz, hielt am 07.02.2015 in Budapest eine Rede anlässlich der rechtsextremistischen Gedenkfeier „Day of Honour“. An der Kundgebung der Partei III. Weg zum Heldengedenken am 14.11.2015 in Wunsiedel nahmen auch Rechtsextremisen aus Ungarn teil. 2016 Vertreter der Partei III. Weg, darunter Mitglieder des Stützpunktes Nürnberg / Fürth nahmen am 13.02.2016 in Budapest an der Gedenkfeiern „Day of Honour“ teil. 2017 Vertreter der Partei III. Weg, darunter Mitglieder des Stützpunktes Nürnberg / Fürth, nahmen am 10./11./12.02.2017 in Budapest an der Gedenkfeier „Day of Honour“ teil. Am 01.05.2017 veranstaltete die Partei III. Weg eine Demonstration mit ca. 450 Teilnehmern in Gera. An der Demonstration nahm eine kleinere Delegation von ungarischen Nationalisten teil. Darunter war ein ungarischer Staatsangehöriger , der als Redner auftrat. c) Welche politischen und kulturellen Treffen seit dem 01.01.2013 bayerischer mit bulgarischen Rechtsextremisten sind der Staatsregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Termin, Größe der „reisenden Delegation“ und Kurzbeschreibung des Anlasses)? Am 18.02.2017 nahmen Vertreter der Partei III. Weg an einer Gedenkveranstaltung in Sofia teil. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. 5. a) Wurden bayerische Rechtsextremisten bei Auslandstreffen als Täter oder Opfer mit Straftaten in Verbindung gebracht (wenn ja, bitte Kurzbeschreibung des Vorfalls)? 2016 Am 31.01.2016 kam es im Rahmen des „Imia-Marsches“ in Athen zu Auseinandersetzungen zwischen Aktivisten der Partei III. Weg und der griechischen Polizei. Zu diesem Sachverhalt gibt es jedoch keine weiteren Erkenntnisse. 2017 Drei Rechtsextremisten mit Wohnsitz in Niederbayern nahmen am 12.02.2017 an der Veranstaltung „Day of Honour“ in Ungarn teil. In diesem Zusammenhang wurde gegen diese seitens der ungarischen Behörden wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. b) Wurden Verbindungen zwischen bayerischen Rechtsextremisten und der Organisierten Kriminalität im Ausland festgestellt? Nein. 6. a) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte bayerischer Rechtsextremisten zu Organisationen in Syrien, insbesondere zum Regime Assad? Ein Aktivist des Stützpunktes München/Oberbayern der Partei III. Weg reiste Anfang Mai 2016 nach Syrien. Er war Teil einer sogenannten „Delegation“, der auch Personen aus Belgien und Polen angehörten. Zu der Reise angeregt wurde der Aktivist durch eine Vortragsveranstaltung der „European Solidarity Front for Syria“ (ESFS) im Januar in München . Die ESFS war auch in die Organisation der Reise eingebunden . Bei der ESFS handelt es sich um ein in mehreren europäischen Ländern aktives Netzwerk, das sich die propagandistische Unterstützung der syrischen Regierung unter Assad zum Ziel gesetzt hat. Zwischen der ESFS und der italienischen rechtsextremistischen Casa Pound-Bewegung besteht eine enge Verzahnung. Die Reisegruppe führte u. a. Gespräche mit Vertretern des Assad-Regimes und der syrischen Armee. Der Aktivist der Partei III. Weg berichtete auf der Homepage der Partei ausführlich über seine Reise. Ende Februar bis Anfang März 2017 hielt sich der Leiter des Gebietsverbandes Süd der Partei III. Weg im Libanon Drucksache 17/17184 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 auf und führte ein Interview mit dem Auslandsbeauftragten der „Syrisch-Sozial-Nationalistischen-Partei“ (SSNP), Hassan SAKR. Das eigentliche Ziel, vom Libanon aus nach Syrien zu reisen, konnte nicht realisiert werden. b) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte bayerischer Rechtsextremisten zu Organisationen im Libanon? Der Staatsregierung liegen über die in der Antwort auf die Frage 6 a erwähnte Reise eines Aktivisten der Partei III. Weg in den Libanon hinaus keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. c) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte bayerischer Rechtsextremisten zu militanten Gruppen im Nahen Osten, deren Aktionen gegen den israelischen Staat gerichtet sind? Der Staatsregierung liegen keine derartigen Erkenntnisse vor. 7. a) Ist der Staatsregierung bekannt, wie sich die Zusammenarbeit bayerischer und US-amerikanischer Rechtsextremisten, insbesondere aus den Reihen der „Nationalsozialistischer Deutscher Arbeiterpartei /Auslands- und Aufbauorganisation“ (NSDAP/ AO), seit der Interpellation Drs. 13/3905 vom 06.02.1996 entwickelt hat? Der Staatsregierung liegen keine aktuellen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. b) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte bayerischer Rechtsextremisten zu Gruppen im ehemaligen Jugoslawien, insbesondere in Kroatien, Serbien und im Kosovo? An der Kundgebung der Partei III. Weg zum Heldengedenken am 14.11.2015 in Wunsiedel nahmen einzelne Rechtsextremisten aus Kroatien teil. c) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Kontakte italienischer Rechtsextremisten, insbesondere separatistischer Gruppen aus Südtirol und Casa Pound, zu Organisationen in Bayern? An der Kundgebung des FNS zum Heldengedenken am 16.11.2013 in Wunsiedel nahmen einzelne Rechtsextremisten aus Italien teil. Auf der Webseite der Partei III. Weg erschienen am 19. und 22.02.2017 Berichte über eine Reise von Parteiaktivisten nach Rom. Danach hat die Reisegruppe in einem von der Gruppierung „Casa Pound“ besetzten Haus gewohnt. 8. a) Wurden in Bayern bei Razzien in der rechtsextremen Szene in den letzten 5 Jahren Strategiepapiere ausländischer Autoren gefunden? b) Wenn ja, bitte aufschlüsseln nach Autor, Titel und Zeitpunkt der Razzia. c) Wenn ja, wurde darin zum bewaffneten Kampf/ Straftaten aufgerufen? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.