Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Alexandra Hiersemann, Franz Schindler SPD vom 24.02.2014 Frauenbild in der bayerischen Justizausbildung In einem Artikel in der Ausgabe 02/2014 der Deutschen Richterzeitung wird kritisiert, dass im Rahmen der Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Bayern in Unterrichtsmaterialien, Klausuren und Übungsfällen Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund sowohl durch die verwendete Sprache als auch durch ihre teils krasse Unterrepräsentation marginalisiert werden. In der Ausbildung im Familienrecht würden althergebrachte Rollenmuster zementiert und eine Vielzahl geschlechtsspezifischer Stereotype bedient. Die Verfasserin des Artikels kommt zu dem Fazit, dass die Justizausbildung in Bayern ein Sexismusproblem habe. Wir fragen deshalb die Staatsregierung: 1. Wie viele Männer und Frauen befinden sich derzeit (Stichtag 01.01.2014) in Bayern im Vorbereitungsdienst für Bewerber um die Befähigung zum Richteramt und die Qualifikation für die Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und wie viele der Arbeitsgemeinschaftsleiter gem. § 50 II JAPO sind männlich bzw. weiblich? 2. Wie beurteilt die Staatsregierung die Einschätzung, dass die Justizausbildung in Bayern, gemeint ist der Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare , ein Sexismusproblem habe, das sowohl in den zur Ausbildung verwendeten Fällen als auch im Unterricht selbst zum Tragen käme? 3. Trifft es zu, dass in Unterrichtsmaterialien und Übungs- und Examensklausuren im Straf-, Zivil- und Familienrecht fast nur Männer als handelnde Personen vorkommen und Frauen lediglich in der Rolle von unselbstständigen Anhängseln von Männern und dass durch Inhalt und Sprache der Unterrichtsmaterialien althergebrachte und nicht mehr der Lebenswirklichkeit entsprechende Rollenmuster zementiert werden, und falls ja, teilt die Staatsregierung diese Rollenzuschreibungen? 4. Wer ist für die im Vorbereitungsdienst verwendeten Unterrichtsmaterialien und Übungsklausuren bzw. für die Erstellung der Texte der Klausuren der Zweiten Juristischen Staatsprüfung verantwortlich und unterliegen die Unterrichtsmaterialien und Übungsklausuren einer Kontrolle durch die gem. § 45 I JAPO zuständigen Stellen und die Examensklausuren einer Kontrolle durch das Landesjustizprüfungsamt , und falls ja, sind Unterrichtsmateriali- en und/oder Klausuren jemals wegen der verwendeten Sprache oder der Marginalisierung und Diskriminierung von bestimmten Bevölkerungsgruppen beanstandet worden ? 5. Sieht die Staatsregierung eine Notwendigkeit, darauf hinzuwirken , dass im Unterricht in den Arbeitsgemeinschaften und in den Texten der Übungs- und Examensklausuren keine frauenfeindlichen Klischees mehr verwendet und Diskriminierungen von Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen unterlassen werden, und falls ja, was unternimmt sie, um die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften und Prüferinnen und Prüfer für das Problem zu sensibilisieren? 6. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse darüber vor, dass das geschilderte Problem auch bei der Ausbildung von Anwärtern für die dritte Qualifikationsebene im Justiz - und Verwaltungsdienst auftritt? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 25.04.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Männer und Frauen befinden sich derzeit (Stichtag 01.01.2014) in Bayern im Vorbereitungsdienst für Bewerber um die Befähigung zum Richteramt und die Qualifikation für die Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und wie viele der Arbeitsgemeinschaftsleiter gem. § 50 II JAPO sind männlich bzw. weiblich? Zum 1. Januar 2014 befanden sich in Bayern insgesamt 2.200 Personen im Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare , davon 1.290 Frauen und 910 Männer. Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz sind derzeit 32 hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter (26 Männer und 6 Frauen ) sowie 286 nebenamtliche Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter (174 Männer und 112 Frauen) bestellt. Darüber hinaus sind im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr 13 hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter (8 Männer und 5 Frauen) sowie 258 nebenamtliche Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter (173 Männer und 85 Frauen) bestellt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.06.2014 17/1721 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1721 Der Anteil der Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen steigt tendenziell an. Die Staatsregierung ist um eine weitere Erhöhung des Frauenanteils bemüht. Auch an der Spitze des Bayerischen Landesjustizprüfungsamtes steht seit August 2012 eine Frau, ebenso obliegt im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie bei dem Oberlandesgericht München die Leitung der Referendarausbildung jeweils einer Frau. 2. Wie beurteilt die Staatsregierung die Einschätzung, dass die Justizausbildung in Bayern, gemeint ist der Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, ein Sexismusproblem habe, das sowohl in den zur Ausbildung verwendeten Fällen als auch im Unterricht selbst zum Tragen käme? Diese Einschätzung ist aus Sicht der Staatsregierung nicht nachvollziehbar. Insbesondere trifft es nicht zu, dass Frauen im Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare in irgendeiner Weise durch den Unterricht oder durch die im Unterricht verwendeten Fälle benachteiligt werden. Beschwerden über eine angebliche Diskriminierung von Frauen oder anderen Bevölkerungsgruppen sind – abgesehen von dem Artikel in der Ausgabe 02/2014 der Deutschen Richterzeitung – bislang in keiner Weise bekannt geworden. 3. Trifft es zu, dass in Unterrichtsmaterialien und Übungs- und Examensklausuren im Straf-, Zivil- und Familienrecht fast nur Männer als handelnde Personen vorkommen und Frauen lediglich in der Rolle von unselbstständigen Anhängseln von Männern und dass durch Inhalt und Sprache der Unterrichtsmaterialien althergebrachte und nicht mehr der Lebenswirklichkeit entsprechende Rollenmuster zementiert werden, und falls ja, teilt die Staatsregierung diese Rollenzuschreibungen? 1. Examensklausuren: Es trifft nicht zu, dass in den Examensklausuren fast nur Männer als handelnde Personen vorkämen. Dies lässt sich exemplarisch durch eine Betrachtung der vergangenen drei Examensjahrgänge (2011 bis 2013) belegen. Bezüglich der Examenstermine 2011/I und 2011/II kann zwar von einem quantitativen Überwiegen männlicher Charaktere gesprochen werden. Gleichwohl kommen auch hier weibliche Beteiligte vor in Gestalt von Rechtsanwältinnen (Termin 2011/I: Aufgaben 1 und 3; Termin 2011/II: Aufgaben 3 und 5) sowie Richterinnen und Staatsanwältinnen (Termin 2011/I: Aufgabe 1; Termin 2011/II: Aufgaben 2 und 6). Im Jahr 2012 traten in fünf Klausuren Rechtsanwältinnen (Termin 2012/I: Aufgaben 3 und 7; Termin 2012/II Aufgaben 1, 2 und 3) und in vier Klausuren Richterinnen (Termin 2012/I: Aufgaben 3, 6 und 7, Termin 2012/II: Aufgabe 1) auf. In den Terminen des Jahres 2013 lässt sich sogar ein gänzlich ausgewogenes Geschlechterbild feststellen. In fast jeder Klausur treten Frauen als Richterinnen, Staatsanwältinnen, Rechtsanwältinnen oder Notarinnen auf. Die Annahme, Frauen würden in den Examensklausuren als unselbstständige Anhängsel von Männern dargestellt, trifft keinesfalls zu. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – wie dargelegt – zahlreiche Richterinnen, Staatsanwältinnen und Rechtsanwältinnen in den Klausuren auftreten. Aber auch darüber hinaus lassen sich den Klausuren keine tradierten Rollenmuster entnehmen, vielmehr werden auch weibliche Charaktere in gehobe- nen beruflichen bzw. selbstständigen Positionen dargestellt (z. B. Termin 2011/I Aufgabe 6: Leiterin der Buchhaltung ; Termin 2011/II Aufgabe 5: Betriebsratsvorsitzende; Termin 2013/II Aufgabe 4: Unternehmensgründerin). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Klausurfällen einschließlich der hierin auftretenden Charaktere meist nicht um reine Fiktion handelt, sondern die Sachverhalte von den Aufgabenerstellerinnen und Aufgabenerstellern ihrer eigenen beruflichen Praxis oder der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden. Diese Sachverhalte spiegeln also nicht ein überholtes Rollenverständnis wider, sondern die in gerichtlichen Verfahren herrschende Realität. Dies führt beispielsweise dazu, dass in Familienrechtsfällen häufig nicht berufstätige Frauen Unterhalt von einem berufstätigen Ehemann fordern, weil sie die Kinder erziehen. Doch diese Fälle sind lediglich der forensischen Praxis nachgebildet , denn dass ein Mann von seiner Ehefrau Unterhalt begehrt, ist in der Praxis eine seltene Ausnahme. Ebenso kommen in Strafrechtsfällen, die Gewaltdelikte zum Gegenstand haben, überwiegend männliche Täter vor, während sich Frauen häufiger in der Opferrolle befinden. Doch diese Fälle entsprechen ebenfalls der Lebenswirklichkeit , was sich anschaulich darin widerspiegelt, dass ca. 92 % der Gefangenen in den bayerischen Justizvollzugsanstalten männlichen Geschlechts sind. Es erschiene nicht sinnvoll, aus der forensischen Praxis stammende und die gesellschaftliche Realität widerspiegelnde Fälle umzugestalten, um ein vermeintlich ausgewogeneres Bild zu zeichnen. An der davon abweichenden Realität, mit der sich die jungen Juristinnen und Juristen nach ihrer Ausbildung dann beruflich konfrontiert sähen, würde dies nichts ändern. 2. Unterrichtsmaterialien und Übungsklausuren: Als Übungsklausuren finden in der Regel Examensklau- suren vorangegangener Prüfungstermine Verwendung, so dass insoweit auf die Ausführungen unter 1) Bezug genommen werden kann. Die daneben verwendeten Übungsfälle lassen sich in zwei Kategorien einteilen: a) Die erste Gruppe von Fällen beschreibt in sehr knapper , schlagwortartiger Form eine prozessuale Konstellation ; ein Lebenssachverhalt, welcher Rollenbilder der beteiligten Personen enthält oder gar zum Thema macht, wird nicht mitgeteilt. Die Beteiligten werden im Interesse der Einfachheit und Übersichtlichkeit lediglich als „A“, „B“, „C“ etc. oder als „Kläger“, „Beklagter“, „Angeklagter“ etc. bezeichnet. In solchen Fällen wird oftmals die männliche Form verwendet. Allerdings sind derartige generalisierende Personenbezeichnungen nur Platzhalter, die lediglich Übungszwecken dienen und stellvertretend für alle Personen stehen, mit denen die Referendarinnen und Referendare in ihrem späteren Berufsleben tatsächlich zu tun haben werden. Die Verwendung der genannten Personenbezeichnungen entspricht der Darstellungsweise in der juristischen Fachliteratur; auch die zivil- und strafrechtlichen Gesetzestexte verwenden regelmäßig nur die männliche Form (z.B. spricht die Zivilprozessordnung meist nur von dem Kläger, nicht der Klägerin, vgl. etwa § 276 ZPO). Drucksache 17/1721 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 b) Die zweite Gruppe von Fällen enthält auch eine Schilderung konkreter Lebenssachverhalte; in der Regel handelt es sich hierbei um Fälle, die eine komplexere rechtliche Fragestellung zum Gegenstand haben. Diese Fälle einschließlich der handelnden Personen werden von den Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleitern meist ebenfalls der aktuellen Rechtsprechung entnommen oder es handelt sich um Sachverhalte, mit denen die bzw. der Unterrichtende im Rahmen der eigenen richterlichen Tätigkeit konfrontiert war. Insoweit gilt das oben unter 1) Gesagte entsprechend. Auch bei der Gestaltung von Unterrichtsmaterialien soll stets der für junge Juristinnen und Juristen wichtige Aktualitäts- und Realitätsbezug hergestellt werden. Daher erschient es nicht angezeigt, reale Fälle für Ausbildungszwecke zu verfremden . Dies bedeutet freilich nicht, dass Beteiligte in den verwendeten Fällen aufgrund ihrer Rolle lächerlich gemacht oder herabgewürdigt würden. 4. Wer ist für die im Vorbereitungsdienst verwendeten Unterrichtsmaterialien und Übungsklausuren bzw. für die Erstellung der Texte der Klausuren der Zweiten Juristischen Staatsprüfung verantwortlich und unterliegen die Unterrichtsmaterialien und Übungsklausuren einer Kontrolle durch die gem. § 45 I JAPO zuständigen Stellen und die Examensklausuren einer Kontrolle durch das Landesjustizprüfungsamt und falls ja, sind Unterrichtsmaterialien und/oder Klausuren jemals wegen der verwendeten Sprache oder der Marginalisierung und Diskriminierung von bestimmten Bevölkerungsgruppen beanstandet worden? 1. Examensklausuren: Juristische Praktiker aus der Justiz, dem Notardienst, der öffentlichen Verwaltung und der Anwaltschaft erstellen Entwürfe für Examensklausuren, welche im Landesjustizprüfungsamt überprüft und bei Bedarf bearbeitet werden. Aus diesen Entwürfen wählt der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung die Klausuren für die schriftliche Prüfung aus. Der Prüfungsausschuss kann die ihm vorgelegten Aufgabenentwürfe abändern und gegebenenfalls neue Entwürfe anfordern, § 16 Abs. 1 Satz 2 Allgemeine Prüfungsordnung (APO). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hierbei unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, § 7 APO. Dem Landesjustizprüfungsamt kommt keinerlei Kontrolle über die Auswahlentscheidungen des Prüfungsausschusses zu. 2. Unterrichtsmaterialien In den Arbeitsgemeinschaften der Rechtsreferendare werden zunächst Examensklausuren aus früheren Prüfungsterminen als Übungsklausuren verwendet. Daneben kommen weitere Arbeitsmaterialien und Übungsfälle zum Einsatz, für deren Erstellung und Aktualisierung die jeweiligen Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter selbst verantwortlich sind. Eine Kontrolle dieser Unterrichtsmaterialien durch Dienstvorgesetzte oder sonstige Stellen findet nicht statt. Beschwerden betreffend das Unterrichtsmaterial bzw. die Klausuren wegen der verwendeten Sprache oder der Marginalisierung und Diskriminierung von bestimmten Bevölkerungsgruppen sind – abgesehen von dem Artikel in der Ausgabe 02/2014 der Deutschen Richterzeitung – bislang nicht bekannt geworden. 5. Sieht die Staatsregierung eine Notwendigkeit, darauf hinzuwirken, dass im Unterricht in den Arbeitsgemeinschaften und in den Texten der Übungs- und Examensklausuren keine frauenfeindlichen Klischees mehr verwendet und Diskriminierungen von Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen unterlassen werden und falls ja, was unternimmt sie, um die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften und Prüferinnen und Prüfer für das Problem zu sensibilisieren ? Ein Handlungsbedarf wird nicht gesehen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 3 Bezug genommen . Frauenfeindlichkeit und Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen haben bereits jetzt im Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare in Bayern keinen Platz. Vielmehr wird in den verwendeten Übungsmaterialien sowie Examensklausuren die Vermittlung eines realistischen und damit auch pluralistischen Gesellschaftsbildes verfolgt, in dem diskriminierende Klischees jeglicher Art keinen Raum finden. Im Bereich der Verwaltungsausbildung werden überdies oftmals qualifizierte Führungskräfte der Allgemeinen Inneren Verwaltung als Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter eingesetzt, welche im Rahmen ihrer verpflichtenden Führungskräftefortbildung auch eine Schulung zum Thema Gleichstellung und AGG erhalten. Ungeachtet dessen sind die im juristischen Vorbereitungsdienst tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder für eine möglichst neutrale Bezeichnung von Geschlechtern, Berufsgruppen und sonstigen gesellschaftlichen Gruppierungen sensibilisiert. Die Thematik „Frauenbild in der Juristenausbildung “ wird auch in der nächsten Tagung für Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter im Mai 2014 in Fischbachau sowie in einer regionalen Dienstbesprechung von hauptamtlichen Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleitern Ende April 2014 in Bamberg erörtert werden. 6. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse darüber vor, dass das geschilderte Problem auch bei der Ausbildung von Anwärtern für die dritte Qualifikationsebene im Justiz- und Verwaltungsdienst auftritt? Derartige Erkenntnisse liegen nicht vor. Wie im juristischen Vorbereitungsdienst bilden auch in der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die dritte Qualifikationsebene im Justiz- und Verwaltungsdienst die Übungs- und Klausurfälle die Rechts- und Verwaltungspraxis wirklichkeitsnah ab. In den sozialwissenschaftlichen Fächern der Ausbildung für den Verwaltungsdienst werden auch gezielt Übungen eingesetzt, die die Geschlechtersensibilität der Anwärterinnen und Anwärter für ihr künftiges Berufsleben wecken sollen.