Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Eva Gottstein FREIE WÄHLER vom 05.05.2017 Private Wasserbrunnen Medienberichten zufolge wurde bei Kesselberg im Landkreis Eichstätt eine private Brunnenbohrung vom Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zunächst nicht genehmigt. Kurze Zeit später hingegen sei eine vom selben Antragsteller beantragte Brunnenbohrung in etwa 100 Metern Entfernung, aber im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen gelegen, vom Wasserwirtschaftsamt Ansbach genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Worauf gründeten sich die zunächst unterschiedlichen Bewertungen durch die Wasserwirtschaftsämter Ingolstadt und Ansbach? 2. Welche konkreten Auflagen wurden verfügt, um Verunreinigungen des Grundwassers auszuschließen? 3. Gibt es grundsätzlich Einschränkungen hinsichtlich der Brunnentiefe oder des Verwendungszwecks bei privaten Wasserbrunnen? 4. Wie tief ist der beantragte Brunnen? 5. Ist sichergestellt, dass nicht mehr Grundwasser entnommen wird, wie durch die Niederschlagsmenge wieder erneuert wird? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 06.06.2017 1. Worauf gründeten sich die zunächst unterschiedlichen Bewertungen durch die Wasserwirtschaftsämter Ingolstadt und Ansbach? Unterschiedliche Bewertungen waren nie gegeben. Die Bohrfirma hatte telefonisch am Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (WWA IN) für die Bohrung Harrer eine Voranfrage für einen über 100 Meter tiefen Brunnen gestellt. Das Grundstück , auf dem der Brunnen zunächst errichtet werden sollte, liegt im Landkreis Eichstätt. Das WWA IN hat dem Antragsteller mitgeteilt, dass für die Genehmigung für solch eine tiefe Bohrung, die das zweite Grundwasserstockwerk erfassen kann, ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich sei. Der Antrag auf eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis wurde jedoch nicht für die Fläche im Landkreis Eichstätt gestellt, sondern für die benachbarte Fläche Fl.Nr. 241, Gmkg. Bechthal (Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen WUG) beim zuständigen Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen . Das hier zuständige Wasserwirtschaftsamt Ansbach (WWA AN) hat auf Anforderung des Landratsamtes den Antrag fachlich begutachtet. Das Landratsamt Weißenburg -Gunzenhausen hat der Bohrung unter Auflagen und Nebenbestimmungen zugestimmt. Letztlich gibt es keine unterschiedliche Bewertung des Sachverhaltes durch zwei Wasserwirtschaftsämter. Der Bauherr hat sich vor Antragstellung für eine benachbarte Fläche entschieden, die im Nachbarlandkreis liegt. Folgerichtig wurde der Antrag für die Bohrung beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen gestellt, das im wasserrechtlichen Verfahren das zuständige Wasserwirtschaftsamt Ansbach beteiligt hat. 2. Welche konkreten Auflagen wurden verfügt, um Verunreinigungen des Grundwassers auszuschließen? Folgend die wichtigsten Auflagen und Nebenbestimmungen: – Die beschränkte Erlaubnis wird bis zum 31.12.2017 erteilt . Sie erlischt, wenn nicht bis zum 30.09.2017 mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat. – Beginn der Bauarbeiten und des Pumpversuches sind der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach mind. eine Woche vorher anzuzeigen . Die Vollendung der Bauarbeiten und des Pumpversuchs sind unverzüglich anzuzeigen. – Die unmittelbaren Nachbarn sind vom Bauherrn über das Vorhaben in Kenntnis zu setzen und zu informieren, dass es während der Bohrarbeiten möglicherweise zu vorübergehenden Eintrübungen oder bakteriologischen Belastungen in den Nachbarbrunnen kommen kann. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.09.2017 17/17211 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17211 – Das im Zusammenhang mit den Bohrarbeiten zutage geförderte Grundwasser (Entsandungspumpen, Klarspülen , Pumpversuch) ist schadlos abzuleiten. Das entnommene Grundwasser darf nur abgeleitet werden, wenn das Wasser augenscheinlich keinerlei Trübungen/Verunreinigungen aufweist (ggfs. Ableitung über ein ausreichend dimensioniertes Absetzbecken). – Spätestens vier Wochen nach Abschluss der Arbeiten ist eine vollständige Dokumentation der Maßnahme als Abschlussbericht (mit Erläuterung, Pumpversuchsergebnis , Ausbauplan, Schichtenprofil, Lageplan, Bohrprofil, Rechts- und Hochwert der Bohrung nach Gauss-Krüger, Bezugshöhe in Meter über NN, Kamerabefahrung) mit einer Wertung der Ergebnisse der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach vorzulegen. Bei der Bauausführung ist Folgendes zu beachten: – Der Antragsteller hat die gesamten Baumaßnahmen plan- und sachgemäß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. – Die Erstellung der Brunnen ist von Fachbetrieben auszuführen , die nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. W 120-1 für Brunnenbau und Bohrtechnik zertifiziert sind (vgl. W 20 Tab. 1, Tätigkeitsgruppe A und B) oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können (DVGW = Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches). – Beim Bohren und beim Ausbau sind die Mindestanforderungen des DVGW Merkblattes W 121 einzuhalten. – Die Bohrung ist bei max. 110 m Tiefe zu beenden. Wird bereits vorher der Opalinuston erreicht, sind die Arbeiten früher (unter 110 m), beim Erreichen dessen, einzustellen . Stimmt das Bergamt dieser Bohrtiefe nicht zu, sind die Arbeiten bei 99 m Tiefe einzustellen. – Wird die Bohrung als Spülbohrung durchgeführt, so darf lediglich Wasser in Trinkwasserqualität als Spülmittel verwendet werden. – Nach Fertigstellung der Bohrung ist diese unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf dieser beschränkten Erlaubnis entweder ordnungsgemäß auszubauen oder zu verfüllen. – Beim Brunnenausbau ist darauf zu achten, dass lediglich ein Grundwasserstockwerk erschlossen wird. Die Absperrung zwischen Vollrohr und Bohrlochwand ist auf der Strecke oberhalb des Grundwasserleiters, der genutzt werden soll, vollständig mittels Injektion mit plastischem Beton abzudichten. Wird kein Grundwasserstockwerksbau angetroffen, ist die Abdichtung mindestens bis zum Ruhewasserspiegel einzubauen. Sollen beim Ausbau tiefere Bohrabschnitte nicht erschlossen werden (z. B. weil diese nicht wasserführend sind), so sind diese vor dem Ausbau mittels Injektion von plastischem Beton zu verfüllen. – Sollte die Bohrung nicht ausgebaut werden (z. B. zu geringe Ergiebigkeit, ungünstige Qualität), so ist das gesamte Bohrloch mittels Injektion von plastischem Beton zu verpressen. – Im Bohrabschnitt, in dem die Abdichtung eingebaut wird (mindestens die gesamte Bohrstrecke über der Oberkante des zu erschließenden Grundwasserleiters), muss der Ringraum zwischen Bohrloch und Vollrohr allseits mindestens 80 mm betragen. – Anfallendes Bohrgut und die Bohrspülung sind fachgerecht zu entsorgen. Die Möglichkeit der Ableitung dieses Wassers in einen Abwasserkanal ist mit dem zuständigen Kanalnetz-/Kläranlagenbetreiber abzustimmen. – Vor dem Eindringen von Niederschlagswasser oder Sickerwasser ist der Brunnen durch einen wasserdichten Brunnenkopf zu sichern. – Nach Abschluss der Brunnenbauarbeiten sind die Rechtsund Hochwerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) zu ermitteln. Der Brunnenkopf ist auf Meter über NN einzumessen. – Nach Fertigstellung des Brunnens ist eine Kamerabefahrung durchzuführen und zu dokumentieren (Fotodokumentation mit Bewertung in Papierform, Aufzeichnung auf CD), um den fachgerechten Ausbau nachzuweisen. Somit kann auf eine gesonderte technische Abnahme nach Art. 61 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) verzichtet werden. – Der Brunnen ist regelmäßig zu warten und instand zu halten. Sollte aus wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Gründen die Nutzung aufgegeben werden, muss der Brunnen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt ordnungsgemäß rückgebaut und verfüllt werden . – Pumpversuche bis 144 h sind erlaubnisfrei. Das beim Pumpversuch zutage geförderte Grundwasser ist schadlos abzuleiten (siehe 3.3.2.4 WWA-Gutachten vom 20.12.2016). Für die Nutzung des Brunnens ist ein gesondertes Erlaubnisverfahren erforderlich. In diesem Erlaubnisverfahren wird geprüft, ob und unter welchen Bedingungen wie viel Wasser entnommen werden darf. Um die spezifische Brunnenergiebigkeit ermitteln und die möglichen Auswirkungen auf den Grundwasserleiter abschätzen zu können, ist u. a. die Auswertung eines aussagekräftigen Pumpversuches erforderlich , der im Rahmen der Bohrgenehmigung im angegebenen max. zulässigen Umfang durchgeführt werden kann. Da dieser Antrag noch nicht gestellt wurde, ist auch noch nicht entschieden, unter welchen Bedingungen und Auflagen die Nutzung erfolgen kann. 3. Gibt es grundsätzlich Einschränkungen hinsichtlich der Brunnentiefe oder des Verwendungszwecks bei privaten Wasserbrunnen? Es gibt keine grundsätzlichen Einschränkungen bei der Bohrtiefe für private Wasserbrunnen, sofern eine stichhaltige Begründung für eine Bohrung vorgebracht wird und keine Versagungsgründe (Grundwasserschutz, öffentliche oder privaten Belange, Allgemeinwohl) vorliegen. Generell soll jedoch tieferes Grundwasser nur dann erschlossen werden , wenn keine wirtschaftlich zumutbaren Alternativen bestehen . Dieser Grundsatz gilt sowohl für öffentliche wie auch für private Bohrungen. Im Wasserrechtsverfahren zur Grundwasserentnahme wird geprüft, ob die Nutzung des Wassers im beantragten Umfang und für den beantragten Zweck genehmigt werden kann. Der Zweck wird im Genehmigungsbescheid festgelegt . Eine Änderung oder Erweiterung des Verwendungszweckes (z. B. Bewässerung statt Tränken des Viehs) muss daher regelmäßig beantragt und im wasserrechtlichen Verfahren geprüft werden Drucksache 17/17211 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 4. Wie tief ist der beantragte Brunnen? Für den Brunnen wurde eine Tiefe von 110 m beantragt. 5. Ist sichergestellt, dass nicht mehr Grundwasser entnommen wird, wie durch die Niederschlagsmenge wieder erneuert wird? Als wesentliche Ziele des noch ausstehenden Wasserrechtsverfahrens für die Entnahme sind die Bedingungen zu definieren, unter denen die Entnahme nachhaltig und ohne Beeinträchtigungen anderer Grundwassernutzer (insbesondere öffentliche Wasserversorgung) oder Schutzgüter erfolgen kann.