Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Winter CSU vom 02.05.2017 Dritter Nationalpark in Bayern – Forstrechte I Ein Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat bei der Bürgerversammlung in Rothenbuch am Donnerstag, den 6. April 2017, zu den Holzrechten der Spessart-Gemeinden festgestellt, dass einige Gemeinden durch die geplante Gebietskulisse eines möglichen „Nationalparks Spessart“ in ihrer Berechtigungsfläche gar nicht oder kaum eingeschränkt wären, einige Gemeinden wie z. B. Rothenbuch wären teilweise (ca. 45 Prozent) und einige Gemeinden wie z. B. Dammbach, Schollbrunn und Altenbuch wären sehr stark eingeschränkt. Außerdem wies der Vertreter des StMUV darauf hin, dass nur die Holzrechte in der Fassung von 1866 im Grundbuch gesichert sind und nicht auch die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung aus dem Jahr 1978, und stellte erkennbar in den Raum, dass die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung zur Disposition stehe, falls die Holzrechtler auf die gesamte Berechtigungsfläche ihrer Gemeinde bestehen. Neben dem Recht zum Bezug des Oberholzes , das derzeit auf der Grundlage der Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung gehandhabt wird, gelten daneben und unabhängig davon auf der gesamten Berechtigungsfläche einer Gemeinde insbesondere auch das Recht zum Bezug des Ur- und Leseholzes, das Recht zum Bezug des Stockholzes, das Recht zum Bezug des Windfall -, Schneedruck- und Eisbruchholzes und das Recht zum Bezug des Bauholzes. Die Forstrechtsvergleiche von 1865 bis 1869 wurden mit der Forstverwaltung des Königreichs Bayern geschlossen. Als Rechtsnachfolger galt die Bayerische Staatsforstverwaltung, seit dem 1. Juli 2005 die Bayerische Staatsforsten. Der Vertreter des StMUV sah bei der Bürgerversammlung nur eine rechtliche, aber keine tatsächliche Einschränkung der Ausübung der Spessartholzrechte, da von der Berechtigungsfläche der Gemeinde Rothenbuch von rund 10.000 ha ca. 4.500 ha innerhalb eines möglichen „Nationalparks Spessart“ liegen und ca. 5.500 ha außerhalb mit der Begründung, dass auf dieser Restfläche von 5.500 ha ebenso viele Hiebe zur Oberholznutzung freigegeben werden können wie bisher. Ferner führte der Vertreter des StMUV aus, dass das Brennholz, das vor allem in der Kernzone eines möglichen „Nationalparks Spessart“ nicht mehr durch die Bevölkerung aufgearbeitet werden kann (ca. 7.500 Ster Brennholz), durch das bisher an die Industrie verkaufte Holz der Bayerischen Staatsforsten ersetzt werden kann (Vorrang der Brennholz- vor der Industrieholznutzung). Dabei würde kein Nachteil für die Brennholzversorgung der örtlichen Bevölkerung entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bisher durch die örtliche Bevölkerung gemachte Brennholz entweder Kronenholz war oder selbst geworbene Stangen. Dieses Holz bietet die Bayerische Staatsforsten in der Spessartregion in einer Preisspanne von 17 bis 22 Euro/Ster an. Zum Vergleich: Buchenindustrieholz kostet als Brennholz an der Waldstraße rund 42 Euro/Ster. Der Vertreter des StMUV versprach bei der Bürgerversammlung zudem, dass es auch zu keinen Arbeitsplatzverlusten bei der holzverarbeitenden Industrie kommt, da die Rohstoffversorgung trotz des Nutzungsausfalls aus der Kernzone des Nationalparks sichergestellt sei. Dabei verwies er auf die Ergebnisse der dritten Bundeswaldinventur. Demzufolge liege im Wuchsgebiet Spessart der Zuwachs deutlich über der Nutzung. Die Nutzungspotenziale befänden sich allerdings vor allem im Kleinprivatwald. Dieses Holz würde durch Anstrengungen der Ämter für Landwirtschaft und Forsten u. a. durch Waldflurbereinigungen mobilisiert und würde dann der holzverarbeitenden Industrie zur Verfügung stehen . Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Ist im Falle einer Ausweisung eines „Nationalparks Spessart“ geplant, die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung von 1978 seitens des StMUV für die Fläche des „Nationalparks Spessart“ zu kündigen? b) Wenn ja, ist es rechtlich möglich, diese für einzelne berechtigte Gemeinden zu kündigen oder ist dies nur insgesamt für alle berechtigten Gemeinden zulässig? c) Wenn nein, wie kann dies vor der Ausweisung eines möglichen „Nationalparks Spessart“ auf Dauer rechtsverbindlich ausgeschlossen werden? 2. a) Garantiert die Staatsregierung die Ausübung der weiteren Spessartrechte (Ur-, Leseholz, Stockholz, Windfall -, Schneedruck- und Eisbruchholz) auf der jeweiligen gesamten Berechtigungsfläche einer Gemeinde, ohne z. B. als Bedingung dafür die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung von 1978 zu kündigen ? b) Ist es rechtlich möglich, dass für die Berechtigungsfläche einer Gemeinde zwei unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen – nämlich für die Flächen innerhalb der Grenzen eines möglichen „Nationalparks Spessart “ die Nationalparkverwaltung (StMUV) und für die restlichen Flächen die Bayerische Staatsforsten (Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)? c) Wenn die Grenzen eines möglichen „Nationalparks Spessart“ teilweise mitten durch die betroffenen Flurstücke gehen, soll dann für den Teil eines Flurstücks, der in einem möglichen Nationalpark liegt, z. B. die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung von 1978 aufgehoben werden und in dem übrigen Teil nicht (bitte auch die rechtliche Umsetzung einer solchen Konstellation angeben)? 3. a) Gibt es Untersuchungen, wie sich die doppelte Entnahme von Holz aufgrund von Holzrechten auf der Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.09.2017 17/17213 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17213 Restfläche außerhalb einer Nationalparkkulisse im Rahmen der Bewirtschaftung durch die Bayerischen Staatsforsten auf das Naturschutzkonzept der Bayerischen Staatsforsten auswirkt, insbesondere auf die Nachlieferung des liegenden Totholzes (bitte auch Größenordnung angeben, wie sich die Menge des liegenden Totholzes in einem zehn- bzw. zwanzigjährigen Zeitraum entwickelt)? b) Kann das StMUV den Bayerischen Staatsforsten Vorgaben für den Abschluss von Verträgen machen bzw. die Modalitäten des Holzverkaufs beeinflussen? c) Wenn ja, plant das StMUV, die Bayerischen Staatsforsten rechtsverbindlich und auf Dauer anzuweisen, die Holzrechte, die auf der möglichen Nationalparkfläche nicht mehr ausgeübt werden können, im entsprechenden Umfang auf der nicht vom Nationalpark betroffenen Fläche zu gewähren (bitte auch angeben, ob in diesem Fall eine neue Vereinbarung mit den Spessartforstberechtigten erforderlich wäre)? 4. a) Wie ist vor dem Hintergrund der Preisunterschiede zwischen Brennholz (Kronenholz oder selbst geworbene Stangen) und Buchenindustrie als Brennholz die Aussage des Vertreters des StMUV zu verstehen, dass durch die Ausweisung eines „Nationalparks Spessart“ keine Nachteile für die Brennholzversorgung der Bevölkerung entstehen? b) Wie will das StMUV sicherstellen, dass die einheimische Bevölkerung rechtsverbindlich und auf Dauer Buchenbrennholz aus Buchenindustrieholz aus den nicht von einem möglichen „Nationalpark Spessart“ betroffenen Flächen verbilligt beziehen kann? c) Wie soll der in diesem Fall für die Bayerischen Staatsforsten entstehende Einnahmenausfall in Höhe von mindestens 150.000 Euro p. a. (7.500 Ster x 20 Euro/ Ster durchschnittlicher Mindererlös) ausgeglichen werden ? Dritter Nationalpark in Bayern – Forstrechte II 1. a) Muss in einem möglichen „Nationalpark Spessart“ gewonnenes Holz im Hinblick auf die Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung und des Vergaberechts bestmöglich verkauft werden oder ist auch eine gezielte Vermarktung unter Wert zulässig; d. h. kann Buchenindustrieholz als Brennholz für die örtliche Bevölkerung unter dem Marktwert verkauft werden? b) Müssen Arbeiten im Nationalpark öffentlich ausgeschrieben werden und welche Grenzen gelten insoweit ? c) Wurden im Zeitraum von 2007 bis 2016 im Nationalpark Bayerischer Wald die Aufträge des Freistaats Bayern entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung und des Vergaberechts öffentlich ausgeschrieben (bitte auch angeben, woher die Unternehmer stammen, die die Aufträge erhalten haben)? 2. a) Lässt sich ein möglicher „Nationalpark Spessart“ und die damit einhergehende Einschränkung der Holznutzung in verschiedenen Zonen mit der weiteren Ausübung der Spessartforstrechte vereinbaren? b) Wenn nein, wie will die Staatsregierung mit den bestehenden Spessartforstrechten konkret umgehen? c) Können die Spessartforstrechte gegen den Willen der Berechtigten auf eine andere Fläche „verwiesen“ werden ? 3. a) Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, falls die Spessartforstberechtigten nicht bereit sind, auf ihre Forstrechte zu verzichten? b) Wer darf diese Maßnahmen anordnen? c) Wer soll diese Maßnahmen durchführen? 4. a) Welche Flächen im Kleinprivatwald wurden im Zeitraum von 2007 bis 2016 durch Waldflurbereinigungen erfasst (bitte nur abgeschlossene Verfahren angeben )? b) Welches Nutzungspotenzial entstand im Zeitraum von 2007 bis 2016 schätzungsweise durch Waldflurbereinigungen im Kleinprivatwald im Spessart, wenn man unterstellt, dass vor der Waldflurbereinigung keine nennenswerte Nutzung erfolgte? c) Wie lange dauert in der Regel eine Waldflurbereinigung (vom Verfahrensbeginn bis zum Abschluss)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 02.06.2017 1. a) Ist im Falle einer Ausweisung eines „Nationalparks Spessart“ geplant, die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung von 1978 seitens des StMUV für die Fläche des „Nationalparks Spessart “ zu kündigen? b) Wenn ja, ist es rechtlich möglich, diese für einzelne berechtigte Gemeinden zu kündigen oder ist dies nur insgesamt für alle berechtigten Gemeinden zulässig? c) Wenn nein, wie kann dies vor der Ausweisung eines möglichen „Nationalparks Spessart“ auf Dauer rechtsverbindlich ausgeschlossen werden? Es ist nicht geplant, im Falle einer Ausweisung eines Nationalparks im Spessart die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung von 1978 seitens des Freistaats Bayern zu kündigen, weder für die Fläche des Nationalparks noch für die außerhalb der Nationalparkkulisse liegenden rechtebelasteten Flächen. Eine anderslautende Darstellung ist im Rahmen der in der Anfrage zitierten Veranstaltung in Rothenbuch nicht erfolgt. Das StMUV hat im Rahmen des Dialogverfahrens angeboten , im Falle der Einrichtung eines Nationalparks im Spessart und bei Vorliegen der entsprechenden Bereitschaft der Region die Ausübung der Spessartforstrechte und die Brennholzversorgung der örtlichen Bevölkerung insgesamt im Rahmen eines gemeinsam erarbeiteten Konzeptes zu gestalten. Ein solches Konzept könnte in eine Vereinbarung münden, die im Rahmen der zu erlassenden Nationalparkverordnung in ihrer Verbindlichkeit noch zusätzlich gefestigt werden könnte. Drucksache 17/17213 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 2. a) Garantiert die Staatsregierung die Ausübung der weiteren Spessartrechte (Ur-, Leseholz, Stockholz, Windfall-, Schneedruck- und Eisbruchholz) auf der jeweiligen gesamten Berechtigungsfläche einer Gemeinde, ohne z. B. als Bedingung dafür die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung von 1978 zu kündigen? Ja. Dies ist erklärtes Ziel. b) Ist es rechtlich möglich, dass für die Berechtigungsfläche einer Gemeinde zwei unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen – nämlich für die Flächen innerhalb der Grenzen eines möglichen „Nationalparks Spessart“ die Nationalparkverwaltung (StMUV) und für die restlichen Flächen die Bayerische Staatsforsten (Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)? Im Falle der Ausweisung eines Nationalparks im Spessart würde eine neu zu bildende Nationalparkverwaltung für die Flächenkulisse des Nationalparks vollumfänglich zuständig sein. Für die nicht in den Nationalpark einbezogenen Staatswaldflächen bliebe es bei der Zuständigkeit der Bayerischen Staatsforsten AöR (BaySF). Für die Handhabung der Forstrechte bliebe diese grundsätzliche Zuständigkeitsregelung jedoch im Wesentlichen wohl ohne praktischen Belang. Die Nationalparkverwaltung und die zuständigen Forstbetriebe der BaySF würden die Erfüllung der Ansprüche der Berechtigten in enger Zusammenarbeit gemeinschaftlich sicherstellen. c) Wenn die Grenzen eines möglichen „Nationalparks Spessart“ teilweise mitten durch die betroffenen Flurstücke gehen, soll dann für den Teil eines Flurstücks , der in einem möglichen Nationalpark liegt, z. B. die Vereinbarung zur Erleichterung der Oberholznutzung von 1978 aufgehoben werden und in dem übrigen Teil nicht (bitte auch die rechtliche Umsetzung einer solchen Konstellation angeben)? Auf die Antwort zu den Fragen 1 a bis c wird verwiesen. Eine Kündigung der Vereinbarung von 1978 ist nicht vorgesehen. 3. a) Gibt es Untersuchungen, wie sich die doppelte Entnahme von Holz aufgrund von Holzrechten auf der Restfläche außerhalb einer Nationalparkkulisse im Rahmen der Bewirtschaftung durch die Bayerischen Staatsforsten auf das Naturschutzkonzept der Bayerischen Staatsforsten auswirkt, insbesondere auf die Nachlieferung des liegenden Totholzes (bitte auch Größenordnung angeben, wie sich die Menge des liegenden Totholzes in einem zehnbzw . zwanzigjährigen Zeitraum entwickelt)? Hierzu liegen bislang keine Untersuchungen vor. b) Kann das StMUV den Bayerischen Staatsforsten Vorgaben für den Abschluss von Verträgen machen bzw. die Modalitäten des Holzverkaufs beeinflussen ? c) Wenn ja, plant das StMUV, die Bayerischen Staatsforsten rechtsverbindlich und auf Dauer anzuweisen , die Holzrechte, die auf der möglichen Nationalparkfläche nicht mehr ausgeübt werden können, im entsprechenden Umfang auf der nicht vom Nationalpark betroffenen Fläche zu gewähren (bitte auch angeben, ob in diesem Fall eine neue Vereinbarung mit den Spessartforstberechtigten erforderlich wäre)? Das StMUV kann der Bayerischen Staatsforsten AöR keine einseitigen Vorgaben für den Abschluss von Verträgen machen. Im Falle der Einrichtung eines Nationalparks im Spessart würde das StMUV vielmehr mittels entsprechender Vereinbarungen mit der BaySF die gemeinsam erarbeiteten Konzepte zur Ausübung der Forstrechte und der Brennholzversorgung der örtlichen Bevölkerung zur Umsetzung bringen. Eine neue Vereinbarung mit den Spessartforstberechtigten wäre hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Das StMUV hat jedoch im Rahmen des Dialogverfahrens angeboten, bei Vorliegen der entsprechenden Bereitschaft der Region die Ausübung der Spessartforstrechte und die Brennholzversorgung der örtlichen Bevölkerung insgesamt im Rahmen eines gemeinsam erarbeiteten Konzeptes zu gestalten. Auf die Antwort zu den Fragen 1 a bis c wird ergänzend verwiesen 4. a) Wie ist vor dem Hintergrund der Preisunterschiede zwischen Brennholz (Kronenholz oder selbst geworbene Stangen) und Buchenindustrie als Brennholz die Aussage des Vertreters des StMUV zu verstehen, dass durch die Ausweisung eines „Nationalparks Spessart“ keine Nachteile für die Brennholzversorgung der Bevölkerung entstehen ? b) Wie will das StMUV sicherstellen, dass die einheimische Bevölkerung rechtsverbindlich und auf Dauer Buchenbrennholz aus Buchenindustrieholz aus den nicht von einem möglichen „Nationalpark Spessart“ betroffenen Flächen verbilligt beziehen kann? c) Wie soll der in diesem Fall für die Bayerischen Staatsforsten entstehende Einnahmenausfall in Höhe von mindestens 150.000 Euro p. a. (7.500 Ster x 20 Euro/Ster durchschnittlicher Mindererlös ) ausgeglichen werden? Die – jenseits der Ausübung der Spessartforstrechte und hier insbesondere der Oberholzrechte – praktizierte Brennholzgewinnung im Staatswald im Spessart erfolgt im Wesentlichen entweder als Selbstwerbung im Bestand (wie in der Anfrage beschrieben durch die Aufarbeitung von Kronenholz oder durch die Selbstwerbung von Stangen) oder durch den Kauf von durch den Forstbetrieb aufgearbeiteten und an der Waldstraße bereitgestellten, dem Buchenindustrieholz vergleichbaren Sortimenten. Auch nach einer möglichen Einrichtung eines Nationalparks im Spessart wäre die Selbstwerbung von Brennholz weiterhin möglich. Die in den Pflegezonen des Nationalparks notwendigen Maßnahmen sowie die nicht in die Nationalparkkulisse einbezogenen Staatswaldflächen bieten hierzu nach Auffassung des StMUV ausreichend Potenzial. Das für den Kauf von aufgearbeitetem Holz an der Waldstraße zur Brennholzversorgung dieses Kundenkreises notwendige Volumen kann durch entsprechende Prioritätensetzung in der Verkaufssteuerung bereitgestellt werden. Hierauf bezogen sich die Ausführungen bei der in der Anfrage zitierten Veranstaltung in Rothenbuch. Eine verbilligte Abgabe dieser Sorten zu Selbstwerbungspreisen ist dagegen in Rothenbuch nicht in Aussicht gestellt worden. Die Frage eines Ausgleichs von Mindererlösen in dieser Form und insbesondere in der in der Anfrage dargestellten Höhe stellt sich somit nicht. Sollten dagegen zwischen Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17213 den beiden möglichen Verwertungsschienen „Verkauf als Brennholz“ und „Verkauf an die holzverarbeitende Industrie“ Preisdifferenzen auftreten, die ausgelöst durch die oben beschriebene Umsteuerung in der Verwertung zu Mindererlösen bei der Bayerischen Staatsforsten AöR führen würden, so wäre hierfür ein Ausgleich erforderlich, dessen Form und Höhe in Verhandlungen mit der BaySF festzulegen wäre. Bislang ist jedoch davon auszugehen, dass beide Verwertungsschienen insgesamt zu vergleichbaren Erlösen führen dürften. Dritter Nationalpark in Bayern – Forstrechte II 1. a) Muss in einem möglichen „Nationalpark Spessart“ gewonnenes Holz im Hinblick auf die Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung und des Vergaberechts bestmöglich verkauft werden oder ist auch eine gezielte Vermarktung unter Wert zulässig ; d. h. kann Buchenindustrieholz als Brennholz für die örtliche Bevölkerung unter dem Marktwert verkauft werden? Die bayerischen Nationalparkverwaltungen beachten konsequent die für alle Behörden in Bayern geltenden Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung und des Vergaberechts. Eine gezielte Vermarktung von Holzsortimenten unter Marktwert ist daher nicht zulässig. Buchenindustrieholz, das im Falle der Errichtung eines Nationalparks im Spessart durch die neu entstehende Nationalparkverwaltung ggf. auch als Brennholz an die örtliche Bevölkerung verkauft würde, würde sich im Preis an dem in der Region üblichen Wert für dieses Sortiment orientieren. b) Müssen Arbeiten im Nationalpark öffentlich ausgeschrieben werden und welche Grenzen gelten insoweit? Die bayerischen Nationalparkverwaltungen beachten konsequent die für alle Behörden in Bayern geltenden Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung und des Vergaberechts. Es gelten die allgemein zu beachtenden Grenzen. Abweichende Bestimmungen für eine Nationalparkverwaltung existieren nicht. c) Wurden im Zeitraum von 2007 bis 2016 im Nationalpark Bayerischer Wald die Aufträge des Freistaats Bayern entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung und des Vergaberechts öffentlich ausgeschrieben (bitte auch angeben, woher die Unternehmer stammen, die die Aufträge erhalten haben)? Die bayerischen Nationalparkverwaltungen beachten konsequent die für alle Behörden in Bayern geltenden Vorgaben der Bayerischen Haushaltsordnung und des Vergaberechts. Aufträge oberhalb der geltenden Grenzwerte wurden innerhalb des genannten Zeitraums entsprechend ausgeschrieben . Eine Darstellung der einzelnen Aufträge und die Angabe der Herkunft der Unternehmer, die die Aufträge erhalten haben , erfordert umfangreiche Recherchen, die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführbar sind. 2. a) Lässt sich ein möglicher „Nationalpark Spessart“ und die damit einhergehende Einschränkung der Holznutzung in verschiedenen Zonen mit der weiteren Ausübung der Spessartforstrechte vereinbaren ? b) Wenn nein, wie will die Staatsregierung mit den bestehenden Spessartforstrechten konkret umgehen ? c) Können die Spessartforstrechte gegen den Willen der Berechtigten auf eine andere Fläche „verwiesen “ werden? Das StMUV beabsichtigt nicht, die Spessartforstrechte zu verlagern oder abzulösen oder gar zu enteignen. Auch eine einseitige Kündigung der Vereinbarung von 1978 wird nicht erwogen. Nach Ansicht des StMUV könnte vielmehr die Ausübung der Oberholzrechte, die nach allgemeiner Auffassung als der mit Abstand wichtigste Teil der Spessartforstrechte anzusehen sind, auf der Basis der freiwilligen Vereinbarung von 1978 unverändert fortgeführt werden. Auch die Ausübung der weiteren Spessartrechte gemäß den geltenden Rechtsbeschrieben (Ur-, Leseholz, Stockholz , Windfall-, Schneedruck- und Eisbruchholz) wäre auf der gesamten Nationalparkfläche grundsätzlich weiterhin möglich. In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Bayerischen Staatsforsten AöR wurde Herr Rechtsanwalt Josef Geislinger gebeten , das im Rahmen der Dialogphase erarbeitete Konzept in Sachen Forstrechte für die in die Diskussion eingebrachte mögliche Flächenkulisse eines Nationalparks im Spessart einer sein Gutachten vom Ende des Jahres 2016 ergänzenden rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Die Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor. 3. a) Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, falls die Spessartforstberechtigten nicht bereit sind, auf ihre Forstrechte zu verzichten? b) Wer darf diese Maßnahmen anordnen? c) Wer soll diese Maßnahmen durchführen? Auf die Antwort zu den Fragen 2 a bis c wird verwiesen. Die Notwendigkeit eines Verzichts auf die Forstrechte steht derzeit nicht im Raum. 4. a) Welche Flächen im Kleinprivatwald wurden im Zeitraum von 2007 bis 2016 durch Waldflurbereinigungen erfasst (bitte nur abgeschlossene Verfahren angeben)? In den Landkreisen Main-Spessart, Miltenberg und Aschaffenburg wurden in den Jahren 2007 bis 2016 insgesamt 20 Neuordnungsverfahren, davon 18 Freiwillige Landtäusche und 2 Waldneuordnungsverfahren abgeschlossen. Darin einbezogen waren Waldflächen in einem Umfang von 1.677 ha, davon überwiegend Kleinprivatwald. Im gleichen Zeitraum wurden in diesen drei Landkreisen drei weitere Waldneuordnungen angeordnet, die derzeit noch laufen und in die Waldflächen in einem Umfang von 556 ha, davon ganz überwiegend Kleinprivatwald, einbezogen sind. Im Bereich der Vorschlagskulisse des StMUV eines möglichen Nationalparks im Spessart sind keine Waldneuordnungsverfahren geplant. Drucksache 17/17213 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 b) Welches Nutzungspotenzial entstand im Zeitraum von 2007 bis 2016 schätzungsweise durch Waldflurbereinigungen im Kleinprivatwald im Spessart, wenn man unterstellt, dass vor der Waldflurbereinigung keine nennenswerte Nutzung erfolgte? Im Bereich des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt liegt die durchschnittliche Besitzgröße im Kleinprivatwald (Besitzgrößenkategorie bis 5 ha) zwischen 0,26 ha im Landkreis Aschaffenburg und 0,46 ha im Landkreis Main-Spessart bei meist mehreren (nicht selten zahlreichen ), oft räumlich getrennt voneinander liegenden Flurstücken . Waldflurbereinigungsverfahren können bei dieser Ausgangslage einen Anreiz zu verstärkter Waldpflege und Holznutzung geben, indem durch klare Grundstücksgrenzen und Vergrößerung der Waldparzellen Hemmnisse für eine aktive Waldbewirtschaftung beseitigt werden. Auch zeigen die Beteiligten einer Waldflurbereinigung meist reges Interesse an einer aktiven Pflege und Bewirtschaftung ihres Eigentums. Allerdings werden keine gezielten Befragungen oder Erhebungen durchgeführt, in welchem Umfang die Waldnutzung gegenüber dem vorhergehenden Zustand verändert wird. c) Wie lange dauert in der Regel eine Waldflurbereinigung (vom Verfahrensbeginn bis zum Abschluss)? Die Dauer von Waldneuordnungsverfahren in den überwiegend kleinteiligen Besitzstrukturen Unterfrankens beträgt vom Zeitpunkt der Anordnung bis zum Besitzübergang i. d. R. 8 bis 10 Jahre, bis zum Abschluss häufig 15 Jahre. Die Dauer von Freiwilligen Landtäuschen im Wald beträgt von der Anordnung bis zur Schlussfeststellung meist ein bis zwei Jahre.