17. Wahlperiode 25.09.2017 17/17241 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Wengert SPD vom 10.05.2017 Schulbegleiter Eine weitere Form der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen ist die Schulbegleitung, um den Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch im gewohnten Umfeld zu ermöglichen. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Voraussetzungen zur Gewährung einer Schulbegleitung müssen erfüllt werden? b) Wie wird die Schulbegleitung finanziert? c) Nach welchen Qualifikationen werden Schulbegleiter ausgesucht? 2. a) In welcher Höhe wird die Leistung des Schulbegleiters vergütet? b) Werden die Eltern und Schüler an der Auswahl des Schulbegleiters beteiligt? c) Inwieweit darf die Gewährung einer Schulbegleitung mit weiteren Maßnahmen der Familienhilfe kausal verknüpft werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 13.06.2017 1. a) Welche Voraussetzungen zur Gewährung einer Schulbegleitung müssen erfüllt werden? Bei der Schulbegleitung handelt es sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach – §§ 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe –) für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher bzw. mehrfacher Behinderung bzw. – § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe –) für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Die Entscheidung über die Art und Ausgestaltung der Hilfe liegt in der Verantwortung der Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger bzw. der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Jugendhilfeträger. Diese erbringen die Leistungen im eigenen Wirkungskreis und in eigener Verantwortung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Leistungsberechtigt nach § 53 SGB XII sind Kinder und Jugendliche, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Einen Anspruch nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Gewährung einer Schulbegleitung setzt zudem grundsätzlich voraus, dass Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf individuelle Hilfen angewiesen sind und dass aufgrund der Art und Schwere der Behinderung im Einzelfall über die Leistungen der Schule und vorrangiger Leistungsträger (z. B. den Krankenkassen) hinaus ein nicht gedeckter Eingliederungshilfebedarf besteht. Aufgabe der Schulbegleitung ist es, Defizite im pflegerischen , sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich auszugleichen. Schulbegleiter/-innen übernehmen beispielsweise einfache pflegerische Tätigkeiten (wie Hilfe beim Toilettengang, Unterstützung beim Essen), helfen den Schülern/Schülerinnen bei der Fortbewegung und Orientierung im Schulhaus, unterstützen sie beim Ein- und Ausräumen der Schultasche und bei der Vorbereitung ihres Platzes im Unterrichtsraum, leisten Unterstützung in den Pausen und beim An- und Ausziehen und geben Hilfestellung in der Kommunikation mit Mitschülern und Mitschülerinnen. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17241 b) Wie wird die Schulbegleitung finanziert? Kostenträger sind für den Bereich des SGB XII die Bezirke sowie für den Bereich des SGB VIII die Landkreise und kreisfreien Städte. Ein Einsatz von Einkommen und/oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt. c) Nach welchen Qualifikationen werden Schulbegleiter ausgesucht? Die Gewährung von Hilfen zur Schulbegleitung richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf des behinderten Kindes. Der gegebene eingliederungshilferechtliche Bedarf ist vom zuständigen Träger der Sozial- bzw. Jugendhilfe abzudecken. Die Qualifikation bzw. die berufliche Vorbildung der Schulbegleitungen hängen damit vom Hilfebedarf der Schüler/-innen ab. Im Regelfall benötigen Schulbegleiter/ -innen keine berufliche Ausbildung im erzieherischen, pädagogischen bzw. pflegerischen Bereich. Jedoch kann sich – je nach den Bedürfnissen und Verhältnissen des Einzelfalles – die Notwendigkeit zum Einsatz einer Fachkraft ergeben. Zum Einsatz kommen regelmäßig angelernte Kräfte, Personen im Bundesfreiwilligendienst sowie junge Menschen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, aber auch Fachkräfte (z. B. Erzieher/-innen, Heilerziehungspfleger/-innen) und qualifizierte Hilfskräfte (z.B. Kinderpfleger/-innen, Heilerziehungspflegehelfer/-innen). Welche Qualifikation im Einzelfall für die Schulbegleiterin/ den Schulbegleiter erforderlich ist, entscheidet das zuständige Jugendamt bzw. der zuständige Bezirk. 2. a) In welcher Höhe wird die Leistung des Schulbegleiters vergütet? Die Vergütungssätze sind gestaffelt und richten sich nach der im Einzelfall erforderlichen Qualifikation der Schulbegleitung . Für die Festsetzung der Vergütung für Schulbegleiter sind die Bezirke und Landkreise/kreisfreien Städte in eigener Verantwortung zuständig. Die Höhe der festgesetzten Vergütung ist von Träger zu Träger verschieden. Nach einer Erhebung des Bayerischen Bezirketages liegt im Bereich der Bezirke die Spanne für die Stundensätze momentan zwischen 7,50 Euro (für Dienstleistende im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. des Bundesfreiwilligendienstes ) und 35 Euro für eine Fachkraft. b) Werden die Eltern und Schüler an der Auswahl des Schulbegleiters beteiligt? Vielfach wird eine Schulbegleitung von einem Dienst zur Verfügung gestellt. Sofern bei diesem Dienst mehrere dort beschäftigte Schulbegleiter Kapazitäten frei haben, können die Eltern auch unter diesen eine Auswahl treffen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Eltern die Schulbegleitung für ihr Kind selbst organisieren. Die Eltern fungieren dann als Anstellungsträger und entlohnen den Schulbegleiter/die Schulbegleiterin; die Kosten dafür werden vom Bezirk bzw. Jugendamt erstattet. In diesem Fall müssen sich die Eltern mit dem Kostenträger über eine angemessene Vergütung für die Schulbegleitung einigen. In aller Regel setzen die Kostenträger für die verschiedenen Qualifikationsstufen der Schulbegleitungen Pauschalsätze fest, die sich an die mit Diensten vereinbarten Sätze anlehnen . c) Inwieweit darf die Gewährung einer Schulbegleitung mit weiteren Maßnahmen der Familienhilfe kausal verknüpft werden? Besteht neben der Notwendigkeit der Unterstützung beim Schulbesuch durch eine Schulbegleitung im familiären Umfeld der Bedarf an Familienhilfe, kann diese beim Jugendhilfeträger beantragt werden. Die Entscheidung über die Gewährung von weiteren Hilfen obliegt dem zuständigen Jugendamt.