17. Wahlperiode 25.09.2017 17/17247 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 09.05.2017 Serviceangebot in Bürgersprechstunden der Amtsgerichte an ehemaligen Zweigstellen Im Zuge der Schließung von Zweigstellen der Amtsgerichte wurde an den ehemaligen Standorten eine Bürgersprechstunde eingeführt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Zweigstellen von Amtsgerichten wurden in den letzten fünf Jahren geschlossen? 2. Steht bei eventuell noch bestehenden Zweigstellen von Amtsgerichten in den nächsten zwei Jahren eine Schließung bevor? 3. Gibt es Zweigstellen von Amtsgerichten, die dauerhaft bestehen bleiben sollen? 4. Welche Dienstleistungen können Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen dieser Bürgersprechstunde angeboten werden? 5. Ist es möglich, im Rahmen dieser Bürgersprechstunden ein Testament am Amtsgericht zu hinterlegen und ein beim Amtsgericht hinterlegtes Testament nach Voranmeldung wieder ausgehändigt zu bekommen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 14.06.2017 1. Welche Zweigstellen von Amtsgerichten wurden in den letzten fünf Jahren geschlossen? Im Zeitraum von 1. Januar 2012 bis heute wurden folgende Zweigstellen mit dem jeweiligen Hauptgericht zusammengelegt : – Mellrichstadt des Amtsgerichts Bad Neustadt a. d. Saale – Pegnitz des Amtsgerichts Bayreuth – Bad Aibling und Wasserburg a. Inn des Amtsgerichts Rosenheim – Gerolzhofen des Amtsgerichts Schweinfurt – Oberviechtach des Amtsgerichts Schwandorf – Kemnath des Amtsgerichts Tirschenreuth – Vohenstrauß des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. – Schwabmünchen des Amtsgerichts Augsburg 2. Steht bei eventuell noch bestehenden Zweigstellen von Amtsgerichten in den nächsten zwei Jahren eine Schließung bevor? Von den ursprünglich 33 Zweigstellen bestehen noch die Zweigstelle Alzenau i. UFr. des Amtsgerichts Aschaffenburg und die Zweigstelle Miltenberg des Amtsgerichts Obernburg a. Main. Bei beiden Orten gibt es derzeit keine konkreten Szenarien für eine Auflösung. Die Auflösung einer Zweigstelle setzt voraus, dass die Nachnutzung des Zweigstellengebäudes sichergestellt ist, die Unterbringung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Sitz des Hauptgerichts möglich ist und die Wirtschaftlichkeit der Zusammenlegung gewährleistet ist. 3. Gibt es Zweigstellen von Amtsgerichten, die dauerhaft bestehen bleiben sollen? Die Staatsregierung hat im Jahr 2004 beschlossen, die damals noch bestehenden amtsgerichtlichen Zweigstellen mit den betreffenden Hauptgerichten zusammenzulegen. Lediglich die Zweigstelle Sonthofen des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) wurde zum selbstständigen Amtsgericht aufgestuft. Der Ministerrat hat am 30. September 2009 das Vorhaben bekräftigt, alle noch bestehenden amtsgerichtlichen Zweigstellen mit den Hauptgerichten zusammenzulegen. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17247 4. Welche Dienstleistungen können den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen dieser Bürgersprechstunde angeboten werden? Im Rahmen von auswärtigen Amtstagen durch Rechtspfleger können den Bürgerinnen und Bürgern in der Regel folgende Leistungen angeboten werden: – Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen (z. B. Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses , Anträge auf Kontenfreigabe oder Erhöhung des Freibetrages bei Kontenpfändung, Anträge auf Bestellung eines Betreuers, Klageerwiderungen) – Entgegennahme von Anträgen auf Beratungshilfe sowie ggf. Erteilung von Berechtigungsscheinen für Beratungshilfe – Erteilung von allgemeinen Auskünften (z. B. über die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung oder eines Testaments) – Nach vorheriger Rücksprache können auch Termine in Betreuungs- oder Nachlasssachen abgehalten werden (z. B. Betreuerverpflichtungen, Entgegennahme von Erbscheinanträgen und Ausschlagungserklärungen). 5. Ist es möglich, im Rahmen dieser Bürgersprechstunden ein Testament am Amtsgericht zu hinterlegen und ein beim Amtsgericht hinterlegtes Testament nach Voranmeldung wieder ausgehändigt zu bekommen? Bei der Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe handelt es sich nicht um die bloße Entgegennahme einer Erklärung. Vielmehr ist die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe von dem Rechtspfleger anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken, § 346 Abs. 1 des Familienverfahrensgtesetzes (FamFG). Trotz dieser Anforderungen ist es an einigen Standorten – nach Voranmeldung – möglich, eine Verfügung von Todes wegen im Rahmen eines auswärtigen Amtstages in die besondere amtliche Verwahrung zu geben bzw. wieder ausgehändigt zu bekommen.