Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.04.2017 Umsetzung des Mindestlohns bei den Behindertenfahrdiensten und Transportdiensten Die Beförderung behinderter Schüler und Schülerinnen in Bayern wird – je nach Ergebnis des Vergabeverfahrens – von verschiedenen Anbietern angeboten und durchgeführt . In der Schriftlichen Anfrage Drs. 17/7672 zum Thema „Umsetzung des Mindestlohngesetzes in Bayern“ erläutert die Staatsregierung in der Frage 5, dass die tatsächliche Auszahlung von Mindestlöhnen erst während der Ausführung von Aufträgen und nicht bereits im Vergabeverfahren geprüft werden kann. Es ergibt sich daher die Frage, wie die tatsächliche Auszahlung von Mindestlöhnen bei Dienstleistungen , die im Auftrag der bayerischen Behörden erbracht werden, sichergestellt werden kann, z. B. bei Fahrdiensten für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und sozialpädagogischem Förderbedarf. Die Verträge mit den Mitarbeitern, die diese Fahrten durchführen, werden zwischen den Mitarbeitern und den Transportunternehmen geschlossen. Je nach den zugrunde liegenden Vertragskonditionen könnte es daher sein, dass Mindestlohnbestimmungen hier nicht in allen Fällen eingehalten werden oder die den Stundenlohn bestimmenden Parameter nicht allen Beteiligten gleichermaßen bekannt sind. Dazu gehört z. B. die Frage, ab wann die Arbeitszeit genau beginnt, ob Leerfahrten zur Arbeitszeit zu rechnen sind oder nicht, bzw. ob die ausschließliche Bezahlung von „Besetztzeiten“ mit den Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Umsetzung des Mindestlohngesetzes übereinstimmen. Zu der Thematik verweise ich auf folgenden Pressebericht: http://www.mainpost.de/regional/main-spessart/Arbeit geber-Mindestlohn;art129810,9353448 Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. a) Welche Aufgaben übernehmen staatliche Stellen bei der Organisation und Durchführung der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf zu den jeweiligen Schulen (z. B. Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen, Kontrolle der ordnungsgemäßen Leistungserstellung)? b) Welche finanziellen Leistungen im Bereich der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen und sozialpädagogischem Förderbedarf werden durch staatliche Stellen direkt oder indirekt übernommen? c) Sind der Staatsregierung strittige Fälle bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes im Bereich der Beförderungsleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und sozialpädagogischem Förderbedarf bekannt (z. B. abgeschlossene oder schwebende Gerichtsverfahren, Petitionen, Eingaben an das zuständige Staatsministerium)? 2. a) Mit welchen Maßnahmen verhindert die Staatsregierung , dass im Ausschreibungsverfahren für die Schülerbeförderung Beförderungsunternehmen den Zuschlag erhalten, die durch ein Unterlaufen der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes günstigere Angebote unterbreiten können (bitte unterscheiden in: vor der Ausschreibung, im Rahmen der Zuschlagserteilung und während der Vertragslaufzeit)? b) Wird die der Entlohnung zugrunde liegende Arbeitszeit bei den einzelnen durchführenden Organisationen nach den gleichen Maßstäben berechnet? c) Müssen sog. Leerfahrten nach dem Mindestlohngesetz und den geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt werden? 3. a) Wie bewertet die Staatsregierung Vereinbarungen von Beförderungsunternehmen über die Arbeitszeit von Busfahrern und Begleitpersonen, in denen die Fahrt von der Betriebsstätte zum ersten Tätigkeitsort nicht als Arbeitszeit anerkannt wird? b) Muss die Fahrt vom eigenen Wohnort aus zum ersten Schulkind und vom letzten Schulkind zurück als Arbeitszeit anerkannt werden? c) Wie beurteilt die Staatsregierung das sog. Besetztzeitenmodell im Hinblick auf die rechtlichen Klarstellungen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Umsetzung des Mindestlohngesetzes? 4. a) Welche Kriterien außer dem Preis sind dafür ausschlaggebend , welche Organisation den Zuschlag zur Durchführung der Beförderungsdienste erhält (falls unterschiedliche Kriterien angewandt werden, diese bitte regional zuordnen)? b) Hält es die Staatsregierung für sinnvoll, die Schulträger darauf hinzuweisen, dass beim Abschluss von Beförderungsverträgen keine Unternehmen den Zuschlag erhalten dürfen, welche ihre Kalkulation nach dem sog. Besetztzeitenmodell ausrichten? c) Welche Modelle zur Bezahlung der Fahrerinnen und Fahrer hält die Staatsregierung für kritisch in Bezug auf die Bezahlung von Mindestlohn? 5. a) Wird die Einhaltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche und der Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in den Kontrollen zur Umsetzung des Mindestlohngesetzes im Bereich der Transportdienste einbezogen? b) Ist der Staatsregierung bekannt, ob die Zuständigkeit für die Kontrolle dieser Lohnbestandteile bei den Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.09.2017 17/17255 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17255 Hauptzollämtern oder bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern liegt? c) Wie bewertet die Staatsregierung in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse der aktuellen Minijob- Studie des Leibnitz-Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI), wonach nur 29 Prozent der geringfügig Beschäftigten ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und nur 44 Prozent ihr Recht auf bezahlten Urlaub in Anspruch nehmen? 6. a) Ist der Staatsregierung bekannt, wie von der zuständigen Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und den zuständigen Zollbehörden genau kontrolliert wird, dass Fahrzeugführer und Begleitpersonen mit dem Mindestlohn vergütet werden (bitte üblichen Arbeitsablauf einer Kontrolle darstellen)? b) Ist der Staatsregierung bekannt, welche rechtlichen Grundlagen diesen Prüfkriterien zugrunde liegen? c) Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Kontrollen von den Zollbehörden im Bereich der Transportdienste und der Beförderungsunternehmen generell seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes in Bayern durchgeführt wurden? 7. a) Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Verstöße gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes im Bereich der Transportdienste und Busunternehmen in Bayern festgestellt wurden? b) Wie viele Ermittlungsverfahren wurden aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes gegen Beförderungsunternehmen in Bayern eingeleitet? c) Welche Geldbußen, Verwarngelder und Verfallbeiträge wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes wurden im Bereich der Transportdienste in den Jahren 2015 und 2016 verhängt? 8. a) Wie viele Klagen wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz wurden in Bayern in den vergangenen zwei Jahren eingereicht? b) Welche maßgeblichen Urteile zur Mindestlohnthematik und Arbeitszeitregelung im Bereich der Transportunternehmen sind der Staatsregierung bekannt? c) Inwieweit wurden nach Kenntnis der Staatsregierung die einschlägige Rechtsprechung und die rechtlichen Hinweise der Bundesministerien den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Zollbehörden bekannt gemacht? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 13.06.2017 Die Beantwortung erfolgt unter Beteiligung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie der Deutschen Rentenversicherung. 1. a) Welche Aufgaben übernehmen staatliche Stellen bei der Organisation und Durchführung der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf zu den jeweiligen Schulen (z. B. Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen, Kontrolle der ordnungsgemäßen Leistungserstellung)? Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung obliegen grundsätzlich den kommunalen und privaten Aufgabenträgern , im Fall der Landesschule für Körperbehinderte dem Freistaat Bayern. Für die Kommunen stellt die Schülerbeförderung eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dar. Die Aufgabenträger sind bei Überschreiten der Wertgrenze auch für die Vergabe einschließlich der Ausschreibung zuständig und verantwortlich. Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf gelten die gleichen Regelungen. Im Einzelnen gilt: Bei den in § 1 Satz 1 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) genannten Schulen ist der jeweilige Aufgabenträger (Schulaufwandsträger bzw. kreisfreie Stadt oder Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler) i. S. v. § 1 Satz 2 SchBefV verantwortlich für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler und damit auch für die Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen. Dies betrifft unter anderem Schülerinnen und Schüler öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsschulen in Vollzeitunterricht , öffentlicher und staatlich anerkannter Realschulen , Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen , Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind. Bei den übrigen privaten Schulen (beispielsweise bei privaten Grund-, Mittel- und Förderschulen) sind die privaten Schulträger selbst für die Organisation der Schülerbeförderung und damit auch für die Einhaltung der Vergabevorschriften verantwortlich. b) Welche finanziellen Leistungen im Bereich der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen und sozialpädagogischem Förderbedarf werden durch staatliche Stellen direkt oder indirekt übernommen? Der Freistaat Bayern gewährt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung nach Art. 10a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Drucksache 17/17255 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Gemeindeverbänden (FAG) i. V. m. Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler in Höhe von derzeit ca. 60 Prozent der Gesamtkosten. Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den Trägern privater Förderschulen unter bestimmten Voraussetzungen die notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung (Art. 34 Satz 1, Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 4 des BaySchFG i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – AVBaySchFG). Dies ermöglicht den Erziehungsberechtigten die kostenfreie Beförderung ihrer Kinder auf dem Schulweg. Die Träger privater Grund- und Mittelschulen erhalten für den notwendigen Schulaufwand, in dem auch die Kosten der Schülerbeförderung enthalten sind, einen pauschalierten Zuschussbetrag in Höhe von 1.667 Euro pro Schüler. Seit 2016 greift zudem eine Härteregelung, wonach dem Schulträger nach Maßgabe des Staatshaushalts unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise ein Zuschuss für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers gewährt werden kann. Bei den übrigen privaten weiterführenden Schulen fällt die Schülerbeförderung in den kommunalen Aufgabenbereich (s. o.) und fließt daher nicht in den Schulaufwand ein. c) Sind der Staatsregierung strittige Fälle bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes im Bereich der Beförderungsleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und sozialpädagogischem Förderbedarf bekannt (z. B. abgeschlossene oder schwebende Gerichtsverfahren, Petitionen, Eingaben an das zuständige Staatsministerium )? Der Staatsregierung sind keine konkreten Fälle bekannt. 2. a) Mit welchen Maßnahmen verhindert die Staatsregierung , dass im Ausschreibungsverfahren für die Schülerbeförderung Beförderungsunternehmen den Zuschlag erhalten, die durch ein Unterlaufen der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes günstigere Angebote unterbreiten können (bitte unterscheiden in: vor der Ausschreibung, im Rahmen der Zuschlagserteilung und während der Vertragslaufzeit )? Im Ausschreibungsverfahren können nur diejenigen Unternehmen den Zuschlag erhalten, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns stellt nach § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) einen solchen Ausschlussgrund dar. Öffentliche Auftraggeber sind daher verpflichtet, im Vergabeverfahren beim Gewerbezentralregister entsprechende Auskünfte nach § 150a der Gewerbeordnung über Verstöße gegen das MiLoG anzufordern oder von den Bietern eine Erklärung zu verlangen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss aufgrund eines Verstoßes gegen das MiLoG nicht vorliegen. Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anzufordern. Im Rahmen der Zuschlagserteilung sind Auftraggeber verpflichtet, bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten Aufklärung vom Bieter zu verlangen. Der Auftraggeber prüft hierbei die Zusammensetzung des Angebots. Ergibt sich dabei, dass der Preis deswegen ungewöhnlich niedrig ist, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht eingehalten wird, ist das Angebot abzulehnen. Während der Vertragslaufzeit ist der Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet, sich an die Vorschriften zur Zahlung des Mindestlohns zu halten. Auftragnehmer sind nach § 128 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gesetzlich verpflichtet, alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, u. a. das Mindestentgelt nach dem MiLoG zu zahlen. Im Fall der Landesschule für Körperbehinderte wurde die Schülerbeförderung zuletzt im Jahr 2015 neu ausgeschrieben . Dabei war im Rahmen der Ausschreibung in den Vergabeunterlagen folgender Passus enthalten: „Die arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften zum Mindestlohn, sind einzuhalten.“ Diese Voraussetzung ergibt sich seit der Änderung des GWB auch unmittelbar aus § 128 Abs. 1 GWB und müsste daher jetzt nicht mehr explizit in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden. Im weiteren Vergabeverfahren für die Schülerbeförderung an der Landesschule für Körperbehinderte ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bieter in früheren Fällen den gesetzlichen Mindestlohn nicht gezahlt hatten. Wäre dies der Fall gewesen und wären die Bieter infolgedessen mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt worden, wären sie gemäß § 124 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 MiLoG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden. Auch bei zukünftigen Ausschreibungen an der Landesschule für Körperbehinderte wird die Staatsregierung darauf achten, dass das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der nach dem MiLoG geltenden Vorschriften sind nach § 14 MiLoG die Behörden der Bundeszollverwaltung. b) Wird die der Entlohnung zugrunde liegende Arbeitszeit bei den einzelnen durchführenden Organisationen nach den gleichen Maßstäben berechnet ? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. c) Müssen sog. Leerfahrten nach dem Mindestlohngesetz und den geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt werden? 3. a) Wie bewertet die Staatsregierung Vereinbarungen von Beförderungsunternehmen über die Arbeitszeit von Busfahrern und Begleitpersonen, in denen die Fahrt von der Betriebsstätte zum ersten Tätigkeitsort nicht als Arbeitszeit anerkannt wird? b) Muss die Fahrt vom eigenen Wohnort aus zum ersten Schulkind und vom letzten Schulkind zurück als Arbeitszeit anerkannt werden? c) Wie beurteilt die Staatsregierung das sog. Besetztzeitenmodell im Hinblick auf die rechtlichen Klarstellungen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Umsetzung des Mindestlohngesetzes? Ob und inwieweit auch Wegezeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören, ist gesetzlich nicht geregelt und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Nach der Rechtspre- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17255 chung stellt der Weg von der Wohnung zum Betrieb des Arbeitgebers grundsätzlich keine Arbeitszeit dar und braucht nicht entlohnt zu werden. Etwas anderes gilt bei Arbeitnehmern , die über keinen festen Arbeitsort (z. B. Außendienstmitarbeiter ) verfügen und bei denen auch der Zeitaufwand zum Erreichen des jeweils ersten auswärtigen Arbeitsplatzes zur vergütungspflichtigen vertraglichen Hauptleistung gehört. Sucht der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz direkt von seiner Wohnung aus auf, muss er sich die Zeit, die er gewöhnlich für die Fahrt zum Betrieb aufwendet, anrechnen lassen. Hinsichtlich des berufsmäßigen Transports von behinderten Schülerinnen und Schülern wurde durch das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem für das Mindestlohngesetz federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klargestellt, dass dort regelmäßig auch sogenannte Leerfahrten im Rahmen der Arbeitsleistung mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Dies gilt sowohl für den Fahrzeugführer als auch für etwaige Begleitpersonen. Tritt der Fahrer seinen Dienst bestimmungsgemäß von seinem Wohnort aus an, zählt auch die Fahrt zum ersten Schulkind und die Fahrt vom letzten Schulkind zurück zum Wohnort bis zur Höhe der betrieblich bedingten Fahrtstrecke zu der mit dem Mindestlohn zu vergütenden Arbeitszeit. D. h., nur der Teil, um den die Fahrt zum Beispiel vom Wohnort zum ersten Schulkind die Zeit übersteigt, die der Arbeitnehmer für die Fahrt von einer Betriebsstätte zum ersten Kind benötigt hätte, ist nicht mindestlohnpflichtig. Die Wegezeit, die für den Weg von der Betriebsstätte zum ersten Kind erforderlich wäre, stellt eine Art „Kappungsgrenze“ in Bezug auf die Mindestlohnpflichtigkeit der Wegezeiten dar. Vereinbarungen von Beförderungsunternehmen über die Arbeitszeit von Busfahrern und Begleitpersonen, in denen die Fahrt von der Betriebsstätte zum ersten Tätigkeitsort nicht als Arbeitszeit anerkannt wird, stehen nach Auffassung der Staatsregierung nicht in Einklang mit der – durch die Hinweise der Bundesministerien der Finanzen und für Arbeit und Soziales klargestellten – geltenden Rechtslage (vgl. auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit einer Busbegleiterin auf Busfahrten mit geistig und körperlich behinderten Schülern; BAG-Urteil vom 18.11.2015 – 5 AZR 814/14). Gleiches gilt für das sog. Besetztzeitenmodell. Der Staatsregierung liegen i. Ü. keine Informationen vor, ob bzw. inwieweit in der Praxis abweichende Vereinbarungen von Beförderungsunternehmen bestehen bzw. das sog. Besetztzeitenmodell praktiziert wird. 4. a) Welche Kriterien außer dem Preis sind dafür ausschlaggebend , welche Organisation den Zuschlag zur Durchführung der Beförderungsdienste erhält (falls unterschiedliche Kriterien angewandt werden , diese bitte regional zuordnen)? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen: Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung obliegen grundsätzlich den kommunalen und privaten Aufgabenträgern , im Fall der Landesschule für Körperbehinderte dem Freistaat Bayern als Schulträger. Die jeweiligen Aufgabenträger sind für die Vergabe einschließlich der Ausschreibung zuständig und verantwortlich. Grundsätzlich gilt: Wie auch bei anderen Vergabeverfahren sind auch im Bereich der Schülerbeförderung neben dem Preis verschiedene Faktoren für die Zuschlagserteilung ausschlaggebend . Dazu gehören im Rahmen der Eignungsprüfung die Leistungsfähigkeit des Beförderungsunternehmers, dessen Erfahrungen auf dem Gebiet sowie der Nachweis von Referenzen und damit auch die Zuverlässigkeit des Unternehmers . Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. b) Hält es die Staatsregierung für sinnvoll, die Schulträger darauf hinzuweisen, dass beim Abschluss von Beförderungsverträgen keine Unternehmen den Zuschlag erhalten dürfen, welche ihre Kalkulation nach dem sog. Besetztzeitenmodell ausrichten ? Die Aufgabenträger führen die Vergabeverfahren eigenständig durch und schließen auch selbst die Verträge mit den Beförderungsunternehmen ab. Die Staatsregierung ist am Vertragsschluss nicht beteiligt, sondern ersetzt den Schulträgern nur die notwendigen Kosten der Schülerbeförderung bzw. bezuschusst diese Kosten. Die Staatsregierung wird allerdings die Regierungen darauf hinweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 18.11.2015 – 5 AZR 814/14) auch Leerfahrten morgens von der Schule zurück und nachmittags zur Schule hin vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen und dies wegen § 128 Abs. 1 GWB auch im Vergabeverfahren zu beachten ist. Dabei werden die Regierungen darum gebeten werden, die Informationen an die Aufgabenträger für die Schülerbeförderung weiterzugeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beantwortung der Fragen 2 c bis 3 c verwiesen: Nach Auffassung der Staatsregierung steht das sog. Besetztzeitenmodell nicht in Einklang mit der geltenden Rechtslage. c) Welche Modelle zur Bezahlung der Fahrerinnen und Fahrer hält die Staatsregierung für kritisch in Bezug auf die Bezahlung von Mindestlohn? Der Staatsregierung sind die einzelnen Modelle zur Bezahlung der Fahrerinnen und Fahrer nicht bekannt. Insbesondere kann zur Umsetzung des MiLoG in der Schülerbeförderung bzgl. der in § 1 SchBefV genannten Schularten keine Aussage getroffen werden, da hier die kommunalen Aufgabenträger die Schülerbeförderung durchführen (gemäß § 3 Abs. 2 SchBefV vorrangig mithilfe des ÖPNV). Es handelt sich um eine kommunale Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. 5. a) Wird die Einhaltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche und der Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in den Kontrollen zur Umsetzung des Mindestlohngesetzes im Bereich der Transportdienste einbezogen? b) Ist der Staatsregierung bekannt, ob die Zuständigkeit für die Kontrolle dieser Lohnbestandteile bei den Hauptzollämtern oder bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern liegt? Die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche und der Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall fällt nicht in die Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) bei den Kontrollen zur Umsetzung des MiLoG. Ebenso ist dies nicht Prüfgegenstand der Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger. Aus den in der Betriebsprü- Drucksache 17/17255 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 fung zugänglichen Unterlagen der Lohn- und Finanzbuchhaltung sind diesbezügliche Angaben in der Regel nicht ersichtlich . Die Einhaltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche und der Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird staatlich nicht überwacht. Arbeitnehmer müssen diese Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber selbst, gegebenenfalls gerichtlich, geltend machen. c) Wie bewertet die Staatsregierung in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse der aktuellen Minijob-Studie des Leibnitz-Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI), wonach nur 29 Prozent der geringfügig Beschäftigten ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und nur 44 Prozent ihr Recht auf bezahlten Urlaub in Anspruch nehmen ? Der Staatsregierung sind die in der Frage dargestellten Erkenntnisse der aktuellen Minijob-Studie des RWI – Leibnitz -Institut für Wirtschaftsforschung (Diskussionspapier „Minijobs nach Einführung des Mindestlohns – Eine Bestandsaufnahme “; Datenstand: 2016) bekannt. Hinzuweisen ist darauf, dass sich nach den Ergebnissen der Studie bei der Gewährung von bezahltem Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an geringfügig Beschäftigte – im Vergleich zur Vorgängerstudie aus dem Jahr 2012 – deutliche Verbesserungen ergeben haben. Für eine weitere Verbesserung der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten bedarf es aus Sicht der Staatsregierung vor allem ausreichender und leicht zugänglicher Informationsangebote . Die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See betriebene Minijob-Zentrale hat ihre vorhandenen Informations- und Kommunikationsangebote bereits verstärkt und ausgebaut, um das Wissen um die Minijobbern zustehenden Rechte zu verbreitern und zu vertiefen. Damit wird auch der Vereinbarung des Koalitionsvertrages auf Bundesebene entsprochen, dafür zu sorgen, dass geringfügig Beschäftigte besser über ihre Rechte informiert werden. 6. a) Ist der Staatsregierung bekannt, wie von der zuständigen Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und den zuständigen Zollbehörden genau kontrolliert wird, dass Fahrzeugführer und Begleitpersonen mit dem Mindestlohn vergütet werden (bitte üblichen Arbeitsablauf einer Kontrolle darstellen)? Vorab ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Staatsregierung keine eigenen originären Erkenntnisse zu Kontrollen und Umfang möglicher Verstöße gegen das MiLoG vorliegen . Die für die Prüfung der Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns zuständigen Behörden der Zollverwaltung (FKS) unterstehen als Bundesbehörden dem Bundesministerium der Finanzen. Die Staatsregierung hat keine Einwirkungsmöglichkeiten auf deren Tätigkeit. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen werden Arbeitnehmer bei Prüfungen durch die FKS unter anderem zur Beschäftigungsdauer, zum Umfang ihrer Tätigkeit (tägliche und wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Pausenzeiten sowie Fahrzeiten während der Arbeitszeit ) und zu den Lohnbedingungen befragt. Die Befragungen werden auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers oder im Rahmen von Standkontrollen, z. B. auf Parkplätzen von Autobahnraststätten durchgeführt. Die Angaben der Arbeitnehmer werden bei Arbeitgebern anhand der Geschäftsunterlagen überprüft. Neben der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns prüft die FKS beispielsweise auch, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet haben, ob Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden oder ob Ausländer den für eine Erwerbstätigkeit erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen. b) Ist der Staatsregierung bekannt, welche rechtlichen Grundlagen diesen Prüfkriterien zugrunde liegen? Prüfungen durch die FKS werden auf Grundlage der §§ 2 ff. des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) durchgeführt. Gemäß § 15 MiLoG gelten diese Vorschriften entsprechend für die Prüfungen der Zollverwaltung nach dem MiLoG. Danach bestehen umfangreiche Prüf- und Ermittlungsbefugnisse . Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, Prüfungen der FKS zu dulden und aktiv daran mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden. c) Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Kontrollen von den Zollbehörden im Bereich der Transportdienste und der Beförderungsunternehmen generell seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes in Bayern durchgeführt wurden? Der Staatsregierung liegen keine eigenen Kenntnisse hierzu vor. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen wurden in den Jahren 2015 und 2016 in Bayern im Personenbeförderungsgewerbe insgesamt 707 und im Speditions -, Transport- und dem damit verbundenen Logistikgewerbe insgesamt 1.881 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt. Zum Personenbeförderungsgewerbe werden bei der statistischen Erfassung der FKS auch Busunternehmen sowie Taxiunternehmen gezählt. 7. a) Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele Verstöße gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes im Bereich der Transportdienste und Busunternehmen in Bayern festgestellt wurden? b) Wie viele Ermittlungsverfahren wurden aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes gegen Beförderungsunternehmen in Bayern eingeleitet? Der Staatsregierung liegen keine eigenen Kenntnisse hierzu vor. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen leitet die FKS bei festgestellten Verstößen gegen die Vorschriften des MiLoG grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren ein. In den Jahren 2015 und 2016 wurden in Bayern im Personenbeförderungsgewerbe insgesamt 8 und im Speditions -, Transport- und dem damit verbundenen Logistikgewerbe insgesamt 40 Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen die Vorschriften des MiLoG eingeleitet. c) Welche Geldbußen, Verwarngelder und Verfallbeiträge wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes wurden im Bereich der Transportdienste in den Jahren 2015 und 2016 verhängt ? Der Staatsregierung liegen keine eigenen Kenntnisse hierzu vor. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen wurden in den Jahren 2015 und 2016 in Bayern im Personenbeförderungsgewerbe insgesamt 26.610 Euro und im Speditions-, Transport- und dem damit verbundenen Logis- Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17255 tikgewerbe insgesamt 1.600 Euro Geldbußen, Verwarngelder und Verfallbeträge festgesetzt. 8. a) Wie viele Klagen wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz wurden in Bayern in den vergangenen zwei Jahren eingereicht? In der Arbeitsgerichtsbarkeit werden neben den offiziellen Statistikdaten keine weiteren Statistiken geführt, sodass hier keine konkreten Zahlen zu Klagen vorliegen, die sich mit dem speziellen Thema „Mindestlohn“ beschäftigen. Vom Landesarbeitsgericht Nürnberg wurde allerdings ein Verfahren gemeldet, das durch Vergleich endete. Die Arbeitsgerichte im Bezirk Nordbayern haben „vereinzelte“ Klagen wegen Verstößen gegen das MiLoG mitgeteilt. b) Welche maßgeblichen Urteile zur Mindestlohnthematik und Arbeitszeitregelung im Bereich der Transportunternehmen sind der Staatsregierung bekannt? Der Staatsregierung sind unter anderem folgende Urteile des Bundesarbeitsgerichts bekannt: • Urteil zur tarifvertraglichen Regelung der Wegezeitenvergütung vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstätte (BAG Urteil vom 26.10.2016 – 5 AZR 226/16) • Urteil zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit einer Busbegleiterin auf Busfahrten mit geistig und körperlich behinderten Schülern (BAG Urteil vom 18.11.2015 – 5 AZR 814/14) • Urteil zur tarifvertraglichen Regelung der Wegezeitenvergütung vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstätte (Urteil vom 12.12.2012 – 5 AZR 355/12) • Urteil zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit eines Lkw- Beifahrers (BAG Urteil vom 20.04.2011 – 5 AZR 200/10) • Urteil zu den Wegezeiten eines Außendienstmitarbeiters (BAG Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 292/08) • Urteil zur Vergütung von Wegezeiten im kommunalen Nahverkehr (BAG Urteil vom 27.11.2008 – 6 AZR 765/07) • Urteil zur Vergütung von Wendezeiten im Personennahverkehr (BAG Urteil vom 20.04.2005 – 4 AZR 285/04) Die Arbeitsgerichte im Bezirk Nordbayern haben insgesamt zwei Urteile gemeldet. Da dies nur erstinstanzliche Urteile sind, dürfte es sich nicht um „maßgebliche“ Urteile im Sinne der Anfrage handeln. Das Thema ist in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht virulent. Weder bei der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes noch in der Folgezeit war eine signifikante Anzahl an entsprechenden Klagen oder Rechtsmitteln zu verzeichnen. c) Inwieweit wurden nach Kenntnis der Staatsregierung die einschlägige Rechtsprechung und die rechtlichen Hinweise der Bundesministerien den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Zollbehörden bekannt gemacht? Die Staatsregierung liegen hierzu keine eigenen Kenntnisse vor. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen werden den Beschäftigten der FKS die einschlägige Rechtsprechung und die rechtlichen Hinweise der Bundesministerien durch die Generalzolldirektion über Verfügungen und Dienstvorschriften bekannt gegeben.