Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg Rosenthal SPD vom 19.05.2017 Rückgang des Kunsthandels in Bayern Seit dem 06.08.2016 ist die Neufassung des Kulturschutzgesetzes (KGSG) des Bundes in Kraft. Nach Zeitungsberichten (Handelsblatt, 12./13./14.05.2017) ist seither der Kunsthandel eingebrochen und es gibt deutliche Hinweise darauf, dass der Kunsthandel sich aus Deutschland in die Nachbarländer verlagert hat. Eines der Ziele des Gesetzes ist es jedoch, den Kunsthandelsstandort Deutschland zu stärken. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Hat die Staatsregierung Hinweise darauf, dass sich auch in Bayern der Kunsthandel im Rückgang befindet? 2. Ist für Bayern nachweisbar, dass durch das Gesetz Raubgrabungen und der illegale Handel mit Kulturgut erfolgreich eingedämmt wurden? 3. Wie schätzt die Staatsregierung die Auswirkungen erhöhter bürokratischer Anforderungen (Dokumentationspflichten , Ausfuhrgenehmigungen) auf den bayerischen Kunsthandel ein? 4. Auf welche Weise möchte die Staatsregierung verhindern , dass Kulturgut aus Bayern außerhalb der deutschen Landesgrenzen gehandelt wird? 5. Aus welchen Personen und Organisationen setzt sich in Bayern der Sachverständigenausschuss, der über die Aufnahme in das Verzeichnis „national wertvolles Kulturgut “ entscheidet, zusammen? 6. Um welche Einträge wurde das Verzeichnis im laufenden und im vergangenen Jahr mit Kulturgütern aus Bayern ergänzt? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 19.06.2017 1. Hat die Staatsregierung Hinweise darauf, dass sich auch in Bayern der Kunsthandel im Rückgang befindet ? Die Staatsregierung hat bislang keine Hinweise darauf, dass sich der Kunsthandel in Bayern im Rückgang befindet. 2. Ist für Bayern nachweisbar, dass durch das Gesetz Raubgrabungen und der illegale Handel mit Kulturgut erfolgreich eingedämmt wurden? Der Staatsregierung liegen keine belastbaren Informationen über das Ausmaß von Raubgrabungen und illegalem Handel mit Kulturgut vor. Es ist daher für Bayern aktuell nicht überprüfbar, ob diese Aktivitäten durch das am 06.08.2016 in Deutschland in Kraft getretene Gesetz erfolgreich eingedämmt wurden. 3. Wie schätzt die Staatsregierung die Auswirkungen erhöhter bürokratischer Anforderungen (Dokumentationspflichten , Ausfuhrgenehmigungen) auf den bayerischen Kunsthandel ein? Ob und wie sich der erweiterte Umfang der Dokumentationspflichten sowie die mit dem neuen KGSG eingeführte Genehmigungspflicht der Ausfuhr von Kulturgut in EU-Mitgliedstaaten auf den Kunsthandel auswirkt, kann von der Staatsregierung aktuell noch nicht beurteilt werden. § 89 KGSG sieht vor, dass das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung den Bundestag sowie den Bundesrat fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes über dessen Anwendung informiert. Es ist zu erwarten, dass bei dieser Evaluation auch die Auswirkungen des Gesetzes auf den Kunsthandel untersucht werden. 4. Auf welche Weise möchte die Staatsregierung verhindern , dass Kulturgut aus Bayern außerhalb der deutschen Landesgrenzen gehandelt wird? Aus Sicht der Staatsregierung besteht (soweit es sich nicht um nationales Kulturgut im Sinne von § 6 Abs. 1 KGSG handelt) kein Interesse daran, den Handel mit Kulturgut aus Bay ern außerhalb der deutschen Landesgrenzen grundsätzlich zu verhindern. Die Ausfuhr von nationalem Kulturgut im Sinne von § 6 Abs.1 KGSG, also von Kulturgut, das in das bayerische Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen ist oder das sich im Eigentum und Bestand einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanzierten Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, unterliegt besonderen Genehmigungspflichten nach Maßgabe von §§ 22 f. KGSG. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.10.2017 17/17408 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17408 5. Aus welchen Personen und Organisationen setzt sich in Bayern der Sachverständigenausschuss, der über die Aufnahme in das Verzeichnis „national wertvolles Kulturguts“ entscheidet, zusammen? Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KGSG darf Kulturgut nur im Benehmen mit dem nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KGSG zu berufenden Sachverständigenausschuss eingetragen werden. Die Entscheidung über die Eintragung trifft das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als zuständige oberste Landesbehörde. Der Sachverständigenausschuss setzt sich gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 KGSG aus dem Kreis der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler zusammen. Die Mitglieder des bayerischen Sachverständigenausschusses sind auf der Webseite www.kulturgutschutzdeutschland .de veröffentlicht. Es handelt sich um: • Frau Generaldirektorin Dr. Renate Eikelmann (Bayerisches Nationalmuseum) • Herrn Prof. Dr. Walter Grasskamp • Frau Regina Hesselberger-Purrmann • Herrn Dr. Rupert Keim (Geschäftsführer des Auktionshauses Karl & Faber) • Herrn Generaldirektor Dr. Bernhard Maaz (Bayerische Staatsgemäldesammlungen) 6. Um welche Einträge wurde das Verzeichnis im laufenden und im vergangenen Jahr mit Kulturgütern aus Bayern ergänzt? Im laufenden Jahr ist noch kein neuer Eintrag in das bayerische Verzeichnis national wertvollen Kulturguts erfolgt. Im vergangenen Jahr wurde (vor Inkrafttreten des neuen KGSG) die Brunnenfigur „Wappner“ des Augsburger Bildhauers Sebastian Loscher in das Verzeichnis eingetragen