Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 29.03.2017 Umsetzung des Grundsatzpapiers des „Runden Tisches Bürgerschaftliches Engagement“ vom 28.07.2010, Teil 1 Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Ergebnisse hat die Überprüfung bei Erlass bzw. Änderung von Gesetzen, Richtlinien, Vorschriften und Vorhaben, ob sie Bürgerschaftliches Engagement befördern , gebracht? 2. Wie erfolgten seit 2010 die Sicherung und Weiterentwicklung der gewachsenen Ehrenamtsstrukturen aller Akteure , insbesondere der Verbände? 3. Wurden bei Bürgerschaftlichen Engagements Ladenschluss - und Sonntagsarbeitsregelungen berücksichtigt? 4. Gab es eine Verbesserung bei den Freistellungen seitens Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für Qualifizierung und Einsatz im Bürgerschaftlichen Engagement? 5. Inwieweit wurden Beratung und Coaching in Kommunen und Landkreisen weitergeführt? 6. Wurden engagementunterstützende Methoden in den Ausbildungsgängen der öffentlichen Verwaltung verankert ? 7. Wurden Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen der Selbsthilfe als verpflichtenden Bestandteil in der Ausbildung von medizinischen und sozialen Berufen festgeschrieben ? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 22.06.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit allen Ressorts wie folgt beantwortet: 1. Welche Ergebnisse hat die Überprüfung bei Erlass bzw. Änderung von Gesetzen, Richtlinien, Vorschriften und Vorhaben, ob sie Bürgerschaftliches Engagement befördern, gebracht? Grundlage der Normentwürfe der Staatsregierung (Gesetzentwürfe , Entwürfe von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften ) ist stets ein Gesamtkonzept, das sämtliche betroffene Belange berücksichtigt. Eine Regulierung ist dabei auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken. Die Normentwürfe sind auch hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit zu begründen (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 der Geschäftsordnung der Staatsregierung – StRGeschO). Daher werden beim Erlass und bei der Änderung von Normen, soweit sie das Thema Bürgerschaftliches Engagement berühren, die Auswirkungen darauf stets berücksichtigt. Der Abbau von Bürokratie und unnötigen Hemmnissen – auch im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements – ist ein Schwerpunkt der Arbeit der Staatsregierung. Dazu hat die Staatsregierung 2016 eine Offensive zum Bürokratieabbau im Ehrenamt eingeleitet. Um die Organisation und Durchführung von Brauchtums- und Vereinsfeiern zu erleichtern, werden bestehende Abläufe und staatliche Vorgaben unter die Lupe genommen und mögliche unnötige Hemmnisse abgebaut. Die Erleichterungen dürfen aber sinnvolle Schutzvorkehrungen nicht außer Kraft setzen, sondern es muss eine Balance zwischen dem Schutz der Bevölkerung und einfachen rechtlichen Vorgaben für eine Feier hergestellt werden. Erster Erfolg ist beispielsweise eine deutliche Entbürokratisierung beim Transport und Aufstellen von Maibäumen. Als weiterer wesentlicher Baustein zum Bürokratieabbau im Ehrenamt wurde am 30. September 2016 das „Sorgentelefon Ehrenamt“ gestartet. Unter der Telefonnummer 089/1222212 kann sich jeder ehrenamtlich Tätige direkt bei der Staatskanzlei melden, wenn er Probleme bei der Planung und Organisation von Vereins- und Traditionsfeiern wie beispielsweise Feuerwehr-, Schützen-, Burschenvereins - und Sportfesten, Trachtenumzügen, wohltätigen Veranstaltungen oder Pfarrfeiern hat. Mit der Entwicklung des praxisorientierten, leicht verständlichen „Leitfadens für Vereinsfeiern“ werden ehrenamtliche Vereine bei ihrer Planung und Durchführung von Vereinsfeiern und Brauchtumsfesten aller Art unterstützt. Mit Wirkung zum 15. Februar 2017 hat die Staatsregierung Herrn Walter Nussei, MdL, als Beauftragten der Staatsregierung für Bürokratieabbau eingesetzt. Mit der Ernennung Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.09.2017 17/17435 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17435 eines unabhängigen Bürokratiebeauftragten nimmt Bayern im Bereich Deregulierung und Bürokratieabbau – auch im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements – bundesweit eine Vorreiterrolle ein. Aufgabe des Bürokratiebeauftragten ist es, als externer Berater die Staatsregierung zu unterstützen , indem er Vorschläge für den Abbau und die Vermeidung von Bürokratie unterbreitet. 2. Wie erfolgten seit 2010 die Sicherung und Weiterentwicklung der gewachsenen Ehrenamtsstrukturen aller Akteure, insbesondere der Verbände? Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) fördert und unterstützt die Geschäftsstelle des Landesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement (LBE) und die Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligen-Agenturen/Freiwilligen-Zentren/ Koordinierungszentren Bürgerschaftlichen Engagements (lagfa bayern e.V.). Die Verbände werden in vielfältiger Form – entweder im Rahmen von Einzelprojekten oder zu ganzen Themenbereichen – von der Staatsregierung gefördert. Die Weiterentwicklung der verbandseigenen Ehrenamtsstrukturen liegt jedoch vor allem im Interesse des jeweiligen Verbandes und richtet sich nach den dortigen thematischen und personellen Erfordernissen. Ein staatlicher Eingriff in die Regulierung von verbandlichen Ehrenamtsstrukturen ist nicht im Interesse der einzelnen Verbände. 3. Wurden bei Bürgerschaftlichen Engagements Ladenschluss - und Sonntagsarbeitsregelungen berücksichtigt ? Soweit Arbeitnehmer betroffen sind, schützen das Ladenschlussrecht sowie das Arbeitszeitrecht den Sonntag sowie Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung . Damit soll auch der entsprechende Freiraum für ehrenamtliches und Bürgerschaftliches Engagement im Hinblick auf das Arbeitsleben gesichert werden, wobei sich die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes auch über den Sonntag hinaus erstrecken. Die Thematik Sonn- und Feiertagsschutz hat in Deutschland eine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 140 des Grundgesetzes i. V. m. Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reichs (WRV; „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt.“). Einfachgesetzlich ist insbesondere der arbeitsfreie Sonntag im Arbeitszeitgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Mutterschutzgesetz und im Ladenschlussrecht des Bundes (in Bayern gültig) abschließend und umfassend geregelt. Zusätzlich enthalten das Arbeitszeitgesetz sowie das in Bayern geltende Bundesladenschlussgesetz weitere Einschränkungen , die die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern im Falle einer ausnahmsweise zulässigen Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen beschränken sowie für einen Ausgleich durch andere freie Tage sorgen. Bei den vorgenannten Rechtsgrundlagen handelt es sich um Bundesgesetze , gleichwohl hat der Sonn- und Feiertagsschutz in Bayern seit jeher einen besonderen Stellenwert. Daher setzt sich die Staatsregierung nachdrücklich für den verfassungsgemäßen Schutz dieser Tage für Arbeitnehmer ein und wirkt auf eine konsequente Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen hin. Dies wirkt auch im Hinblick auf eine Betätigung im Ehrenamt. 4. Gab es eine Verbesserung bei den Freistellungen seitens Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für Qualifizierung und Einsatz im Bürgerschaftlichen Engagement ? In den Feuerwehren, freiwilligen Hilfsorganisationen und dem Technischen Hilfswerk engagieren sich in Bayern rund 450.000 Männer und Frauen ehrenamtlich. Die Staatsregierung und der Landtag haben die gesetzlichen Freistellungsund Entgeltfortzahlungsansprüche ehrenamtlicher Helfer in diesem Bereich in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet: Seit 2008 stehen diese Ansprüche nicht mehr nur den Feuerwehrdienstleistenden und den Helfern des Technischen Hilfswerks zu, sondern auch den Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen bei Einsätzen im Katastrophenfall (Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes – BayKSG). Im Jahr 2013 erfolgte eine erneute Ausweitung in Art. 33a des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG). Seither sind auch ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst erfasst. Den freiwilligen Hilfsorganisationen war es ein großes Anliegen, dass solche Ansprüche nun auch für Mitglieder in sogenannte „Schnell-Einsatz-Gruppen“ geschaffen werden. Dieses berechtigte Anliegen wurde mit dem zum 1. April 2017 in Kraft getretenen Änderungsgesetz umgesetzt . Durch die Neuregelung in Art. 17 Abs. 2 BayKSG wurden Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche nunmehr für Einsätze ehrenamtlich tätiger Unterstützungskräfte einer freiwilligen Hilfsorganisation oder einer privaten Organisation begründet – auch unterhalb eines Massenanfalls von Verletzten und der Katastrophenschwelle. Erfasst von der Neuregelung werden z. B. die Schnell-Einsatz-Gruppen Behandlung, Transport, Betreuung, Verpflegung, Technik und Sicherheit, Information und Kommunikation, Gefährliche Stoffe und Güter sowie Psychosoziale Notfallversorgung. Auch im Bereich der Jugendarbeit wurden Verbesserungen erreicht. Die am 14. März 2017 erfolgte Aktualisierung des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit (JArbFG) ermöglicht es Arbeitnehmern, ihr ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit flexibler auszuüben. So werden künftig u. a. die Freistellungen nicht mehr nach Tagen, sondern nach Veranstaltungen bemessen. Bisher konnte ein Arbeitnehmer zum Zwecke der Jugendarbeit für höchstens15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr eine Freistellung verlangen. Künftig können sich die Freistellungen auf zwölf Veranstaltungen verteilen. Dabei sind auch stundenweise Freistellungen mit einem Gesamtumfang der dreifachen wöchentlichen Arbeitszeit pro Jahr möglich. 5. Inwieweit wurden Beratung und Coaching in Kommunen und Landkreisen weitergeführt? Mit den Koordinierungszentren Bürgerschaftliches Engagement sowie Freiwilligenagenturen und -zentren wurde in Bayern eine flächendeckende Infrastruktur für Bürgerschaftliches Engagement aufgebaut, die vor Ort Menschen an ein passendes Engagement heranführen sowie Vereine, Organisationen und Initiativen zum Ehrenamt beraten und unterstützen. Alle interessierten Landkreise und kreisfreien Städte konnten beim Auf- bzw. Ausbau von Koordinierungszentren Bürgerschaftliches Engagement gefördert werden. Mit der letzten Fördertranche im Herbst 2016 wurden insgesamt 65 Landkreise und kreisfreie Städte mit ca. 2,2 Mio. Euro unterstützt . Drucksache 17/17435 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Die Betreuung der Koordinierungszentren Bürgerschaftliches Engagement sowie der Freiwilligenagenturen und -zentren erfolgt über die vom StMAS geförderte lagfa bayern e. V. Diese steht unterstützend allen Landkreisen und kreisfreien Städten für Beratung und Coaching zur Verfügung. Zudem stehen in bereits 34 Landkreisen und kreisfreien Städten die vom StMAS geförderten hauptamtlichen Ehrenamtskoordinatoren ehrenamtlichen Asylhelfern unterstützend zur Seite. Die Ehrenamtskoordinatoren fungieren hierbei als zentrale Ansprechpartner für Helfende, Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände, Helferkreise und Behörden und beraten und informieren auch hinsichtlich der Rahmenbedingungen für das Engagement. Zusätzlich bieten sie Fortbildungen für Ehrenamtliche an. Für die Förderung steht für die Jahre 2017 und 2018 ein Betrag in Höhe von jeweils 2,5 Mio. Euro bereit. 6. Wurden engagementunterstützende Methoden in den Ausbildungsgängen der öffentlichen Verwaltung verankert ? In der Ausbildung der Steuer- und Staatsfinanzverwaltung stellt das Fach „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ einen verpflichtenden Bestandteil dar. Es bietet Möglichkeiten, den Auszubildenden und Studierenden engagementunterstützende Methoden aufzuzeigen und zu vermitteln. Die Auszubildenden erwerben in diesem Fach Fähigkeiten, die ihre Persönlichkeit ihre methodischen und sozialen Kompetenzen stärken. Die in der Fachtheorie vermittelten Grundkompetenzen zur erfolgreichen Kommunikation, Kooperation und Konfliktlösung werden in zahlreichen Projekten an den Ämtern während der berufspraktischen Ausbildung praktisch umgesetzt. Als Beispiele können hier Aktionstage an den Finanzämtern oder die Beteiligung an der Einführung neuer Nachwuchskräfte an den Ämtern genannt werden. Etabliert wurde unter anderem auch ein Tutorensystem, in dem Studierende leistungsschwächeren Anwärtern freiwillig ihre Unterstützung anbieten. Diese Eigenschaften befähigen die Beschäftigten auch zur Übernahme von Bürgerschaftlichem Engagement. Im Rahmen der Ausbildung der Beamten der zweiten Qualifikationsebene des nichttechnischen Verwaltungsdienstes an der Bayerischen Verwaltungsschule ist das Thema „Bürgerschaftliches Engagement“ in der Ausbildung zwar speziell kein eigenes Thema. Dennoch werden Aspekte des Bürgerschaftlichen Engagements in der Ausbildung angesprochen, wie z. B. die Arten der Bürgerbeteiligung in den Gemeinden, insbesondere wenn es um Bürgerbegehren , Bürgerentscheid und damit um die Mitwirkung der Bürger an Projekten oder allgemein gemeindlichen Themen geht. Dies erfolgt insbesondere im Ausbildungsfach Kommunalrecht . Auch Bürgerinitiativen können hierbei durchaus angesprochen sein. Darüber hinaus werden auch im Staatsrecht die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung auf allen Ebenen angesprochen. Die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung, an der die Beamtenanwärter der dritten Qualifikationsebene des nichttechnischen Verwaltungsdienstes fachtheoretisch ausgebildet werden, begrüßt und fördert das Bürgerschaftliche Engagement ihrer Studierenden. Im Rahmen von Projektarbeiten und Diplomarbeiten wird der angesprochene Themenkreis immer wieder bearbeitet. Im neuen Diplomarbeitsjahrgang betreut beispielsweise der Fachbereichsleiter die Arbeit eines Studierenden mit dem Inhalt „Maßnahmen zur Personalrekrutierung im Bürgerschaftlichen Bereich am Beispiel der Gewinnung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren “. In der Lehrveranstaltung „Berufliches Selbstverständnis – professionelles Verwaltungshandeln“ und in der Lehrveranstaltung „Dienstleistungsorientierung“ (Bürgerbeteiligung und Bürgerversammlung) ist die Thematik im Stoffgliederungsplan erfasst. Hier werden auch Methoden vermittelt , die die künftigen Behördenvertreter im Rahmen von Veranstaltungen mit Bürgern einsetzen können. In den Lehrveranstaltungen zum Kommunalrecht und Haushaltsrecht spielt das Thema unter dem Aspekt der Bürgerorientierung kommunalen Handelns ebenfalls eine Rolle. Schließlich gibt es an der Hochschule viele Möglichkeiten, sich freiwillig und ehrenamtlich einzubringen. Angefangen von der Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung, bei Diplom- und Projektgruppen über den Einsatz bei den Hofmusikanten, beim Chor, beim Sport oder im studentischen Theater werden Möglichkeiten des individuellen Engagements aufgezeigt, die sich auch im künftigen Lebensbereich der Absolventen auf deren Bürgerschaftliches Engagement positiv auswirken können. Auch im Förderverein der Hochschule lernen die Studierenden den Nutzen von ehrenamtlichem Engagement für die Gesellschaft kennen und schätzen. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Rechtsreferendare und insbesondere im Zuge des den Berufseinstieg begleitenden Einführungslehrgangs des Innenministeriums werden den Nachwuchskräften der vierten Qualifikationsebene auch Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die Aspekte des Bürgerschaftlichen Engagements betreffen. Dies gilt namentlich für die Ausbildungsmodule Sozial- und Führungskompetenz und die speziell für die jungen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an den Landratsämtern angebotene Kollegiale Praxisberatung. Die Vermittlung praxisorientierten Know-hows zur Konfliktlösung sowie zur zielorientierten Steuerung von Prozessen einschließlich erforderlicher lösungsorientierter Interventionen versetzt die Führungskräfte in die Lage, gezielt zu motivieren, Interesse zu wecken und auch (ehrenamtliches) Engagement zu fördern . Im Bereich der Staatsbauverwaltung ist bei der Ausbildung der Beamten in den unterschiedlichen (bau-)technischen Fachlaufbahnen bürgerfreundliches Verwaltungshandeln ein grundsätzlicher Ausbildungsinhalt, der sich bei vielen Ausbildungsthemen hinweg wiederfindet. Dabei spielt der Umgang mit Bürgerschaftlichem Engagement durch z. B. Bürgerinitiativen und Vereine eine besondere Rolle. Auch nach der Ausbildung werden diese Ausbildungsinhalte bei Fortbildungsveranstaltungen weiter vertieft. Im Referendariat für die 4. Qualifikationsebene und in der Anwärterausbildung für die 3. Qualifikationsebene der Landwirtschaftsverwaltung sowie der Verwaltung für Ländliche Entwicklung werden neben beratungsmethodischen Kompetenzen auch Moderationsmethoden vermittelt und eingeübt, welche die Beamtinnen und Beamten befähigen, mit Gruppen von ehrenamtlichen Akteuren Ergebnisse zu erarbeiten. Da sich in der Landwirtschaftsverwaltung der Schwerpunkt der Aufgaben in der Beratung von der Einzelberatung hin zur Gruppenberatung bzw. Betreuung von Verbänden und Partnern entwickelt hat, sind diese Methoden in der Berufsausübung unverzichtbar. In der Verwaltung für Ländliche Entwicklung stellt die Bürgermitwirkung ein Grundprinzip des Handelns dar. Somit werden diese Methoden in der Berufsausübung dringend benötigt. Nachdem die Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17435 Bürgerbeteiligung auf ehrenamtlichem Engagement beruht, werden dem Berufsnachwuchs von Haus aus der Wert des Ehrenamtes und die sich damit eröffnenden Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten bewusst. Zu den Zielen der Vorbereitungsdienste für die dritte und vierte Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Forstdienst gehört es, neben Fachkompetenzen auch Methoden -, Führungs-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz zu vermitteln. Die Nachwuchskräfte werden so mit dem nötigen Rüstzeug ausgestattet, um mit Dritten – auch ehrenamtlich Tätigen – gemeinsam Ergebnisse zu erarbeiten. Die Forstleute arbeiten in ihrer Tätigkeit häufig mit Ehrenamtlichen und Freiwilligen (kommunale und Vereinsorgane, Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges Ökologisches Jahr und andere) erfolgreich zusammen. Die in der Ausbildung erlernten und in der Berufspraxis geübten Moderationsmethoden sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landwirtschafts- und Forstverwaltung sowie der Verwaltung für Ländliche Entwicklung auch bei eigenen ehrenamtlichen Tätigkeiten sehr hilfreich. 7. Wurden Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen der Selbsthilfe als verpflichtenden Bestandteil in der Ausbildung von medizinischen und sozialen Berufen festgeschrieben? Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen der Selbsthilfe sind in den Lehrplänen folgender Schularten verankert: – Fachakademie für Sozialpädagogik – Fachschule für Familienpflege – Fachschule für Heilerziehungspflege – Fachakademie für Heilpädagogik – Berufsfachschule für Sozialpflege – Berufsfachschule für Altenpflege – Berufsfachschule für Altenpflegehilfe – Berufsfachschule für Diätassistenten – Berufsfachschule für Ergotherapie – Berufsfachschule für Hebammen – Berufsfachschule für Kinderkrankenpflege – Berufsfachschule für Krankenpflege – Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe – Berufsfachschule für Logopädie – Berufsfachschule für Massage – Berufsfachschule für Physiotherapie – Berufsfachschule für Podologie – Berufsfachschule für Notfallsanitäter Die verpflichtenden Lehrinhalte der Medizinerausbildung sind in der bundesrechtlichen Approbationsordnung festgelegt worden, über deren konkrete Ausgestaltung die Medizinischen Fakultäten im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre selbst entscheiden . Eine staatliche Einflussnahme ist insoweit nicht möglich. Auf die Angebote der Selbsthilfe wird sicherlich an geeigneter Stelle hingewiesen, stellen sie doch oft wichtige, therapiebegleitende und ergänzende Hilfsangebote für Patienten dar. Im Bereich der staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen und Technischen Hochschulen werden Studiengänge zur sozialen Arbeit und Sozialpädagogik angeboten. Auch die Hochschulen in kirchlicher und privater Trägerschaft bieten entsprechende Studiengänge an. Insgesamt werden die wesentlichen Lehr- und Lerninhalte der Studiengänge im Rahmen der Studiengangsplanung durch die Hochschulen in Eigenverantwortung festgelegt. Eine unmittelbar verpflichtende Vorgabe für spezifische Studieninhalte ist seitens des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nicht vorgesehen. Insofern wird davon ausgegangen, dass die Möglichkeiten der Selbsthilfe ein Bestandteil in der Ausbildung von medizinischen und sozialen Berufen sind.