Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernhard Roos SPD vom 25.04.2017 Tarifbindung im bayerischen Handwerk Die Tarifbindung im bayerischen Handwerk hat einen historischen Tiefststand erreicht. Mitursächlich hierfür ist vor allem die Flucht der Arbeitgeber aus den Innungen, als bisher typischer Tarifpartner auf diesem Gebiet. Zudem verweigern viele Handwerksverbände Tarifverhandlungen mit den einzelnen Branchen-Gewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Wie viele Innungen in Bayern haben derzeit laufende Tarifverträge? 2. a) Wie viele Arbeitgeber des bayerischen Handwerks sind davon erfasst? b) Gibt es regionale Unterschiede? 3. a) Wie viele Arbeitgeber sind prozentual noch Mitglieder von Innungen? b) Welche Entwicklung hat es hier in den letzten zehn Jahren gegeben? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die vielfach erörterte Zwangsmitgliedschaft in den Innungen? 5. a) Welche weitere Handlungsmöglichkeiten sieht die Staatsregierung, die Tarifparität im bayerischen Handwerk wieder herzustellen? b) Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung in diesem Zusammenhang bereits ergriffen? 6. a) Wie ist die Tarifbindung in den verschiedenen Handwerksbranchen in Bayern (bitte gegliedert nach den Zuständigkeitsbereichen der DGB-Mitgliedsgewerkschaften )? b) Wie hat sich diese in den letzten zehn Jahren entwickelt ? 7. Nachdem der Entgeltsabstand zwischen Handwerk einerseits und Industrie andererseits gewachsen ist, mit bedenklichen Folgen für die Attraktivität dieses Wirtschaftszweiges und direkter Folge Fachkräftemangel, frage ich die Staatsregierung, welche Lösungen sie hier vorsieht? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 03.07.2017 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsminis terium für Arbeit und Soziales, Familie und Integ ration wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Innungen in Bayern haben derzeit laufende Tarifverträge? Soweit sich ein Tarifvertrag auch auf Bayern erstreckt, sind nach § 7 des Tarif vertragsgesetzes (TVG) die Tarifvertragsparteien verpflichtet, auch dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration innerhalb eines Monats nach Abschluss eine Abschrift eines jeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten eines jeden Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. Nach dem beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration geführten Tarifregister/Tarifarchiv haben in Bayern folgende lnnungen bzw. Landesinnungsverbände/Fachverbände eigene , derzeit nicht außer Kraft getretene, also laufende Tarifverträge abgeschlossen (spätere Umbenennungen oder Neustrukturierungen der Tarifvertrags parteien sind insoweit nicht erfasst): • Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptikerhandwerks • Landeslnnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk • Landesinnungsverband für das bayerische Konditorenhandwerk bzw. Konditoren-Innung Bayern • Landesinnungsverband für das bayerische Fleischerhandwerk • Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks • Landesinnungsverband Bayern für das Gebäudereinigerhandwerk • Landesinnungsverband des bayerischen Glaserhandwerks • Innung des Mechaniker- und Maschinenbauerhandwerks Mittelfranken und Innung der Feinwerktechnik Mittelfranken • Landesinnungsverband des Landmaschinen-Mechaniker -Handwerks und -Handels in Bayern bzw. Verband für Land- und Baumaschinen technik in Bayern • Landesinnungsverband Bayern des Schuhmacherhandwerks • Landesinnung Bayern für Orthopädie-Schuhtechnik • Landesinnungsverband des bayerischen Karosserieund Fahrzeugbau-Handwerks • Mühlenbauer-Innung Bayern • Landesinnungsverband Bayerisches Raumausstatterund Sattler -Handwerk bzw. Raumausstatter- und Sattler- Innung Südbayern Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 18.10.2017 17/17528 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17528 • Landesinnung des bayerischen Vulkaniseur- und Reifenmechanikerhandwerks • Landesinnungsverband für das bayerische Elektrohandwerk • Landesinnungsverband des bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks • Landesinnungsverband des bayerischen Dachdeckerhandwerks • Landesverband mechanischer Metallhandwerke Bayern • Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern • Verband für Land- und Baumaschinentechnik in Bayern • Fachverband Schreinerhandwerk Bayern • Verband mittelständischer Privatbrauereien in Bayern • Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern • FachverbandEnergie- und Gebäudetechnik Bayern-Thüringen bzw. Fachverband Energie- und Gebäudetechnik Deutschland • Fachverband Metall Bayern • Landesverband bayerischer Steinmetze • Verband baugewerblicher Unternehmer Bayerns • Verband der Zimmerer- und Holzbauunternehmer in Bayern Entsprechend § 7 TVG bestehen darüber hinaus für folgende bayerische Landesinnungsverbände/Fachverbände auch Bundestarifverträge (auch hier sind spätere Umbenennungen oder Neustrukturierungen nicht erfasst): • Landesinnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk • Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks • Landesinnungsverband Bayern für das Gebäudereinigerhandwerk • Landesinnungsverband Bayern des Schuhmacherhandwerks • Landesinnungsverband Parkettlegerhandwerk und Fußbodentechnik Bayern • Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern • Landesinnungsverband des Bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks, Fachverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz • Landesinnungsverband für das bayerische Elektrohandwerk • Landesinnungsverband des bayerischen Dachdeckerhandwerks • Landesverband bayerischer Steinmetze, Landesinnungsverband des bayerischen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks • Verband baugewerblicher Unternehmer Bayerns • Verband der Zimmerer- und Holzbauunternehmer in Bayern • Landesinnungsverband des Modellbauerhandwerks Bayern 2. a) Wie viele Arbeitgeber des bayerischen Handwerks sind davon erfasst? b) Gibt es regionale Unterschiede? Wie aus der Antwort zu Frage 1 ersichtlich, bestehen für das bayerische Handwerk weitgehend Tarifverträge. Exakte Zahlen darüber, wie viele Ar beitgeber im bayerischen Handwerk von einem Tarifvertrag erfasst sind – sei es aufgrund der Zugehörigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu den tarifschließenden Organisationen, aufgrund Allgemeinverbindlicherklä rung oder aufgrund arbeitsvertraglicher Einbeziehung – liegen der Staats regierung nicht vor. 3. a) Wie viele Arbeitgeber sind prozentual noch Mitglieder von Innungen? b) Welche Entwicklung hat es hier in den letzten zehn Jahren gegeben? Dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie liegen hierzu Daten für Oberbayern vor: Danach lag der Organisationsgrad, also der Prozentsatz der Betriebe, die sich Innungen angeschlossen haben, in Oberbayern im Jahr 2015 bei 24 Prozent, wobei auch die in die Handwerksrol le eingetragenen Soloselbstständigen mit einbezogen sind. Im Jahr 1997 lag der diesbezügliche Organisationsgrad bei 51 Prozent, im Jahr 2002 bei 47 Prozent, im Jahr 2006 bei 34 Prozent und im Jahr 2011 bei 29 Prozent. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die vielfach erörterte Zwangsmitgliedschaft in den Innungen? Bei der Regelung der Mitgliedschaft in Innungen handelt es sich um Bun desrecht. Die dazu in der Handwerksordnung (HwO) enthaltenen Regelun gen – insbesondere § 58 HwO – sehen keine Verpflichtung vor, einer In nung beizutreten. Die Staatsregierung verfolgt auf Bundesebene keine Initi ativen, an dieser bestehenden Rechtslage etwas zu ändern. 5. a) Welche weitere Handlungsmöglichkeiten sieht die Staatsregierung, die Tarifparität im bayerischen Handwerk wiederherzustellen? Es wird davon ausgegangen, dass mit „Tarifparität“ eine Erhöhung der Ta rifbindung gemeint ist. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeit geber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (§ 3 Abs. 1 TVG). Zwischen beiderseits Tarifgebundenen gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG). Unabhängig von Handwerksbetrieben hält die Staatsregierung Branchenta rifverträge mit möglichst hoher Tarifbindung aus gesamtwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich für wünschenswert. Die Tarifautonomie steht unter dem Schutz des Grundrechts der Koalitions freiheit aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes . Ebenso unterliegt es der freien, verfassungsrechtlich geschützten Entscheidung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ei ner tarifschließenden Gewerkschaft bzw. einem tarifschließenden Arbeitge berverband beizutreten oder fernzubleiben. Die Staatsregierung achtet und wahrt diese durch das Grundgesetz ge schützten Freiräume und lehnt staatliche Eingriffe in die Tarifautonomie ab. Es ist deshalb Aufgabe der im Handwerk vertretenen Tarifvertragsparteien selbst, ihre Attraktivität und Funktionsfähigkeit insbesondere durch interes sensgerechte und ausgewogene Tarifabschlüsse für Arbeitgeber und Ar beitnehmer zu steigern und dadurch auf eine Erhöhung des Organisationsgrads im Handwerk hinzuwirken. b) Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung in diesem Zusammenhang bereits ergriffen? Wie bereits unter Frage 5 a ausgeführt, lehnt die Staatsregierung staatliche Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ab. Drucksache 17/17528 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Um eine möglichst hohe Bindung an Branchentarifverträge sicherzustellen, unterstützt sie – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen – die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen. Ein allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag gilt innerhalb seines Geltungsbereichs auch für nicht tarifgebundene Arbeit nehmer und Arbeitgeber. Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und In tegration hat in drei Handwerksbranchen folgende Tarifverträge allgemein verbindlich erklärt: • Manteltarifvertrag, Entgelttarifvertrag sowie Manteltarifvertrag für Auszu bildende im bayerischen Friseurhandwerk , • Manteltarifvertrag und Tarifvertrag zur tariflichen Altersvorsorge im baye rischen Bäckerhandwerk sowie • tarifliche Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauge werbe in Bayern. Der räumliche Geltungsbereich von allgemein verbindlich erklärten Bundes tarifverträgen in folgenden Bereichen erstreckt sich auch auf Bayern: • Bäckerhandwerk • Gebäudereinigerhandwerk • Maler- und Lackiererhandwerk • Elektrohandwerk • Dachdeckerhandwerk • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk • Baugewerbe 6. a) Wie ist die Tarifbindung in den verschiedenen Handwerksbranchen in Bayern (bitte gegliedert nach den Zuständigkeitsbereichen der DGB-Mitgliedsgewerkschaften )? Daten zur Tarifbindung in den verschiedenen Handwerksbranchen in Bay ern liegen der Staatsregierung nicht vor. b) Wie hat sich diese in den letzten zehn Jahren entwickelt ? Siehe hierzu Antwort zu Frage 6 a. 7. Nachdem der Entgeltsabstand zwischen Handwerk einerseits und Industrie andererseits gewachsen ist, mit bedenklichen Folgen für die Attraktivität dieses Wirtschaftszweiges und direkter Folge Fachkräftemangel, frage ich die Staatsregierung, welche Lösungen sie hier vorsieht? Im Zeitraum von 2009 bis einschließlich 2015 sind die Bruttomonatsver dienste in Betrieben ohne Handwerkseigenschaft um 14,8 Prozent angestiegen, in Handwerksbetrieben demgegenüber um 16,7 Prozent. Trotz ungünstiger de mografischer Voraussetzungen und einem wachsenden Wettbewerb um Fachkräfte hat die Zahl der abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge beim Handwerk im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr um 2,4 Prozent zugenom men. Insofern darf von einer Attraktivität des Berufswegs Handwerk ausge gangen werden; das Handwerk ist auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig. Für die Attraktivität des Berufsweges Handwerk sind neben dem unmittel baren Entgelt weitere Faktoren maßgeblich , die für die Beschäftigten so wohl monetäre als auch nicht-monetäre Gratifikationswerte enthalten: a) Das Handwerk bietet vielfältige Entwicklungschancen, die gut auf das individuelle Interessen- und Fähigkeitsprofil junger Berufseinsteiger ab gestimmt werden können ; die Handwerksorganisationen unterstützen dabei gezielt. Insbesondere bestehen gute Perspektiven auf die Ver wirklichung selbständiger Tätigkeit mit entsprechenden Einkommens chancen. Die Einkommenschancen im Bereich selbstständiger Tätigkeit werden bei einem Vergleich der Einkommen aus abhängiger Beschäfti gung nicht abgebildet. b) Das Handwerk bietet ein hohes Maß an Beschäftigungssicherheit , da bei Eintritt von Arbeitslosigkeit eine Wiederbeschäftigung bei kurzen Suchzeiten sehr wahrscheinlich ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handwerksbetriebe sind auch mit fortschreitendem Lebensalter zu einem vergleichsweise geringen Anteil betriebsspezifisch und dem gegenüber zu einem hohen Anteil branchenspezifisch qualifiziert. Dies begünstigt Mobilität zwischen den Handwerksbetrieben. c) Der unter b) dargelegte Zusammenhang begünstigt die Chancen auf eine vollständige Erwerbsbiografie und damit auf ein hohes Lebens arbeitseinkommen. d) Der unter c) dargelegte Sachverhalt begünstigt die Chancen auf ein hohes Niveau an realisierter eigenständiger sozialer Absicherung, ins besondere in Bezug auf Ansprüche gegenüber dem Rentenversiche rungsträger. e) Der unter b) dargelegte Zusammenhang bedingt, dass Beschäftigte des Handwerks in der Tendenz weniger von einem einzelnen Arbeitgeber abhängig sind. Damit haben sie bessere Möglichkeiten, ihr individuelles Leistungsvermögen einkommenswirksam umzusetzen, einschließlich selbstständiger Tätigkeit. f) Im Handwerk wird ein hoher Anteil von Erwerbspersonen beschäftigt, die bei Eintritt in das Erwerbsfähigenalter eine ungünstige Erwerbs prognose haben. Dies wirkt sich einerseits auf die Einkommensstatistik aus, soweit sich diese Personen nur begrenzt beruflich weiterentwi ckeln können. Andererseits bietet das Handwerk auch dieser Perso nengruppe sichere Beschäftigung. Die niedrige Jugendarbeitslosigkeit von zuletzt (Mai 2017) 2,5 Prozent in Bayern bzw. 4,8 Prozent in Deutschland ist gerade auch eine Wirkung der sozialen Integrationsfähigkeit des Handwerks. g) Der klassische Familienbetrieb des Handwerks verspricht gute Mög lichkeiten einer individuellen sozialen Einbindung der Mitarbeiter in das betriebliche Gemeinwesen mit entsprechender individueller Betreuung und Förderung . h) Die Beschäftigungsmöglichkeiten des Handwerks sind weiträumig über die Fläche verteilt und insbesondere auch in der ländlichen Region vor handen. Arbeitnehmer haben damit gute Aussichten auf einen wohnort - bzw. heimatnahen Arbeitsplatz. Die Staatsregierung hat im Zusammenwirken mit dem Bayeri schen Handwerkstag Maßnahmen ergriffen, um die Attraktivität des Be rufsweges Handwerk besser zu kommunizieren , insbesondere die Initiative „Elternstolz“, die Förderung der Nachwuchskampagne „Macher gesucht!“ sowie der Sonderausstellung „Young Generation“ auf der Internationalen Handwerksmesse (IHM). Der Förderung des Fachkräftenachwuchses dienen auch die Berufsorien tierungsmaßnahmen des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Dabei sind besonders zu nennen die Großveranstaltung „Berufsbildung mit Berufsbildungskongress“, die vom 10. bis 14. Dezember 2018 in Nürnberg stattfinden wird. Die Ausbildungsakquisiteure informieren Jugendliche und Eltern über die Möglichkeiten ei ner dualen Ausbildung. Gleiches gilt für die Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17528 Akquisiteure für Studienabbre cher. Der „Tag der Ausbildung“ soll das Image einer dualen Ausbildung in der Öffentlichkeit stärken. Neue Maßnahmen sind in Planung wie ein Internetportal zur Berufsorientierung und Preise zur Stärkung regionaler Veran staltungen. Für die in die Zukunft gerichteten Einkommensperspektiven beim Hand werk ist das Potenzial an verfügbarer Qualifikation maßgeblich. Deshalb fördert die Staatsregierung die berufliche Bildung beim Hand werk im deutschlandweiten Vergleich mit besonderem Engagement. Es ist beabsichtigt, dieses Engagement im Jahr 2017 mit dem „Pakt für berufliche Bildung“ zusätzlich zu verstärken.