Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.02.2014 Akkreditierungsverfahren zur Münchener Sicherheitskonferenz 2014 Nach Medienberichten (www.taz.de vom 04.02.2014 „Sicherheitskonferenz : Wir mussten draußen bleiben“) wurde einem Journalisten der Tageszeitung taz die Akkreditierung zur Münchener Sicherheitskonferenz aufgrund von polizeilichen Sicherheitsbedenken verweigert. Ich frage die Staatsregierung: 1. Auf welche Weise sind welche bayerischen Sicherheits- behörden in das Akkreditierungsverfahren der Pressevertreter und -vertreterinnen zur Münchener Sicherheitskonferenz eingebunden? 2. Wie viele Journalistinnen und Journalisten wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken der Behörden bei der Münchener Sicherheitskonferenz 2014 trotz Antrag nicht akkreditiert? 3. Aufgrund welcher Sachverhalte und Bewertungen ergaben sich in diesen Fällen jene Sicherheitsbedenken? 4. Ist es nach Auffassung der Staatsregierung mit dem Grundrecht der Pressefreiheit zu vereinbaren, einem Journalisten oder einer Journalistin die Akkreditierung zu verweigern, obwohl diese/r nicht vorbestraft ist? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29.04.2014 1. Auf welche Weise sind welche bayerischen Sicherheitsbehörden in das Akkreditierungsverfahren der Pressevertreter und -vertreterinnen zur Münchener Sicherheitskonferenz eingebunden? Um die Sicherheit der Teilnehmer der Münchner Sicherheitskonferenz zu gewährleisten, ist es notwendig, die sicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Personenkreises zu prüfen, der anlässlich der Veranstaltung festgelegte Sicherheitsbereiche betritt. Hierunter fallen auch Pressevertreter. Die sicherheitsrechtliche Überprüfung beruht ausschließlich auf Freiwilligkeit der zu überprüfenden Personen. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens erfolgt dahingehend ein Hinweis durch den Veranstalter. Die durch den Veranstalter erhobenen personenbezogenen Daten werden dem Polizeipräsidium München übermittelt und mit polizeilichen Dateien abgeglichen. Das Polizeipräsidium München wird hierbei technisch durch das Bayerische Landeskriminalamt unterstützt. Falls aus polizeilicher Sicht Sicherheitsbedenken bestehen, ergeht eine Mitteilung an den Veranstalter mit der Empfehlung , einer Teilnahme an der Veranstaltung in diesem Fall nicht zuzustimmen. Nähere Angaben zu den Gründen für die polizeiliche Empfehlung werden gegenüber dem Veranstalter nicht gemacht. 2. Wie viele Journalistinnen und Journalisten wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken der Behörden bei der Münchener Sicherheitskonferenz 2014 trotz Antrag nicht akkreditiert? Anlässlich der Münchner Sicherheitskonferenz 2014 wurde vom Polizeipräsidium München gegenüber dem Veranstalter in zwei Fällen die Empfehlung ausgesprochen, Pressevertreter für die Veranstaltung nicht zu akkreditieren. 3. Aufgrund welcher Sachverhalte und Bewertungen ergaben sich in diesen Fällen jene Sicherheitsbedenken ? In den unter 2. aufgeführten Fällen erfolgte die polizeiliche Empfehlung aus folgenden Gründen: Fall 1: Die betroffene Person störte am 30.07.2009 ein feierliches öffentliches Gelöbnis der Bundeswehr auf dem Marienplatz in München, indem sie trotz wiederholter polizeilicher Belehrung während der Veranstaltung mehrfach mit einer Trillerpfeife pfiff. Zudem rief sie wiederholt „Mörder“ und „Bundeswehr raus aus Afghanistan“ und warf kleine Flyer mit der Aufschrift „Gelöbnix“ in Richtung der stehenden Rekruten. Einige dieser Zettel (ca. 20 Stück) flogen in den abgesperrten Bereich und auf die Rekruten selbst. Das Ermittlungsverfahren gegen die Person wegen Nötigung wurde am Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.06.2014 17/1760 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1760 18.11.2009 durch die Staatsanwaltschaft München I gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (Absehen von Verfolgung wegen geringer Schuld) eingestellt. Aufgrund des Sachverhalts war aus Sicht des Polizeipräsidiums München eine vergleichbare Aktion der Person bei der Münchner Sicherheitskonferenz nicht ausgeschlossen. Angesichts der Vielzahl von bewaffneten in- und ausländischen Personenschutzkräften hätte eine vergleichbare Aktion ggf. zu einer unkontrollierbaren Situation und hierdurch zur Gefährdung von Veranstaltungsteilnehmern und der Person selbst führen können. Fall 2: Die Person wurde in der Vergangenheit mehrfach polizeilich auffällig, da sie infolge einer psychischen Erkrankung (schi- zoaffektive bzw. paranoide Psychose) Bedrohungen und Beleidigungen aussprach. 4. Ist es nach Auffassung der Staatsregierung mit dem Grundrecht der Pressefreiheit zu vereinbaren, einem Journalisten oder einer Journalistin die Akkreditierung zu verweigern, obwohl diese/r nicht vorbestraft ist? Die Grundrechte sind als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern ; dies gilt auch für das Grundrecht der Pressefreiheit. Die Entscheidung, ob einer Journalistin oder einem Journalisten die Akkreditierung verweigert wird, trifft der Veranstalter als „Privatperson“.