17. Wahlperiode 10.10.2017 17/17713 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Stümpfig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.05.2017 Energieeinsparverordnung (EnEV) Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Behörden befassen sich in Bayern mit dem EnEV-Vollzug? b) Welche der in der EnEV aufgeführten Pflichten (nach §§ 3, 4, 9, 10, 12, 16, 25, 26, 27) werden derzeit in welchen Institutionen in Bayern beziehungsweise nachgeordneten Behörden bearbeitet? c) Wie viel Personal ist für diese Arbeit insgesamt beauftragt (bitte auflisten nach Zuständigkeiten und Vollzeitäquivalenten )? 2. a) Sind einzelne Aufgaben an andere staatliche oder kommunale öffentlich -rechtliche Körperschaften, Kammern , Institute oder private Unternehmen übertragen worden oder ist dies geplant? b) Gibt es aus Sicht der Staatsregierung ein Defizit im Vollzug der Energieeinsparverordnung 2014? c) Wenn ja, wie wird diesem begegnet? 3. a) Wie hoch sind die Vollzugsquoten der sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) ergebenden Pflichten für den Bereich „Vorlage bzw. Übergabe von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung“? b) Wie hoch sind die Vollzugsquoten aus dem EEG 2014 ergebenden Pflichten, für den Bereich „Nennung der vorgeschriebenen energetischen Parameter bei Immobilienanzeigen “? c) Wie hoch sind die Vollzugsquoten der sich aus dem EEG 2014 ergebenden Pflichten im Bereich “Energetische Inspektion von Klimaanlagen”? 4. a) Wie hoch sind die Vollzugsquoten der sich aus dem EEG 2014 ergebenden Pflichten im Bereich „korrekte Nachweisführung von EnEV-Anforderungen bei Neubau und Modernisierung“? b) Wie hoch sind die Vollzugsquoten der sich aus dem EEG 2014 ergebenden Pflichten im Bereich „Beachtung der Zusatzanforderungen des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare -Energien -Wärmegesetz – EEWärmeG) bzw. zum sommerlichen Wärmeschutz“? 5. a) Wie beurteilt die Staatsregierung insgesamt den Vollzug der sich aus den EEG 2014 ergebenden Pflichten, (aus den Fragen 3 a–4 b? b) Ist die Staatsregierung mit dem Vollzug zufrieden oder sind Veränderungen geplant? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 6. Wie viele Befreiungsanträge nach § 25 EnEV 2014 wurden seit Inkrafttreten in Bayern gestellt (bitte nach Regierungsbezirken aufschlüsseln)? 7. a) Wie viele Energieausweise wurden in Bayern beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert (bitte nach Regierungsbezirken aufschlüsseln)? b) Wie viele Inspektionsberichte wurden in Bayern beim DIBt registriert (bitte nach Regierungsbezirken aufschlüsseln )? 8. a) Erhält der Freistaat Bayern vom Bund Geld für die Überwachung des EnEV-Vollzugs? b) Wenn ja, in welcher Höhe liegen diese Zuwendungen? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 07.07.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI/OBB) wie folgt beantwortet: 1. a) Welche Behörden befassen sich in Bayern mit dem EnEV-Vollzug? In Bayern wird der Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) über die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV (ZVEnEV) und der Zuständigkeitsverordnung vom 6. September 2016 (GVBl S. 278) geregelt. In Bayern sind danach die unteren Bauaufsichtsbehörden für die Durchführung der EnEV zuständig, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 1 AVEn); für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind die Regierungen zuständig; Art. 73 BayBO ist mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 anzuwenden. Diese Regelungen werden entsprechend vollzogen. b) Welche der in der EnEV aufgeführten Pflichten (nach §§ 3, 4, 9, 10, 12, 16, 25, 26, 27) werden derzeit in welchen Institutionen in Bayern beziehungsweise nachgeordneten Behörden bearbeitet? Für den Vollzug der Regelungen aus §§ 3, 4, 9, 10, 12, 16, 25, 26 EnEV sind, wie oben dargelegt, die unteren Bauaufsichtsbehörden bzw. die Regierungen zuständig. Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus §§ 3, 4, 9, 10, 12, 16 EnEV, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26 EnEV, erfolgt anlassbezogen. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17713 Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Verwaltungsbehörde zuständig, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet (§ 87 Absatz 1 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung ). Damit sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 EnEV die unteren Bauaufsichtsbehörden bzw. die Regierungen und für Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26d Abs. 6 Satz 1 EnEV die Bayerische Ingenieurekammer- Bau zuständig. c) Wie viel Personal ist für diese Arbeit insgesamt beauftragt (bitte auflisten nach Zuständigkeiten und Vollzeitäquivalenten)? Wie viele Personen der unteren Bauaufsichtsbehörden bzw. der Regierungen sich mit dem Vollzug der EnEV befassen, wird statistisch nicht erfasst. Zurzeit ist eine Vollzeitkraft in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau mit der Stichprobenkontrolle gemäß § 26d EnEV in Verbindung mit § 9 AVEn betraut. 2. a) Sind einzelne Aufgaben an andere staatliche oder kommunale öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kammern, Institute oder private Unternehmen übertragen worden oder ist dies geplant? § 25 Abs. 1 EnEV nennt zwei mögliche Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte, die eine Befreiung zulassen würde: den unangemessenen Aufwand (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, Satz 2 = „Unwirtschaftlichkeit“) und die sonstige Weise (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2). Im ersten Fall ist immer die Befreiung durch einen EnEV-Sachverständigen nach § 3 AVEn zu bescheinigen, und zwar abschließend, d.h. es bedarf keiner (zusätzlichen) behördlichen Entscheidung (§ 8 Abs. 1 AVEn in Verbindung mit der Begründung zur ZVEnEV 2002). Bei Alternative 2 (sonstige Weise) muss die untere Bauaufsichtsbehörde über den Befreiungsantrag entscheiden. In den Fällen, bei denen eine bauaufsichtliche Gestattung erforderlich ist, sind die Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 (= sonstige Weise) in dem Gestattungsverfahren zu prüfen; die Befreiung, die in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt, wird durch die bauaufsichtliche Gestattung ersetzt (§ 8 Abs. 2 AVEn). Besondere Formvorschriften für eine Befreiung existieren nicht. Eigentümer können sich an einen gelisteten EnEV-Sachverständigen wenden, damit dieser die Wirtschaftlichkeit prüft und ggf. eine unbillige Härte feststellt. Nach § 26b Absätze 1 und 2 EnEV prüft bei heizungstechnischen Anlagen der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau bzw. im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme einer Anlage , ob gewisse Pflichten und Anforderungen, u. a. gemäß § 10 EnEV, eingehalten werden. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten weist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Eigentümer schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung (§ 26b Absatz 3 Satz 1 EnEV). Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 26b Absatz 3 Satz 2 EnEV), siehe Antwort zu Frage 1 a. Gemäß § 30 EnEV nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c EnEV und als Kontrollstelle nach § 26d EnEV wahr, wobei sich letztere auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundläge der in § 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 EnEV geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können, bezieht. In Bayern wurde die Zuständigkeit für die Kontrollstelle mit Aufgaben nach § 26d Absatz 4 Nr. 1 und 2 EnEV, soweit sie nicht elektronisch durchgeführt werden, und nach § 26d Absatz 4 Nr. 3 EnEV gemäß § 9 AVEn auf die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übertragen. Andere Aufgaben der vollziehenden Behörden wurden in Bayern nicht auf andere Einrichtungen übertragen. Eine solche Übertragung ist derzeit auch nicht geplant. b) Gibt es aus Sicht der Staatsregierung ein Defizit im Vollzug der Energieeinsparverordnung 2014? Nein. c) Wenn ja, wie wird diesem begegnet? Siehe Antwort zu Frage 2 b. 3. a) Wie hoch sind die Vollzugsquoten der sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 ergebenden Pflichten für den Bereich „Vorlage bzw. Übergabe von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung“? Vorab sei darauf hinzuweisen, dass nach unserem Verständnis mit „EEG 2014“ „EnEV 2014“ gemeint ist. Eine Überprüfung des Vollzugs der Vorlage bzw. Übergabe von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung gemäß § 16 Absatz 2 EnEV erfolgt durch die vollziehenden Behörden anlassbezogen. Die Anzahl der überprüften Fälle wird statistisch nicht erfasst. Entsprechende Vollzugsquoten liegen dem StMI/OBB und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) auch nicht vor. b) Wie hoch sind die Vollzugsquoten der sich aus dem EEG 2014 ergebenden Pflichten für den Bereich „Nennung der vorgeschriebenen energetischen Parameter bei Immobilienanzeigen“? Die Antwort zu Frage 3 a gilt entsprechend. c) Wie hoch sind die Vollzugsquoten der sich aus dem EEG 2014 ergebenden Pflichten, im Bereich „Energetische Inspektion von Klimaanlagen“? Sofern sich die Frage nach Vollzugsquoten für die Durchführung einer energetischen Inspektion nach § 12 Abs. 1 EnEV bezieht, so gilt die Antwort zu 3 a entsprechend. Die Inspektionsberichte über Klimaanlagen sind des Weiteren Gegenstand von Stichprobenkontrollen gemäß § 26d EnEV, die von den zuständigen Kontrollstellen durchgeführt werden. In Bayern ist dies die Bayerische Ingenieurekammer -Bau (§ 9 AVEn). Eine abschließende Prüfung der Stichproben liegt noch nicht vor. 4. a) Wie hoch sind die Vollzugsquoten der sich aus dem EEG 2014 ergebenden Pflichten im Bereich „korrekte Nachweisführung von EnEV-Anforderungen bei Neubau und Modernisierung“? Die Antwort zu Frage 3 a gilt entsprechend. b) Wie hoch sind die Vollzugsquoten der sich aus dem EEG 2014 ergebenden Pflichten im Bereich „Beachtung der Zusatzanforderungen des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wär- Drucksache 17/17713 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 mebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) bzw. zum sommerlichen Wärmeschutz ? Gemäß § 11 Abs. 1 EEWärmeG müssen die hiesigen Behörden zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Nutzungspflicht Erneuerbarer Energien nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 EEWärmeG kontrollieren. Bei Nutzung solarer Strahlungsenergie sind in Abweichung von § 11 Abs. 1 EE- WärmeG landesrechtlich geforderte Bescheinigungen nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vorzulegen. Die stichprobenweise Kontrolle beinhaltet somit in der Regel die Prüfung, ob der für die jeweilige Art der Nutzungsverpflichtung im EEWärmeG geforderte Nachweis und ggf. die landesrechtlich geforderte Bescheinigung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 ZustWiG vorgelegt wurden und ob die Nachweise richtig sind. Wie viele Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß EEWärmeG und ggf. nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 ZustWiG durchgeführt werden, wird statistisch nicht erfasst. Entsprechende Vollzugsquoten liegen dem StMI/OBB und StMWi auch nicht vor. 5. a) Wie beurteilt die Staatsregierung insgesamt den Vollzug der sich aus dem EEG 2014 ergebenden Pflichten (aus den Fragen 3 a–4 b)? Vorab sei darauf hinzuweisen, dass nach Verständnis mit „EEG 2014“ „EnEV 2014“ gemeint ist. Die in der AVEn getroffenen Regelungen zum Vollzug der EnEV gehen von anlassbezogenen Überprüfungen der Anforderungen gemäß EnEV aus. Diese sind ausreichend und angemessen. b) Ist die Staatsregierung mit dem Vollzug zufrieden oder sind Veränderungen geplant? StMI/OBB und das StMWi planen keine Änderung im Vollzug . 6. Wie viele Befreiungsanträge nach § 25 EnEV 2014 wurden seit Inkrafttreten in Bayern gestellt (bitte nach Regierungsbezirken aufschlüsseln)? Die Anzahl der Anträge wird statistisch nicht erfasst und ist dem StMI/ OBB und StMWi nicht bekannt. 7. a) Wie viele Energieausweise wurden in Bayern beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert (bitte nach Regierungsbezirken aufschlüsseln)? Die Registrierung der Energieausweise erfolgt bundesweit beim DIBt. Im Jahr 2016 wurden für Bayern 53.756 registriert (33.576 Energiebedarfsausweise und 20.180 Energieverbrauchsausweise ). Eine Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken wird vom DIBt nicht vorgenommen. b) Wie viele Inspektionsberichte wurden in Bayern beim DIBt registriert (bitte nach Regierungsbezirken aufschlüsseln)? Die Registrierung der Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfolgt bundesweit beim DIBt. Im Jahr 2016 wurden für Bayern 572 Inspektionsberichte über Klimaanlagen registriert . Eine Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken wird vom DIBt nicht vorgenommen. 8. a) Erhält der Freistaat Bayern vom Bund Geld für die Überwachung des EnEV-Vollzugs? Nein. b) Wenn ja, in welcher Höhe liegen diese Zuwendungen ? Siehe Antwort zu Frage 8 a.