17. Wahlperiode 10.10.2017 17/17727 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Klaus Adelt SPD vom 11.05.2017 Staatliche Immobilien, Nachlassimmobilien und herrenlose Grundstücke Bezug nehmend auf meine Anfragen zum Plenum vom 13.02.2017 (Drs. 17/15517) und 14.03.2017 (Drs. 17/16027) frage ich die Staatsregierung: 1. Wie viele sog. herrenlose Grundstücke gemäß § 928 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt es gegenwärtig (01.05.2017) in Bayern (bitte aufgegliedert nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? 2.1 Inwieweit unterscheiden sich „herrenlose Grundstücke“ gemäß § 928 Abs. 1 BGB gegenüber Nachlassimmobilien nach § 1936 BGB? 2.2 Was hat dies in der Praxis im Umgang des Freistaates mit herrenlosen Grundstücken zur Folge? 3.1 Nachdem die Immobilien Freistaat Bayern von 2012 bis 2016 573 staatliche Immobilien verkaufte, bei denen es sich nicht um Nachlassimmobilien handelte, frage ich die Staatsregierung, um welche Immobilien es sich dabei handelt (bitte aufgelistet nach Jahr der Veräußerung , Regierungsbezirke, Landkreise und kreisfreie Städte sowie die Einteilung der Käufer in privat/staatlich resp. kommunale Gebietskörperschaften)? 3.2 Warum wurden diese veräußert? 3.3 Wie hoch war der Erlös, der durch die Veräußerung dieser staatlichen Immobilien in den einzelnen Jahren zustande kam? 4.1 Nachdem gemäß Pressemitteilung des Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 9. März 2017 der Unterhalt und die Betreuung von „Problemimmobilien “ im staatlichen Besitz verbessert werden soll, frage ich die Staatsregierung, wie viele Immobilien im Besitz des Freistaates als „Problemimmobilien“ gelten (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? 4.2 Nachdem gemäß Pressemitteilung des Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 9. März 2017 mehr „Schrottimmobilien“ abgerissen werden sollen, die das Ortsbild beeinträchtigen, frage ich die Staatsregierung, wie viele Immobilien im Besitz des Freistaates unter diese Kategorie fallen (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirke, Landkreise und kreisfreie Städte)? 4.3 Wie unterscheidet die Staatsregierung zwischen „Schrottimmobilien“ und „Nachlassimmobilen“? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.07.2017 1. Wie viele sog. herrenlose Grundstücke gemäß § 928 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt es gegenwärtig (01.05.2017) in Bayern (bitte aufgegliedert nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Über den Datenaustausch zwischen der Grundbuchverwaltung und der Vermessungsverwaltung wird der Grundbuchstand in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) übertragen und dort eingearbeitet. Ausweislich der dort vorhandenen Daten gibt es bayernweit gegenwärtig (Stand 20. Juni 2017) 274 Flurstücke mit den Beschrieben „herrenlos“ oder „Verzicht auf Eigentum“. Höchstvorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Buchungseinheit des Katasters das Flurstück ist. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Bezüglich der regionalen Verteilung wird auf die Anlage 1* verwiesen. 2.1 Inwieweit unterscheiden sich „herrenlose Grundstücke “ gemäß § 928 Abs. 1 BGB gegenüber Nachlassimmobilien nach § 1936 BGB? Herrenlose Grundstücke sind Immobilien, an denen das Eigentum durch den ehemaligen Eigentümer nach Maßgabe des § 928 BGB aufgegeben wurde. Nachlassimmobilien sind Immobilien, die dem Freistaat im Wege der Staatserbschaft nach § 1936 BGB zugefallen sind. 2.2 Was hat dies in der Praxis im Umgang des Freistaates mit herrenlosen Grundstücken zur Folge? Der Freistaat Bayern hat das Recht, sich in Bayern gelegene herrenlose Grundstücke durch die Immobilien Freistaat Bayern anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB). Äußert ein Dritter konkretes Interesse an einem Grundstück, kann das Aneignungsrecht von der Immobilien Freistaat Bayern als Vertreter des Freistaates Bayern gegen Entgelt an den Dritten übertragen werden. Eine Aneignung durch den Freistaat selbst erfolgt nur, sofern Staatsbedarf für das Grundstück besteht und die Grundstücksnutzung wirtschaftlich vertretbar ist. *) Von einem Abdruck der Anlagen wurde abgesehen. Sie sind in der elekt ronischen Fassung der Schriftlichen Anfrage als pdf-Dokument im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente – unter der oben genannten Drs.-Nr. einsehbar. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17727 3.1 Nachdem die Immobilien Freistaat Bayern von 2012 bis 2016 573 staatliche Immobilien verkaufte, bei denen es sich nicht um Nachlassimmobilien handelte, frage ich die Staatsregierung, um welche Immobilien es sich dabei handelt (bitte aufgelistet nach Jahr der Veräußerung, Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten sowie die Einteilung der Käufer in privat/staatlich resp. kommunale Gebietskörperschaften )? Die Immobilien sind in der beigefügten Anlage 2* dargestellt. Dabei steht „P“ für „privat“ und beinhaltet Privatpersonen, Unternehmen sowie kommunalnahe oder kommunaleigene Gesellschaften wie Stadtwerke und Wirtschaftsbeteiligungsgesellschaften . „S“ steht für „staatlich“ und beinhaltet Kommunen , Städte, Landkreise, die Bayerischen Staatsforsten (BaySF), andere Bundesländer, die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA). Vorliegend erfolgte in 160 Fällen eine Veräußerung an staatliche Stellen. Grund für die Abweichung zu den Veräußerungszahlen in der Plenumsanfrage vom 13. Februar 2017 (dort 158 Verkäufe an Kommunen und Gebietskörperschaften ) ist, dass in der aktuellen Auswertung jeweils ein Verkauf an die BlmA und die BaySF erfasst ist. 3.2 Warum wurden diese veräußert? Bei den von der Immobilien Freistaat Bayern verkauften Grundstücken handelt es sich um staatseigenes unbewegliches Vermögen, das nicht (mehr) für Verwaltungszwecke des Staates oder sonstige staatliche Zwecke benötigt wird (entbehrliche Grundstücke). 3.3 Wie hoch war der Erlös, der durch die Veräußerung dieser staatlichen Immobilien in den einzelnen Jahren zustande kam? Die jährlichen Veräußerungserlöse für die in Anlage 2* aufgeführten Liegenschaften betrugen im Jahr 2012 44,75 Millionen Euro, im Jahr 2013 50,04 Millionen Euro, im Jahr 2014 25,19 Millionen Euro, im Jahr 2015 21,13 Millionen Euro und im Jahr 2016 45,76 Millionen Euro. 4.1 Nachdem gemäß Pressemitteilung des Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 9. März 2017 der Unterhalt und die Betreuung von „Problemimmobilien“ verbessert werden soll, frage ich die Staatsregierung, wie viele Immobilien im Besitz des Freistaates als „Problemimmobilien“ gelten (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken , Landkreisen und kreisfreie Städten)? Derzeit sind dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, neben den abbruchreifen Immobilien gemäß Frage 4.2, 20 stark sanierungsbedürftige Immobilien aus Nachlassfällen im Bestand des Freistaates Bayern bekannt. Davon liegen 13 in Oberfranken (fünf im Land kreis Wunsiedel, vier im Landkreis Kronach, zwei im Landkreis Bayreuth sowie jeweils eine in den Landkreisen Lichtenfels und Forchheim), eine in Mittelfranken im Landkreis Roth, drei in Unterfranken jeweils eine in den Landkreisen Rhön-Grabfeld, Haßberge sowie Würzburg), zwei in der Oberpfalz jeweils eine in den Landkreisen Amberg-Sulzbach und Tirschenreuth) und eine in Niederbayern (Landkreis Passau). 4.2 Nachdem gemäß Pressemitteilung des Staatsministers der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 9. März 2017 mehr „Schrottimmobilien “ abgerissen werden sollen, die das Ortsbild beeinträchtigen, frage ich die Staatsregierung, wie viele Immobilien im Besitz des Freistaates unter diese Kategorie fallen (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Derzeit sind dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat 36 abbruchreife Immobilien aus Nachlassfällen im Bestand des Freistaates Bayern bekannt. Davon liegen 17 in Oberfranken (sechs im Landkreis Hof, vier im Landkreis Kulmbach, jeweils zwei in den Landkreisen Wunsiedel und Lichtenfels und jeweils eine in den Landkreisen Bayreuth, Coburg sowie Kronach), eine in Mittelfranken (Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim), sieben in Unterfranken (drei im Landkreis Main-Spessart, zwei im Landkreis Haßberge sowie jeweils eine in den Landkreisen Miltenberg und Würzburg), vier in der Oberpfalz (drei im Landkreis Tirschenreuth und eine im Landkreis Neustadt an der Waldnaab), sechs in Oberbayern (alle im Landkreis Eichstätt) und eine in Schwaben (Landkreis Dillingen). 4.3 Wie unterscheidet die Staatsregierung zwischen „Schrottimmobilien“ und „Nachlassimmobilien“? Nachlassimmobilien sind alle Immobilien des Freistaates aus Staatserbschaften. Abbruchreife Immobilien aus Staatserbschaften versteht die Staatsregierung in der gegenwärtigen Praxis als Untergruppe der Nachlassimmobilien .