Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 16.06.2017 Fahrtkostenerstattung bei Mittelstufe Plus Seit dem Schuljahr 2015/2016 können an zahlreichen Gymnasien in Bayern Schülerinnen und Schüler das Angebot einer Mittelstufe Plus wahrnehmen. Dabei wurden in der ersten Phase nur 47 Gymnasien berücksichtigt. Gerade im ländlichen Raum sorgt diese restriktive Zuteilung der Mittelstufe Plus für die Situation, dass ein Gymnasium ohne Mittelstufe Plus räumlich näher liegt als ein Gymnasium mit Mittelstufe Plus. Da die Mittelstufe Plus nicht vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) als eigenständige Ausbildungsrichtung eingestuft worden ist, lehnt der Sachaufwandsträger eine Fahrtkostenerstattung zu einem solchem Gymnasium mit Mittelstufe Plus ab, wenn ein anderes Gymnasium entfernungsmäßig näher liegt. Dies stellt eine deutliche Benachteiligung im Sinne von gleichwertigen Lebensbedingungen für ganz Bayern dar, da sich zahlreiche Familien gegen einen Besuch der Mittelstufe Plus aufgrund der dann privat zu zahlenden Schulwegkosten entscheiden müssen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Sind der Staatsregierung Zahlen bekannt, wie viele Schülerinnen und Schüler aufgrund der fehlenden Fahrtkostenerstattung auf einen Besuch der Mittelstufe Plus verzichtet haben? 2. Aus welchen Gründen hat das StMBW darauf verzichtet, die Mittelstufe Plus als eigenen Ausbildungszweig auszuweisen , sodass eine Fahrtkostenerstattung erfolgt? 3. Welche Schritte wird die Staatsregierung unternehmen, damit den betroffenen Familien die Fahrtkosten durch den Sachaufwandsträger erstattet werden? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17.07.2017 Vorbemerkung: Bei der Mittelstufe Plus handelt es sich um einen Pilotversuch . Eine Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse dergestalt, dass in diesem Rahmen für alle bayerischen Gymnasiastinnen und Gymnasiasten ein Zugang zur Mittelstufe Plus geschaffen wird, ist bei einem Pilotversuch seinem Zweck nach weder möglich noch angestrebt. Zu 1.: Nein. Zu 2.: Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) besteht die Beförderungspflicht zum Pflichtund Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Am Gymnasium bestehen nach Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) folgende Ausbildungsrichtungen: Sprachliches Gymnasium, Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium, Musisches Gymnasium sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium. Das Konzept „Mittelstufe Plus“ sieht für die Pilotphase vor, dass Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Verlängerung der gymnasialen Lernzeit pädagogisch sinnvoll erscheint, die Jahrgangsstufen 8 bis 10 in einem eigenen Klassenverband statt in drei in vier Jahren durchlaufen können. Dabei wird nach Jahrgangsstufe 9 – bei insgesamt gleichem Stoffumfang – ein Zusatzjahr („Jahrgangsstufe 9+“) eingeschoben (Nr. 2 der Bekanntmachungen des Kultusministeriums „Durchführung der Pilotphase der „Mittelstufe Plus““ vom 13. März 2015). Die Mittelstufe Plus stellt daher keine eigene Ausbildungsrichtung dar. Es handelt sich um eine Lernzeitstreckung innerhalb der bestehenden Ausbildungsrichtungen. Zu 3.: Die Aufgabenträger der Schülerbeförderung können im Rahmen des § 2 Abs. 4 SchBefV freiwillig die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Aufgabenträger, das diese in kommunaler Eigenverantwortung ausüben. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.10.2017 17/17843 Bayerischer Landtag