Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.06.2017 Ausbau der Staatsstraße 2245 – Ortsumfahrung Vincenzenbronn II Der Freistaat plant im Zuge der Staatsstraße 2245 eine Ortsumfahrung im Bereich Vincenzenbronn. Derzeit wird das Planfeststellungsverfahren vorbereitet. Vor Ort ist dieses Straßenbauprojekt sehr umstritten. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Würde die Staatsstraße 2245 im Bereich der Ortsdurchfahrt mit dem Bau der Ortsumfahrung straßenrechtlich herabgestuft? b) Wenn ja, welcher Baulastträger müsste demnach die Straßenbaulast übernehmen? c) Wie lang ist der Abschnitt, für den die Abstufung erfolgen wird? 2. a) Wie ist der bauliche Zustand in diesem Abschnitt (bitte mit Angabe der Zustandsnote)? b) Wird die Ortsdurchfahrt vor der Abstufung noch auf Kosten des Freistaates saniert? 3. a) Muss der zukünftige Straßenbaulastträger für die Übernahme der Ortsdurchfahrt einen Betrag entrichten , und wenn ja, in welcher Höhe? b) Wer übernimmt die Unterhaltskosten für den ehemaligen Abschnitt der Staatsstraße 2245 innerhalb Vincenzenbronn ? 4. a) Mit welchen Kosten für die jährlichen Instandhaltungsmaßnahmen muss der zukünftige Straßenbaulastträger für den Bereich rechnen? b) Mit welchen Kosten hat der zukünftige Straßenbaulastträger für zukünftige Sanierungsmaßnahmen zu rechnen? 5. Ist davon auszugehen, dass im Falle einer Realisierung der Ortsumfahrung und Abstufung der Ortsdurchfahrt die Anwohner im Falle einer Sanierung auch im Rahmen der Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge bezahlen müssten? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17.07.2017 1. a) Würde die Staatsstraße 2245 im Bereich der Ortsdurchfahrt mit dem Bau der Ortsumfahrung straßenrechtlich herabgestuft? Die geplante Ortsumgehung wird mit Fertigstellung als Teil der St 2245 gewidmet. Die bestehende Ortsdurchfahrt von Vincenzenbronn wird zwischen den beiden geplanten Anschlüssen an die neue Ortsumgehung zur Gemeindestraße abgestuft. b) Wenn ja, welcher Baulastträger müsste demnach die Straßenbaulast übernehmen? Gemäß Art. 46 und 47 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) liegt die Straßenbaulast von Gemeindestraßen bei der jeweils zuständigen Gemeinde (hier: Gemeinde Großhabersdorf). c) Wie lang ist der Abschnitt, für den die Abstufung erfolgen wird? Die Länge der Ortsdurchfahrt von Vincenzenbronn zwischen den beiden geplanten Anschlüssen beträgt etwa 800 m. 2. a) Wie ist der bauliche Zustand in diesem Abschnitt (bitte mit Angabe der Zustandsnote)? Gemäß der aktuellen Zustandserfassung und -bewertung auf Staatsstraßen aus dem Jahr 2015 befindet sich die Ortsdurchfahrt von Vincenzenbronn in einem verbesserungswürdigen Zustand. Die Ortsdurchfahrt ist gem. VEP (Verbesserte Erhaltungsplanung) mit der Dringlichkeitsklasse 2 in der zweithöchsten Dringlichkeitsklasse von insgesamt 9 Klassen eingeordnet. b) Wird die Ortsdurchfahrt vor der Abstufung noch auf Kosten des Freistaates saniert? Nach Art. 9 Abs. 4 BayStrWG hat bei einem Wechsel der Straßenbaulast der bisherige Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er ihr in dem durch die bisherige Straßenklasse gebotenen Umfang genügt. Ist eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßenklasse zurückbleibt. Im Regelfall wird hierzu eine Vereinbarung geschlossen, in der auch geregelt wird, wie mit sogenannten Erhaltungsrückständen (z. B. Risse in der Fahrbahndecke, schadhafte Markierung, schadhafte Entwässerung) umgegangen wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht allerdings noch nicht fest, ob der abzustufende Streckenbereich vom Freistaat saniert wird oder die monetarisierten Erhaltungsrückstände an die Gemeinde ausgezahlt werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.10.2017 17/17956 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17956 3. a) Muss der zukünftige Straßenbaulastträger für die Übernahme der Ortsdurchfahrt einen Betrag entrichten , und wenn ja, in welcher Höhe? Siehe Antwort zu Frage 2 b. b) Wer übernimmt die Unterhaltskosten für den ehemaligen Abschnitt der Staatsstraße 2245 innerhalb Vincenzenbronn? Die Straßenbaulast umfasst gem. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben (baulich und betrieblich). Mit der Abstufung der Ortsdurchfahrt zur Gemeindestraße liegt somit auch der Unterhalt in der Zuständigkeit der Gemeinde Großhabersdorf. 4. a) Mit welchen Kosten für die jährlichen Instandhaltungsmaßnahmen muss der zukünftige Straßenbaulastträger für den Bereich rechnen? Da die Kosten für jährliche Instandhaltungsmaßnahmen von der Erhaltungsstrategie des zukünftigen Baulastträger abhängen, kann keine Aussage über die entsprechenden Kosten getroffen werden. Nachdem die Ortsdurchfahrt, wie unter Antwort zu Frage 2 b erwähnt, saniert wird bzw. Geld für eine Sanierung bereitgestellt wird, sind aber zunächst keine größeren Aufwendungen seitens der Gemeinde zu erwarten. b) Mit welchen Kosten hat der zukünftige Straßenbaulastträger für zukünftige Sanierungsmaßnahmen zu rechnen? Siehe Antwort zu Frage 4 a. 5. Ist davon auszugehen, dass im Falle einer Realisierung der Ortsumfahrung und Abstufung der Ortsdurchfahrt die Anwohner im Falle einer Sanierung auch im Rahmen der Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge bezahlen müssten? Die Gemeinde Großhabersdorf hat eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) erlassen und ist selbst daran gebunden. Nach § 1 i. V. m. § 5 ABS erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung unter anderem der Ortsstraßen mit ihren Bestandteilen Beiträge von den bevorteilten Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten. Im Falle von „Sanierungsarbeiten“ sind Maßnahmen der Erneuerung und Verbesserung von beitragsfreien Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung abzugrenzen.