Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 07.06.2017 Entkoppelung Motivationsgeld vom Taschengeld im Bayerischen Maßregelvollzug Derzeit ist der Barbetrag („Taschengeld“) für Patientinnen und Patienten des Maßregelvollzugs von der Arbeitstherapiebelohnung (Motivationsgeld) nicht entkoppelt, das heißt, das Motivationsgeld wird derzeit auf den Barbetrag angerechnet . Diese Anrechnung führt dazu, dass die freiwilligen Arbeitstherapiemaßnahmen oft nicht im gewünschten Umfang genutzt werden, da sich entsprechendes Engagement nicht im Auszahlungsbetrag widerspiegelt. Ich frage die Staatsregierung: Welche Summe würde für den Bayerischen Staatshaushalt beim derzeitigen Belegungsstand der bayerischen Maßregelvollzugseinrichtungen im Falle einer Entkoppelung des Motivationsgelds vom Barbetrag anfallen (bitte geschätzte Höhe des Gesamtauszahlungsbetrags in Relation zum aktuellen Therapievolumen angeben)? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 22.06.2017 Zu 1.: Im Falle einer Entkoppelung des Motivationsgeldes (Arbeitstherapiebelohnung ) vom Barbetrag (früher: Taschengeld) würde der Staatshaushalt jährlich um bis zu 400.000 Euro mehr belastet werden. Der notwendige Bedarf für die Unterkunft, Verpflegung, Heilfürsorge usw. der untergebrachten Personen wird durch die Maßregelvollzugseinrichtungen geleistet. Daneben wird mittellosen Personen der Barbetrag nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) gewährt. Sinn und Zweck des Barbetrags liegt darin, der mittellosen untergebrachten Person in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe in bescheidenem Maße eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen zu lassen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Grundversorgung hinausgeht , wie z. B. Einkauf von Nahrungs- und Lebensmitteln sowie Gegenständen des persönlichen Bedarfs, die über die Grundversorgung durch die Maßregeleinrichtung hinausgehen . Durch die Gewährung eines Barbetragsanspruchs soll ferner auch vermieden werden, dass untergebrachte Personen für behandlungsfeindliche subkulturelle Abhängigkeiten von anderen untergebrachten Personen anfällig werden. Durch einen Verzicht der Anrechnung von Motivationsgeld würden die oben dargestellten Zwecke der Gewährung eines Barbetrages an mittellose untergebrachte Personen infrage gestellt werden. Allein deshalb ist es notwendig, an der Anrechnung des Motivationsgeldes auf den Barbetrag festzuhalten. Darüber hinaus muss bei der Gewährung des Barbetrages an mittellose untergebrachte Personen auch berücksichtigt werden, dass es sich um eine Leistung des Staates handelt. Durch die Anrechnung des Motivationsgeldes auf den Barbetrag wird dem sorgsamen Umgang mit Steuergeldern Rechnung getragen. Die Arbeitstherapie stellt einen wichtigen Bestandteil der Therapie im Maßregelvollzug dar. Der untergebrachten Person soll bewusst sein, dass die Arbeitstherapie eine Grundlage bietet, eine positive Entwicklung im Rahmen des Rehabilitationsprozesses erreichen zu können. Dadurch, dass die untergebrachte Person das Motivationsgeld – anders als den Barbetrag – selbst erwirtschaftet, demonstriert sie – auch im therapeutischen Sinn – „Unabhängigkeit“. Sinn der Arbeitstherapie ist damit nicht vordergründig, ein möglichst hohes Motivationsgeld zu erreichen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.11.2017 17/17968 Bayerischer Landtag