Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl SPD vom 21.06.2017 Sozialbestattungen in Franken Die Anzahl von Sozialbestattungen soll nach Medienberichten stetig ansteigen. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Unter welchen Voraussetzungen ist eine Sozialbestattung möglich? b) Wer hat die Kosten für eine Sozialbestattung zu tragen ? 2. a) Wie hoch sind die Kosten für eine Sozialbestattung? b) Besteht eine Kostendeckelung für eine Sozialbestattung ? c) Wenn ja, in welcher Höhe? 3. Wie haben sich die Anzahl der Sozialbestattungen sowie die Kosten hierfür in den letzten zehn Jahren in den Regierungsbezirken Unter-, Mittel- und Oberfranken entwickelt (bitte aufgegliedert nach Jahren, Regierungsbezirken, Landkreisen und Gemeinden, einschließlich kreisfreier Städte)? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 22.07.2017 Unter „Sozialbestattungen“ werden regelmäßig die Bestattungen verstanden, bei denen die Übernahme von Bestattungskosten durch einen Träger der Sozialhilfe nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, SGB XII) erfolgt. Unterstellend, dass in der Schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Harry Scheuenstuhl diese Bestattungen (§ 74 SGB XII) gemeint sind, wird die Schriftliche Anfrage wie folgt beantwortet: 1. a) Unter welchen Voraussetzungen ist eine Sozialbestattung möglich? b) Wer hat die Kosten für eine Sozialbestattung zu tragen? Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Träger der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Anspruchsberechtigt nach § 74 SGB XII können damit ausschließlich Personen sein, die zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind. Zur Übernahme der Bestattungskosten sind grundsätzlich nacheinander verpflichtet: – der vertraglich Verpflichtete (z. B. aufgrund eines Übergabe - bzw. Altenteilvertrages), – der Erbe (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB), – der Vater beim Tode der Mutter eines nicht ehelichen Kindes infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung (§ 1615 m BGB), – Unterhaltspflichtige (§§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB, § 5 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, LPartG), – ein nach dem bayerischen Bestattungsrecht [Bestattungsgesetz (BestG) und Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV)] zur Bestattung Verpflichteter. Nach Art. 15 BestG i. V. mit § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV sind zur Besorgung der Bestattung nacheinander verpflichtet – der Ehegatte, – die Kinder, – die Eltern; bei Annahme Volljähriger der Annehmende vor den Eltern, – die Großeltern, – die Enkelkinder, – die Geschwister, – die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und – die Verschwägerten ersten Grades. Nachrangig hat die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 2 BestG die Bestattung zu besorgen. Ein Anspruch der Gemeinde nach § 74 SGB XII besteht jedoch nicht. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.10.2017 17/17969 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17969 Kostenträger und zuständig für die Klärung eines Anspruchs auf Übernahme der Bestattungskosten sind in Bayern die Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger sowie die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Sozialhilfeträger. Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat die Kosten der Bestattung zu übernehmen, soweit der bestattungspflichtigen Person eine Kostentragung nicht zumutbar ist. Nach den allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen kommt eine Kostentragung immer dann in Betracht, wenn die bestattungspflichtige Person die Kosten aus dem vorhandenen Einkommen und Vermögen nicht tragen kann. Da jedoch die Vorschrift des § 74 SGB XII nicht den Begriff der Bedürftigkeit verwendet, sondern auf die Zumutbarkeit abstellt, ist bei einer Kostenübernahmeentscheidung in Fällen, in denen eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht gegeben ist, nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen . In diesen Fällen ist für die Frage der Zumutbarkeit einer Kostentragung u. a. auch die Qualität der Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens - und Vermögenseinsatzes umso geringer, je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung zum Verstorbenen war. Umgekehrt können etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Entscheidend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Dem Erben ist es in jedem Fall zuzumuten, den Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen. Vor der Leistungsgewährung hat die bestattungspflichtige Person auch Einkommen und Vermögen, das für die Bestattung vorgesehen ist oder nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII dafür zu verwenden ist, einzusetzen (z. B. Sterbegeldleistungen , Leistungen aus Bestattungsvorsorgeverträgen, gesetzliche Ansprüche aus der Unfallversicherung, etc.). 2. a) Wie hoch sind die Kosten für eine Sozialbestattung ? b) Besteht eine Kostendeckelung für eine Sozialbestattung ? c) Wenn ja, in welcher Höhe? Über § 74 SGB XII ist eine angemessene Bestattung zu finanzieren . Zu übernehmen sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung. Hierzu zählen diejenigen Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind. Bestattungskosten sind all diejenigen Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie diejenigen Kosten, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Erforderliche Kosten sind insbesondere die Kosten für die Leichenschau, die Leichenbeförderung, den Sarg, das Waschen und Einkleiden sowie Einsargen der Leiche, die Sargträger, die Leichenhausnutzung und -ausschmückung sowie Grabgebühren , die Kosten für ein einfaches Grabmal und für die Erstbepflanzung. Nicht zu den Bestattungskosten zählen Kosten, die „nur“ anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung ). Eine pauschale Begrenzung der Bestattungskosten ist nicht zulässig. Vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Grundsätzlich sind angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen und ggf. des Verstorbenen sowie religiösen Bekenntnissen Rechnung zu tragen. 3. Wie haben sich die Anzahl der Sozialbestattungen sowie die Kosten hierfür in den letzten zehn Jahren in den Regierungsbezirken Unter-, Mittel- und Oberfranken entwickelt (bitte aufgegliedert nach Jahren, Regierungsbezirken, Landkreisen und Gemeinden , einschließlich kreisfreier Städte)? Zur Anzahl der Leistungsberechtigten nach § 74 SGB XII sowie zu den von den Trägern der Sozialhilfe im Rahmen des § 74 SGB XII geleisteten Ausgaben hat das Landesamt für Statistik für die Jahre 2006 bis 2015 die nachstehenden Daten zur Verfügung gestellt. Angaben zu 2016 sind noch nicht möglich. Das Landesamt für Statistik hat zu den gemeldeten Zahlen auf Folgendes hingewiesen: • Erhoben wird die Anzahl der Empfängerinnen bzw. Empfänger nach § 74 SGB XII. Da für einen Bestattungsfall unter Umständen mehrere Empfängerinnen bzw. Empfänger in Betracht kommen, z. B. wenn mehrere Geschwister für das Begräbnis eines verstorbenen Elternteils zu gleichen Teilen aufzukommen haben, sind die angegebenen Empfängerzahlen nicht identisch mit der Anzahl der zugrunde liegenden Bestattungsfälle. • Bei den Ausgaben der Bezirke sind sowohl die Ausgaben enthalten, die diese in eigener Zuständigkeit aufgewandt haben, als auch die Ausgaben, die die örtlichen Träger für die Bezirke im Rahmen einer Delegation aufgewandt haben . Dagegen gilt bei der Zahl der Leistungsberechtigten Folgendes: Bei den von den örtlichen Trägern gezählten Leistungsberechtigten sind alle Bewilligungen enthalten, auch diejenigen, die im Rahmen der Delegation bewilligt worden sind. Insofern können die Träger, die die Ausgaben melden, und die Träger, die die Empfänger melden, auseinanderfallen. Drucksache 17/17969 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 a) Anzahl der Empfänger/-innen von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII Oberfranken Träger der Sozialhilfe 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Regierungsbezirk insges. 148 144 226 272 234 256 206 183 185 207 davon Bezirk Oberfranken 37 42 49 50 43 64 56 41 42 56 Kreisfreie Städte Bamberg 5 20 43 62 55 44 39 41 40 27 Bayreuth 38 8 31 41 34 34 39 27 27 38 Coburg 8 15 29 52 20 22 11 14 14 15 Hof - 3 - - 9 2 6 7 6 4 Landkreise Bamberg 6 3 4 - 6 5 9 4 5 6 Bayreuth 4 10 8 15 9 4 5 6 8 4 Coburg 3 3 4 4 5 26 - 7 2 1 Forchheim 11 6 13 10 6 6 5 5 8 5 Hof 10 3 13 7 8 11 8 6 4 22 Kronach 8 6 11 6 9 11 4 5 3 11 Kulmbach 10 12 4 7 9 9 6 2 6 3 Lichtenfels 1 8 7 11 10 10 12 8 15 8 Wunsiedel i. Fichtelgebirge 7 5 10 7 11 8 6 10 5 7 Mittelfranken Träger der Sozialhilfe 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Regierungsbezirk insges. 449 572 675 692 679 617 665 544 577 515 davon Bezirk Mittelfranken 180 273 342 376 335 306 313 258 271 176 Kreisfreie Städte Ansbach 24 15 10 21 9 14 19 21 5 11 Erlangen 15 34 31 23 39 20 36 15 12 15 Fürth 23 14 26 19 47 39 48 40 48 47 Nürnberg 133 176 192 168 173 164 187 157 184 199 Schwabach 6 11 11 12 12 6 10 7 7 6 Landkreise Ansbach 8 6 7 14 14 25 10 16 12 13 Erlangen-Höchstadt 3 8 3 4 3 4 4 4 6 3 Fürth 4 8 6 5 2 5 7 - 6 4 Nürnberger Land 13 4 4 8 13 6 12 4 8 12 Neustadt / Aisch 9 6 3 5 3 7 2 3 2 1 Roth 16 6 16 23 18 12 6 10 9 17 Weißenburg-Gunzenhausen 15 11 6 14 11 9 11 9 7 11 Unterfranken Träger der Sozialhilfe 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Regierungsbezirk insges. 240 250 265 328 289 316 317 357 281 320 davon Bezirk Unterfranken 105 76 80 131 107 132 135 157 125 127 Kreisfreie Städte Aschaffenburg 26 33 33 39 28 36 32 41 27 48 Schweinfurt 11 8 28 18 10 22 20 27 16 21 Würzburg 40 47 49 45 43 41 33 45 35 42 Landkreise Aschaffenburg 8 6 8 5 8 6 5 6 7 8 Bad Kissingen 14 24 21 20 18 15 11 17 12 20 Rhön-Grabfeld 1 13 6 13 23 16 19 14 13 6 Haßberge 1 6 2 4 4 15 7 4 3 5 Kitzingen 8 3 10 10 10 5 16 6 15 3 Miltenberg 9 11 11 22 15 11 13 24 11 8 Main-Spessart 9 12 7 6 12 7 11 5 5 5 Schweinfurt 2 1 4 5 4 2 6 4 2 9 Würzburg 6 10 6 10 7 8 9 7 10 18 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17969 b) Ausgaben von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII – Tsd. Euro – Oberfranken Träger der Sozialhilfe 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Regierungsbezirk insges. 247,8 341,4 405,4 425,6 468,6 459,2 431,8 445,5 433,3 458,3 davon Bezirk Oberfranken 74,7 125,8 121,7 134,8 150,2 174,7 217,4 177,4 165,3 171,4 Kreisfr. Städte Bamberg 26,0 39,1 69,0 68,0 84,6 74,0 30,6 78,2 70,4 50,5 Bayreuth 45,9 57,4 68,7 89,6 73,6 79,6 73,9 62,2 60,4 87,7 Coburg 13,9 19,0 19,6 32,4 19,2 24,4 14,6 21,4 27,4 27,8 Hof - 3,7 - - 20,2 2,5 16,9 22,0 15,5 8,7 Landkreise Bamberg 7,8 9,8 12,6 - 11,5 9,6 17,8 9,0 9,4 19,0 Bayreuth 3,9 11,8 16,8 24,9 13,9 7,0 7,4 8,8 14,5 7,0 Coburg 9,5 4,5 11,2 7,3 10,4 9,0 - 8,2 5,5 1,0 Forchheim 18,2 9,7 20,6 16,0 8,2 8,0 6,9 10,6 14,5 9,2 Hof 13,5 4,3 24,3 11,8 15,4 14,3 12,4 8,3 9,8 24,3 Kronach 11,3 14,2 11,7 6,8 13,9 17,8 4,2 8,4 3,2 17,6 Kulmbach 13,9 20,1 6,7 10,6 12,9 8,7 7,8 2,3 7,1 5,0 Lichtenfels 3,0 11,7 10,5 15,8 22,5 18,5 15,6 16,0 17,4 12,0 Wunsiedel i. Fichtelgebirge 6,2 10,4 11,8 7,6 12,3 11,0 6,3 12,6 12,9 17,0 Mittelfranken Träger der Sozialhilfe 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Regierungsbezirk insges. 1.236,2 1.316,7 1.370,0 1.526,1 1.444,0 1.350,3 1.439,1 1.402,2 1.440,4 1.222,1 davon Bezirk Mittelfranken 742,2 947,5 905,7 1041,3 856,5 813,0 897,1 829,3 904,1 675,9 Kreisfr. Städte Ansbach 16,8 37,4 22,1 44,9 23,3 36,1 32,6 60,9 11,1 32,3 Erlangen 29,4 23,8 20,2 21,1 27,3 10,5 14,5 80,7 46,4 39,1 Fürth 44,5 30,4 82,1 55,0 77,8 72,7 78,6 71,1 104,6 79,1 Nürnberg 254,2 136,0 207,8 182,8 275,5 263,1 288,9 259,1 237,1 271,8 Schwabach 17,5 29,8 30,1 29,4 26,5 20,1 25,3 24,4 26,7 16,7 Landkreise Ansbach 10,3 9,3 9,7 29,2 28,3 49,3 11,9 26,2 25,5 22,6 Erlangen-Höchstadt 10,0 16,4 9,8 14,3 6,3 12,5 12,5 10,1 10,0 5,4 Fürth 9,8 10,7 14,3 9,3 0,8 11,9 10,9 0,4 15,1 9,1 Nürnberger-Land 23,3 3,5 5,2 14,1 25,7 8,3 23,5 10,7 9,2 25,6 Neustadt/Aisch 5,2 10,8 5,6 6,0 2,8 13,3 3,0 3,4 4,4 5,4 Roth 41,7 46,2 35,7 51,5 58,3 15,3 19,3 12,5 22,1 18,2 Weißenburg-Gunzenhausen 31,1 14,9 21,8 27,1 34,8 24,3 20,9 13,6 24,0 20,9 Unterfranken Träger der Sozialhilfe 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Regierungsbezirk insges. 539,9 639,6 664,3 772,1 773,4 920,1 791,8 902,1 744,9 888,3 davon Bezirk Unterfranken 294,5 311,3 321,7 392,0 436,5 545,5 447,2 526,1 454,5 493,1 Kreisfr. Städte Aschaffenburg 44,4 46,4 51,5 51,4 40,0 56,6 62,6 59,1 55,5 82,2 Schweinfurt 17,8 15,2 38,1 30,3 18,4 36,1 35,9 53,3 33,1 39,7 Würzburg 66,8 100,0 100,0 94,7 85,1 74,1 57,4 81,2 54,4 87,7 Landkreise Aschaffenburg 13,5 8,9 14,5 11,4 15,9 11,5 8,3 8,0 14,7 20,2 Bad Kissingen 22,8 44,0 37,0 34,3 36,1 37,0 25,7 43,9 21,5 47,4 Rhön-Grabfeld 6,1 26,3 12,6 23,0 40,5 42,2 32,3 31,1 19,3 5,9 Haßberge 5,0 11,4 4,3 6,3 9,9 38,6 12,2 7,7 19,1 16,3 Kitzingen 16,0 5,3 20,3 22,6 16,7 10,5 27,7 10,2 26,6 4,8 Miltenberg 11,0 20,8 22,2 47,0 29,4 21,4 21,2 28,6 12,5 21,1 Main-Spessart 12,9 21,1 12,5 12,8 24,5 19,7 29,2 20,3 12,1 5,4 Schweinfurt 3,8 1,2 7,4 13,1 9,0 10,0 13,1 15,9 5,3 30,7 Würzburg 25,3 27,6 22,1 33,1 11,3 16,9 18,9 16,8 16,3 33,8