Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.06.2017 Sammelabschiebungen April/Mai 2017 nach Afghanistan Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die Sammelabschiebungen am 24.04.2017 und 31.05.2017 nach Afghanistan aus Bayern jeweils vorgesehen ? 1.2 In wie vielen Fällen wurde jeweils die Abschiebung verhindert (aufgrund einer Eingabe, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, aus anderen Gründen – bitte einzeln darstellen)? 1.3 Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt, die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden (bitte detailliert darstellen und nicht auf die Antworten der Staatsregierung auf die vergangenen Anfragen der Abgeordneten des Landtags verweisen)? 2.1 War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig entschieden? 2.2 Wurde aus der Strafhaft heraus abgeschoben oder zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet (bitte einzeln benennen)? 2.3 Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt (bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben, und auch hier nicht auf die vergangenen Antworten der Staatsregierung auf die Anfragen der Abgeordneten des Landtags verweisen)? 3.1 Welche Angaben liegen der Staatsregierung zu den für die Flüge ursprünglich vorgesehenen, aber dann nicht abgeschobenen Personen vor (Angaben aufgeschlüsselt nach Personen, ggf. auch anonymisiert in groben Zügen oder in Personenzahlen darstellen)? 3.2 Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglied einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? 3.3 Welche Kosten sind dem Freistaat Bayern sowie – falls bekannt – der Bundesregierung durch die Durchführung der Sammelabschiebung am 24.04.2017 und der abgesagten Sammelabschiebung am 31.05.2017 jeweils wofür entstanden (bitte hier nicht auf die Antworten der Staatsregierung bzw. Bundesregierung verweisen , sondern die Kostenpunkte einzeln auflisten)? 4.1 Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind ab April 2017 jeweils freiwillig nach Afghanistan ausgereist? 4.2 Wie viele davon sind Kinder? 4.3 Wie viele Menschen mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich derzeit in bayerischen Haftanstalten ? 5.1 Wie viele befinden sich derzeit in Abschiebehaft? 5.2 Wie viele Menschen mit afghanischer Staatsangehörigkeit leben derzeit in Bayern (bitte nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung, keine Duldung) differenzieren (bitte auch die jeweilige Rechtsgrundlage nach AufenthG angeben und genauere Angaben zur Aufenthaltsdauer machen)? 5.3 Wie viele von ihnen sind aktuell jeweils vollziehbar bzw. rechtskräftig ausreisepflichtig? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 24.07.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1.1 Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die Sammelabschiebungen am 24.04.2017 und 31.05.2017 nach Afghanistan aus Bayern jeweils vorgesehen? Bei der Sammelabschiebung im April 2017 waren 49 und bei der Sammelabschiebung im Mai 2017 waren 89 Ausländer in der Zuständigkeit bayerischer Ausländerbehörden zur Abschiebung vorgesehen. 1.2 In wie vielen Fällen wurde jeweils die Abschiebung verhindert (aufgrund einer Eingabe, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, aus anderen Gründen – bitte einzeln darstellen)? Bei der Sammelabschiebung im April 2017 konnten 46 dafür vorgesehene Ausländer nicht abgeschoben werden. 24 von ihnen waren untergetaucht, 4 befanden sich im Kirchenasyl und bei 18 von ihnen erfolgte die Ausstellung von Heimreisepapieren durch das afghanische Generalkonsulat nicht rechtzeitig. Die Sammelabschiebung im Mai 2017 wurde vom für die Organisation und Durchführung der Sammelabschiebungen nach Afghanistan federführend zuständigen Bundesministerium des Innern am Tag der Abschiebung abgesagt. Grund war ein schwerer Bombenanschlag am gleichen Tag vor der Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.10.2017 17/17982 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17982 deutschen Botschaft in Kabul. Infolgedessen war die Einsatzfähigkeit der deutschen Botschaft nicht mehr gewährleistet . 1.3 Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt, die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden (bitte detailliert darstellen und nicht auf die Antworten der Staatsregierung auf die vergangenen Anfragen der Abgeordneten des Landtags verweisen )? Hierzu wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern , für Bau und Verkehr vom 07.02.2017 zu Frage 1.2 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm vom 30.12.2016 betreffend „Sammelabschiebungen nach Afghanistan am Mittwoch, den 14.12.2016“ (Drs. 17/15391) sowie auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.01.2017 zu Frage 5 a der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Alexandra Hiersemann vom 19.12.2016 betreffend „Sammelabschiebung durch bayerische Behörden“ (Drs. 17/15177) verwiesen. Darüber hinausgehende Kriterien gab es nicht. 2.1 War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig beziehungsweise rechtskräftig entschieden? Im Hinblick auf die am 24.04.2017 in bayerischer Zuständigkeit durchgeführten Abschiebungen war kein Folgeantrag anhängig. Am 31.05.2017 wurde von Deutschland aus keine Sammelabschiebung nach Afghanistan durchgeführt. Auf die Antwort zu Frage 1.2 wird verwiesen. 2.2 Wurde aus der Strafhaft heraus abgeschoben oder zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/ Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet (bitte einzeln benennen)? Im Hinblick auf den Sammelabschiebungstermin am 24.04.2017 wurden in 6 Fällen Ausreisegewahrsam und in einem Fall Abschiebungshaft angeordnet. Aus der Strafhaft erfolgte am 24.04.2017 keine Abschiebung. Hinsichtlich des Sammelabschiebungstermins am 31.05.2017 wird auf die Antwort zu Frage 1.2 verwiesen. 2.3 Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt (bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben, und auch hier nicht auf die vergangenen Antworten der Staatsregierung auf die Anfragen der Abgeordneten des Landtags verweisen)? Angaben zu Einzelfällen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 07.02.2017 zu Frage 3.2 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm vom 30.12.2016 betreffend „Sammelabschiebung nach Afghanistan am Mittwoch, den 14.12.2016“ (Drs. 17/15391) wird verwiesen. 3.1 Welche Angaben liegen der Staatsregierung zu den für die Flüge ursprünglich vorgesehenen, aber dann nicht abgeschobenen Personen vor (Angaben aufgeschlüsselt nach Personen, ggf. auch anonymisiert in groben Zügen oder in Personenzahlen darstellen)? Den zuständigen Behörden lagen Angaben vor, die für den Vollzug des Aufenthalts- und Asylgesetzes erforderlich waren , darunter Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Art des Reisedokuments , Nummer des Reisedokuments, Gültigkeit des Reisedokuments , Heimreiseschein-Nummer, in der Akte vorhandene Originaldokumente, Einleitung des Verfahrens zur Passersatzbeschaffung, Sammelabschiebungstermin, Inhaftierung, Anschrift, Aufenthaltsort, Datum des Eintritts der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, Ersteinreisedatum, Petitionen, Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, Kirchenasyl , Diagnosen zur eventuell erforderlichen Gesundheitsvorsorge während des Fluges. Im Übrigen wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 15.05.2017 zu Frage 2.1 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm vom 04.04.2017 betreffend „Afghanische Flüchtlinge in Bayern, Sammelabschiebungen nach Afghanistan“ (Drs. 17/17020) entsprechend verwiesen. 3.2 Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglied einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? Auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 15.05.2017 zu Frage 4.2 der Schriftlichen Anfrage der Frau Christine Kamm vom 04.04.2017 betreffend „Afghanische Flüchtlinge in Bayern, Sammelabschiebungen nach Afghanistan“ (Drs. 17/17020) wird verwiesen. 3.3 Welche Kosten sind dem Freistaat Bayern sowie – falls bekannt – der Bundesregierung durch die Durchführung der Sammelabschiebung am 24.04.2017 und der abgesagten Sammelabschiebung am 31.05.2017 jeweils wofür entstanden (bitte hier nicht auf die Antworten der Staatsregierung bzw. Bundesregierung verweisen, sondern die Kostenpunkte einzeln auflisten)? Die in der Fragestellung genannten Sammelabschiebungen wurden vom Bund als FRONTEX-Flüge initiiert. Insofern hatte Bayern keine Flugkosten zu tragen. Die auf Abschiebungen bezogene Tätigkeit der Ausländerbehörden und der Polizei sowie die dadurch entstandenen Kosten werden nicht gesondert erfasst. Im Hinblick auf den am 24.04.2017 durchgeführten Sammelrückflug über den Flughafen München entstanden Honorarkosten in Höhe von 3.089,29 Euro für die Inanspruchnahme von Dolmetscherdienstleistungen. Diese Kosten wurden über die Bundespolizei bei FRONTEX zur vollständigen Erstattung eingereicht. Die Kosten für den Flug am 24.04.2017 sowie etwaige Kosten für den Begleitarzt wurden ebenfalls von FRONTEX getragen. Nähere Angaben hierzu liegen nicht vor. Im Hinblick auf den abgesagten Sammelflug am 31.05.2017 liegen keine Angaben zu etwaigen Kosten vor. Im Übrigen war für diesen Sammelflug der Flughafen Frankfurt am Main – und damit ein nicht bayerischer Flughafen – als Abflugort vorgesehen. Etwaige Kosten, die der Bundesregierung entstanden sein könnten, sind nicht bekannt. Drucksache 17/17982 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 4.1 Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind ab April 2017 jeweils freiwillig nach Afghanistan ausgereist ? 4.2 Wie viele davon sind Kinder? Nach der vorläufigen Auswertung der Internationalen Organisation für Migration erfolgten bundesweit im April 2017 123 geförderte freiwillige Ausreisen und im Mai 2017 216 freiwillige Ausreisen, darunter jeweils zwei Minderjährige. 4.3 Wie viele Menschen mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich derzeit in bayerischen Haftanstalten? Zum Stand 30.06.2017 waren insgesamt 138 Gefangene mit afghanischer Staatsangehörigkeit in bayerischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert. Davon 57 in Straf- oder Jugendstrafhaft und 81 in Untersuchungshaft. 5.1 Wie viele befinden sich derzeit in Abschiebehaft? Zum Stand 30.06.2017 befinden sich keine afghanischen Staatsangehörigen in der bayerischen Einrichtung für Abschiebungshaft . 5.2 Wie viele Menschen mit afghanischer Staatsangehörigkeit leben derzeit in Bayern (bitte nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus (Niederlassungserlaubnis , Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung , Duldung, keine Duldung) differenzieren (bitte auch die jeweilige Rechtsgrundlage nach AufenthG angeben und genauere Angaben zur Aufenthaltsdauer machen)? Die Anzahl der afghanischen Staatsangehörigen, die zum Stand 31.05.2017 in Bayern aufhältig waren, kann der nachfolgenden statistischen Auswertung des Ausländerzentralregisters (AZR) entnommen werden: Niederlassungserlaubnisse insgesamt (einschl. Daueraufenthalt EG) 2.846 nach § 18b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) 1 nach § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (Inhaber Blaue Karte EU nach frühestens 21 Monaten) 1 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 2 nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK1 nach 3 Jahren) 1GFK = Genfer Flüchtlingskommission 735 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 872 nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 335 nach § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) 2 nach § 35 AufenthG (Kinder) 543 nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche) 2 nach § 9 AufenthG (allgemein) 344 nach § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) 9 Ausbildung/Erwerbstätigkeit insgesamt 55 nach § 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) 2 nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch ) 1 nach § 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) 14 nach § 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke ) AufenthG 7 nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 6 nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 1 nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland ) 21 nach § 19a AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) der Beschäftigungsverordnung – BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 1 nach § 19a AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe ) 2 völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe insgesamt 8.513 nach § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) 5 nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch das Bundesministerium des Innern – BMI) 396 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 23 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 1 nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) 1 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 10 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigter) 9 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt) 2.502 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 900 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 4.423 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 10 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 8 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 137 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ) 78 nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) 4 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner ) 2 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind) 4 familiäre Gründe insgesamt 1.256 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) 147 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) 37 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 193 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 1 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 2 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr 3g AufenthG 232 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 125 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 16 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/17982 nach § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 7 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 2 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) 3 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 38 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 3 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 433 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) 17 Besondere Aufenthaltsrechte insgesamt 53 nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) 1 nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) 1 nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 13 nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 17 nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) 1 nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat) 16 nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 3 sonstige aufgrund der Übergangsregelung gem. § 20 AZRG-DV2 noch nicht erkennbare Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis 2 AZRG-DV = Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister 1 Sonstiges/Befreiungen 3.521 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) 554 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis 30.06.2014) 16 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 125 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 2.826 EU-Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU insgesamt 16 Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern ) 9 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/ EWR-Bürger 1 Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR- Bürgern) 6 Ausländer mit Aufenthaltsgestattung insgesamt 14.830 Aufenthaltsgestattung 14.830 Aussetzung der Abschiebung (Duldungen) 1.312 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 24 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 889 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 9 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (gültig bis 05.09.2013) 5 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 312 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 14 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 44 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 1 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 12 nach Ausländergesetz insgesamt 182 Aufenthaltsbefugnis 4 Aufenthaltsberechtigung 14 Aufenthaltserlaubnis befristet 28 Aufenthaltserlaubnis unbefristet 136 EU-Recht (bis 27.08.2007) insgesamt 1 § 5 Abs. 2 (Aufenthaltserlaubnis/EU unbefristet) 1 nach AufenthG/EWG (bis 31.12.2004) 1 Aufenthaltserlaubnis EG unbefristet 1 Statistische Angaben zu der jeweiligen Aufenthaltsdauer liegen nicht vor. Solche können mit vertretbarem Aufwand auch nicht ermittelt werden. 5.3 Wie viele von ihnen sind aktuell jeweils vollziehbar bzw. rechtskräftig ausreisepflichtig? Nach Auswertung des AZR (Stand: 31.05.2017) sind in Bayern 2.250 afghanische Staatsangehörige ausreisepflichtig. 1.312 vollziehbar ausreisepflichtige Afghanen bzw. Afghaninnen halten sich laut AZR (Stand vom 31.05.2017) mit Duldungen in Bayern auf.