17. Wahlperiode 06.11.2017 17/18005 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 27.06.2017 Brandschutz bei Hochhäusern Aufgrund des Brandes eines Hochhauses in London frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie ist es mit dem Brandschutz von Hochhäusern in Bayern bestellt, insbesondere bei Hochhäusern, die vor 1980 errichtet worden sind? b) Ist diesbezüglich eine Untersuchung wegen leicht brennbarer Materialien eingeleitet worden? 2. Wie sieht es diesbezüglich bei Hochhäusern im Landkreis München aus? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.07.2017 1. a) Wie ist es mit dem Brandschutz von Hochhäusern in Bayern bestellt, insbesondere bei Hochhäusern, die vor 1980 errichtet worden sind? In Bayern lassen sich spezielle Brandschutzregelungen für Hochhäuser bis in die 1950er-Jahre zurückverfolgen. Sie wurden entweder als „bauaufsichtliche Richtlinien“ bekannt gemacht – zur Beachtung für die Bauaufsichtsbehörden, die einschlägigen Anforderungen als Auflagen in der Baugenehmigung festzusetzen – oder sie sind als unmittelbar geltende Anforderungen in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) selbst oder in der zum Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung enthalten. Mit Blick auf die Außenwände von Hochhäusern lässt sich (verkürzt) folgende Chronologie darstellen: • Seit 2015: Seit Oktober 2015 gilt die Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern, Fassung März 2015, Bekanntmachung vom 21.04.2015 (AllMBl S. 274). Einschlägige Anforderung: Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Nr. 3.4). • 1983 – 2015: Bis September 2015 galt die Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern, Fassung Oktober 1982, Bekanntmachung vom 25.05.1983 (MABl S. 495), in Kraft seit August 1983. Einschlägige Anforderung: Nichttragende Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Nr. 3.1.2.1). Verkleidungen an Außenwänden, einschließlich Unterkonstruktion, Halterungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Nr. 3.1.3.1). • 1972 – 1983: Vor 1983 waren spezielle Brandschutzanforderungen an Hochhäuser in der Durchführungsverordnung zur Bayerischen Bauordnung (DVBayBO) vom 26.01.1972 geregelt (GVBl, S. 33). Einschlägige Anforderung: Verkleidungen an Außenwänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Wände Öffnungen haben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DV- BayBO). • 1962 – 1972: Vor 1972 gab es spezielle Brandschutzanforderungen für Hochhäuser direkt in den jeweiligen Artikeln der BayBO in der Fassung von 1969 und 1962. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18005 Einschlägige Anforderung der Fassung des Gesetzes vom 21.08.1969: Art. 29 Abs. 4 (Außenwände): Außenwände, die nicht tragen oder aussteifen, müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mindestens 30 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein, in Hochhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein. Einschlägige Anforderung der Fassung des Gesetzes vom 01.08.1962: Art. 27 Abs. 4 (Wände, Pfeiler, Stützen): Verkleidungen aus schwer entflammbaren oder aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn keine Bedenken gegen Brandgefahr bestehen. Verkleidungen in und an Hochhäusern dürfen nicht brennbar sein. • Vor 1962: Auch vor der ersten Bayerischen „Nachkriegsbauordnung“ von 1962 gab es in Bayern bereits „Bauaufsichtliche Richtlinien für Hochhäuser“ mit speziellen Brandschutzanforderungen . Einschlägige Anforderung der Richtlinien von 1958 (MABl S. 157) wie auch der Richtlinien von 1954 (MABl S. 1051): Die Außenwände, die Dachkonstruktion und die Dachschalung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (jeweils Nr. 5). b) Ist diesbezüglich eine Untersuchung wegen leicht brennbarer Materialien eingeleitet worden? Die Verwendung leicht entflammbarer Baustoffe ist bauordnungsrechtlich nicht nur bei Hochhäusern unzulässig, sondern bei allen Gebäuden (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Bay- BO). Angesichts der dargestellten Spezialregelungen für Hochhäuser, die sich bis in die 1950er Jahre zurückverfolgen lassen und nach denen für Außenwände von Hochhäusern regelmäßig nichtbrennbare Baustoffe erforderlich waren, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine untere Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung und Verbescheidung der Bauvorlagen für ein Hochhaus den flächigen Einbau brennbarer Dämmstoffe auf oder in der Außenwand sehenden Auges zugelassen hätte. Eine diesbezügliche Untersuchung bestehender Hochhäuser wurde daher nicht eingeleitet. 2. Wie sieht es diesbezüglich bei Hochhäusern im Landkreis München aus? Die Antworten auf die Fragen 1 a und 1 b gelten für ganz Bayern, also auch für den Landkreis München.