17. Wahlperiode 06.11.2017 17/18008 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 03.07.2017 Vollzug der Wohnsitzzuweisung und Veränderung der Wohnsituation von als asylberechtigt anerkannten Geflüchteten , Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Geduldeten im Landkreis Ostallgäu Im Landkreis Ostallgäu werden viele dezentrale Unterkünfte aufgelöst und die Geflüchteten auf wenige Orte zentralisiert. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele als asylberechtigt anerkannte Geflüchtete, wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Geduldete leben in Gemeinschaftsunterkünften im Landkreis Ostallgäu (bitte getrennt aufführen)? 1.2 Wie viele dezentrale Unterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte gibt es derzeit im Landkreis Ostallgäu (bitte Größe, Zahl der Zimmer, Ausstattung, Belegung mit angeben )? 1.3 Welche dieser Unterkünfte wurden gekündigt beziehungsweise sollen geschlossen werden? 2.1 Welche Unterkünfte sollen neu entstehen (bitte geplante Größe, Zahl der Zimmer, Ausstattung, Belegung angeben )? 2.2 Warum sollen Asylbewerberinnen und Asylbewerber und anerkannte Geflüchtete aus dezentralen Unterkünften in größere Unterkünfte verlegt werden, obwohl bekannt ist, dass die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften im Gegensatz zur dezentralen Unterbringung die Integration hemmt (bspw. durch das fehlende deutschsprachiges Umfeld, keine gewachsenen Nachbarschaften , Stress und Aggressionen in der Gemeinschaftsunterkunft )? 3.1 Wie häufig wurde bisher im Ostallgäu anerkannten Asylbewerbern und Bleibeberechtigten ein neuer Wohnsitz zugewiesen? 3.2 Wie viele weitere Wohnsitzzuweisungen sind im Ostallgäu geplant? 3.3 Welche Unterkünfte sind für die Zukunft im Ostallgäu geplant (bitte getrennt nach Orten aufgliedern nach: Gemeinschaftsunterkünften, Notunterkünften, von der Regierung angemietete Wohnungen, von Kommunen angemietete Wohnungen, Immobilien des Freistaats Bayern, Immobilien des Bundes und gegebenenfalls sonstige weitere Unterbringungsformen)? 4.1 Inwiefern werden bei der Verlegung die speziellen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen wie Frauen und Kinder berücksichtigt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 4.2 Inwiefern wird bei der Wohnsitzzuweisung darauf geachtet , dass alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder nicht zusammen mit alleinstehenden Männern einem Objekt zugewiesen werden? 4.3 Inwiefern werden bei den Objekten Mindeststandards und Schutzkonzepte berücksichtigt? 5.1 Wurde darauf geachtet, dass vorhandene Arbeits- oder Ausbildungsplätze von den Geflüchteten auch nach der Umverteilung erreicht werden können? 5.2 Wurde darauf geachtet, dass Integrationskurse und Bildungsmaßnahmen von den Geflüchteten auch nach der Umverteilung erreicht werden können? 6.1 Wer ist nach der Wohnsitzzuweisung für die Migrationsberatung zuständig? 6.2 Wie viele Migrations- und wie viele Sozialberatungsstellen gibt es im Ostallgäu? 7.1 Wie hoch ist die Zahl der zusätzlich erforderlichen Kitaund Schulplätze an den Orten, an denen zukünftig die Gemeinschaftsunterkünfte geplant sind? 7.2 Welche Unterstützungsangebote gibt es für die betroffenen Gemeinden zum Ausbau der entsprechenden Einrichtungen in Bezug auf Investitionskosten und Personalaufstockung ? 7.3 Welche zusätzlichen Unterstützungen und Arbeitserleichterungen sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kitas und Schulen geplant? 8.1 Inwiefern werden sollen die Gemeinden bei den Integrationsaufgaben durch den Landkreis unterstützt werden? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 31.07.2017 1.1 Wie viele als asylberechtigt anerkannte Geflüchtete , wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Geduldete leben in Gemeinschaftsunterkünften im Landkreis Ostallgäu (bitte getrennt aufführen )? 1.2 Wie viele dezentrale Unterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte gibt es derzeit im Landkreis Ostallgäu (bitte Größe, Zahl der Zimmer, Ausstattung , Belegung mit angeben)? Im Landkreis Ostallgäu befindet sich eine Gemeinschaftsunterkunft , in dieser sind nach entsprechender Auswertung des Systems der Unterbringungsverwaltung in Bayern (iMVS) zum Stand 30.06.2017 60 Personen (hiervon 15 Anerkannte/Bleibeberechtigte) untergebracht. Inhaber einer Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18008 Duldung i. S. d. § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind nach Auswertung des iMVS zu diesem Zeitpunkt 3 Personen. Duldungen werden im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst und in der Regel lediglich manuell von den unterbringenden Stellen in das iMVS übertragen. Wir weisen deshalb darauf hin, dass die Zahlenangaben im iMVS von denen des AZR ggf. abweichen können. Darüber hinaus befinden sich im Landkreis Ostallgäu derzeit insgesamt 64 dezentrale Unterkünfte (betrieben durch die Kreisverwaltungsbehörde) mit einer Gesamtkapazität von knapp 1.800 Plätzen. Angaben zur Größe und Ausstattung der jeweiligen Unterkünfte können unter Berücksichtigung des hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwandes in der zur Verfügung stehenden Zeit leider nicht geleistet werden . 1.3 Welche dieser Unterkünfte wurden gekündigt beziehungsweise sollen geschlossen werden? 2.1 Welche Unterkünfte sollen neu entstehen (bitte geplante Größe, Zahl der Zimmer, Ausstattung, Belegung angeben)? Die Auflösung von dezentralen Unterkünften erfolgt in Umsetzung des Ministerratsbeschlusses vom 26.04.2016. Darin wurde festgelegt, u. a. zur Entlastung der Kommunen insbesondere den Bereich der dezentralen Unterbringung durch die Kommunen abzubauen oder dezentrale Unterkünfte in reguläre staatliche Unterkünfte umzuwidmen. Der Abbau von dezentralen Unterkünften erfolgt mit Maß und Mitte und jeweils in enger Abstimmung mit den zuständigen Vertretern der Landratsämter bzw. der kreisfreien Städte . Die Entscheidung über eine Verlängerung eines Mietvertrags der Unterkünfte steht dabei im individuellen Einzelfall im Vorfeld zum Beendigungsdatum des jeweiligen Mietvertrags an und kann nicht pauschaliert dargestellt werden. Entsprechend ist auch der Aufbau von neuen Unterkunftskapazitäten ein fließender Prozess, der sich an der jeweiligen Zugangssituation und Auslastung sowie der baulichen und vertraglichen Situation von bestehenden Unterkünften orientiert. Im Übrigen können die Informationen angesichts der angefragten Aufschlüsselung unter Berücksichtigung des hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwandes in der zur Verfügung stehenden Zeit leider nicht geleistet werden. Ein wichtiger Aspekt ist in diesem Zusammenhang auch die Herausforderung, anerkannte Asylbewerber, die vorübergehend in staatlichen Asylunterkünften verbleiben dürfen, in den regulären Wohnungsmarkt zu integrieren, da die Asylunterkünfte vordringlich der Unterbringung von Asylbewerbern dienen. Deswegen wird etwa unter anderem bei der Entscheidung über die Schließung einer Unterkunft auch stets geprüft, ob sich die Liegenschaft für das Wohnen für anerkannte Asylbewerber eignet, und versucht, die Vermieter zu motivieren, im Anschluss an die Asylnutzung direkt an die anerkannten Asylbewerber zu vermieten. Wegen der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit der Vermieter kann hier seitens der Staatsregierung aber nur fortwährend für solche Vermietungen geworben werden. Einen Kontrahierungszwang gibt es insofern nicht. 2.2 Warum sollen Asylbewerberinnen und Asylbewerber und anerkannte Geflüchtete aus dezentralen Unterkünften in größere Unterkünfte verlegt werden, obwohl bekannt ist, dass die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften im Gegensatz zur dezentralen Unterbringung die Integration hemmt (bspw. durch das fehlende deutschsprachiges Umfeld, keine gewachsenen Nachbarschaften, Stress und Aggressionen in der Gemeinschaftsunterkunft)? Die Frage unterstellt, dass Gemeinschaftsunterkünfte per se schlechtere Qualitätsstandards aufweisen als die dezentrale Unterbringung. Bei der dezentralen Unterbringung und den Gemeinschaftsunterkünften handelt es sich jedoch lediglich um zwei Formen der Anschlussunterbringung, die sich zunächst allein durch den Betreiber unterscheiden. Die Gemeinschaftsunterkünfte werden durch die Regierungen betrieben. Die dezentrale Unterbringung obliegt den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Gemeinden (Art. 6 Abs. 1 des Aufnahmegesetzes). Asylbewerberinnen und Asylbewerber sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes ). Die Schwerpunktsetzung der Unterbringung in den von den Regierungen betriebenen Gemeinschaftsunterkünften dient der Entlastung der Kommunen. Auch die Gemeinschaftsunterkünfte befinden sich in oder im Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, um die Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu erleichtern. Die Staatsregierung bringt alle Schutzsuchenden in der Phase des laufenden Asylverfahrens sowohl in den Erstaufnahmeeinrichtungen als auch in der Anschlussunterbringung menschenwürdig unter. So stellt der Freistaat auch den Zugang zu Verpflegung , Gesundheitsversorgung und medizinischer und psychologischer Versorgung sicher. Gründe für den Wechsel einer Unterkunft können beispielsweise die Schließung der bislang bewohnten Unterkunft oder die Trennung von Personen/-gruppen in der bislang bewohnten Unterkunft, etwa im Rahmen des Gewaltschutzes sein. Es wird insofern auf die Antworten zu Fragen 1.1., 4.1. und 6.2. der Schriftlichen Anfrage der Frau Abgeordneten Ulrike Gote vom 08.12.2016, Drs. 17/14990, verwiesen. 3.1 Wie häufig wurde bisher im Ostallgäu anerkannten Asylbewerbern und Bleibeberechtigten ein neuer Wohnsitz zugewiesen? Zum Stand 30.05.2017 wurde nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorgaben des § 12a AufenthG 166 anerkannten Asylbewerbern bzw. dauerhaft Bleibeberechtigten der Wohnsitz im Landkreis Ostallgäu zugewiesen. Daneben wurde 66 Personen der Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Kaufbeuren zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt hierbei auf den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt. Innerhalb des zugewiesenen Landkreises Ostallgäu bzw. der kreisfreien Stadt Kaufbeuren kann der Anerkannte/Bleibeberechtigte seinen privaten Wohnsitz frei wählen. 3.2 Wie viele weitere Wohnsitzzuweisungen sind im Ostallgäu geplant? Eine Prognose im Hinblick auf eine absolute Zahl von Zuweisungsentscheidungen im Ostallgäu ist nicht möglich, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der die Voraussetzungen des § 12a AufenthG, einer Regelung des Bundes, zu prüfen sind. 3.3 Welche Unterkünfte sind für die Zukunft im Ostallgäu geplant (bitte getrennt nach Orten aufgliedern nach: Gemeinschaftsunterkünften, Notunterkünften , von der Regierung angemietete Wohnungen, von Kommunen angemietete Wohnungen, Immobi- Drucksache 17/18008 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 lien des Freistaats Bayern, Immobilien des Bundes und gegebenenfalls sonstige weitere Unterbringungsformen )? Es wird insofern auf die Antwort zu Frage 2.1 verwiesen. 4.1 Inwiefern werden bei der Verlegung die speziellen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen wie Frauen und Kinder berücksichtigt? Vorbemerkung: Der Begriff der „Verlegung“ in Frage 4.1 wird als Wohnsitzzuweisungsentscheidung mit Ortswechsel verstanden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Wohnsitzzuweisungen für den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt ergehen können, in dem/r der Betroffene sich bereits aufhält, so dass ein Ortswechsel oft nicht stattfindet. Die Zuweisungsentscheidung erfolgt stets in einen Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt und nicht in eine konkrete Unterkunft bzw. Adresse. Innerhalb des zugewiesenen Landkreises/der zugewiesenen kreisfreien Stadt kann der Anerkannte/Bleibeberechtigte seinen privaten Wohnsitz eigenständig und frei wählen. Eine staatliche Einflussnahme auf die Standards von privatem Wohnraum ist bereits durch das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 des Grundgesetzes (GG) ausgeschlossen. Sofern im konkreten Einzelfall privater Wohnraum zum Zeitpunkt der Wohnsitzzuweisungsentscheidung nicht verfügbar ist, erfolgt die Wohnsitzzuweisungsentscheidung verbunden mit dem Angebot, vorübergehend – für den Zeitraum der selbstverantwortlichen Wohnraumsuche innerhalb des zugewiesenen Landkreises/der zugewiesenen kreisfreien Stadt – seinen Wohnsitz in einer staatlichen (Asyl-)Unterkunft nehmen zu dürfen. Hierbei wird berücksichtigt, dass bereits bei der Erstzuweisung des Betroffenen als Asylbewerber in diese Unterkunft, im Rahmen der Ermessenausübung bei der Belegungssteuerung, die jeweils individuellen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt wurden. Diese umfassen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten Umstände wie Herkunft, Geschlecht, Familienverbund, Ethnien und Religion. Zudem wird dem Schutz von Frauen und Kindern in Asylunterkünften bei der Belegungssteuerung auch im Wege des Gewaltschutzkonzepts Rechnung getragen. Dieses ist nicht allein auf den Schutz von Frauen und Kinder zugeschnitten, sondern dient darüber hinaus auch generell dem Schutz aller in den Asylunterkünften untergebrachten Personen. Im Rahmen des Schutzkonzepts wird selbstverständlich nach Möglichkeit den speziellen Bedürfnissen von Frauen und Kindern besonders Rechnung getragen. Die auf diesen Erwägungen beruhende, im Asylverfahren getroffene erste Ermessensentscheidung im Rahmen der Belegungssteuerung wird im Rahmen der folgenden Ermessensentscheidung bei der Wohnsitzzuweisung regelmäßig fortgeführt . 4.2 Inwiefern wird bei der Wohnsitzzuweisung darauf geachtet, dass alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder nicht zusammen mit alleinstehenden Männern einem Objekt zugewiesen werden? Die Wohnsitzzuweisung erfolgt auf das Gebiet eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt, innerhalb dessen/derer der Betroffene seinen Wohnsitz frei wählen darf. Im Übrigen sei auf die Ausführungen zu Frage 4.1 verwiesen. 4.3 Inwiefern werden bei den Objekten Mindeststandards und Schutzkonzepte berücksichtigt? Es wird insofern auf die Antwort zu Frage 4.1 verwiesen. 5.1 Wurde darauf geachtet, dass vorhandene Arbeitsoder Ausbildungsplätze von den Geflüchteten auch nach der Umverteilung erreicht werden können? 5.2 Wurde darauf geachtet, dass Integrationskurse und Bildungsmaßnahmen von den Geflüchteten auch nach der Umverteilung erreicht werden können? Vorbemerkung: Der Begriff der „Umverteilung“ in der Frage wird als Wohnsitzzuweisungsentscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 8 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) verstanden, bei der ein Ortswechsel stattfindet. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Wohnsitzzuweisungen auch für den Landkreis/die kreisfreie Stadt ergehen können, in dem/r der Betroffene sich bereits aufhält . Ein landkreisübergreifender Ortswechsel findet daher nicht immer statt. Nach Maßgabe der Vorgaben des § 12a AufenthG werden integrationspolitisch relevante Kriterien, wie etwa die Versorgung mit angemessenem Wohnraum, der Erwerb der deutschen Sprache sowie die Aussichten einer Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, durch die Regierungen bei jeder Zuweisungsentscheidung im Einzelfall berücksichtigt . 6.1 Wer ist nach der Wohnsitzzuweisung für die Migrationsberatung zuständig? Die Wohnsitzzuweisung hat keinen Einfluss auf die Strukturen der Migrationsberatung. Anerkannte und dauerhaft Bleibeberechtigte können die Leistungen der Migrationsberatung weiterhin in Anspruch nehmen. 6.2 Wie viele Migrations- und wie viele Sozialberatungsstellen gibt es im Ostallgäu? Im Landkreis Ostallgäu wird nach derzeitigem Stand die landesgeförderte Migrationsberatung (MBE) durch die Caritas in den Caritas-Außenstellen Marktoberdorf und Füssen wahrgenommen. Hierfür werden rund 0,66 Vollzeitstellen durch das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gefördert. Daneben wird durch die Caritas in der kreisfreien Stadt Kaufbeuren eine weitere landesgeförderte Migrationsberatungsstelle mit 0,5 Vollzeitstellen betrieben . Weiterhin werden in Marktoberdorf bei der Caritas rund 0,33 Vollzeitstellen durch die Bundes-MBE finanziert, sodass im Landkreis Ostallgäu sowie in der kreisfreien Stadt Kaufbeuren insgesamt 1,5 Vollzeitstellen geförderte Migrationsberatung zur Verfügung stehen. Im Ostallgäu werden nach derzeitigem Stand 1,5 Vollzeitstellen in der Asylsozialberatung gefördert. 7.1 Wie hoch ist die Zahl der zusätzlich erforderlichen Kita- und Schulplätze an den Orten, an denen zukünftig die Gemeinschaftsunterkünfte geplant sind? Bei der Unterbringung von Asylbewerbern steht für die Staatsregierung die Humanität an erster Stelle. Die Menschen , die bei uns Schutz suchen, sollen menschenwürdig untergebracht und versorgt werden. Der soziodemografische Hintergrund der bei uns Schutz suchenden Menschen steht dabei nicht im Einflussbereich des Freistaates. Anders als bei der einheimischen Bevölkerung kann keine detaillierte Prognose zu der Anzahl der Kinder erstellt werden, die bei uns Schutz suchen und in der Folge Kita- und Schulplätze benötigen. Den Kommunen obliegt, ihre örtliche Bedarfsplanung auch mit Blick auf den Rechtsanspruch von Kindern auf einen Betreuungsplatz ggf. zu aktualisieren und frühzeitig die erforderliche Maßnahmeplanung einzuleiten. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18008 7.2 Welche Unterstützungsangebote gibt es für die betroffenen Gemeinden zum Ausbau der entsprechenden Einrichtungen in Bezug auf Investitionskosten und Personalaufstockung? Für Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen werden grundsätzlich Finanzhilfen im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) gewährt. Zusätzlich hat der Freistaat mit einem vierten Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017–2020“ auf den gestiegenen Bedarf an Betreuungsplätzen reagiert. Insgesamt übernimmt der Freistaat im Schnitt 85 Prozent der förderfähigen Investitionskosten zur Schaffung neuer Betreuungsplätze oder zum Erhalt von bestehenden Plätzen für Kinder bis zur Einschulung in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege . Der Freistaat leistet die sog. kindbezogene Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG). Erhöht sich die Zahl der Kinder, steigt damit auch der Umfang der staatlichen Förderung. Für Kinder mit Migrationshintergrund (Kinder, deren Eltern nichtdeutschsprachiger Herkunft sind) erhalten die Einrichtungen zudem eine um 30 Prozent höhere Förderung. Damit wird dem speziellen Sprachförder- und Betreuungsbedarf Rechnung getragen. Für besondere Bedarfe im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen stellt der Freistaat zudem eine Zusatzförderung in Höhe von jährlich 3 Mio. Euro (Haushaltsansatz ) zur Verfügung. Die Fördermittel können grundsätzlich auch für zusätzliche Personalausgaben oder Personalaufstockungen eingesetzt werden. Zum Themenbereich Schulen: Sofern an öffentlichen Schulen Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen, ggf. auch in Form von temporären Bauten, erforderlich werden, werden den Kommunen als Trägern des Schulaufwands hierfür die regulären Finanzhilfen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes gewährt (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, Art. 10 FAG). Bei den staatlichen Schulen ist der Freistaat Bayern für das Lehrpersonal zuständig und stellt es den Schulen bedarfsgerecht zur Verfügung. Eine Personalaufstockung für die Gemeinden ist in diesem Bereich somit nicht erforderlich. 7.3 Welche zusätzlichen Unterstützungen und Arbeitserleichterungen sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kitas und Schulen geplant? Der Freistaat hat für den Bereich der Kindertagesbetreuung frühzeitig ein Bündel verschiedenster Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtungen und Fachkräfte in die Wege geleitet. Neben den bereits im BayKiBiG gesetzlich verankerten Unterstützungsleistungen, wie der erhöhten Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund oder der Förderung der Vorkurse Deutsch, sind v. a. die Fortbildung und Qualifizierung der Fachkräfte, der Einsatz der pädagogischen Qualitätsbegleiter (PQB), die Bereitstellung von Materialien wichtige Bausteine. Mit einer Informationskampagne informiert der Freistaat die Familien mit Fluchthintergrund mehrsprachig und multimedial über das System der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung und dessen Vorteile. Mit einem speziellen Förderprogramm bei der Aufnahme von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 3 Mio. Euro stellt der Freistaat zudem Mittel zur Verfügung, die flexibel und bedarfsgerecht , etwa für Dolmetscherleistung, spezifische Fortbildungen oder Elternangebote eingesetzt werden können . Die unterschiedlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Fachkräfte und Einrichtungen werden bei Bedarf angepasst bzw. weiterentwickelt. Zum Themenbereich Schulen: Für den schulischen Bereich bestehen bereits vielfältige Unterstützungssysteme, die stets dem Bedarf angepasst und weiterentwickelt werden. Unter anderem gibt es eine Vielzahl an Ansprechpartnern auf allen relevanten Ebenen, von den Beratern Migration über die Regionalkoordinatoren, die Flüchtlingskoordinatoren an den Regierungen bis hin zur Stabsstelle Flüchtlingsintegration im Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Den Lehrern stehen zudem zahlreiche Fortbildungen sowohl direkt an der Schule als auch regional oder an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen (ALP) zur Verfügung. Die ALP stellt zudem auf einer Homepage Material für den Einsatz im Unterricht zur Verfügung. Des Weiteren findet sich solches auf der Plattform Mebis. Darüber hinaus wurden schulorganisatorische Erleichterungen ermöglicht. Diese umfassen unter anderem die Aufstockung von Verwaltungskräften an den Schulen, die Möglichkeit zur Klassenteilung bei hohem Anteil von Kindern und Jugendlichen mit Migrationsanteil, sowie die Mittel für Drittkräfte. 8. Inwiefern sollen die Gemeinden bei den Integrationsaufgaben durch den Landkreis unterstützt werden ? Zu der Frage, inwieweit der Landkreis als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft die Gemeinden bei Integrationsaufgaben unterstützt, wird auf die Vertreter der Landreise verwiesen.