17. Wahlperiode 06.11.2017 17/18011 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 03.07.2017 Dienstsport in bayerischen Justizvollzugsanstalten Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat 2006 eine Arbeitsgruppe beauftragt, den Dienstsport bei der Polizei neu zu überarbeiten. Mit einer Regelung im Jahr 2007 wurden neue Schwerpunkte im Dienstsport gesetzt. Auch in den bayerischen Justizvollzugsanstalten sollen im Rahmen des behördlichen Gesundheitsmanagements Fitness -, Gymnastik- und Sportkurse durchgeführt werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Bedeutung bzw. welchen Stellenwert hat der Dienstsport in bayerischen Justizvollzugsanstalten? 2. a) Trifft die grundsätzliche Regelung zum Dienstsport bei der Polizei auch auf die bayerischen Justizvollzugsanstalten zu? b) Welche Vorgaben treffen zu bzw. weichen ab? 3. a) Welche Möglichkeiten zum Dienstsport bieten die bayerischen Justizvollzugsanstalten ihren Beamten an (bitte aufgeschlüsselt nach Standorten)? b) Werden außerdienstliche Sportaktivitäten als Dienstsport anerkannt? c) Wie werden entsprechende Maßnahmen während oder im Anschluss an die Arbeitszeit vergütet? 4. Findet eine Erfolgskontrolle, ob die mit dem Dienstsport verfolgten Ziele erreicht werden, statt? 5. Wie ist die Erfüllungsquote in den letzten fünf Jahren in bayerischen Justizvollzugsanstalten (bitte aufgeschlüsselt nach Standorten)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 31.07.2017 1. Welche Bedeutung bzw. welchen Stellenwert hat der Dienstsport in bayerischen Justizvollzugsanstalten ? Die Tätigkeit der Beamten und Arbeitnehmer im Justizvollzug ist psychisch und physisch besonders belastend. Dies gilt insbesondere für die Mitarbeiter des uniformierten Dienstes (allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Krankenpflegedienst), die im ständigen direkten Kontakt mit oftmals psychisch auffälligen und bisweilen auch gewaltbereiten Gefangenen arbeiten und regelmäßig auch Schichtdienst leisten müssen. Diese Bediensteten können den beruflichen Anforderungen nur gerecht werden, wenn sie auch über das erforderliche körperliche Leistungsvermögen verfügen. Das Staatsministerium der Justiz unterstützt daher eine sportliche Betätigung möglichst vieler Vollzugsbediensteter . So wurde im Zusammenhang mit der Einführung des behördlichen Gesundheitsmanagements im Jahr 2012 ein „Wegweiser Gesundheitsmanagement in der Justiz “ erarbeitet. In den Justizvollzugsanstalten wurden individuelle Konzepte umgesetzt, die der Gesunderhaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen. Neben vielfältigen allgemein gesundheitsfördernden Maßnahmen werden dabei sportliche Aktivitäten unterschiedlichster Art angeboten, beispielsweise Volleyball, Fußball, Lauftreff, Tennis, Badminton , waffenlose Selbstverteidigung, Tischtennis, „Fitness für Jedermann“ oder Nordic Walking. Der Schwerpunkt liegt auf Aktivitäten, die im Rahmen von Betriebssportgemeinschaften ausgeübt werden, da hierbei über die unmittelbare körperliche Ertüchtigung hinaus auch das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bediensteten gestärkt und damit die Teambildung gefördert wird. 2. a) Trifft die grundsätzliche Regelung zum Dienstsport bei der Polizei auch auf die bayerischen Justizvollzugsanstalten zu? Die Regelungen zum Dienstsport bei der Polizei gelten ausschließlich für den eigenen Zuständigkeitsbereich und spiegeln die dortigen Bedürfnisse insbesondere im Polizeivollzugsdienst wider. Sie treffen auf den bayerischen Justizvollzug nicht zu und können auch nicht übertragen werden, da im Hinblick auf den andersartigen Aufgabenkreis und die abweichenden Gegebenheiten im Justizvollzug andere Anforderungen gestellt werden müssen. b) Welche Vorgaben treffen zu bzw. welche weichen ab? Wie oben bereits ausgeführt wurde, treffen die Vorschriften der Polizei zum Dienstsport auf den Justizvollzug nicht zu und weichen daher in jeder Hinsicht von den Regelungen Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18011 im Justizvollzug ab. Insbesondere ist die sportliche Betätigung für Mitarbeiter des Justizvollzugs ausschließlich freiwillig, während Polizeivollzugsbeamte verpflichtet sind, vier Stunden pro Monat am allgemeinen Dienstsport unter Anrechnung auf die Arbeitszeit teilzunehmen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung sportlicher Betätigung als Arbeitszeit ist nicht vorgesehen. Im Geschäftsbereich des Justizvollzugs gibt es keine Verpflichtung zur Teilnahme am Dienstsport und keine allgemeine zeitliche Freistellung für alle Berufsgruppen. Für Angehörige des allgemeinen Vollzugsdienstes kommt jedoch in Betracht, ein Training in waffenloser Selbstverteidigung von bis zu vier Stunden monatlich als Dienstsport während der Dienstzeit zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Verhältnisse im Einzelfall erlauben. Unabhängig hiervon wird die sportliche Betätigung in der Freizeit als Dienst im Sinne der Regelungen zur Beamtenversorgung anerkannt, wenn sie im Rahmen einer Betriebssportgemeinschaft und in einer von elf festgelegten Sportarten (Basketball, Handball, Faustball, Fußball, Volleyball, Gymnastik, Leichtathletik, waffenlose Selbstverteidigung, Tischtennis, Schwimmen und Sportschießen) erfolgt. Dies gilt ebenso für sportliche Wettkämpfe jeder Art, wenn diese ausschließlich für Justizvollzugsbedienstete durchgeführt werden und die Teilnahme genehmigt wurde. Damit sind die Beamten bei Verletzungen im Zusammenhang mit den genannten sportlichen Aktivitäten deutlich bessergestellt als beim privaten Sport. 3. a) Welche Möglichkeiten zum Dienstsport bieten die bayerischen Justizvollzugsanstalten ihren Beamten an (bitte aufgeschlüsselt nach Standorten)? Wie bereits zu Frage 2 b ausgeführt wurde, kommt lediglich die Teilnahme an waffenloser Selbstverteidigung für höchstens vier Stunden monatlich für Angehörige des allgemeinen Vollzugsdienstes als Dienstsport in Betracht, soweit es die dienstlichen Verhältnisse im Einzelfall erlauben. Hiervon abgesehen wird in keiner Justizvollzugsanstalt Dienstsport durchgeführt. b) Werden außerdienstliche Sportaktivitäten als Dienstsport anerkannt? Außerdienstliche Sportaktivitäten werden nicht als Dienstsport anerkannt. Wie bereits bei Frage 2 b ausgeführt wurde, gilt für die Teilnahme an Wettkämpfen und für die Ausübung bestimmter Sportarten im Rahmen von Betriebssportgemeinschaften , die zumeist als Verein organisiert sind, ein erweiterter Dienstunfallschutz bei Verletzungen. c) Wie werden entsprechende Maßnahmen während oder im Anschluss an die Arbeitszeit vergütet? Die Teilnahme an Sportaktivitäten während des Dienstes oder im Anschluss an die Arbeitszeit wird nicht vergütet. 4. Findet eine Erfolgskontrolle, ob die mit dem Dienstsport verfolgten Ziele erreicht werden, statt? 5. Wie ist die Erfüllungsquote in den letzten fünf Jahren in bayerischen Justizvollzugsanstalten (bitte aufgeschlüsselt nach Standorten)? Die Teilnahme am Dienstsport ist im Justizvollzug nicht verpflichtend und erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Daten hinsichtlich der Ausübung von Sport jeder Art werden nicht erhoben und eine Erfolgskontrolle erfolgt nicht. Die Berechnung einer Erfüllungsquote ist daher naturgemäß nicht möglich. Der Erfolg der durch Dienstsport oder sonstige sportliche Maßnahmen angestrebten körperlichen Ertüchtigung könnte allenfalls durch ein engmaschiges Monitoring unterschiedlicher Fitness- und Gesundheitsparameter verifiziert werden. Die Erhebung solcher höchstpersönlichen Daten der Bediensteten wäre schon aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich.