17. Wahlperiode 06.11.2017 17/18016 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 27.06.2017 Aushändigung von Orden und Ehrenzeichen Die Aushändigung von Orden und Ehrenzeichen wird vom Ministerpräsidenten in der Regel auf die Oberbürgermeister und Landräte übertragen. Letztere sind teilweise dazu übergegangen , die Aushändigung von Orden und Ehrenzeichen zusammenzufassen auf einen Termin, der oft auch nur jährlich stattfindet. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Gibt es Richtlinien bezüglich der Aushändigung von Orden und Ehrenzeichen? b) Bejahendenfalls, wie sehen solche Vorgaben aus und in welchem Rahmen sollten Aushändigungen stattfinden ? 2. Hält die Staatsregierung die „Massenaushändigung“ von Orden und Ehrenzeichen im vorbezeichneten Ausmaß für angemessen? 3. Hält es die Staatsregierung für angemessen, dass ältere Bürger, die gehbehindert und oft auf einen Rollator angewiesen sind, auf eine solche Massenveranstaltung verwiesen werden, ohne dass ihnen ein Sondertermin (auch mit anderen Gehbehinderten) angeboten wird? 4. Wäre es in solchen Fällen nicht sinnvoller, dass der Oberbürgermeister seinem Stellvertreter bzw. der Landrat dem örtlichen Bürgermeister die Aushändigung überlässt oder gibt es dagegen Einwände? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Antwort des Leisters der Bayerischen Staatskanzlei Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben vom 02.08.2017 1. a) Gibt es Richtlinien bezüglich der Aushändigung von Orden und Ehrenzeichen? Ja. b) Bejahendenfalls, wie sehen solche Vorgaben aus und in welchem Rahmen sollten Aushändigungen stattfinden? Die Aushändigung von Orden und Ehrenzeichen ist je nach Auszeichnung differenziert zu betrachten. • Bayerischer Verdienstorden Das Verfahren zur Aushändigung des Bayerischen Verdienstordens ist allgemein in § 3 des Ordensstatuts vom 31. August 1957 geregelt. Die Aushändigung erfolgt grundsätzlich durch Herrn Ministerpräsidenten persönlich . Persönlichkeiten, die an der Feierstunde nicht teilnehmen können, werden grundsätzlich zu einem späteren Aushändigungstermin bei Herrn Ministerpräsidenten eingeladen. Bei erneuter Verhinderung werden die Ordensinsignien durch die jeweiligen Ressortministerinnen und -minister ausgehändigt. • Bayerischer Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst Das Verfahren zur Aushändigung des Bayerischen Maximiliansordens für Wissenschaft und Kunst ist allgemein in § 4 des Ordensstatuts vom 2. Mai 1980 geregelt. Für die Aushändigungsmodalitäten gelten dieselben Grundsätze wie beim Bayerischen Verdienstorden. • Staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr (Bayerische Rettungsmedaille und Christophorus-Medaille) Das Verfahren zur Aushändigung ist allgemein in § 8 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr vom 1. November 1952 geregelt. Die Aushändigung erfolgt grundsätzlich durch Herrn Ministerpräsidenten persönlich. Im Verhinderungsfall werden die staatlichen Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr den Regierungspräsidentinnen und -präsidenten zur Aushändigung übersandt. Bei erneuter Verhinderung erfolgt die Aushändigung durch die jeweiligen Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. • Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland Das Bundespräsidialamt gibt für den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland die Aushändigungspraxis Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18016 allgemein vor. Danach werden die Auszeichnungen in der Regel von den Regierungschefs der Länder, den Bundes - oder Landesministern, von Regierungspräsidenten, Landräten oder Bürgermeistern überreicht. Nur in wenigen Fällen händigt der Bundespräsident selbst aus. Im Freistaat Bayern ist im Hinblick auf die Aushändigungspraxis dabei nach Ordensstufen zu differenzieren: – Verdienstmedaille Aufgrund der Vielzahl der jährlichen Verleihungen wurden im Zuge des Abbaus normativer und administrativer Hemmnisse im Jahr 1994 auf Initiative der Regierung von Oberbayern die bis dahin geltenden Verfahrensweisen bei Ordensaushändigungen geändert . Seitdem erfolgt der Versand der Ordensinsignien und Verleihungsurkunden durch die Staatskanzlei bei der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr an die Regierungen , sondern an die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. – Verdienstkreuz am Bande / Verdienstkreuz 1. Klasse / Großes Verdienstkreuz und höher Lt. Ministerratsbeschluss vom 25. September 1973 werden Verdienstkreuze am Bande / 1. Klasse durch die Ressortministerinnen und -minister ausgehändigt. Einzelne Persönlichkeiten und hohe Ordensstufen (Großes Verdienstkreuz und höher) behält sich der Herr Ministerpräsident zur Aushändigung vor. • Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern Das Verfahren zur Aushändigung des Ehrenzeichens des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern ist allgemein im Ordensstatut vom 2. August 1994 geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Ordensstatuts werden „Ehrenzeichen und Urkunden … von den vorschlagsberechtigten Antragstellern“ (= Mitglieder der Staatsregierung, Regierungspräsidenten , Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nach Art. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten ) „ausgehändigt, denen die Staatskanzlei zu diesem Zweck die Auszeichnungen direkt übersendet“. Gemäß § 4 Abs. 2 des Ordensstatuts kann sich der Ministerpräsident im Einzelfall die Aushändigung selbst vorbehalten oder eine von Abs. 1 abweichende Regelung treffen. Im Rahmen eines Ehrenamtsempfangs händigt Herr Ministerpräsident dementsprechend einzelne Ehrenzeichen – stellvertretend für alle Ausgezeichneten – persönlich aus. 2. Hält die Staatsregierung die „Massenaushändigung “ von Orden und Ehrenzeichen im vorbezeichneten Ausmaß für angemessen? Allein die Zusammenfassung einer größeren Zahl von Beliehenen zu einem gemeinsamen Aushändigungstermin bedeutet nicht, dass die Aushändigungen damit in einem unangemessenen Rahmen stattfinden würden. Gerade auch der Bayerische Verdienstorden, der Bayerische Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst sowie die staatlichen Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr werden grundsätzlich jeweils an alle Beliehenen eines Jahres im Rahmen einer Feierstunde durch den Bayerischen Ministerpräsidenten ausgehändigt. 3. Hält es die Staatsregierung für angemessen, dass ältere Bürger, die gehbehindert und oft auf einen Rollator angewiesen sind, auf eine solche Massenveranstaltung verwiesen werden, ohne dass ihnen ein Sondertermin (auch mit anderen Gehbehinderten ) angeboten wird? Gerade im Sinne der Inklusion ist es angemessen, alle Beliehenen gleichermaßen zu den Aushändigungsterminen einzuladen und keine Unterschiede zwischen Personen mit und ohne Beeinträchtigungen zu machen. 4. Wäre es in solchen Fällen nicht sinnvoller, dass der Oberbürgermeister seinem Stellvertreter bzw. der Landrat dem örtlichen Bürgermeister die Aushändigung überlässt, oder gibt es dagegen Einwände ? Es besteht seit jeher die Möglichkeit, dass der Oberbürgermeister seinem Stellvertreter bzw. der Landrat dem örtlichen Bürgermeister die Aushändigung überlässt.