17. Wahlperiode 06.11.2017 17/18021 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 26.06.2017 Leistungsprämien für Tarifbeschäftigte Im letzten Doppelhaushalt wurden 4 Mio. Euro für die Zahlung von Leistungsprämien für Tarifbeschäftigte bereitgestellt . 411.900 Euro sind davon für Tarifbeschäftigte bei der Bayerischen Polizei vorgesehen. Während in anderen Bereichen bereits eine Entscheidung im Bezug auf die Aufteilung getroffen wurde, ist das bei der Polizei nicht der Fall. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wann ist mit einer Entscheidung bezüglich der Zahlung von Leistungsprämien für Tarifbeschäftigte bei der Bayerischen Polizei zu rechnen? 2. Wurden bereits Rahmenbedingungen festgelegt, wann Leistungsprämien an wen und in welcher Höhe gezahlt werden können? 3. Weshalb gibt es für andere Bereiche bereits eine Entscheidung , nicht aber bei der Bayerischen Polizei? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 01.08.2017 Zu 1.: Den Präsidien der Bayer. Polizei, dem Landeskriminalamt sowie dem Polizeiverwaltungsamt wurden die Ausgabemittel zur Gewährung von Leistungsprämien für die bei der Bayer. Polizei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Juli dieses Jahres haushaltsrechtlich zugewiesen . Damit ist sichergestellt, dass die anschließenden Vergabeentscheidungen bis Ende September diesen Jahres ergehen können, um eine zeitgerechte Auszahlung für die Tarifbeschäftigten zu ermöglichen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Zu 2.: Leistungsprämien können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für eine herausragende besondere Einzelleistung gewährt werden. Sie dienen der Honorierung kurzfristiger Leistungen qualitativer und quantitativer Art. Eine Leistungsprämie bietet sich insbesondere an, wenn zeitgebundene Projekte zu bearbeiten sind oder zusätzliche Aufgaben wahrgenommen werden, dadurch eine vorübergehende Mehrbelastung eintritt und diese mit einer herausragenden besonderen Leistung verbunden ist. Wird eine honorierungsfähige Leistung in Teamarbeit erbracht , kann jeder bzw. jedem Tarifbeschäftigten eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn ihre bzw. seine wesentliche Beteiligung an der Leistung festgestellt wird. Finanzielle Obergrenze für die Leistungsprämie ist das Tabellenentgelt der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in die die bzw. der Tarifbeschäftigte im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie eingruppiert ist. Darüber hinausgehende Vorfestlegungen für die Polizei wurden seitens des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr nicht vorgenommen, um den Gegebenheiten und Bedürfnissen vor Ort weitestmöglich Rechnung tragen zu können. Zu 3.: Vor dem Hintergrund, dass mit der erstmaligen, arbeitgeberseitigen Einführung von Leistungsprämien im Tarifbereich nur jene Leistungen honoriert werden sollen, die erst im Kalenderjahr 2017 erbracht werden, war eine Eilbedürftigkeit nichtgegeben. Ziel des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr war es, bei der Bayer. Polizei auf einen zeitlichen Gleichlauf zwischen dem Beamten- und dem Tarifbereich zu achten. Damit wird u. a. gewährleistet, dass honorierungsfähige Leistungen, die in „gemischten“ Teams erbracht werden, zeit- und inhaltsgleich mit Leistungsprämien für beide Beschäftigtengruppen gewürdigt werden können. Es war daher folgerichtig, zunächst die haushaltsrechtliche Bereitstellung von Ausgaberesten im Beamtenbereich aus dem Jahr 2016 abzuwarten, um anschließend die endgültig zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zeitgleich und vollumfänglich an die nachgeordneten Polizeibehörden auszugeben.