Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Markus Ganserer, Martin Stümpfig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 03.07.2017 Ausbau der Bundesstraße B 13 – Ortsumfahrung Merkendorf II Der Bau der Ortsumfahrung Merkendorf im Zuge der B 13 ist als Teilprojekt im Vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans enthalten. Vor Ort ist dieses Straßenbauprojekt sehr umstritten. Wir fragen daher die Staatsregierung: 1. a) Würde die B 13 im Bereich der Ortsdurchfahrt mit dem Bau der Ortsumfahrung straßenrechtlich herabgestuft ? b) Wenn ja, welcher Baulastträger müsste demnach die Straßenbaulast übernehmen? c) Wie lang ist der Abschnitt, für den die Abstufung erfolgen wird? 2. a) Wie ist der bauliche Zustand in diesem Abschnitt (bitte mit Angabe der Zustandsnote)? b) Wird die Ortsdurchfahrt vor der Abstufung noch saniert ? 3. a) Muss der zukünftige Straßenbaulastträger für die Übernahme der Ortsdurchfahrt einen Betrag entrichten , und wenn ja, in welcher Höhe? b) Wer übernimmt die Unterhaltskosten für den ehemaligen Abschnitt der B 13 innerhalb Merkendorf? 4. a) Mit welchen Kosten für die jährlichen Instandhaltungsmaßnahmen muss der zukünftige Straßenbaulastträger für den Bereich rechnen? b) Mit welchen Kosten hat der zukünftige Straßenbaulastträger für zukünftige Sanierungsmaßnahmen zu rechnen? 5. Ist davon auszugehen, dass im Falle einer Realisierung der Ortsumfahrung und Abstufung der Ortsdurchfahrt die Anwohner im Falle einer Sanierung auch im Rahmen der Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge bezahlen müssten? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 04.08.2017 1. a) Würde die B 13 im Bereich der Ortsdurchfahrt mit dem Bau der Ortsumfahrung straßenrechtlich herabgestuft? Ein abgestimmtes Umstufungskonzept für die Ortsdurchfahrt von Merkendorf nach Realisierung der Ortsumgehung liegt noch nicht vor. Aufgrund der Netzlage und Verkehrsmenge würde es sich anbieten, den westlichen Teil der bestehenden B 13 bis zur Hauptstraße (St 2220) in Merkendorf zur Staatsstraße, den Rest der Ortsdurchfahrt bis zum Ortsanschluss Süd zur Gemeindestraße abzustufen. b) Wenn ja, welcher Baulastträger müsste demnach die Straßenbaulast übernehmen? Für den zur Staatsstraße abgestuften Straßenabschnitt wäre künftig der Freistaat Bayern Träger der Straßenbaulast . Der zur Gemeindestraße abgestufte Abschnitt würde auf die Stadt Merkendorf als Baulastträger übergehen. c) Wie lang ist der Abschnitt, für den die Abstufung erfolgen wird? Der gesamte abzustufende Bereich hat eine Länge von ca. 1,57 km. Nach der unter Frage 1 a beschriebenen Umstufung würden auf den nördlichen Abschnitt bis zur St 2220 ca. 0,6 km, auf den südlichen Abschnitt ca. 1 km entfallen. 2. a) Wie ist der bauliche Zustand in diesem Abschnitt (bitte mit Angabe der Zustandsnote)? Die Zustandsnoten für die abzustufenden Straßenteile schwanken zwischen 2,5 und 5. b) Wird die Ortsdurchfahrt vor der Abstufung noch saniert? Nach § 6 Abs. 1a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) hat bei einem Wechsel der Straßenbaulast der bisherige Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang unterhalten hat. Im Regelfall wird hierzu eine Vereinbarung geschlossen, in der auch geregelt wird, wie mit sogenannten Erhaltungsrückständen und Fahrbahnschäden umgegangen wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht allerdings noch nicht fest, ob der abzustufende Streckenbereich vom bisherigen Straßenbaulastträger saniert wird oder die monetarisierten Erhaltungsrückstände an die künftigen Baulastträger ausgezahlt werden. 3. a) Muss der zukünftige Straßenbaulastträger für die Übernahme der Ortsdurchfahrt einen Betrag entrichten , und wenn ja, in welcher Höhe? Nein. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.11.2017 17/18035 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18035 b) Wer übernimmt die Unterhaltskosten für den ehemaligen Abschnitt der B 13 innerhalb Merkendorf? Mit der Abstufung der Ortsdurchfahrt zur Staats- bzw. Gemeindestraße , wie in der Antwort zu Frage 1 b beschrieben, liegt der Unterhalt in der Zuständigkeit des künftigen Baulastträgers . 4. a) Mit welchen Kosten für die jährlichen Instandhaltungsmaßnahmen muss der zukünftige Straßenbaulastträger für den Bereich rechnen? b) Mit welchen Kosten hat der zukünftige Straßenbaulastträger für zukünftige Sanierungsmaßnahmen zu rechnen? Da die Kosten für jährliche Instandhaltungsmaßnahmen von der Erhaltungsstrategie des künftigen Baulastträgers abhängen , kann keine Aussage über die anfallenden Kosten getroffen werden. 5. Ist davon auszugehen, dass im Falle einer Realisierung der Ortsumfahrung und Abstufung der Ortsdurchfahrt die Anwohner im Falle einer Sanierung auch im Rahmen der Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge bezahlen müssten? Die Stadt Merkendorf hat eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung , Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) erlassen und ist selbst daran gebunden. Nach § 1 i. V. m. § 5 ABS erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung unter anderem der Ortsstraßen mit ihren Bestandteilen Beiträge von den bevorteilten Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten. Im Falle von „Sanierungsarbeiten“ sind Maßnahmen der Erneuerung und Verbesserung von beitragsfreien Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung abzugrenzen.