Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 17.07.2017 Maßnahmen gegen den Riesen-Bärenklau Im Jahr 2017 wurde die EU-Liste invasiver gebietsfremder Tier- und Pflanzenarten von 37 auf 49 Arten erweitert. Unter anderem wurde auch der Riesen-Bärenklau neu in die Liste aufgenommen. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Ist die u. a. um den Riesen-Bärenklau ergänzte EU- Liste invasiver gebietsfremder Tier- und Pflanzenarten bereits in Kraft getreten? 1.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Ergänzung? 2.1 Welche Auswirkungen hat die Liste konkret auf den Freistaat Bayern und die Grundstückseigentümer mit Riesen-Bärenklau-Vorkommen? 2.2 Wo kommt der Riesen-Bärenklau in Bayern am häufigsten vor? 3.1 Müssen Eigentümer (öffentlich/privat) den Riesen-Bärenklau auf ihren Grundstücken zukünftig vernichten? 3.2 Kann man Grundstückseigentümer (öffentlich/privat) auf die Vernichtung des Riesen-Bärenklau verpflichten ? 3.3 Bedarf es hierzu einer behördlichen Anordnung (Verwaltungsakt )? 4.1 Plant die Staatsregierung ein Programm zur Eindämmung des Riesen-Bärenklau? 4.2 Wie möchte/kann die Staatsregierung Grundstückseigentümer bei der Bekämpfung des Riesen-Bärenklau unterstützen? 5.1 Wie bewertet die Staatsregierung den Riesen-Bärenklau ? 5.2 Hat sie ein konkretes Bestandsziel? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 11.08.2017 1.1 Ist die u. a. um den Riesen-Bärenklau ergänzte EU- Liste invasiver gebietsfremder Tier- und Pflanzenarten bereits in Kraft getreten? Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263 vom 12. Juli 2017 zu der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS-VO) wurden 12 neue Arten in die Liste der invasiven Arten von unionsweiter Bedeutung („Unionsliste“) aufgenommen – u. a. auch der Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum ). Diese Durchführungsverordnung ist am 2. August 2017 in Kraft getreten. 1.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Ergänzung? Die Staatsregierung sieht die Ergänzung der Unionsliste kritisch , da bisher noch keinerlei Erfahrungen mit der derzeitig bestehenden Liste invasiver Arten vorhanden sind. 2.1 Welche Auswirkungen hat die Liste konkret auf den Freistaat Bayern und die Grundstückseigentümer mit Riesen-Bärenklau-Vorkommen? Der Riesen-Bärenklau gehört mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1263 am 2. August 2017 zu den invasiven gebietsfremden Arten von europäischer Bedeutung. Es gelten damit ab diesem Datum die Haltungs- und Zucht- sowie die Handels- und Ausbringungsverbote aus Art. 7 der IAS- VO. In Ausnahmefällen können jedoch Genehmigungen oder Zulassungen erteilt werden. Die IAS-VO sieht auch Übergangsbestimmungen vor. 2.2 Wo kommt der Riesen-Bärenklau in Bayern am häufigsten vor? Der Riesen-Bärenklau – Heracleum mantegazzianum – ist eine in Bayern nicht einheimische Pflanze, die in mehreren Regionen erst seit rund 50 Jahren festgestellt wird und seitdem in Ausbreitung ist. Die Karte in der bayerischen botanischen Informationsdatenbank (http://daten.bayernflora. de/de/info_pflanzen.php?taxnr=2819) weist die Pflanze als nicht seltenen Neophyt mit einem Schwerpunkt in den mittleren bis nordbayerischen Regionen aus. Die kleinen Vierecke basieren auf der Einstufungskategorie „Eingebürgert, Zeitraum ab 1945“. Die Karte gibt dennoch einen als zuverlässig einzustufenden Gesamteindruck der Verteilung im Freistaat wider. 3.1 Müssen Eigentümer (öffentlich/privat) den Riesen- Bärenklau auf ihren Grundstücken zukünftig vernichten ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.11.2017 17/18049 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18049 3.2 Kann man Grundstückseigentümer (öffentlich/privat ) auf die Vernichtung des Riesen-Bärenklau verpflichten ? 3.3 Bedarf es hierzu einer behördlichen Anordnung (Verwaltungsakt)? Eine Verpflichtung zur sofortigen Beseitigung besteht nicht. Innerhalb von 18 Monaten nach der Aufnahme einer invasiven gebietsfremden Art in die Unionsliste müssen die Mitgliedstaaten wirksame Managementmaßnahmen für diejenigen invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung entwickeln, die – wie der Riesen-Bärenklau – nach Feststellung der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet weitverbreitet sind, damit deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden (Art. 19 IAS-VO). 4.1 Plant die Staatsregierung ein Programm zur Eindämmung des Riesen-Bärenklau? 4.2 Wie möchte/kann die Staatsregierung Grundstückseigentümer bei der Bekämpfung des Riesen -Bärenklau unterstützen? Der Schwerpunkt wird bei dieser invasiven Art auf der Beratung durch die unteren Naturschutzbehörden bzw. die Kreisfachberatung Gartenbau an den Landratsämtern liegen . Fallweise können für Maßnahmen zur Eindämmung Mittel gemäß Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR) beansprucht werden, sofern naturschutzfachlich erforderlich . Ein gesondertes Förderprogramm ist seitens der Staatsregierung nicht vorgesehen. 5.1 Wie bewertet die Staatsregierung den Riesen-Bärenklau ? Bei Heracleum mantegazzianum handelt es sich um eine invasive Art, welche Dominanzbestände bilden kann. Dies geschieht in der Regel auf sehr produktiven Standorten, z. B. Wirtschaftsgrünländer. Im Rahmen des EU-Projekts „Giant Alien“, bei dem am Beispiel des Riesenbärenklaus Managementstrategien invasiver Pflanzenarten in Europa entwickelt wurden, ist festgestellt worden, dass eine generelle Gefährdung einheimischer Arten und Pflanzengesellschaften unwahrscheinlich ist. Trotzdem können einzelne Bestände im Konflikt mit den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes stehen, bei denen es dann ratsam ist geeignete Maßnahmen zu treffen. Da die Pflanze phototoxische Inhaltstoffe enthält, können bei Berührung und Sonneneinstrahlungen schwere Hautentzündungen entstehen. Bei einer akuten Gefährdung der menschlichen Gesundheit, z. B. auf Spielplätzen und an Wanderwegen, ist eine gezielte Bekämpfung zu empfehlen. Ausführliche Informationen finden sich auch unter: http:// neobiota.bfn.de/12641.html 5.2 Hat sie ein konkretes Bestandsziel? Die Staatsregierung sieht kein konkretes Bestandsziel vor.