Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13.07.2017 Naturschutzwacht Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Personen sind als Naturschutzwächter i. S. des Bayerischen Naturschutzgesetzes Art. 49 (BayNatSchG) in Bayern tätig (bitte um Aufschlüsselung nach den einzelnen Landkreisen)? 2. Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung in den jeweiligen Landkreisen, wäre es aus Sicht der Staatsregierung begrüßenswert, eine einheitliche Aufwandsentschädigung in ganz Bayern zu haben, und wenn ja, welche Schritte unternimmt die Staatsregierung dahingehend? 3. Gibt es eine bayernweite kostenlose Dienstbekleidung für Naturschutzwächter, und wenn nein, ist angedacht, eine Dienstbekleidung (z. B. einen Anorak) einzuführen? 4. Werden sonstige Ausrüstungsgegenstände (z. B. Ferngläser etc.) zur Verfügung gestellt bzw. ist vonseiten der Staatsregierung geplant, sich anteilig an den Kosten für Ausrüstungsgegenstände zu beteiligen? 5. Werden die Fahrtkosten in den einzelnen Landkreisen übernommen, und wenn nein, ist geplant, künftig bayernweit einheitlich Fahrtkosten für Naturschutzwächter zu übernehmen? 6. Werden die Weiterbildungskosten für Naturschutzwächter in den einzelnen Landkreisen übernommen, und wenn nein, warum nicht? 7. Ist vonseiten der Staatsregierung geplant, einen neuen einheitlichen und zeitgemäßen Dienstausweis für Naturschutzwächter einzuführen, und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 11.08.2017 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Personen sind als Naturschutzwächter i. S. des Bayerischen Naturschutzgesetzes Art. 49 (BayNatSchG) in Bayern tätig (bitte um Aufschlüsselung nach den einzelnen Landkreisen)? In Bayern sind 784 Personen als Mitglieder der Naturschutzwacht im Sinne des Art. 49 BayNatSchG tätig. Im Regierungsbezirk Niederbayern sind 97 Personen als Mitglieder der Naturschutzwacht tätig (Stand Dezember 2016): Untere Naturschutzbehörde Anzahl Landratsamt Straubing-Bogen 9 Landratsamt Deggendorf 6 Landratsamt Landshut 9 Landratsamt Regen 14 Landratsamt Passau 17 Landratsamt Dingolfing-Landau 8 Landratsamt Kelheim 13 Stadt Passau 2 Stadt Landshut 4 Stadt Straubing 5 Landratsamt Rottal-Inn 10 Im Regierungsbezirk Oberfranken sind 52 Personen als Mitglieder der Naturschutzwacht tätig (Stand November 2016): Untere Naturschutzbehörde Anzahl Landratsamt Bamberg 10 Landratsamt Coburg 5 Landratsamt Forchheim 8 Landratsamt Kronach 4 Landratsamt Kulmbach 6 Landratsamt Lichtenfels 10 Stadt Bayreuth 3 Stadt Coburg 2 Stadt Hof 4 Im Regierungsbezirk Unterfranken sind 93 Personen als Mitglieder der Naturschutzwacht tätig (Stand November 2016): Untere Naturschutzbehörde Anzahl Landratsamt Aschaffenburg 26 Landratsamt Bad Kissingen 7 Landratsamt Haßberge 3 Landratsamt Kitzingen 1 Landratsamt Main-Spessart 12 Landratsamt Miltenberg 4 Landratsamt Rhön-Grabfeld 15 Landratsamt Schweinfurt 7 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.11.2017 17/18062 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18062 Landratsamt Würzburg 9 Stadt Schweinfurt 1 (gleichzeitig als Naturschutzwächter im Landkreis Schweinfurt tätig) Stadt Würzburg 8 Im Regierungsbezirk Schwaben sind 95 Personen als Mitglieder der Naturschutzwacht tätig (Stand November 2016): Untere Naturschutzbehörde Anzahl Stadt Augsburg 2 Stadt Kempten (Allgäu) 5 Landratsamt Aichach-Friedberg 8 Landratsamt Augsburg 10 Landratsamt Dillingen a. d. Donau 7 Landratsamt Donau-Ries 12 Landratsamt Günzburg 11 Landratsamt Lindau (Bodensee) 4 Landratsamt Neu-Ulm 8 Landratsamt Oberallgäu 14 Landratsamt Ostallgäu 9 Landratsamt Unterallgäu 5 Im Regierungsbezirk Mittelfranken sind 90 Personen als Mitglieder der Naturschutzwacht tätig (Stand November 2016): Untere Naturschutzbehörde Anzahl Stadt Ansbach 4 Stadt Erlangen 8 Stadt Fürth 4 Stadt Nürnberg 12 Stadt Schwabach 4 Landratsamt Ansbach 9 Landratsamt Erlangen-Höchstadt 10 Landratsamt Fürth 8 Landratsamt Neustadt/ Aisch-Bad Windsheim 1 Landratsamt Roth 15 Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen 15 Im Regierungsbezirk Oberpfalz sind 42 Personen als Mitglieder der Naturschutzwacht tätig (Stand November 2016): Untere Naturschutzbehörde Anzahl Landratsamt Amberg-Sulzbach 8 Landratsamt Cham 4 Landratsamt Neumarkt i. d. Oberpfalz 3 Landratsamt Neustadt/Waldnaab 4 Landratsamt Regensburg 6 Landratsamt Schwandorf 4 Landratsamt Tirschenreuth 7 Stadt Amberg 4 Stadt Regensburg 2 Im Regierungsbezirk Oberbayern sind 315 Personen als Mitglieder der Naturschutzwacht tätig (Stand November 2016): Untere Naturschutzbehörde Anzahl Landratsamt Altötting 8 Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen 76 Landratsamt Berchtesgadener Land 8 Landratsamt Dachau 8 Landratsamt Ebersberg 15 Landratsamt Eichstätt 9 Landratsamt Erding 2 Landratsamt Freising 11 Landratsamt Fürstenfeldbruck 11 Landratsamt Garmisch-Partenkirchen 6 Landratsamt Landsberg am Lech 12 Landratsamt Miesbach 9 Landratsamt Mühldorf a. Inn 10 Landratsamt München 17 Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen 6 Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm 7 Landratsamt Rosenheim 26 Landratsamt Starnberg 10 Landratsamt Traunstein 19 Landratsamt Weilheim-Schongau 29 Stadt Ingolstadt 8 Stadt München 6 Stadt Rosenheim 2 2. Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung in den jeweiligen Landkreisen, wäre es aus Sicht der Staatsregierung begrüßenswert, eine einheitliche Aufwandsentschädigung in ganz Bayern zu haben, und wenn ja, welche Schritte unternimmt die Staatsregierung dahingehend? Die aktuelle Verordnung und die Bekanntmachung über die Naturschutzwacht legen einen Höchstbetrag von 8,20 Euro/Std als Aufwandsentschädigung fest. Da die konkrete Ausgestaltung der Aufwandsentschädigung den Kreisverwaltungsbehörden obliegt, kann die Handhabung von Ort zu Ort unterschiedlich sein. Eine 2014 durchgeführte Befragung der Kreisverwaltungsbehörden hat Folgendes ergeben (Stand Januar 2014): Die unteren Naturschutzbehörden zahlen zum Teil eine stündliche pauschale Aufwandsentschädigung, zum Teil wird der Aufwand auch in Form eines pauschalen Jahresbetrages abgegolten. Die stündlichen Pauschalen schwanken in der Regel zwischen 6,50 Euro und 8,20 Euro, wobei 8,20 Euro (entspricht dem Höchstbetrag) sehr häufig gezahlt werden. Die Festlegung einer einheitlichen Aufwandsentschädigung würde in die Finanzhoheit der Landkreise eingreifen. Um eine zu stark divergierende Handhabung zu vermeiden, wurden die unteren Naturschutzbehörden gebeten, sich bei der Ausgestaltung der Aufwandsentschädigung mit den benachbarten Behörden so weit wie möglich abzustimmen und sich bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung möglichst an der in der Bekanntmachung festgelegten Obergrenze zu orientieren. 3. Gibt es eine bayernweite kostenlose Dienstbekleidung für Naturschutzwächter, und wenn nein, ist angedacht , eine Dienstbekleidung (z. B. einen Anorak) einzuführen? Eine bayernweit einheitliche Dienstbekleidung für die Naturschutzwacht ist derzeit nicht eingeführt. Allerdings besteht über die Arbeitsgemeinschaft der Angehörigen der Naturschutzwacht in Bayern (AGNA) e.V. eine kostengünstige Bestellmöglichkeit für praktische Kleidung für den Außendienst . Weitere Möglichkeiten werden im Gespräch mit der AGNA e.V. eruiert. 4. Werden sonstige Ausrüstungsgegenstände (z. B. Ferngläser etc.) zur Verfügung gestellt bzw. ist vonseiten der Staatsregierung geplant, sich anteilig an den Kosten für Ausrüstungsgegenstände zu beteiligen ? Die Bekanntmachung zur Bildung einer Naturschutzwacht vom 06.09.2001 regelt, dass die unteren Naturschutzbehörden der Naturschutzwacht die erforderliche Ausrüstung zur Drucksache 17/18062 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Verfügung stellen. Dazu können z. B. Fotokamera, Fernglas , Kartenmaterial oder Mobiltelefone gehören. In der 2014 durchgeführten Abfrage (vgl. Antwort zu Frage 2) wurde vereinzelt gemeldet, dass untere Naturschutzbehörden ihre Angehörigen der Naturschutzwacht mit Digitalkameras ausstatten bzw. ihnen Zuschüsse für Digitalkameras oder Mobiltelefone zahlen. Über die genaue Ausstattung aller Angehörigen der Naturschutzwacht liegen der Staatsregierung keine genaueren Informationen vor. Die Naturschutzwacht dient dem Vollzug des Naturschutzgesetzes und damit der Erledigung einer staatlichen Aufgabe auf Kreisverwaltungsebene (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG). Die mit der Einrichtung , der Ausrüstung, dem Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung verbundenen Kosten haben daher die Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Gemeinden zu tragen (vgl. Art. 53 Abs. 2 Landkreisordnung (LKrO) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 LKrO, Art. 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO). 5. Werden die Fahrtkosten in den einzelnen Landkreisen übernommen, und wenn nein, ist geplant, künftig bayernweit einheitlich Fahrtkosten für Naturschutzwächter zu übernehmen? Die Fahrtkosten sind mit der gezahlten Aufwandsentschädigung abgegolten. Aus der 2014 durchgeführten Umfrage ist bekannt, dass vereinzelt Landratsämter den Angehörigen der Naturschutzwacht zusätzlich Fahrtkosten gewähren. Im Rahmen der Überlegungen zu der anstehenden Novellierung der Naturschutzwacht-Verordnung und der zugehörigen Bekanntmachung werden die Fahrtkosten thematisiert. 6. Werden die Weiterbildungskosten für Naturschutzwächter in den einzelnen Landkreisen übernommen, und wenn nein, warum nicht? Die Angehörigen der Naturschutzwacht gelten als Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG, § 5 der Verordnung über die Naturschutzwacht ). Soweit die Verordnung und die Bekanntmachung nichts Spezielles regeln, sind bei der Genehmigung und Bezahlung von Fortbildungen diejenigen Regeln analog anzuwenden, die auch für die anderen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde gelten. Grundsätzlich liegen die Erteilung von Fortbildungsgenehmigungen sowie die Finanzierung von Fortbildungen ihrer Mitarbeiter und damit auch der Angehörigen der Naturschutzwacht im Ermessen der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde . Die unteren Naturschutzbehörden sind gebeten, Anträge auf Fortbildung der Mitglieder ihrer Naturschutzwacht wohlwollend zu behandeln. 7. Ist vonseiten der Staatsregierung geplant, einen neuen einheitlichen und zeitgemäßen Dienstausweis für Naturschutzwächter einzuführen, und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? Ja, die Einführung eines neuen Dienstausweises ist geplant. Dies wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, da dafür die Änderung der Verordnung über die Naturschutzwacht nötig ist. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18062