Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21.06.2017 Zweifelhaftes Handeln der Regierung von Mittelfranken im Fall Asif N. Nach dem eskalierten Polizeieinsatz im Zuge der geplanten Abschiebung des 21-jährigen Afghanen Asif N. in Nürnberg am 31.05.2017 steht das Verhalten der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken in der Kritik. Es besteht der Verdacht der Rechtsbeugung durch die Behörde . Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat bei seiner Entscheidung vom 02.06.2017 „erhebliche Zweifel“ geäußert, ob die Behörde „rechtsstaatliche Grundsätze“ gewahrt hat. Die Kritik der Richter bezieht sich auf das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag von Asif N., der ein Aufenthaltsrecht nach § 25a des Aufenthaltsgesetzes AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) beantragt hatte. Diesen Antrag lehnte die Behörde ab. Asif N. erhielt den ablehnenden Bescheid durch die Polizei am 31.05.2017, also am Tag der geplanten Abschiebung. Der Bescheid selbst datiert allerdings schon vom 23.05.2017. Dadurch wurde die Frist, innerhalb der Asif N. Rechtsmittel gegen die Entscheidung hätte einlegen und somit eine Abschiebung im Rechtswege verhindern können, drastisch verkürzt. Auch die Begründung dieser Entscheidung der Regierung von Mittelfranken wirft Fragen auf. Die Regierung von Mittelfranken wirft Asif N. u. a. vor, „über mehrere Jahre an seinem ausländerrechtlichen Verfahren nicht mitgewirkt“ und über seine Identität getäuscht zu haben. So hätte Asif N. letztendlich nur auf Druck der Behörden eine Kopie eines afghanischen Passes vorgelegt, der im Jahr 2007 ausgestellt worden sein soll. Das weisen sowohl der Flüchtlingshilfeverein “Mimikri, der Asif N. betreute, als auch dessen Anwalt zurück (Nürnberger Nachrichten vom 03.06.2017 und Nürnberger Zeitung vom 07.06.2017). Insbesondere habe Asif N. nach Auskunft eines Vertreters von „Mimikri“ bereits mehrmals seit seiner Ankunft in Deutschland im Jahr 2012 sich vergebens darum bemüht, beim afghanischen Konsulat einen afghanischen Pass zu beantragen. Im Frühjahr 2017 hätte Asif N. einen Pass beantragt, weil ihm die Ausländerbehörde im Gegenzug die Genehmigung eines Ausbildungsvertrags in Aussicht gestellt hatte, woraufhin im Vertrauen auf diese Zusage „Mimikri“ ihm die Fahrtkosten und Gebühren verauslagt hatte. Aus dem Jahr 2007 stamme lediglich die von Asif N. vorgelegte afghanische Geburtsurkunde (Tazkira). Ich frage daher die Staatsregierung: 1.1 Aus welchen Gründen entschied sich die Regierung von Mittelfranken für die persönliche Zustellung des ablehnenden Bescheids im Fall Asif N.? 1.2 Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die persönliche Zustellung? 1.3 Wie bewertet die Staatsregierung die Verkürzung der Rechtsmittelfrist durch die persönliche Zustellung am Tag der Abschiebung generell und im Fall von Asif N.? 2.1 In wie vielen Fällen hat die Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken in den Jahren 2016 und 2017 ausländerrechtliche Bescheide, die für den Aufenthalt bzw. die Beendigung des Aufenthalts der betroffenen Person maßgeblich sind, persönlich zugestellt? 2.2 In wie vielen Fällen haben die Ausländerbehörden der anderen Regierungsbezirke in den Jahren 2016 und 2017 ausländerrechtliche Bescheide, die für den Aufenthalt bzw. die Beendigung des Aufenthalts der betroffenen Person maßgeblich sind, persönlich zugestellt ? 3.1 In wie vielen Fällen haben sich in den Jahren 2016 und 2017 ausreisepflichtige Ausländer nach Aushändigung einer negativen Entscheidung dem Zugriff der Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken entzogen? 3.2 In wie vielen Fällen haben sich in den Jahren 2016 und 2017 ausreisepflichtige Ausländer nach Aushändigung einer negativen Entscheidung dem Zugriff der Ausländerbehörde der anderen bayerischen Regierungsbezirke entzogen? 4.1 Inwiefern hat Asif N. über mehrere Jahre hinweg nicht an seinem ausländerrechtlichen Verfahren mitgewirkt, wie die Regierung von Mittelfranken mitgeteilt hat (bitte detailliert die einzelnen Ereignisse angeben, die die Grundlage dieser Bewertung bilden). 4.2 Wann und wo hat Asif N. die zuständige Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken über seine Identität getäuscht, wie die Regierung von Mittelfranken behauptet hat (bitte detailliert angeben)? 4.3 Wie bewertet die Staatsregierung, dass die Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken noch Mitte 2015 Asif N. nach Angaben seines Anwalts eine Ausbildungsgenehmigung mit dem ausdrücklichen Hinweis erteilt hatte, „dass er seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe“? 5.1 Hat die Behörde die Abschiebung von Asif N. am 31.05.2017 mit unzutreffenden Informationen vorbereitet ? 5.2 Wie oft beantragte Asif N. in Bayern einen afghanischen Pass (bitte Zeitpunkt der Antragstellung angeben )? 6.1 Welches afghanische Dokument hat Asif N. den bayerischen Behörden bzw. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Nachweis seiner Identität bzw. Staatsbürgerschaft vorgelegt (bitte den Zeitpunkt Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.11.2017 17/18065 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18065 der Vorlage angeben und ob das Dokument im Original oder als Kopie vorgelegt wurde)? 6.2 An welchem Datum wurden diese von Asif N. vorgelegten afghanischen Dokumente ausgestellt? 6.3 Was ist aus Sicht der Staatsregierung der Unterschied zwischen einer sogenannten Tazkira und einem afghanischen Pass? 7.1 Hat die Regierung von Mittelfranken die Ablehnung der von Asif N. beantragten Aufenthaltserlaubnis absichtlich nicht zugestellt und sie ihm erst beim Polizeieinsatz am 31.05.17 überreicht, um die Abschiebung durchzusetzen? 7.2 Wird wegen des Verdachts der Rechtsbeugung im Fall Asif N. gegen Beamte der Regierung von Mittelfranken ermittelt? 8.1 Aus welchen Gründen hat die Ausländerbehörde den Antrag Asifs N. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 25a AufenthG abgelehnt? 8.2 Wie bewertet die Staatsregierung die bisherige Integration von Asif N. in Bayern? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.08.2017 Vorbemerkung: Am 31.05.2017 sollte von Frankfurt aus eine Maßnahme zur Sammelrückführung nach Afghanistan stattfinden. Diese wurde aufgrund eines schweren Bombenanschlags an diesem Tag in Kabul von dem für die Organisation und Durchführung federführend zuständigen Bundesinnenministerium abgesagt. Für die o. g. Sammelrückführung war auch der afghanische Staatsangehörige Asif N. vorgesehen, der zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung in Nürnberg wohnhaft war und nach wie vor ist. 1.1 Aus welchen Gründen entschied sich die Regierung von Mittelfranken für die persönliche Zustellung des ablehnenden Bescheids im Fall Asif N.? Zu welchem Zeitpunkt (am Tag der Abschiebung oder bereits vorher) die Zustellung des Ablehnungsbescheids erfolgt , entscheidet die Ausländerbehörde anhand der Umstände des Einzelfalles. Ziel ist, den Erfolg der Abschiebung nicht zu gefährden. Anhand der Vorgeschichte war im vorliegenden Fall mit einem Untertauchen zu rechnen, wenn der Bescheid vor dem Abschiebungstag zugestellt worden wäre. Denn mit der Ablehnung waren alle Möglichkeiten für einen weiteren Verbleib in Deutschland ausgeschöpft. Im Übrigen wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr auf die Anfrage zum Plenum der Frau Abgeordneten Claudia Stamm anlässlich des Plenums in der 25. Kalenderwoche betr. „Zeitrahmen bei Abschiebungen“ (Drs. 17/17406) verwiesen. 1.2 Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die persönliche Zustellung? Die Zustellung erfolgte gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Danach kann die Behörde den Verwaltungsakt dem Empfänger gegen Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses aushändigen. 1.3 Wie bewertet die Staatsregierung die Verkürzung der Rechtsmittelfrist durch die persönliche Zustellung am Tag der Abschiebung generell und im Fall von Asif N.? Gegen den Bescheid konnte innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgte zum Zeitpunkt der Aushändigung , also am 31.05.2017, sodass die Rechtsmittelfrist erst dann zu laufen begann. Eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist liegt daher nicht vor. Rechtsschutzmöglichkeiten wurden Herrn Asif N. durch dieses Vorgehen ebenfalls nicht genommen. Die Möglichkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren war auch am Abschiebetag vom Zeitpunkt seiner Ingewahrsamnahme um ca. 08:10 Uhr bis zum geplanten Flug um ca. 21:50 Uhr gegeben. 2.1 In wie vielen Fällen hat die Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken in den Jahren 2016 und 2017 ausländerrechtliche Bescheide, die für den Aufenthalt bzw. die Beendigung des Aufenthalts der betroffenen Person maßgeblich sind, persönlich zugestellt? Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. 2.2 In wie vielen Fällen haben die Ausländerbehörden der anderen Regierungsbezirke in den Jahren 2016 und 2017 ausländerrechtliche Bescheide, die für den Aufenthalt bzw. die Beendigung des Aufenthalts der betroffenen Person maßgeblich sind, persönlich zugestellt? Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. 3.1 In wie vielen Fällen haben sich in den Jahren 2016 und 2017 ausreisepflichtige Ausländer nach Aushändigung einer negativen Entscheidung dem Zugriff der Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken entzogen? Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. 3.2 In wie vielen Fällen haben sich in den Jahren 2016 und 2017 ausreisepflichtige Ausländer nach Aushändigung einer negativen Entscheidung dem Zugriff der Ausländerbehörde der anderen bayerischen Regierungsbezirke entzogen? Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. 4.1 Inwiefern hat Asif N. über mehrere Jahre hinweg nicht an seinem ausländerrechtlichen Verfahren mitgewirkt, wie die Regierung von Mittelfranken mitgeteilt hat (bitte detailliert die einzelnen Ereignisse angeben, die die Grundlage dieser Bewertung bilden). Nach Eintritt der Ausreisepflicht wurde er in den Jahren 2014 bis 2017 aktenkundig achtmal (am 31.03.2014, 29.04. 2014, 27.05.2014, 28.12.2015, 19.02.2016, 29.03.2016, Drucksache 17/18065 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 25.10.2016 sowie 26.01.2017) von der Ausländerbehörde hinsichtlich der Passpflicht sowie über seine Pflichten zur Mitwirkung an der Identitätsklärung sowie an der Passbeschaffung gemäß §§ 15 ff. des Asylgesetzes (AsylG), §§ 48 ff., 82 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) belehrt. Zuvor war Herr N. bereits im Asylverfahren am 11.12.2012 über die gesetzliche Passpflicht und Passbeschaffungspflicht belehrt worden. Einer am 13.01.2016 ergangenen Aufforderung durch die Ausländerbehörde zur Vorsprache beim Generalkonsulat (GK) der Islamischen Republik Afghanistan am 21.01.2016 kam Herr N. nicht nach. Mit Schreiben vom 19.02.2016 wurde er erneut durch die Ausländerbehörde aufgefordert, unverzüglich beim GK Afghanistan vorzusprechen. Mit Schreiben vom 22.02.2016 wurde Herrn N. dann zusätzlich noch ein konkreter Vorsprachetermin am 03.03.2016 mitgeteilt und er zur Wahrnehmung des Termins und Beantragung eines Reisepasses aufgefordert. Diesen Termin nahm er wahr, allerdings weigerte er sich, einen Reisepass zu beantragen. 4.2 Wann und wo hat Asif N. die zuständige Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken über seine Identität getäuscht, wie die Regierung von Mittelfranken behauptet hat (bitte detailliert angeben )? Auf die Antwort zur Frage 4.1 wird Bezug genommen. Herr Asif N. beantragte am 13.04.2017 bei der Regierung von Mittelfranken (Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken) einen Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG. Erst hierbei legte er unter anderem ein afghanisches Dokument (Tazkira) sowie einen Reisepass vor. Eine Prüfung der Dokumente ergab unter anderem ein anderes als das bisher angegebene Geburtsdatum. Im Übrigen hat Herr Asif N. durch seine konsequente Verweigerung, an der Klärung seiner Identität sowie an den Passbeschaffungsmaßnahmen mitzuwirken, jahrelang seine Aufenthaltsbeendigung kausal verhindert. 4.3 Wie bewertet die Staatsregierung, dass die Ausländerbehörde der Regierung von Mittelfranken noch Mitte 2015 Asif N. nach Angaben seines Anwalts eine Ausbildungsgenehmigung mit dem ausdrücklichen Hinweis erteilt hatte, „dass er seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe“? Durch die Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg wurde zum 01.09.2015 dem Herrn Asif N. die Erlaubnis zur Ausbildung als Fliesen-Platten-Mosaikleger erteilt. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass er verpflichtet ist, bei der Passbeschaffung mitzuwirken und die Erlaubnis andernfalls zu widerrufen ist. Aufgrund der vorgenannten Verweigerung der Erfüllung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten musste diese Erlaubnis sodann mit Bescheid vom 09.03.2016 widerrufen werden. 5.1 Hat die Behörde die Abschiebung von Asif N. am 31.05.2017 mit unzutreffenden Informationen vorbereitet ? Nein. 5.2 Wie oft beantragte Asif N. in Bayern einen afghanischen Pass (bitte Zeitpunkt der Antragstellung angeben)? Hierzu liegen Informationen vom 27.02.2017 vor, dass Herr N. ausweislich einer Bestätigung des afghanischen GK nur einmal, am 28.12.2016, einen Reisepass beantragt hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4.1 verwiesen. 6.1 Welches afghanische Dokument hat Asif N. den bayerischen Behörden bzw. beim BAMF zum Nachweis seiner Identität bzw. Staatsbürgerschaft vorgelegt (bitte den Zeitpunkt der Vorlage angeben und ob das Dokument im Original oder als Kopie vorgelegt wurde)? Es wurde am 13.04.2017 ein Reisepass im Original und eine Kopie der Tazkira, zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingereicht. 6.2 An welchem Datum wurden diese von Asif N. vorgelegten afghanischen Dokumente ausgestellt? Ausweislich der vorgelegten Kopie wurde die Tazkira im November 2007 ausgestellt. Die Ausstellung des Reisepasses erfolgte im März 2017. Nähere Informationen zu den jeweiligen Ausstellungsdaten der betreffenden Unterlagen dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt werden . 6.3 Was ist aus Sicht der Staatsregierung der Unterschied zwischen einer sogenannten Tazkira und einem afghanischen Pass? Bei einer Tazkira handelt es sich um ein afghanisches Dokument in Form eines losen Blatt Papieres mit einem angehefteten Foto sowie Stempel. Dieses Dokument wird als Identitäts - bzw. als eine Art Abstammungsurkunde verwendet. Die Angaben auf einer Tazkira sind in der Regel handschriftlich eingetragen. Im Unterschied zu einem afghanischen Pass ist eine Tazkira urkundentechnisch kaum überprüfbar, da keinerlei Sicherheitsmerkmale zum Schutz vor Fälschungen vorhanden sind. Zwischen den verschiedenen afghanischen Provinzen sind Abweichungen in Form und Ausstellung einer Tazkira durchaus möglich. 7.1 Hat die Regierung von Mittelfranken die Ablehnung der von Asif N. beantragten Aufenthaltserlaubnis absichtlich nicht zugestellt und sie ihm erst beim Polizeieinsatz am 31.05.17 überreicht, um die Abschiebung durchzusetzen? Hierzu wird auf die vorstehenden Antworten zu den Fragen 1.1 und 1.3 verwiesen. 7.2 Wird wegen des Verdachts der Rechtsbeugung im Fall Asif N. gegen Beamte der Regierung von Mittelfranken ermittelt? Nein. 8.1 Aus welchen Gründen hat die Ausländerbehörde den Antrag Asifs N. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 25a AufenthG abgelehnt? Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenth G wurde mit Bescheid vom 23.05.2017 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgelehnt. 8.2 Wie bewertet die Staatsregierung die bisherige Integration von Asif N. in Bayern? Zur Integration gehört es unter anderem, sich an die jeweiligen Gesetze im Aufnahmeland zu halten. Wie in den vorstehenden Antworten zu den Fragen 4.1 und 4.2 ausgeführt, hat Herr N., entgegen seiner gesetzlichen Pflicht bei seiner Identitätsklärung und Passbeschaffung über mehrere Jahre hinweg nicht mitgewirkt. Er gab zudem an, keinerlei die Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18065 Identität nachweisende Unterlagen zu besitzen, obwohl er im Besitz einer im Jahr 2007 ausgestellten Tazkira war. Die jahrelange Mitwirkungsverweigerung sowie die Tatsache , dass er durch diese Mitwirkungsverweigerung den Widerruf der Beschäftigungserlaubnis zur Durchführung einer Berufsausbildung billigend in Kauf genommen hat, lassen ernsthafte Zweifel am Willen des Herrn N. aufkommen, sich in die Lebensverhältnisse und das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschlands einzuordnen. Gegen die Integration von Asif N. in die deutsche Gesellschaftsordnung spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch der Umstand, dass gegen Herrn Asif N. aktuell strafrechtliche Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts der „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten “ geführt werden. Grund hierfür ist, dass er gegenüber einem Polizeibeamten im Zuge der Durchführung der Abschiebungsmaßnahme am 31.05.2017 die Aussage „…In einem Monat bin ich eh wieder hier und bring Deutsche um!...“ getätigt haben soll. Sollten die Ermittlungen am Ende dies auch bestätigen, ist davon auszugehen, dass Herr N. keine Achtung vor der Rechts- und Werteordnung (vgl. hierzu auch Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Integrationsgesetzes vom 13.12.2016), insbesondere dem Recht auf Leben und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit der deutschen Bevölkerung zeigt. In diesem Fall kann von einer Integration in die deutsche Gesellschaftsordnung nicht die Rede sein.