Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Meyer FREIE WÄHLER vom 13.07.2017 Höhenklinik Bischofsgrün Laut Pressebericht hat das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung keine Einwände gegen den Neubau einer Rehaklinik der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (DRV) in Bayreuth. Damit wird der alternative DRV- Standort Höhenklinik in Bischofsgrün 2025 geschlossen. Laut Aussage des Bischofsgrüner Bürgermeisters hat er davon erst aus Presseberichten erfahren. Durch die Entscheidung werden der Gemeinde Bischofsgrün in wenigen Jahren sowohl der größte Arbeitgeber der Ochsenkopfregion als auch die damit verbundenen Besucher fehlen, von denen heimische Geschäfte, Betriebe und die Gastronomie bislang profitieren. Trotz Arbeitsplatzgarantie werden sich Teilzeit- oder Aushilfskräfte der Höhenklinik fragen, ob sich das Pendeln nach Bayreuth lohnen wird. Auch die kardiologische Reha soll nicht fortgeführt werden. Für die ohnehin gebeutelte Region ist das ein schwerer Schlag, der auch nicht durch den Neubau eines Sportlagers des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V. (BLSV) aufgefangen werden kann. Ich frage die Staatsregierung: 1. Weshalb wurde die Gemeinde Bischofsgrün nicht über das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung informiert, aber Abgeordnete der CDU wie Martin Schöffel sogar persönlich durch Staatsministerin Emilia Müller (siehe Artikel „Launert fordert Staatshilfe“, Nordbayerischer Kurier, 11. Juli)? 2. Was sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des StMAS im Einzelnen? 3.1 Welche staatlichen Kompensationsmöglichkeiten bzw. Fördermaßnahmen beabsichtigt die Staatsregierung für die Gemeinde Bischofsgrün? 3.2 Sind für die Gemeinde Bischofsgrün nötige und mögliche staatliche Kompensationsmaßnahmen, die vom Steuerzahler getragen werden, bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt worden? 4. Kann die Gemeinde Bischofsgrün als unmittelbar Betroffener Einblick in das Gutachten der Firma JOMEC GmbH aus Berlin bzw. des StMAS erhalten? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 16.08.2017 1. Weshalb wurde die Gemeinde Bischofsgrün nicht über das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung informiert, aber Abgeordnete der CDU wie Martin Schöffel sogar persönlich durch Staatsministerin Emilia Müller (siehe Artikel „Launert fordert Staatshilfe“, Nordbayerischer Kurier, 11. Juli)? Der Abgeordnete Martin Schöffel wurde über das Ergebnis der rechtsaufsichtlichen Prüfung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) informiert , da er bereits zu Beginn der rechtsaufsichtlichen Prüfung im April 2016 sein Fragerecht als Abgeordneter ausgeübt hat. Die rechtsaufsichtliche Prüfung erfolgte allein im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nordbayern. Die Gemeinde Bischofsgrün war nicht Beteiligte des Verfahrens . Bei Klinikneubau und Standortentscheidung handelt es sich um ein Vorhaben der DRV Nordbayern, die daher auch darüber befindet, wen sie über den Fortgang ihrer Planungen informiert. 2. Was sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des StMAS im Einzelnen? Die Entscheidung, in Bayreuth ein neues Rehabilitationszentrum an der Lohengrin-Therme zu errichten und nach Fertigstellung die Klinik Herzoghöhe in Bayreuth und die Höhenklinik in Bischofsgrün an diesem Standort zusammenzuführen , liegt in der Verantwortlichkeit der DRV Nordbayern . Das StMAS hatte den diesbezüglichen Beschluss des Vorstands der DRV Nordbayern vom 23.03.2016 lediglich rechtsaufsichtlich auf die Einhaltung der rechtlich maßgeblichen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu prüfen. Bei der Prüfung war zu berücksichtigen , dass nach der Rechtsprechung der Selbstverwaltung eine Entscheidungsprärogative zukommt, welche von der Aufsichtsbehörde zu respektieren ist. Das StMAS hat dazu nach Ausschreibung einen externen Gutachter, die Firma JOMEC GmbH aus Berlin, hinzugezogen . Der Firma JOMEC lagen für ihre Begutachtung die umfangreichen Unterlagen und Berechnungen vor, die der Entscheidung des Vorstandes der DRV Nordbayern zugrunde lagen. Zudem wurden von ihr beide Klinikstandorte in Augenschein genommen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Entscheidung des Vorstandes der DRV Nordbayern rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden ist. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit war nicht feststellbar. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.11.2017 17/18068 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18068 3.1 Welche staatlichen Kompensationsmöglichkeiten bzw. Fördermaßnahmen beabsichtigt die Staatsregierung für die Gemeinde Bischofsgrün? Das StMAS hat die DRV Nordbayern in der Mitteilung des Ergebnisses der rechtsaufsichtlichen Prüfung gebeten, für die weitere wirtschaftliche Nutzung des bisherigen Klinikareals in Bischofsgrün möglichst in Abstimmung mit der Gemeinde Bischofsgrün und anderen staatlichen Stellen Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang können auch staatliche Kompensationsmöglichkeiten bzw. Fördermaßnahmen erörtert werden. 3.2 Sind für die Gemeinde Bischofsgrün nötige und mögliche staatliche Kompensationsmaßnahmen, die vom Steuerzahler getragen werden, bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt worden ? In der vom StMAS rechtsaufsichtlich geprüften Wirtschaftlichkeitsberechnung der DRV Nordbayern sind diejenigen Aufwendungen berücksichtigt, die der Deutschen Rentenversicherung entstehen und somit aus Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Eine Zusammenschau mit anderweitig entstehenden Kosten ist rechtlich nicht möglich. 4. Kann die Gemeinde Bischofsgrün als unmittelbar Betroffener Einblick in das Gutachten der Firma JOMEC GmbH aus Berlin bzw. des StMAS erhalten ? Ein Anspruch der Gemeinde Bischofsgrün auf Einsicht in die Unterlagen des rechtsaufsichtlichen Verfahrens besteht mangels rechtlicher Grundlage nicht. Ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) oder § 25 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zehntes Buch (X) scheitert bereits daran, dass die Gemeinde Bischofsgrün im rechtsaufsichtlichen Verfahren nicht Beteiligter im Sinne des Art. 13 BayVwVfG oder des § 12 SGB X ist. Dagegen steht auch, dass bei einer Einsichtnahme Betriebsgeheimnisse offengelegt würden.