Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 18.07.2017 Fachpersonalmangel im Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei – Rückstand bei Impfungen Über 300 Polizeibeamte aus Niederbayern warten auf ihre Zeckenschutz- und Hepatitis-B-Impfungen Ich frage die Staatsregierung: 1. Trifft es zu, dass über 300 Polizeibeamte aus Niederbayern auf ihre Zeckenschutz- und Hepatitis-B-Impfungen warten, welche vom Dienstherrn angeboten werden und somit nicht mehr von der Beihilfe erstattet werden? 2. Wenn ja, wie lange sind diese Impfungen schon überfällig ? 3. Trifft es zu, dass der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei seit Jahren aufgrund Fachpersonalmangels unterbesetzt ist und deshalb die Impfungen nicht ausgeführt werden können? 4. Trifft es zu, dass seit Jahren auch die gesetzlich vorgegebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen , die auch in der freien Wirtschaft zwingend durchgeführt werden müssen, nur zu einem sehr kleinen Teil für die Bayerische Polizei durchgeführt werden? 5. a) Warum ist eine Fremdvergabe der Aufgaben an niedergelassene Ärzte nicht möglich? b) Warum ist es nicht möglich, dass die Impfungen wieder von der Beihilfe erstattet werden? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 21.08.2017 1. Trifft es zu, dass über 300 Polizeibeamte aus Niederbayern auf ihre Zeckenschutz- und Hepatitis- B-Impfungen warten, welche vom Dienstherrn angeboten werden und somit nicht mehr von der Beihilfe erstattet werden? Nach der letzten Erhebung durch das Polizeipräsidium Niederbayern (Ende 2016) haben etwa 310 Polizeivollzugsbeamte Bedarf an den Schutzimpfungen angemeldet. 2. Wenn ja, wie lange sind diese Impfungen schon überfällig? Aktuell wurden beim Polizeipräsidium Niederbayern am 24. und 25.07.2017 etwa 130 Impfungen durchgeführt (Anlage). Weitere Impfungen sind im Herbst 2017 geplant. 3. Trifft es zu, dass der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei seit Jahren aufgrund Fachpersonalmangels unterbesetzt ist und deshalb die Impfungen nicht ausgeführt werden können? Die betriebsärztliche bzw. arbeitsmedizinische Betreuung der Bayerischen Polizei ist dem Ärztlichen Dienst übertragen , der beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei angegliedert ist. Aufgrund der aktuell hohen Einstellungszahlen bei der Bayerischen Polizei (Eignungsuntersuchungen durch den Ärztlichen Dienst) und zusätzlichen Aufgabenstellungen wie z.B. Begleitung von Einsatzkräften bei bestimmten Einsatz-/ Übungslagen oder Ausbildung bzw. Qualifizierung von Einsatzkräften im Hinblick auf Amok- und Terrorlagen kann es zu Priorisierungen und damit zu Verzögerungen bei den betriebsärztlichen Leistungen kommen. Für das Haushaltsjahr 2017 wurden zusätzlich Stellen für vier Polizeiärzte und vier medizinische Assistenten beim Ärztlichen Dienst der Bayer. Polizei geschaffen. Mit der Einstellung des entsprechenden Personals wird sich die Lage wieder entspannen. Außerdem laufen derzeit Bestrebungen im Zuge der Verhandlungen zum Nachtragshaushalt 2018, weitere Stellen für den Ärztlichen Dienst zu gewinnen. 4. Trifft es zu, dass seit Jahren auch die gesetzlich vorgegebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen , die auch in der freien Wirtschaft zwingend durchgeführt werden müssen, nur zu einem sehr kleinen Teil für die Bayerische Polizei durchgeführt werden? Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf der Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.03.2018 Drucksache 17/18109 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18109 seit 24.12.2008 zu veranlassen. Bei der Bayerischen Polizei umfasst dies konkret: – Impfungen gegen Hepatitis B (seit 03.04.1996) und gegen FSME (seit 18.12.2008) – Ärztliche Untersuchungen – in Bezug auf Schießlärm (insbesondere für polizeiliche Einsatztrainer) – von Polizeibeamten, die für Auslandsmissionen vorgesehen sind, vor und nach der Mission – von Polizeitauchern (regelmäßig) – in Bezug auf die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz (auf der Grundlage der Festlegungen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat – StMFLH – werden die Kosten für Bildschirmbrillen erstattet) Darüber hinaus wurde aktuell die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts zur Durchführung und Koordination der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei der Bayerischen Polizei in Auftrag gegeben. Da keine Statistik über bereits durchgeführte bzw. noch durchzuführende Impfungen bzw. ärztliche Untersuchungen geführt wird, können diesbezüglich keine belastbaren Zahlen genannt werden. 5. a) Warum ist eine Fremdvergabe der Aufgaben an niedergelassene Ärzte nicht möglich? Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nach § 7 ArbMedVV an Voraussetzungen (1. Nur Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ sind berechtigt, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. 2. Die Ärzte dürfen selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben.) geknüpft. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Fremdvergabe grundsätzlich möglich. Anlässlich des Personalengpasses beim Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei wird aktuell eine kurzfristige, vorübergehende Fremdvergabe von bestimmten Leistungen durch externe Anbieter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben geprüft, um insbesondere dem Rückstand beim Polizeipräsidium Niederbayern effektiv begegnen zu können . 5. b) Warum ist es nicht möglich, dass die Impfungen wieder von der Beihilfe erstattet werden? Seit dem Angebot von Impfungen als arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahme ist die Erstattung durch die Beihilfe ausgeschlossen. Durch die Beschaffung der Impfstoffe über die zentrale Beschaffungsstelle für Arzneimittel (der Polizei) ergeben sich erhebliche wirtschaftliche Vorteile. Gleiches gilt grundsätzlich für die Impfung durch staatliches Personal gegenüber einer Abrechnung externer Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).